Urteil des VG Münster vom 03.05.2007

VG Münster: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, satzung, stadt, vergnügungssteuer, europäisches recht, verbrauch, steuersatz, steuerbetrag, unternehmer, entstehung

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1190/06
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1190/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in
Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von U. eine Spielhalle. In der Zeit
vom 01. Januar 2006 bis zum 31. März 2006 waren dort 10 Geldspielgeräte aufgestellt.
Auf der Grundlage der mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung
über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Telgte gab die Klägerin am 07.
April 2006 eine Vergnügungssteuerklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten ab
und gab die Höhe des Gesamtspielergebnisses mit 30.313,80 Euro an. Unter
Zugrundelegung eines Steuersatzes von 10 vom Hundert setzte die Klägerin als
Steuerbetrag 3.031,38 Euro in das zur Abgabe der Vergnügungssteuererklärung
bereitgestellte Formular ein.
1
Außerdem hat die Klägerin ein weiteres Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit auf dem
Grundstück G in U. aufgestellt. Mit Datum vom 07. April 2006 gab die Klägerin betreffend
die Monate Januar bis März 2006 ebenfalls eine Vergnügungssteuererklärung ab. Sie
gab das Gesamteinspielergebnis mit 1975,05 Euro und den darauf entfallenden
Steuerbetrag mit 197,50 Euro an.
2
Gemäß § 13 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Telgte ist der Steuerschuldner
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 verpflichtet, die Steuer selbst
zu errechnen. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als
Steuerfestsetzung.
3
Mit am 10. April 2006 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch gegen
die Vergnügungssteuerklärungen ein und bat, das Verfahren im Hinblick auf ein beim
Bundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren ruhen zu lassen.
4
Mit Bescheiden vom 12. und 13. Juni 2006 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
Zur Begründung führte er aus: Die Stadt U. habe ihre Vergnügungssteuersatzung an die
neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst. Das beim
5
Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren betreffe einen anderen
Verfahrensgegenstand, da in Hamburg die Spielgerätesteuer pauschal erhoben werde.
Dagegen sehe die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Telgte als Regelbesteuerung
die Besteuerung nach dem Einspielergebnis vor. Nur auf Antrag des Halters der
Apparate könne von der Regelbesteuerung abgewichen und eine Besteuerung nach der
Anzahl der Apparate zugrundegelegt werden.
Die Klägerin hat am 12. Juli 2006 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die
angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Erhebung von
Vergnügungssteuern auf das Bespielen von Geldspielgeräten sei rechtswidrig, da diese
Steuer nicht von der Ermächtigung des Artikel 105 Abs. 2 a GG gedeckt sei.
6
Zudem verstoße die Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz. So enthalte § 2 Abs. 4
ohne sachliche Rechtfertigung Ausnahmen von der allgemeinen Besteuerung. Auch die
Spielclubs/Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen würden durch § 7 der Satzung
bevorzugt behandelt, indem die Pauschsteuer lediglich 6 v. H. des Spielsatzes betrage.
Es sei keinerlei Begründung ersichtlich, die hinsichtlich der streitgegenständlichen
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit eine höhere Besteuerung rechtfertige. Ferner sei
die Satzung fehlerhaft, weil in § 10 a der Satzung eine Wahlmöglichkeit enthalten sei
und auch dies einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG darstelle.
7
Zudem sei in § 10 der Vergnügungssteuersatzung die Besteuerungsgrundlage zu
ungenau definiert.
8
Ferner ergebe sich aus den Satzungsunterlagen nicht, dass der Satzungsgeber die
Auswirkungen der Satzung auf die betroffenen Unternehmer mit den Interessen der
Stadt U. abgewogen habe. Deshalb liege ein Abwägungsmangel vor.
9
Schließlich fehle in der Satzung jegliche Regelung für die Entstehung des
Steueranspruchs hinsichtlich der hier in Rede stehenden Spielapparate mit
Gewinnmöglichkeit.
10
Die Klägerin beantragt,
11
die Vergnügungssteuererklärungen/bescheide vom 07.04.2006 betreffend die Monate
Januar - März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.06.2006 und
13.06.2006 aufzuheben, soweit Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zur
Vergnügungssteuer herangezogen sind.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Der Beklagte hält die Satzung der Stadt U. vom 15. Dezember 2005 für rechtmäßig.
Soweit gerügt werde, dass die Satzung keine Regelung über die Entstehung der
Vergnügungssteuer für Spielgeräte enthalte, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr seien
die Regelungen der §§ 7 - 10 b mit der Überschrift „Pauschsteuer" überschrieben. Dazu
gehöre auch der hier maßgebliche § 10 Abs. 1 und 5 der Satzung. § 12 nehme
ausdrücklich § 10 in Bezug.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
16
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die
Steuerbescheide des Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 12. und 13. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18
Grundlage für die Erhebung von auf das Steuerjahr 2006 bezogenen
Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen und in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen für jeden zugänglichen Orten sind die Bestimmungen der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt U. vom 15. Dezember 2005 (im Folgenden: VStS),
die am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
19
Nach dieser Satzung, gegen deren formell ordnungsgemäßes Zustandekommen nichts
einzuwenden ist und auch nichts vorgebracht wurde, beträgt die Steuer auf Apparate mit
Gewinnmöglichkeiten für den Geltungszeitraum dieser Satzung 10 v. H. vom
Einspielergebnis, § 10 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 VStS.
20
§ 10 Abs. 1 und 2 VStS regeln, dass als Einspielergebnis der Kasseninhalt, nämlich der
Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der
ausgezahlten Gewinne gilt. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst damit zwar als zu
dem Einspielergebnis gehörend auch Vorgänge, die außerhalb des eigentlichen
Aufwandes liegen, den der Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt,
nämlich Falschgeld, Fremdgeld, Röhrennachfüllungen sowie Prüfgeld. Der Beklagte hat
jedoch klargestellt, dass diese Vorgänge, die sich nicht auf den eigentlichen
Vergnügungsaufwand des Spielers beziehen, bei der Besteuerung gleichwohl nicht
zum Nachteil des Betreibers berücksichtigt werden, sie vielmehr bei entsprechendem
Nachweis unberücksichtigt bleiben sollen. Diese Nichtberücksichtigung ist in der
Satzungsregelung bereits angelegt. So bezieht sie sich ausdrücklich auf die
„eingesetzten" „Spiel"beträge. Hierzu gehören die vorgenannten Fremdvorgänge
gerade nicht. Dieser Maßstab der sog. Bruttokasse ist rechtlich unbedenklich.
21
Vgl.: OVG NRW, zuletzt Urteil vom 6. März 2006 - 14 A 608/05 -, veröffentlicht in der
Entscheidungssammlung NRWE m.w.N. Auch konnte diese Klarstellung außerhalb
eines förmlichen Satzungsänderungsverfahrens, hier durch Klarstellung des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung, erfolgen.
22
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 14 B 2527/06 -.
23
Die Satzung, soweit hier entscheidungserheblich, ist mit höherrangigem Recht
vereinbar.
24
Ihr Erlass lag in der Normsetzungskompetenz der Stadt U.
25
Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz
und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen durch §
26
3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen.
Die „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern" sind die Steuern, die Art. 105 Abs. 2 Nr.
1 GG a.F. als solche „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" definiert hatte. Die „örtliche"
Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten Wirkungskreis beschränkt.
Auch der Tatbestand der „Verbrauch- und Aufwandsteuern" hat in der Tradition des
deutschen Verfassungsrechts einen festen Inhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind
Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter
einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu diesen
Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-,
Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der
sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum
herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie
steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann von diesem auf den
Konsumenten überwälzt wird.
27
Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich
geregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105
Abs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
ausschöpfen wie Bundessteuern. Hierzu zählt die streitige Vergnügungssteuer.
28
Std. Rspr., vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001,
1264; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -, Juris; BFH,
Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A
608/05 -.
29
Soweit die hier streitige Satzung bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die
Besteuerung nach dem - dort näher definierten - Einspielergebnis bestimmt, wird
hierdurch der Charakter als örtliche Aufwandsteuer nicht in Frage gestellt. Besteuert
wird auch weiterhin das Vergnügen des einzelnen Spielgastes. Die Steuer zielt nämlich
auch mit diesem Steuermaßstab darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein
Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten,
unbeschadet dessen, dass der Veranstalter des Vergnügens Steuerschuldner ist.
Insoweit handelt es sich weiterhin um eine indirekte Aufwandsteuer, die auf
Abwälzbarkeit angelegt ist.
30
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung
31
Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218,
32
die bei den Einspielergebnissen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
festzustellenden Unterschiede lediglich zum Anlass genommen, den bislang bei der
Vergnügungssteuer regelmäßig verwendeten Stückzahlmaßstab bei Überschreitung
einer näher bezeichneten Schwankungsbreite im Geltungsbereich der jeweiligen
Satzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber klargestellt, dass
den Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer örtlichen Vergnügungssteuersatzungen im
Hinblick auf den rechtmäßig zu wählenden Besteuerungsmaßstab nach wie vor ein
weiter Spielraum zustehe. Dieser Maßstab müsse vor dem Hintergrund der bei den
33
Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eingetretenen technischen Entwicklung lediglich
einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen.
Eine Besteuerung, die an das Einspielergebnis, hier an die sog. Bruttokasse, anknüpft,
genügt diesen Anforderungen. Ein solcher Steuermaßstab ist geeignet, den
Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als der
bisherige Stückzahlmaßstab. Sie wird damit nicht zu einer reinen Automatensteuer.
34
Der Einordnung der Vergnügungssteuer in der hier in Rede stehenden Ausformung als
im Maßstab „einspielorientiert" steht nicht das Erfordernis entgegen, dass sie nach der
Rechtsprechung auf die Überwälzbarkeit auf den Spieler als „Endverbraucher" angelegt
sein muss.
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; OVG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 17.
Januar 2007 - 11 K 2291/06 -, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 -
25 K 4880/06 -, NRWE; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.
36
Dieses Erfordernis der Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die
rechtliche Gewähr geboten werden müsse, er werde den als Steuer gezahlten
Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der von der Steuernorm der
Intention nach als Steuerträger gemeinten Person (hier: dem Spieler) auch tatsächlich
ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, ein
wirtschaftlicher Vorgang. Es ist dem Steuerschuldner überlassen, den Steuerbetrag in
die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der
Steuer zu wahren. Für diese kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der
Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete
Maßnahmen - etwa durch eine Umsatzsteigerung oder durch Senkung sonstiger Kosten
- die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht erhalten kann. Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Steuerbelastung durch erhöhte Preise oder Entgelte
weitergegeben werden kann. Den Unternehmen bleibt die Möglichkeit, etwa durch
Auswahl geeigneter Standorte oder eine den Spieler ansprechende Gestaltung und
Ausstattung der Spielstätte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die
Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um so auch die
Steuer erwirtschaften zu können.
37
Vgl.: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, GewArch 2004, 238; BFH,
Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, a.a.O.
38
Eine Überwälzbarkeit in jedem Fall, etwa bei unwirtschaftlicher Betriebsführung, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
39
Dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht gegen europäisches Recht verstößt,
insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG- Richtlinie), die eine
Einführung von Steuern verbietet, sofern sie den Charakter einer Umsatzsteuer haben,
ist durch die Rechtsprechung geklärt.
40
Vgl. unter ausführlicher Darstellung der nach der Rechtsprechung des EUGH, etwa
Urteil vom 19. März 1991 - C 109/90 - entwickelten Grundsätze: BVerwG, Urteil vom 22.
Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG NRW, Beschluss vom 23.
März 2006 - 14 A 4479/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K
41
4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 2291/06 -; Beschluss des
Gerichts vom 31. Oktober 2006 - 9 L 782/06 -; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007,
a.a.O..
Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
42
Soweit die Klägerin meint, dass die Satzung gegen Artikel 3 GG verstoße, weil andere
Veranstalter nicht oder geringer belastet werden, führt auch dieser Einwand nicht zum
Erfolg. Bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bleibt dem
Satzungsgeber unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher
Gestaltungsspielraum,
43
vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.
44
Die in § 2 Nr. 4 VStS von der Steuer freigestellten Veranstaltungen sind nicht mit den
Steuertatbeständen des § 10 Abs. 1 und 2 VStS vergleichbar. Während die
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in den in §§ 1 Nr. 5, 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VStS
genannten Fällen ständig aufgestellt sind, handelt es sich bei den in § 2 Nr. 4
genannten Veranstaltungen um einmalige bzw. regelmäßig wiederkehrende
Veranstaltungen. Auch der im Vergleich zu den in § 7 Abs. 1 VStS genannten
Einrichtungen höhere Steuersatz in § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VStS (10 v. H. statt 6 v. H.)
ist durch unterschiedliche Kostenintensität der verschiedenen Etablissements
gerechtfertigt.
45
Soweit § 10 a VStS für den Steuerschuldner die Möglichkeit enthält, alternativ zu der
Besteuerung nach dem Einspielergebnis nach der Anzahl der Apparate besteuert zu
werden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dadurch verursachte
ungleiche Behandlung von Steuerschuldnern gegen Artikel 3 GG verstößt. Selbst wenn
dies - wie von der Klägerin angenommen - der Fall sein sollte, würde dies nur zu einer
Teilnichtigkeit der Satzung führen. Die Besteuerung nach dem Einspielergebnis, wie sie
im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist, hängt in ihrem Bestehen nicht von
dieser Wahlmöglichkeit ab und ist vom Satzungsgeber auch ersichtlich in dieser Weise
ausgestaltet worden..
46
Der weitere Einwand der Klägerin, die Satzung regele nicht die Entstehung des
Steueranspruchs im Falle des § 10 VStS (Besteuerung nach dem Einspielergebnis), ist
unzutreffend. Auch die Besteuerung nach dem Einspielergebnis stellt weiterhin - wie
sich auch aus der Überschrift dieses Abschnitts der Satzung „III. Pauschsteuer" - ergibt,
eine Pauschsteuer dar. Denn weiterhin wird nicht das individuelle konkrete Vergnügen
des einzelnen Spielers, sondern nur das dadurch verursache Einspielergebnis bei der
Ermittlung der Steuer pauschal zu Grunde gelegt.
47
Schließlich geht auch die Rüge der Klägerin, die Satzung leide wegen fehlender
Abwägung der Interessen der Unternehmer in U. mit den Interessen der Stadt U. ins
Leere. Steuern stellen eine Gemeinlast dar, die zur Finanzierung der allgemeinen
Staatsausgaben dienen. Dabei wird auf das Vermögen/Einkommen des Einzelnen
zugegriffen, ohne dass dem eine individuelle Gegenleistung gegenübersteht. Für den
Bereich des Steuerrechts ist deshalb der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG
bereichsspezifisch anzuwenden, indem auf eine Gleichheit der Lastenverteilung zu
achten ist.
48
Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwGE 84, 239
(269).
49
Im Hinblick auf gemeindliche Steuern, wie die vorliegende Vergnügungssteuer,
bedeutet dies, dass Unternehmer im Gemeindegebiet des Beklagten gleich zu
behandeln sind. Dies geschieht bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis gemäß
§ 10 VStS, indem gleichmäßig 10 vom Hundert des Einspielergebnisses der
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als Steuer erhoben wird. Nicht erforderlich ist es
jedoch, in diesem Zusammenhang auf eine gleichmäßige Besteuerung von
Unternehmern im Bereich des Beklagten mit Unternehmern anderer Gemeinden und
Städten zu achten. Auch bedarf es keiner genauen Berechnung, zu welchen konkreten
Belastungen die Höhe dieses Steuersatzes konkret führt. So war der Beklagte nicht
gehalten, im Einzelnen zu untersuchen und im Satzungsgebungsverfahren zu
dokumentieren, zu welchen Ergebnissen die Steuer konkret führen würde. Vielmehr
steht dem kommunalen Satzungsgeber weiterhin ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Dieser wird zum Schutze der Steuerschuldner dadurch begrenzt, dass die Steuer keine
erdrosselnde Wirkung haben darf. Dazu hat die Klägerin nichts von Substanz
aufgezeigt, dass der Steuersatz von 10 vom Hundert des Einspielergebnisses eine
gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstoßende erdrosselnde Wirkung für einen
durchschnittlichen Betreiber im Stadtgebiet haben könnte. Anlass, allein auf Grund der
bloßen und durch nichts belegten Behauptung von Amts wegen weitere Ermittlungen
anzustellen, bestehen nicht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der jüngsten
Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 06. März 2007, 14 A 608/05), das - wenn
auch bezogen auf eine Großstadt - einen Steuersatz von 13 vom Hundert als nicht
erdrosselnd bewertet hat. Wie sich gerade im Fall der Klägerin gezeigt hat, führt die
Besteuerung nach der am 1.Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung zu einer
geringeren Steuerbelastung.
50
Auch hat der Beklagte die Steuererhebung im Fall der Klägerin im Ergebnis ohne
Rechtsverletzung durchgeführt. Zwar hat die Klägerin entgegen § 13 Abs. 5 VStS keine
Zählwerksausdrucke vorgelegt; gleichwohl hat der Beklagte die Steuerklärung
unbeanstandet entgegengenommen.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52
53