Urteil des VG Münster vom 10.03.2009

VG Münster: landwirtschaft, forstwirtschaft, pflege, landschaft, verfügung, gestaltung, bebauungsplan, einfluss, entziehen, anwendungsbereich

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 109/09
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 109/09
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Anträge der Antragsteller,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Landschaftsfreiraum an der B. 00 erhalten!"
festzustellen und
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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs die Veräußerung
von Grundstücksflächen im Bereich des zukünftigen "Gewerbegebietes B. 00" an den A.
X. H. B. 00, Beschlussvorlage, Drucksache Nr. 690 (2004 - 2009) vorzunehmen,
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haben keinen Erfolg.
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Die Antragsteller haben jedenfalls entsprechende Anordnungsansprüche nicht
glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
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Ein in der Hauptsache zu verfolgender Anordnungsanspruch darauf, dass der
Antragsgegner das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für zulässig erklärt, besteht nach
summarischer Prüfung nicht.
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Dem Bürgerbegehren steht nach bisherigem Sach- und Streitstand der
Hinderungsgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW entgegen. Danach ist ein
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Bürgerbegehren über "die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen" unzulässig. Nach dem Text des Bürgerbegehrens soll darüber
entschieden werden, ob "die Gemeinde S. das in ihrem Eigentum stehende Grundstück,
Gemarkung S. , G 1, das überwiegend im Bereich des geplanten Gewerbeparks an der
B. 00 liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit für keine anderen
Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes zur Verfügung"
stellen soll. Mit dieser Frage wird im Gewand eines Bürgerbegehrens eine
bauleitplanerische Entscheidung erstrebt. Damit ist eine Gestaltung gegeben, in der
unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 15 B 744/07 - und vom 17. Juli 2007 - 15 B
874/07 -, NWVBl. 2008, Seite 67 - 68,
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ausnahmsweise über den Wortlaut des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW hinaus eine
Anwendung des darin geregelten Ausschlusstatbestandes geboten ist. Das ist dann der
Fall, wenn das Bürgerbegehren mittelbar auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich
nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 und vom 17. Juli 2007 sowie
Beschluss vom 28. Januar 2003 - 15 B. 2003/02 -, NWVBl. 2003, 312 (315).
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Nach dem Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW will
diese Regelung Bauleitpläne umfassend dem Anwendungsbereich von
Bürgerbegehren entziehen, weil diese mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffenden
Entscheidungen eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen
und abzuwägen haben (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), die sich nicht in das
Abstimmungsschema eines Bürgerbegehrens hineinpressen lassen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 - Rn. 9.
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Das hier zu beurteilende Bürgerbegehren zielt auf eine Vorwegnahme dieser
Abwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Nutzung der betroffenen
Grundstücksfläche. Über das Institut des Bürgerbegehrens soll die dem Antragsgegner
zugewiesene Zuständigkeit unterlaufen, nämlich der Sache nach eine grundsätzliche,
dem für die Planung zuständigen Organ vorbehaltene Entscheidung über die
Bebaubarkeit und Nutzung der fraglichen Grundstücksfläche herbeigeführt werden.
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Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Aufgabe, die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Im
Rahmen des Flächennutzungsplanes kann die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB insbesondere die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung Bauflächen sowie nach der besonderen Art
ihrer baulichen Nutzung Baugebiete kennzeichnen, ferner nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 a
BauGB Flächen für die Landwirtschaft und nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB die Flächen
für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft darstellen. Inhalt eines verbindlichen Bauleitplanes können gemäß § 9
BauGB nicht nur die Art und Weise der baulichen Nutzung (Nr. 1) sein, sondern auch
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (Nr. 10 BauGB),
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ferner die Flächen für die Landwirtschaft (Nr. 18 a) und die Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Nr. 20).
Indem das Bürgerbegehren auf die Entscheidung abzielt, die im Gemeindeeigentum
stehende unbebaute Fläche zu erhalten und damit für keine anderen
bauleitplanerischen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des
Naturschutzes zur Verfügung zu stellen, soll offensichtlich Einfluss auf die
städtebauliche Überplanung des betroffenen Grundstücks genommen werden.
Aus dem zuvor Dargelegten folgt zugleich, dass auch der mit dem Antrag zu 2. verfolgte
Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergeht auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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