Urteil des VG Münster vom 08.09.2000

VG Münster: stadt, grundstück, amtsblatt, widmung, entstehung, eigentümer, satzung, unterrichtung, verzinsung, vollstreckung

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2820/96
Datum:
08.09.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2820/96
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von Straßenreinigungsgebühren.
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Das Grundstück des Klägers (Nweg in N1) grenzt an zwei herrenlose Parzellen, die
ihrerseits jeweils zum Nweg führen. Bei den Grundstücksparzellen handelt es sich
jeweils um einen Stichweg, der 2,50 m breit und 32 m lang ist und vom Nweg zu
mehreren Reihenhäusern führt, u.a. auch zu dem des Klägers. Wegen der weiteren
Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Fotos und den Lageplan der Beiakte
Heft 2 Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 25. April 1996 wurde der Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren
für die Monate März bis Dezember 1996 in Höhe von 84,00 DM herangezogen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die vor
kurzem erfolgte Widmung des Nweges nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
sei; die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt N1 allein hätte nicht ausgereicht, sie
hätte auch im vollen Wortlaut in den Tageszeitungen erscheinen müssen. Zudem
würden die Stichwege nicht von der Stadt gereinigt werden. Außerdem führe kein
öffentlicher Weg zu seinem Hinterliegergrundstück bzw. sei der Zugang rechtlich nicht
gesichert.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1996 als
unbegründet zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor:
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Die Zuwegung zu seinem Grundstück werde nicht gereinigt; das Grundstück sei zwar
tatsächlich, allerdings nur ohne rechtliche Sicherung erreichbar, da die diesbezüglichen
Grundstücksparzellen herrenlos seien; bei den Straßenreinigungsgebühren handele es
sich um eine Jahresabgabe, sodass für das Jahr 1996 keine zeitanteiligen Gebühren
erhoben werden dürften; zudem habe der Beklagte, obwohl die
Straßenreinigungsgebühren erst ab März 1996 erhoben werden sollten, den vollen
Jahresbetrag angesetzt; die Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten sei
nichtig, da sie nur im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden sei, obwohl nach § 5
der Hauptsatzung die Unterrichtung der Einwohner durch Presseveröffentlichungen und
Bekanntmachungen erfolgt; hinsichtlich des kalkulatorischen Aufwandes in der
Gebührenbedarfsberechnung sei es nicht gerechtfertigt, einen Zinssatz von bis zu 8 %
anzusetzen; die Gebührensatzung des Beklagten enthalte keine rechtlich einwandfreie
Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld; die Gebührensatzung sei zudem
nichtig, weil die Winterwartung nicht gesondert behandelt worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 aufzuheben, soweit
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 84,00 DM festgesetzt worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt u.a. vor: Im Jahr 1996 sei die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung
ausschließlich anhand von tatsächlich gezahlten Zinsen vorgenommen worden. Soweit
es die Winterwartung betreffe, seien die Straßen der Stadt N1 in verschiedene
Prioritäten eingeteilt worden: unter die Priorität 1 würden alle Hauptverkehrsstraßen und
alle Straßen mit Bus- und Schulbusverkehr fallen, unter Priorität 2 alle anderen Wohn-
und Wohnsammelstraßen; die Straßen der Priorität 2 würden dann abgearbeitet werden,
sobald die Straßen der Priorität 1 entsprechend behandelt worden seien und soweit
dann noch Bedarf bestünde.
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Entscheidungsgründe :
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt N1 in der hier für das Jahr 1996
maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 1995 (im Folgenden: Gebührensatzung).
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I.
14
Gegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen Bestimmungen
bestehen keine Bedenken.
15
1.
16
Die Gebührensatzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Gemäß § 7 Abs. 4,
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5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. V. m. § 4 Abs. 2
der Bekanntmachungsverordnung ist die für die Gemeinde geltende Form der
öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. Gemäß § 9 Abs. 1
der Hauptsatzung der Stadt N1 werden öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der
Stadt N1 vollzogen; dies ist hier erfolgt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass
ausweislich der Hauptsatzung die Unterrichtung der Einwohner durch
Presseveröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgt, betrifft dies - worauf der
Beklagte bereits hingewiesen hat - die Unterrichtung der Einwohner gemäß § 23 GO
NW.
2.
18
Zu Unrecht rügt der Kläger, dass in der Satzung die Entstehung der Gebührenpflicht
nicht ausreichend geregelt sei. Die Straßenreinigungsgebühr entsteht gemäß § 12 Abs.
1 Nr. 2 b) KAG NW i.V.m. § 38 AO mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes,
wie er in der Straßenreinigungsgebührensatzung ausgestaltet ist. Gemäß § 3 der
Gebührensatzung ist gebührenpflichtig der Eigentümer des Grundstücks, das von der
Straße erschlossen wird, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach der
Straßenreinigungssatzung durchführt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung beginnt
die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Grundstück an die öffentliche
Straßenreinigung angeschlossen wird; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei
Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
Aus diesen Regelungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die
Gebührenschuld bereits zu Jahresbeginn entsteht; dies ist im Übrigen rechtlich
unbedenklich, denn eine Satzung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen
Einrichtung kann grundsätzlich vorsehen, dass jährliche Benutzungsgebühren zu
Beginn eines Kalenderjahres entstehen.
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Vgl. Urteile des OVG NRW vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 - DVBl. 1986, Seite 780,
vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, Seite 163, vom 3. Juni 1996 - 9 A
2473/93 -, NWVBl. 1997, Seite 27.
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3.
21
Die Gebührensatzung ist nicht deswegen unwirksam, weil eine gesonderte Behandlung
der Winterwartung nicht geregelt ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des OVG NRW vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 - im Erörterungstermin
verwiesen hat, ist demgegenüber festzuhalten, dass diese Entscheidung zu einem
anderen Sachverhalt ergangen ist. Dort sind die Kläger nämlich nicht nur allgemein zu
Straßenreinigungsgebühren, sondern zusätzlich auf Grund einer entsprechenden
speziellen Satzungsregelung separat zu Gebühren für die Winterwartung herangezogen
worden. Dies ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Beklagte
hier eine einheitliche Straßenreinigungsgebühr erhebt und keine gesonderte Gebühr für
die Winterwartung satzungsrechtlich geregelt hat.
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Daher kann sich hier nur die Frage stellen, ob der Beklagte als Satzungsgeber
verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für die Winterwartung gesondert zu berechnen
und nur auf diejenigen Anlieger umzulegen, deren Grundstücke an Straßen liegen, die
regelmäßig auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse eine Winterwartung erhalten.
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Dies ist jedoch nicht der Fall. Es begegnet schon grundsätzlich keinen Bedenken, dass
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der Beklagte einen gewissen Betrag für die Winterwartung in die
Gebührenbedarfsberechnung mit einstellt, ohne dass ein bestimmter Anteil von Straßen
überhaupt einer derartigen Winterwartung unterzogen wird. Insoweit werden (Vorsorge-
)Leistungen erbracht, die allen Gebührenschuldnern zugute kommen; denn diese haben
einen erheblichen Vorteil von der Tatsache, dass bei entsprechenden extremen
Witterungsbedingungen zunächst und in erster Linie die wichtigsten Strecken einer
Stadt in einen befahrbaren Zustand gebracht werden. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass möglicherweise einige Straßen nie zusätzlich
wintergewartet werden, weil die entsprechenden Witterungsperioden zu kurz sind
und/oder der Stadt nicht genügend Personal und Sachmaterial zur Verfügung steht, um
innerhalb kurzer Zeit alle Straßen einer Stadt zu behandeln. Insoweit entspricht es auch
einer nachvollziehbaren Vorgehensweise, dass der Beklagte die Straßen der Stadt N1
entsprechend der dargelegten Prioritäten nacheinander von Schnee und Eis befreit.
Dass eine Winterwartung des Nwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks
möglicherweise nicht oder kaum durchgeführt wurde, dürfte auch darauf zurückzuführen
sein, dass sich angesichts der hiesigen Witterungsverhältnisse das Problem der
Winterwartung nicht in einem bemerkenswerten Umfang stellt.
Partizipieren einerseits alle Gebührenschuldner an dem oben genannten Vorteil der
schnellstmöglichen (Schnee- und Eis-) Räumung der wichtigsten Straßen der Stadt und
machen andererseits im konkreten Fall ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung
die reinen Winterdienstkosten (Streumittel, Entgelte für den Winterdienst) lediglich einen
Betrag von 642.967 DM aus (was unter Berücksichtigung der Gesamtkosten von
10.811.736 DM lediglich einen Prozentsatz von 6 % ergibt), war der Satzungsgeber
vorliegend nicht verpflichtet, die Kosten der Winterwartung herauszurechnen und
separat in der Satzung umzulegen.
25
4.
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Die Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt, es bestehen keine Bedenken
hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten. Die vom Kläger
angesprochene kalkulatorische Verzinsung spielt hier keine Rolle, da im Jahr 1996 die
Berechnung anhand tatsächlich gezahlter Effektivzinsen vorgenommen worden ist. Zur
Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte ausweislich der
Stellungnahmen im Erörterungstermin im Übrigen an die einschlägige Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen hält.
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Vgl. grundlegend Urteil des OVG NRW vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH
1994, 233.
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Das Gericht folgt ebenfalls dieser Rechtsprechung und nicht der vom Kläger
angeführten abweichenden Meinung einiger erstinstanzlicher Gerichte.
29
II.
30
Der Gebührentatbestand nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen ist
erfüllt; der Nweg als öffentliche Straße wird durch den Beklagten gereinigt, das
klägerische Grundstück wird vom Nweg erschlossen.
31
1.
32
Beim Nweg handelt es sich um eine öffentliche Straße, die diesbezügliche Widmung ist
ordnungsgemäß im Amtsblatt des Beklagten vom Februar 1996 erfolgt. Gemäß § 6 Abs.
1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen ist eine Widmung
öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird die
öffentliche Bekanntgabe dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekannt
gemacht wird. Die Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Bekannt-machung erfüllt
werden müssen, ergeben sich primär aus den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, § 41 Rn. 62.
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Hier ist wiederum maßgeblich § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Beklagten, wonach
öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt N1 vollzogen werden, was hier
hinsichtlich der Widmungsverfügung erfolgt ist.
35
2.
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Das Grundstück des Klägers wird vom Nweg erschlossen.
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Ein Grundstück wird von der zu reinigenden Straße erschlossen, wenn rechtlich und
tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit
einer innerhalb geschlossenen Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen
Nutzung des Grundstücks eröffnet wird.
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Vgl. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -.
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Hier bestehen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keine Hindernisse,
vom klägerischen Grundstück zur gereinigten Straße zu gelangen.
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Ein Erschlossensein scheitert auch nicht daran, dass die zum Grundstück des Klägers
führenden Parzellen herrenlos sind. Zwar ist grundsätzlich zu verlangen, dass eine
bestehende Rechtsposition auf Zugang zum Hinterliegergrundstück von gewisser Dauer
und von einer gewissen Sicherung sein muss; dabei können auch schuldrechtliche
Ansprüche gegen den Eigentümer eines Privatweges genügen, die eine solche
Zugangsgarantie bieten.
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Vgl. Urteil des OVG NRW vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -.
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Hier besteht zwar keine entsprechende Sicherung, jedoch ist dies auch nicht
erforderlich, da die zum klägerischen Grundstück führenden Grundstücksparzellen
keinem Eigentümer gehören und demzufolge auch keine Rechtsposition gegenüber
einem anderen gesichert werden muss. Entgegen den Ausführungen des Klägers kann
sich im Übrigen nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Land Nordrhein-
Westfalen die Parzellen aneignen (vgl. § 928 BGB). Dies ist hier jedoch letztlich
unerheblich; ausschlaggebend ist, dass der Kläger sein Grundstück in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht erreichen kann, ohne dass dem Drittrechte entgegenstehen
könnten.
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III.
44
Die Gebühr ist ordnungsgemäß berechnet worden. Ausweislich der - rechtlich nicht zu
beanstandenden - Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung ist bei
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Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Erhebungszeitraum
der Restteil des Jahres. Dementsprechend hat der Beklagte nach der erfolgten
Widmung lediglich anteilige Gebühren für die Monate März 1996 bis Dezember 1996
festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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