Urteil des VG Münster vom 09.07.2009

VG Münster: privates interesse, aufschiebende wirkung, aufschub, impfung, hauptsache, zugang, vollziehung, vorrang, datum

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 324/09
Datum:
09.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 324/09
Tenor:
auf den Antrag der Antragstellerin vom 8. Juli 2009, 16.31 Uhr, die
aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni
2009 anzuordnen, gemäß § 80 Abs. 8 VwGO beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.
G r ü n d e
1
Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der
Vollziehung des Bescheides vom 26. Juni 2009 ist höher zu gewichten, als das
Interesse der Antragstellerin im vorläufigen Aufschub der Impfung.
2
Der Vorrang öffentlichen Interesses daran, Tiere zu impfen, um Tierseuchen zu
bekämpfen, ergibt sich aus § 80 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG. Die Antragstellerin
hat ein ausnahmsweise diesem öffentlichen Interesse vorgehendes privates Interesse
am Aufschub der Impfung nicht dargelegt, obwohl sie dazu seit dem Zugang des
Bescheides vom 26. Juni 2009 ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte. Sie muss sich
deshalb auf mögliche Entschädigungsansprüche verweisen lassen.
3
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52
Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich von der Überlegung leiten lassen, dass es im
vorliegenden Verfahren um die Vorwegnahme der Hauptsache geht und es deshalb
gerechtfertigt ist, den Regelstreitwert festzusetzen.
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