Urteil des VG Münster vom 05.10.2010

VG Münster (aufschiebende wirkung, wirkung, hauptsache, antrag, aufforderung, verwaltungsgericht, geltungsbereich, ermessen, gegenstand, datum)

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 446/10
Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 446/10
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die
Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§
161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der
Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen.
2
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. August 2010 (6 K 1714/10)
anzuordnen, hätte bei streitiger Fortführung des Verfahrens insoweit keinen Erfolg
gehabt, wie es in dem angegriffenen Bescheid um die Feststellung geht, das Wohn- und
Betreuungsangebot der Antragstellerin falle in den Geltungsbereich des Wohn- und
Teilhabegesetzes (WTG), weil der Klage gegen diese Feststellung des Antragsgegners
mangels einer anderslautenden Regelung bereits aufschiebende Wirkung zukommt und
dies vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird. Bei dem angefochtenen
Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 08. Juli 2010 handelt es sich insoweit
nämlich nicht um eine Überwachungsmaßnahme, bei der einem Rechtsbehelf nach §
18 Abs. 5 WTG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine
Überwachungsmaßnahme setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 WTG voraus,
dass eine "Betreuungseinrichtung" besteht, d.h. eine Einrichtung, die die gesetzlichen
Merkmale des § 2 Abs. 1 WTG erfüllt. Diese Voraussetzung soll durch den
angefochtenen Bescheid erst herbeigeführt werden, mit welchem der Antragsgegner
festgestellt hat, dass das Projekt "Betreutes Wohnen" der Antragstellerin in den
Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fällt. Damit ist die Klage insoweit
allein gegen die Feststellung der Voraussetzungen für etwaige
Überwachungsmaßnahmen gerichtet, nicht aber gegen eine Überwachungsmaßnahme
selbst.
3
Eine andere Beurteilung ist allerdings insoweit geboten, wie der Antragsgegner die
Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert hat, der Anzeigepflicht
nach § 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) i.V.m. § 27 der
Durchführungsverordnung WTG nachzukommen. Indes kann es vorliegend
dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Aufforderung bereits um eine
Überwachungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 5 WTG handelt, es kann auch nicht
Gegenstand eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens sein, diese Frage zu
erörtern oder gar abschließend zu klären, ebenso wenig, wie die Rechtmäßigkeit dieser
Aufforderung noch zu prüfen; es ist vielmehr ausreichend, dass diese Aufforderung des
Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid jedenfalls geeignet gewesen ist, die
Antragstellerin zu dem Schluss zu veranlassen, der Antragsgegner gehe von einem
Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen zumindest insoweit aus,
weshalb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich sei.
4
Der ursprüngliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hätte
schließlich hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung keinen Erfolg gehabt.
Insoweit sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung (vgl. §
80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
5
Bei Abwägung und Gewichtung der vorstehenden Gesichtspunkte ist die erfolgte
Kostenteilung angemessen.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Der sich
daraus für das Verfahren zur Hauptsache ergebende Wert war wegen des vorläufigen
Charakters der hier ursprünglich erstrebten Entscheidung des Gerichts um die Hälfte zu
reduzieren.
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