Urteil des VG Münster vom 07.08.2007

VG Münster: weide, wiederherstellung des früheren zustandes, zaun, einfriedung, wild, sorgfalt, verkehr, bewirtschaftung, eigentümer, umzäunung

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 646/05
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 646/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 00, 00
und 00. Auf den Grundstücken Flurstück 00 und dem östlich daran angrenzenden
Flurstück 00 halten die Kläger Galloway-Rinder. Die Weide- sowie auch weitere
Grundstücksflächen sind mit Zäunen bestehend aus ca. 1,70 bis 2 m hohen, mit
Knotengitter bespannten Glatteichenpfählen eingefriedet. Die süd- westliche
Einfriedung der Weidefläche liegt knapp 500 m Luftlinie von der Bundesstraße 000
entfernt.
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Durch Ordnungsverfügung vom 7. April 2004 forderte der Beklagte die Kläger auf, alle
Arbeiten auf den Flurstücken 00, 00 u.a. zur Errichtung von Zäunen, die mehr als 1,20 m
über die Erdoberfläche hinausragten und die nicht aus Eichenspaltpfählen und
Stacheldraht bestünden, unverzüglich einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Bei den beabsichtigten und teils errichteten Zäunen handele es sich nicht um
ortsübliche Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune. Sie stünden
deshalb den Bestimmungen der für das Gebiet geltenden Landschaftsschutzverordnung
entgegen, wonach das Anlegen oder Ändern von Zäunen oder anderen Einfriedungen
in der freien Landschaft nicht gestattet sei. Die hohen engmaschigen Zäune seien kaum
zu überwindende künstliche Hindernisse und führten dazu, dass ein Wildwechsel im
wildreichen Gebiet der F1. I. kaum noch möglich sei, zumindest aber erheblich
erschwert werde. Darüber hinaus stellten die massiven Zäune eine erhebliche
Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar. Derartig überdimensionierte Zaunanlagen
seien für die Beweidung mit Rindern nicht erforderlich.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen damit:
Über die schon bestehende Galloway-Rinderhaltung sei eine Pferdehaltung
beabsichtigt. Voraussetzung für die Genehmigung eines Pferdepensionsbetriebs seien
ausreichende Auslaufflächen für die Tiere, die ihnen auf diesen Grundstücken zur
Verfügung stünden. Für die Haltung der Galloway-Rinder und der Pferde sei der auf
dem Grundstück errichtete Zaun notwendig, um ein Entweichen der Tiere zu verhindern.
Zwar seien Galloway-Rinder friedfertige Tiere; es sei aber nicht ausgeschlossen, dass
es zu Situationen kommen könne, in denen die Tiere aufgeschreckt würden, sodass ein
1,20 m hoher Zaun nicht ausreiche. Insoweit verwiesen sie auf eine Stellungnahme des
Bundesverbandes Deutscher Galloway- Züchter e.V., wonach die Gefahr bestehe, dass
Kälber sich von der Weide entfernten und die Muttertiere dem Nachwuchs folgten.
Zudem könne es wegen der Nähe zur Bundesstraße aufgrund des dortigen Verkehrs zu
Irritationen der Tiere kommen, die die Tiere zum Verlassen der Weide veranlassen
könnten. Im Übrigen handele es sich um ortsübliche Zäune, es fänden sich in der
näheren Umgebung eine Reihe von Grundstücken, die mit entsprechenden
Zaunanlagen versehen seien. Darüber hinaus seien die Zäune auf den Flurstücken 00
und 00 schon vorhanden gewesen, als sie diese Grundstücke erworben hätten.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 wies die Bezirksregierung Münster
den Widerspruch der Kläger zurück und ordnete gleichzeitig an, die errichtete
Zaunanlage innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vollständig
wieder zu entfernen. Alternativ sei es möglich, die Eichen(spalt)pfähle auf 1,20 m über
der Erdoberfläche einzukürzen und mit vierreihigem Stacheldraht und/oder
Elektrobespannung zu versehen. Anderes Pfahlmaterial, wie z.B. Eisenbahnschwellen,
seien zu entfernen.
5
Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und
vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und legen Stellungnahmen des
Bundesverbandes Deutscher Galloway-Züchter e.V. vor; sie führen ergänzend aus: Die
vorhandene Einzäunung sei auch deshalb notwendig, um Wild von der Weide
fernzuhalten. Im Falle des Einbrechens von Hirschen auf die Weide entstehe in der
Galloway-Herde große Unruhe mit der Folge, dass die Tiere auszubrechen versuchten;
beim Überwinden eines nur 1,20 m hohen Zaunes würden sich die insbesondere
trächtigen Muttertiere verletzen, sodass der Fortpflanzungsbetrieb beeinträchtigt werden
könne. Außerdem sei die Ordnungsverfügung auch deshalb rechtswidrig, weil darin ein
Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung vorliege. Sie seien als Tierhalter in
vollem Umfang für Schäden haftbar, die im Falle eines Ausbruchs ihrer Tiere von der
Weide entstünden; insbesondere sei schon entschieden worden, dass eine Zaunhöhe
von 1,30 m bestehend aus drei bis vier Stacheldrahtreihen keinen genügenden Schutz
gegen ausbrechende Rinder gewährleiste.
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Die Kläger beantragen,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 21. März 2005 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden und führt aus: Die Landwirtschaftskammer habe
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bestätigt, dass 1,20 m hohe Stacheldrahtzäune ortsüblich und für die Rindviehhaltung
ausreichend seien. Dass es trotz der vorhandenen hohen Zaunanlage zu Wildeintrag
kommen könne, zeige im Übrigen ein Vorfall am 8. Dezember 2004; dort sei ein Rudel
Rotwild während einer Treibjagd auf die umzäunte Weide gelangt.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 20. Juli 2006 in Augenschein genommen. Wegen des
Ergebnisses der Inaugenscheinnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
13
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 21. März 2005 ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Anordnung der Beseitigung der Zaunanlage oder alternativ der Einkürzung der
Zaunpfähle sowie der Bespannung mit Stacheldraht betrifft die auf den im Eigentum der
Kläger stehenden Grundstücken vorhandene Anlage, nicht auch soweit diese auf dem
nicht im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück 00 errichtet ist. (Nur) eine solche
Auslegung führt dazu, dass die Ordnungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot des § 37
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG
NRW - genügt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der
Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so vollständig, klar
und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann.
Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen
der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Regelung abzustellen.
Unklarheiten gegen zu Lasten der Behörde.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, § 37 Rdnr. 6 und 8
16
Nach den Vorstellungen des Beklagten sollte sich diese Anordnung offenbar auch auf
den auf dem Flurstück 00 errichteten Zaun beziehen, dies kommt in den angefochtenen
Bescheiden jedoch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck; diese Unklarheiten gehen zu
Lasten des Beklagten. Aus der im Betreff gewählten Formulierung „Flurstücke 00, 00
u.a." ergibt sich nicht klar und unzweideutig, dass das Flurstück 00 bzw. die darauf
errichtete Zaunanlage ebenfalls gemeint ist. Auch unter Berücksichtigung des weiteren
Inhalts des angefochtenen Verwaltungsakts ist dies nicht hinreichend deutlich
erkennbar. Denn sodann wird ausgeführt, dass die Kläger „Eigentümer und
Bewirtschafter" von Grundstücken in der Gemarkung F. seien; Eigentümer sind die
Kläger nicht hinsichtlich des Flurstücks 00. Im Zusammenhang mit der „Störerauswahl"
ist von den Klägern als „Eigentümer/Nutzungsberechtigte der Grundstücksflächen" die
Rede; auch dadurch ist jedenfalls für die Kläger nicht hinreichend klar erkennbar, dass
das Flurstück 00, hinsichtlich dessen sie (nur) nutzungsberechtigt sind, in die
Anordnung miteinbezogen sein sollte. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
bringen insoweit keine Erhellung, vielmehr ist dort lediglich von Zäunen auf „Ihren
Eigentumsflächen" die Rede.
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Ermächtigungsgrundlage für die so verstandene Ordnungsverfügung sind die §§ 6 Abs.
6, 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) und die Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Bereich des Kreises S. vom 5. Dezember 1974 (Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Münster 1974, S. 354 bis 356) - LSchVO -, in deren räumlichen
Geltungsbereich die Grundstücke der Kläger liegen und die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1
LG rechtsgültig ist, da ein Landschaftsplan i.S.d. § 16 LG oder eine
ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42 a LG für das Gebiet nicht in Kraft getreten
ist. Nach diesen Vorschriften ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des
früheren Zustandes an, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung
oder Anzeige vorgenommen worden ist. Eingriffe in Natur und Landschaft sind u.a.
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können. Die Landschaftsschutzverordnung regelt, welche Einrichtungen
und Tätigkeiten im Landschaftsschutzgebiet regelmäßig unzulässig, ausnahmsweise
erlaubt oder nicht von einer Verbotsregelung betroffen sind.
18
Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, obwohl in den angefochtenen Bescheiden § 14
Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - i.V.m. der Landschaftsschutzverordnung als
Eingriffsermächtigung benannt worden ist, denn die Voraussetzungen der den Eingriff
rechtfertigenden Vorschriften des §§ 6 Abs. 6, 4 Abs. 1 LG und der
Landschaftsschutzverordnung sind erfüllt.
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Ein Eingriff in Natur und Landschaft liegt durch die Errichtung der ca. 1,70 bis 2 m hohen
Knotengitterzäune auf den klägerischen Grundstücken vor. Die Einfriedung
beeinträchtigt den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Sie stellt ein für Wild
schwerlich überwindbares Hindernis dar, stört aus diesem Grunde den Wildwechsel in
nicht unerheblichem Maße und beeinträchtigt das Landschaftsbild durch ihre visuell ins
Auge springende Ausgestaltung und Höhe; sie ist nach der u.a. dem besonderen Schutz
der Gemarkung F. dienenden Landschaftsschutzverordnung verboten, denn nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 LSchVO ist im Landschaftsschutzgebiet das Anlegen oder Ändern von
Zäunen oder Einfriedungen in der freien Landschaft unzulässig.
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Die Errichtung von 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäunen ist nicht als eine von der
Verbotsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 LSchVO nicht betroffene Tätigkeit zu qualifizieren.
Unberührt von dieser Verbotsregelung bleiben nach § 4 Nr. 5 LSchVO das Errichten von
ortsüblichen Weidezäunen und nach § 4 Nr. 1 LSchVO die ordnungsgemäße und
pflegliche Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen nach
herkömmlichen oder neuzeitlichen Gesichtspunkten.
21
Bei den Knotengitterzäunen handelt sich nicht um ortsübliche Zäune. Maßstab der
Ortsüblichkeit sind zum einen die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem zum
Vergleich heranzuziehenden Gebiet, zum anderen ist in den Blick zu nehmen, ob der
betreffende Zaun in einem vergleichbaren Gebiet üblich wäre. Mit einem ortsüblichen
Weidezaun ist regelmäßig eine solche Einfriedung gemeint, die im Zusammenhang mit
der Tierhaltung der tagtäglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts entspricht. In der
Weidewirtschaft sind seit langem Einfriedungen mit Holzstangen sowie Stacheldraht
und Elektrozäune üblich und haben den zu stellenden Sicherheitsanforderungen
genügt,
22
vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 27. Oktober 1995
- 2 B 93.2417 -, BayVBl. 1996, S. 693 (694).
23
Zur näheren Bestimmung der Ortsüblichkeit kann auf Empfehlungen und die
Einschätzung der Landwirtschaftskammer zurückgegriffen werden,
24
vgl. i.d.S. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 K
138/99 -, juris-Datei.
25
Nach der gerichtlichen Inaugenscheinnahme finden sich in der Umgebung tatsächlich
auch Zäune, die - wie die der Kläger - höher als 1,20 und mit Knotengitter bespannt
sind. Diese Zäune sind, jedenfalls soweit sie in der Weidewirtschaft eingesetzt werden,
für die Ermittlung der Ortsüblichkeit nicht maßstabsbildend. Knotengitterzäune in einer
solchen Höhe sind gerade keine in der Weidewirtschaft üblichen Zäune. Dies bestätigt
die Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen vom 14. April 2004,
wonach 1,20 m hohe zwei- bis vierdrähtige Stacheldrahtzäune sowie Elektrozäune für
die Rindviehhaltung und 1,40 m hohe Zäune mit Glattdrähten in Kombination mit
stromführenden Kunststofflitzen oder Holzstangen für die Pferdehaltung ortsüblich sind.
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Die ca. 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäune der Kläger entsprechen nicht einer
ordnungsgemäßen und pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher
Flächen nach herkömmlichen oder neuzeitlichen Gesichtspunkten. Grundsätzlich gehört
die Errichtung eines Weidezaunes zu einer solchen Bewirtschaftung und Nutzung. Die
in § 4 Nr. 1 LSchVO vorgesehene landschaftsrechtliche Privilegierung der
Landwirtschaft erfasst die im Sinne dieser Vorschrift, des Landschaftsgesetzes und des
Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung. Gemeint ist
damit die herkömmlich als tagtägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts bezeichnete
Nutzung. Dieser Begriff ist zwar nicht eng auszulegen, er erfasst aber andererseits nicht
jede beliebige Tätigkeit eines Landwirts, insbesondere nicht eine solche ohne
Rücksicht auf den etwaigen Eingriffscharakter im Sinne von landschaftsrechtlichen
Vorschriften.
27
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 44.92
-, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 12.
28
Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ist dann anzunehmen, wenn ein
vernünftiger Landwirt auch unter Berücksichtigung des - im Wege der Parallelwertung
heranzuziehenden bauplanungsrechtlichen - Gebots größtmöglicher Schonung des
Außenbereichs einen Weidezaun mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für den
vorgesehenen Zweck errichten würde.
29
Vgl. hierzu Bay VGH, Urteil a.a.O., in dem sich der VGH unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem baurechtlichen Begriff des
„Dienens landwirtschaftlicher Zwecke" befasst und ein solches Dienen im Falle der
nachteiligen Wirkung eines Weidezauns auf das Landschaftsbild verneint hat.
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Die Errichtung der 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäune entspricht nicht der
tagtäglichen Wirtschaftsweise eines vernünftigen Landwirts. Dieser würde unter
Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur größtmöglichen Schonung des
Außenbereichs auf eine niedrigere und optisch weniger auffallende Einfriedung
zurückgreifen, mit der eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des
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Landschaftsbildes nicht einhergeht.
Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass die Kläger Galloways halten.
Galloways können das ganze Jahr über auf der Weide gehalten werden. Sie zeichnen
sich durch ein ruhiges und friedfertiges Temperament aus, sind robust und langlebig,
fruchtbar und leichtkalbig. Sie zeigen gute Muttereigenschaften und eine starke
Herdenbindung. Die Widerristhöhe der Kühe beträgt ca. 1,25 m, die der Bullen ca. 1,30
m. Wegen ihrer rassespezifischen Eigenschaften - insbesondere ihrer Genügsamkeit
und stabilen Gesundheit - kommt den Galloways eine besondere Bedeutung im Einsatz
in der Landschaftspflege und im Naturschutz zu. Dies gilt sowohl bei der großflächigen
Pflege von Kulturlandschaften als auch bei gezielter Beweidung von Schutzgebieten.
32
Vgl. hierzu: Bundesverband Deutscher Galloway-Züchter e.V., „Galloway in
Deutschland", www.galloway-deutschland.de und „Infos für Neueinsteiger",
www.galloway.de sowie die Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Galloway-
Züchter e.V. in den von den Klägern eingeholten Stellungnahmen vom 5. August 2004
und vom 12. Februar 2007.
33
Die tagtägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts erforderte wegen der Friedfertigkeit
und Genügsamkeit der Tiere nicht einen Zaun in der von den Klägern gewählten
Ausgestaltung und Höhe; auf Grund dieser besonderen Eigenschaften der Galloways
muss eine Weidezaun für die Haltung dieser Tiere gerade nicht ausbruchssicherer oder
höher sein als ein solcher in der traditionellen Rindviehhaltung. Auch die besondere
Bedeutung der Galloways in der Landschaftspflege legt es nahe, einen im Einklang mit
landschaftspflegerischen Vorschriften stehenden Zaun zu errichten. Zudem zeigt allein
die Widerristhöhe der Tiere, dass die 1,70 m bis 2 m hohe Umzäunung
überdimensioniert ist; es erscheint ausgeschlossen, dass die Tiere in der Lage wären,
auch nur einen Zaun von annähernd ihrer Widerristhöhe - also der üblichen Höhe von
1,20 m - zu überspringen. Die Bespannung mit Knotengitter lässt sich auch nicht durch
den Umstand rechtfertigen, dass im Unterschied zur traditionellen Rindviehhaltung
Kälber mit auf der Weide leben. Soweit die Kläger behaupten, Kälber könnten durch den
nicht eng genug gespannten Stacheldraht entweichen, allein deswegen sei der
Knotengitterzaun erforderlich, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bereits
zitierten Informationen über Galloways keine Anhaltspunkte ergeben, die diese
Behauptung der Kläger stützten; im Gegenteil ist gerade wegen der besonderen
Hervorhebung der landschaftspflegerischen Eigenschaften der Galloways davon
auszugehen, dass die Haltung dieser Tiere, die grundsätzlich in der Herde
einschließlich der Kälber gehalten werden, einen der Landschaftspflege
widersprechenden Knotengitterzaun nicht erforderlich macht. Im Übrigen können die
Kläger das Entweichen der Kälbchen auch verhindern, indem sie innerhalb der Weide
Bereiche für Mutterkühe und Kälber abtrennen - wie sie es nach ihrem Vortrag im
Termin zur mündlichen Verhandlung bereits jetzt schon tun - und diese Bereiche z.B. bis
zu einer durchschnittlichen Widerristhöhe von Kälbern enger mit Stacheldraht oder gar
mit Knotengitter einfrieden, wogegen der Beklagte - so seine Einlassung in der
mündlichen Verhandlung - voraussichtlich keine Bedenken hätte.
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Es ist nicht feststellbar, dass sich die Grundstücke der Kläger allein wegen der in einer
Entfernung von knapp 500 m Luftlinie liegenden Bundesstraße B 000 oder weil es sich
bei der F1. I. um ein Wildwechselgebiet handelt, in einer Sondersituation befänden, die
ausnahmsweise eine Umzäunung in der von den Kläger errichteten Höhe und
Ausgestaltung erforderte.
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Die Geräusche der Bundesstraße waren beim vom Gericht durchgeführten Ortstermin
jedenfalls nicht verstärkt wahrnehmbar. Der Straßenlärm dringt schon wegen der
Entfernung der Straße von fast einem halben Kilometer nicht unmittelbar auf die
Weideflächen. Zudem absorbieren die zwischen der Weide und der Bundesstraße
vorhandenen Waldflächen den durch die Straße verursachten Lärm in nicht
unerheblichem Maße. Außerdem liegt die Weidefläche der Galloways tiefer als der süd-
östlich dieser Fläche verlaufende asphaltierte Wirtschaftsweg, sodass dieser der Weide
insoweit als Lärmschutz dient.
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Wildeintrag mag durch den hohen Zaun der Kläger weniger häufig auftreten als im Falle
eines üblichen 1,20 m hohen Zaunes. Ganz auszuschließen ist ein Wildeintrag aber
selbst mit dieser hohen Umzäunung nicht, dies bestätigt der von den Klägern nicht
bestrittene Vorfall im Dezember 2004. Zudem könnte das Wild im Falle des Eintrages
über einen 1,20 m hohen Zaun auch wieder entweichen, während ihm das aufgrund der
für es unüberwindbaren Höhe des klägerischen Zaunes - wie der erwähnte Vorfall zeigt
- nicht gelänge. Es liegt nahe, dass gerade das notgedrungene Verbleiben des Wildes
auf der Weide mehr Unruhe in die Herde der Galloways bringt als ein zwar
möglicherweise häufigeres, aber kurzfristiges Verweilen von Wild.
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Auch die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen des Bundesverbandes
Deutscher Galloway-Züchter e.V. vom 12. Februar 2007 und 5. August 2004
rechtfertigen keine andere Sichtweise. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 wird
davon ausgegangen, dass die von der Galloway-Herde beweidete Fläche „unweit" einer
öffentlichen Straße liege. Das ist angesichts der Entfernung von fast einem halben
Kilometer zur aus Sicht von der Bundesstraße nächstgelegenen Weideumzäunung
tatsächlich nicht der Fall. Auch die übrigen Hinweise in den Stellungnahmen bieten dem
Gericht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzurücken. Es überzeugt
angesichts der von dem Verband in seinem Internetauftritt gemachten Beschreibung der
Galloway-Rinder nicht, wenn er in der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 in Bezug
auf den „konkreten Problemfall" u.a. erklärt, dass Galloways „einfache
Stacheldrahtzäune ohne weiteres überwinden bzw. durchbrechen können". Mit Blick auf
die von dem Verband betonte Friedfertigkeit und die angegebenen Maße sowie
Gewichte der Galloways kann nicht nachvollzogen werden, warum in der traditionellen
Rinderhaltung „einfache Stacheldrahtzäune" regelmäßig als ausbruchssicher gelten,
obwohl z.B. das üblicherweise gehaltene Fleckvieh eine größere Widerristhöhe sowie
ein höheres Körpergewicht aufweist und insbesondere die Bullen oftmals nicht
friedfertig sind, dies aber im Falle der Haltung von Galloways keine Geltung haben soll.
Galloways mögen die Stacheln des Stacheldrahtes zwar wegen ihrer Robustheit und
ihres dicken Felles weniger verspüren als das gewöhnliche Fleckvieh, dass sie aber
ordnungsgemäß verspannten Stacheldraht, der regelmäßig einen größeren
Durchmesser aufweist als die Drähte des Knotengitterzaunes und deshalb stabiler als
der einzelne Draht des Knotengitters sein dürfte, ohne weiteres oder einfacher
durchbrechen könnten als das dünnmaschige Drahtgeflecht der klägerischen Zäune,
erscheint nicht plausibel und wird in der Stellungnahme auch nicht näher begründet
oder belegt.
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Die Höhe und Ausgestaltung der Einfriedung der Weidefläche ist nicht mit Blick darauf
zu rechtfertigen, dass sich diese in tierhalterhaftungsrechtlicher Hinsicht in einer
besonderen Situation befände. Insbesondere vermag das Gericht den in diesem
Zusammenhang durch die Kläger beklagten Verstoß gegen die Einheit der
39
Rechtsordnung nicht festzustellen. Gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB
- ist derjenige, der ein Tier hält, durch das ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und
entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
sein würde. Galloway-Rinder sind Haustiere i.S.d. § 833 Satz 2 BGB, sie dienen der
Erwerbstätigkeit der Kläger. Der in dieser Vorschrift nachgelassene Entlastungsbeweis
soll bei Haustieren die strenge Gefährdungshaftung des Tierhalters abmildern. Er stellt
auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ab. Damit wird einem Landwirt nicht die
Verpflichtung auferlegt, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden
Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; ein
absoluter Schutz wird nicht verlangt. Vielmehr müssen die in der Landwirtschaft
allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen
eingehalten worden sein. Stets ist zu fragen, wie sich ein durchschnittlich
gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalles normalerweise verhalten hätte. So ist an die vom Landwirt zu fordernde
Sorgfalt dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn die Weide an eine Autobahn
grenzt oder in der Nähe einer stark befahrenen Straße liegt und demgemäß die Gefahr
einer durch den Verkehr hervorgerufenen Panik der Tiere gegeben ist; bieten die
Beschaffenheit oder Bepflanzung des die Weide umgebenden Geländes natürliche
Hindernisse auch für aufgeschrecktes Vieh, so kann auch dies für die Ausgestaltung der
Einfriedung von Bedeutung sein.
Vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 -, VersR
1976, S. 1086 - 1088. Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Tierhalterhaftung dürften die vom Beklagten geforderten, in der Weidewirtschaft
üblichen 1,20 m hohen Weidezäune für die Galloway-Rinderhaltung auf den
klägerischen Grundstücken ausreichend sein, um den diesen Grundsätzen
entsprechenden Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Landwirtes gerecht zu
werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund der ca. einen halben Kilometer entfernt
liegenden Bundesstraße; allein dieser Umstand erfordert aus
tierhalterhaftungsrechtlichen Gründen keine andere Einfriedung als eine herkömmliche.
Denn dass eine zum Ausbruch der Herde führende Panik durch von der Bundesstraße
ausgehenden Verkehrslärm hervorgerufen werden könnte, hält das Gericht angesichts
der zuvor getroffenen Feststellungen für nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Übrigen
bildeten die zwischen der Bundesstraße und der Weidefläche gelegenen Waldflächen,
die teilweise auch eingefriedet sind, Hindernisse für den Fall des Ausbruchs der Tiere;
wegen dieser Gegebenheiten könnten ausgebrochene Tiere nicht unmittelbar und sofort
auf die Straße gelangen, sondern müssten sich erst den Weg durch das Gelände
ebenen oder ausgerechnet die Straßen oder Wege finden, die jeweils, allerdings auch
nicht in geradem Verlauf, auf die Bundesstraße treffen, um auf diese vorzudringen.
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Nichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf den von den Klägern angeführten
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 - 9 W 45/05 -,
wonach der betroffene Tierhalter den Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB trotz
einer 1,30 m hohen Umzäunung nicht hatte führen können. Dem betroffenen Tierhalter
blieb die Führung des Entlastungsbeweises nämlich nicht etwa wegen einer zu
geringen Zaunhöhe sondern vielmehr deshalb versagt, weil er u.a. eine regelmäßige,
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dichte Kontrolle der Weideumzäunung auf ihre Unversehrtheit nicht zu beweisen
vermocht hat. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen noch ergänzend auf die
Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Hamm (u.a. Urteil vom 12. November 1996 -
27 U 83/96 - ) hingewiesen, wonach eine Mindestzaunhöhe von 1 m mit dreireihigem
Stacheldraht in der Rindviehhaltung als eine den Sorgfaltsanforderungen genügende
Sicherung angesehen wird.
Auch soweit die Kläger vortragen, sie beabsichtigten die Einrichtung eines
Pferdepensionsbetriebs und hielten inzwischen auch Pferde auf ihrer Weidefläche, ist
die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Die errichteten Zäune sind keine für die
Pferdehaltung ortsüblichen Zäune i.S.d. § 4 Nr. 5 LSchVO, wie oben aufgeführt sind
dies 1,40 m hohe Zäune mit Glattdrähten in Kombination mit stromführenden
Kunststofflitzen oder Holzstangen. Die klägerischen Zäune decken sich auch nicht mit
einer ordnungsgemäßen und pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung
landwirtschaftlicher Flächen gemäß § 4 Nr. 1 LSchVO, selbst wenn sie der Einfriedung
einer Pferdekoppel dienten. Knotengitterzäune sind als alleinige Begrenzungen für
Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und tierschutzwidrig.
42
Vgl. hierzu u.a.: ''Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden'' des
Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
www.laves.nieder-sachsen.de.
43
Die alternative Anordnung in der Ordnungsverfügung auf Einkürzung der Zaunpfähle auf
1,20 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil für die Pferdehaltung regelmäßig eine
Zaunhöhe von 1,40 m erforderlich ist. Die Weidefläche dient hauptsächlich der
Rinderhaltung, die Herde zählt nach eigenen Angaben der Kläger mehr als 100
Galloway-Rinder. Insofern hat sich die Einfriedung in erster Linie an der für die Haltung
von Rindern erforderlichen Ausgestaltung zu orientieren. Abgesehen davon sollten,
wenn Pferde und Rinder gleichzeitig auf der Weide gehalten werden, zur Sicherheit für
die Pferde zusätzlich Elektrozäune eingesetzt werden,
44
vgl. hierzu Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, „Der Weidezaun in voller
Länge" www.landwirtschafts- kammer.de,
45
die dann auch - wie oben ausgeführt - eine Höhe von 1,40 m haben dürften.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz
1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
47