Urteil des VG Münster vom 23.05.2007

VG Münster: öffentliche sicherheit, technisches gerät, sicherstellung, herausgabe, gefahr, stromversorgung, vollstreckung, kabel, anzeige, beförderung

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1267/06
Datum:
23.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1267/06
Tenor:
Die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. Januar 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster
vom 23. Juni 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, das
sichergestellte Radarwarngerät Typ Vector 940 an den Kläger
herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe seines Radarwarngerätes Typ
Vector 940.
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Das Gerät befand sich am Vormittag des 12. Januar 2006 in dem Firmenwagen des
Klägers, einem Lkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen T. -H. 0000, mit dem
eine Angestellte des Klägers an diesem Tag in S.° unterwegs war. Bei einer
Verkehrskontrolle um 10:55 Uhr stellte der Beklagte das Radarwarngerät sowie ein mit
diesem verbundenes Kabel sicher.
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Hiergegen erhob der Kläger am 13. Februar 2006 Widerspruch und beantragte die
Herausgabe des Gerätes. Zur Begründung führte er aus, das Gerät habe sich nicht in
Betrieb befunden, sein Besitz sei nicht strafbar.
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Mit Schreiben vom 17. März 2006 lehnte der Beklagte die Herausgabe des
sichergestellten Radarwarngerätes ab. Seine Sicherstellung beruhe auf §§ 43 Nr. 1, 8
Abs. 1 PolG NRW. Das Gerät habe ohne weiteres in einen betriebsbereiten Zustand
versetzt und in Betrieb genommen werden können und habe daher die öffentliche
Sicherheit gefährdet. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sei unter anderem die
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Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, zu der auch die polizeiliche
Verkehrsüberwachung anhand von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen zähle.
Deren Wirkung, die darin bestehe, Kraftfahrer von Geschwindigkeitsübertretungen
abzuhalten, werde durch den Einsatz von Radarwarngeräten beeinträchtigt. Das
Betreiben oder betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten sei im übrigen nach §
23 Abs. 1b StVO untersagt. Der Verstoß gegen diese Vorschrift verletze ein weiteres
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung. Eine Herausgabe
des sichergestellten Geräts komme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nicht in
Betracht, da hierdurch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten
würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 wies die Bezirksregierung Münster den
Widerspruch des Klägers zurück.
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Gegen den am 27. Juni 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.
Juli 2006 Klage erhoben.
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Er macht geltend, die Sicherstellung verletze sein Eigentumsrecht. Er habe das
Radarwarngerät niemals bestimmungsgemäß genutzt und werde dies auch zukünftig
nicht tun. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei das Gerät nicht installiert gewesen,
sondern habe ohne Anschlussmöglichkeit an eine Stromquelle in einer Ablage auf dem
Armaturenbrett gelegen. Er habe das Gerät erworben, um zu testen, ob der Betrieb
solcher Geräte Auswirkungen auf die Funksteuerung von Modellflugzeugen habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2006 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, das sichergestellte Radarwarngerät Typ Vector 940
an ihn herauszugeben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und macht ergänzend geltend, der Betrieb eines Radarwarngeräts führe zu einer andere
Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrweise, da der Nutzer z. B. bei einer Warnung
des Geräts abrupt abbremse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der
Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2006 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe seines sichergestellten Radarwarngeräts (§
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113 Abs. 4 VwGO).
Die Voraussetzungen der §§ 43 Nr. 1, 8 Abs. 1 PolG NRW lagen im Zeitpunkt des
polizeilichen Einschreitens am 12. Januar 2006 nicht vor. Nach der vorgenannten
Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
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Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind u. a. die objektive Rechtsordnung und die
Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, zu der auch die polizeiliche
Verkehrsüberwachung gehört. Verdeckte Geschwindigkeitskontrollen, die zum
wichtigsten Instrumentarium im Rahmen der Verkehrsüberwachung gehören, sollen der
Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die
Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten. Die jederzeitige
Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll
Kraftfahrer anhalten, sich überall und jederzeit an die vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Die Wirkung verdeckter
Geschwindigkeitskontrollen und damit die ordnungsgemäße Durchführung der
präventiv-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung wird jedoch
erheblich beeinträchtigt, wenn Kraftfahrer durch Radarwarngeräte auf diese
Kontrollstellen hingewiesen und vor ihnen gewarnt werden. Zwar werden die gewarnten
Kraftfahrer im Bereich der Kontrollstelle die vorgeschriebene
Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten. Entscheidend ist jedoch, dass hinsichtlich
dieser Kraftfahrer die mit der jederzeitigen Möglichkeit verdeckter
Geschwindigkeitskontrollen beabsichtigte Abschreckungswirkung nahezu vollständig
entfällt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596 =
DÖV 1997, 512 = NWVBl. 1997, 387; VG Aachen, Urteil vom 2. Juni 2003 - 6 K 1283/99
-, NVwZ-RR 2003, 684.
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Aus diesem Grund ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG,
§ 23 Abs. 1b Satz 1 StVO untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder
betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
anzuzeigen oder zu stören. Das gilt nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO insbesondere für
Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder
Laserstörgeräte).
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Vgl. die Gesetzesbegründung zur Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i
StVG: BT-Drs. 14/4304, S. 11.
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Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 12. Januar 2006 lag eine gegenwärtige
Gefahr eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO und damit eine gegenwärtige Gefahr
einer Beeinträchtigung der polizeilichen Verkehrsüberwachung nicht vor. Das
Radarwarngerät des Klägers wurde in diesem Zeitpunkt weder betrieben noch
betriebsbereit mitgeführt. Betriebsbereit im Sinne des § 23 Abs. 1b StVO ist ein
Radarwarngerät, wenn es in der Weise mitgeführt wird, dass es jederzeit während der
Fahrt ohne größere technische Vorkehrungen eingesetzt werden könnte.
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Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 23 StVO, Rn. 38;
sowie die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG, BT-Drs. 14/4304, S. 11,
wonach der Verordnungsgeber nicht ermächtigt wurde, die bloße Beförderung eines
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solchen Gerätes zu untersagen.
Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens war das Radarwarngerät des Klägers nicht
betriebsbereit im vorbeschriebenen Sinne. Das Gerät benötigt eine Stromversorgung,
um in Gebrauch genommen werden zu können. Da es über keinen Batterieeinsatz
verfügt, muss es an eine externe Stromquelle angeschlossen werden. In dem
Firmenwagen des Klägers konnte die notwendige Stromversorgung nur über den
Zigarettenanzünder hergestellt werden. Anhand des von dem Beklagten ebenfalls
sichergestellten Kabels konnte das Radarwarngerät des Klägers mit diesem nicht
verbunden werden. Hierzu musste das sichergestellte Kabel zunächst mit einem
Adapter verbunden werden, der sich im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nach
dem Vortrag des Klägers nicht in seinem Firmenwagen, sondern in seinem Büro befand.
Mit Blick darauf, dass der Kläger den notwendigen Adapter im Termin zur mündlichen
Verhandlung vorgelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Vorbringen
nicht zutrifft und der Adapter sich am 12. Januar 2006 in seinem Firmenwagen befunden
hat. In Ermangelung einer Möglichkeit, das Gerät im Zeitpunkt des polizeilichen
Einschreitens an eine Stromquelle anzuschließen, hätte es nicht jederzeit während der
Fahrt eingesetzt werden können und war daher nicht betriebsbereit. Dass der
erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt oder andernorts hätte erworben
werden können, rechtfertigt keine andere Bewertung.
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Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung und entsprechenden Bewertung: VG
Chemnitz, Urteil vom 2. November 2004 - 3 K 1239/01 -, juris.
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Bereits dem Wortlaut des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO lässt sich eindeutig entnehmen,
dass die Betriebsbereitschaft des Gerätes während der Fahrt gegeben sein muss. Von
einem betriebsbereiten Mitführen eines Radarwarngerätes kann nur dann die Rede
sein, wenn zugleich das Fahrzeug geführt, der Kraftfahrer also am Steuer sitzt und
unterwegs ist. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung zu der
Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG bestätigt, wonach das in der
StVO zu erlassende Verbot als an den Kraftfahrer adressierte Verhaltensvorschrift zu
konzipieren sei. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO liegt mithin nicht vor, wenn das
Radarwarngerät nicht während der Fahrt in Betrieb genommen werden kann.
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Der Umstand, dass der erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt oder
andernorts hätte erworben werden können, begründet auch keine gegenwärtige Gefahr
im Sinne eines unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO.
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Vgl. zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr: VG Aachen, Urteil vom 2. Juni 2003 - 6 K
1283/99 -, a.a.O.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angestellte des Klägers, die seinen
Firmenwagen am Vormittag des 12. Januar 2006 führte, entsprechende Absichten hatte.
Selbst dann hätte der Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO nicht unmittelbar bevor
gestanden, da das Abholen bzw. der Neuerwerb des notwendigen Adapters geraume
Zeit in Anspruch genommen hätte.
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Da die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Radarwarngeräts nicht vorlagen, ist
das Gerät nach § 46 Abs. 1 PolG NRW an den Kläger herauszugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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