Urteil des VG Münster vom 26.09.2001

VG Münster: befreiung, verfügungsgewalt, karte, hörfunk, wartungsvertrag, fernsehen, abstimmung, installation, einfluss, besitz

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1473/98
Datum:
26.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1473/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin betreibt das Krankenhaus "N. G. " in U. . Sie ist Rechtsnachfolgerin der
Krankenhaus N. G. GmbH. In der Zeit von Januar 1993 bis Juli 1994 standen den
Patienten in den Zwei- und Dreibettzimmern des Krankenhauses 54 Fernsehgeräte
sowie 140 so genannte Hörschläuche für den Empfang des Hörfunks und des
Fernsehtons und in der Zeit von August 1994 bis Dezember 1997 33 Fernsehgeräte und
78 Hörschläuche zur Verfügung.
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Für die Benutzung des Fernsehens mussten die Patienten eine "Telemünzer" - Karte mit
20 bis 90 Einheiten für 10,- bis 25,- DM zuzüglich Pfand erwerben. Diese Karte war
sodann in eine dafür an jedem Bett vorgesehene Einrichtung einzuschieben; pro Tag
waren für die Nutzung der Telefon- und Fernsehanlage 11 Einheiten notwendig. Wenn
der Patient diese Einrichtung in Gang gesetzt hatte, konnte er angerufen werden,
Hörfunk und die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme empfangen, ohne dass er
zusätzliche Einheiten dafür entrichten musste. Für den Empfang privater Sender wurden
weitere vier Einheiten eingezogen.
3
In einem von der Klägerin an die Patienten ausgegebenen Merkblatt hieß es u.a.:
"Neben den bereits bekannten Leistungen freuen wir uns, Ihnen auch Telefon und
Fernsehen an jedem Bett anbieten zu können. ... Die Installation und Unterhaltung einer
solchen Anlage ist natürlich mit erheblichen Kosten verbunden. ... Sie werden
Verständnis dafür haben, dass wir daher eine Gebühr für die Benutzung dieser Anlage
erheben müssen. ... Das Aufstellen und Betreiben eines privaten Fernsehers ist
untersagt."
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Im August 1989 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der B. T. GmbH & Co. KG
einen Überlassungsvertrag geschlossen; Gegenstand des Vertrages war die
Überlassung eines Patiententelefon- und Fernsehsystems an das Krankenhaus. In dem
Vertrag heißt es u.a.:
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"2. Pflichten von B.
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a) B. hat die Vertragsgegenstände in den Räumen betriebsbereit aufzustellen, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
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b) B. übernimmt die technische und organisatorische Betreuung der Gesamtanlage.
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c)...
9
d)
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3. Pflichten des Krankenhauses:
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a) Der Betreiber der Anlage ist das Krankenhaus.
12
b) Das Krankenhaus trägt die Obhutspflicht für die zur Verfügung gestellte Anlage....
13
c) Änderungen an der Anlage, soweit sie den vertraglich vereinbarten Umfang der
Leistungen und Funktionen berühren, bedürfen der jeweiligen Zustimmung der
Vertragsparteien.
14
d) ....
15
e)
16
4. Abrechnung
17
a) ....
18
b) Das Krankenhaus meldet die Fernsehgeräte in Abstimmung mit B. bei der
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) an. ... Nach Rechnungslegung durch die GEZ erstattet
B. dem Krankenhaus die verauslagten Rundfunkgebühren.
19
....
20
c) ...
21
d) Die Gebührensätze für die Nutzung der Anlage durch die Patienten werden in
Abstimmung mit dem Krankenhaus von B. festgesetzt."
22
e)
23
Zudem wurde ein Wartungsvertrag geschlossen; Gegenstand dieses Vertrages ist die
Wartung der Telefonnebenstellenanlage.
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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte unter dem 27. Juni 1990 für die den
Patienten zur Verfügung gestellten Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von der
Rundfunkgebühr. Mit Bescheid vom 23. November 1990 lehnte der Beklagte die
Befreiung für 140 Hörfunk- und 54 Fernsehgeräte ab.
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U.a. mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in
Höhe von 87.732,15 DM für 140 Hörfunkgeräte und 54 Fernsehgeräte für den Zeitraum
von Januar 1993 bis Juli 1994 sowie für 78 Hörfunkgeräte und 33 Fernsehgeräte für den
Zeitraum August 1994 bis Dezember 1997 fest. Für die Hörfunkgeräte veranlagte er
jeweils eine Grundgebühr, für die Fernsehgeräte jeweils eine Fernsehgebühr.
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Den gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. November 1990 und gegen den
Gebührenbescheid vom 23. Dezember 1997 jeweils erhobenen Widerspruch wies der
Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 mit der Begründung zurück:
Die Klägerin sei als Rundfunkteilnehmerin anzusehen, weil sie die
Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte. Auf die Eigentumslage komme es
nicht an. Alle Hörfunk- und Fernsehgeräte seien gebührenpflichtig, weil die
Fernsehgeräte mit einem geschlossenen Ton ausgerüstet seien und jeder Patient für die
Nutzung des Fernsehgerätes ein Entgelt zahlen müsse.
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Am 19. Mai 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im
Wesentlichen geltend: Nicht sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum
Rundfunkteilnehmerin gewesen, sondern die B. T. GmbH & Co KG. Denn diese habe
die Telekommunikationsanlage aufgestellt und die Betreuung durchgeführt. Auch die
Wahl der empfangbaren Programme habe bei der B. T. GmbH & Co KG gelegen. Ferner
sei ihr - der Klägerin - während der Vertragsdauer nicht gestattet gewesen, ein eigenes
Rundfunkempfangsgerät aufzustellen. Sie sei lediglich zur üblichen Aufsicht verpflichtet
gewesen. Deshalb habe die Verfügungsbefugnis allein bei der B. T. GmbH & Co KG
gelegen. Sie - die Klägerin - habe der B. T. GmbH & Co KG nur die Gelegenheit
eingeräumt, die Anlage in den Betriebsräumen des Krankenhauses eigenverantwortlich
zu betreiben. Die Installation sei zudem nicht erfolgt, damit sie Gewinne daraus habe
erzielen können, diese hätten nur der B. T. GmbH & Co KG zugestanden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. November 1990 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998 zu verpflichten, sie - die
Klägerin - von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien und den Gebührenbescheid
vom 23. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Klägerin sei Rundfunkteilnehmerin, weil sie die
Rundfunkempfangsgeräte für die Patienten zum Empfang bereithalte. Die Geräte
befänden sich in den Räumlichkeiten der Klägerin und damit in ihrem Besitz. Ferner
unterliege die Benutzung der Rundfunkempfangsgeräte den von der Klägerin
aufgestellten Regeln durch Vertrag mit den Patienten oder einer entsprechenden
Hausordnung.
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Am 18. September 2001 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der
Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 und 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht. Die geforderten Gebühren in Höhe von 87.732,15 DM stehen
dem Beklagten zu. Die Ablehnung der Gebührenbefreiung durch Bescheid vom 23.
November 1990 und der Gebührenbescheid vom 23. Dezember 1997 jeweils in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1998 sind rechtmäßig und verletzten
die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 der VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist Art. 2 des Staatsvertrages
über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974, ratifiziert
durch Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975 (GV NRW 1975, S. 278) bzw. Art. 4 des
Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
(Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RfgebStV-) vom 31. August 1991, ratifiziert durch
Zustimmungsgesetz vom 20. November 1991 (GV NRW 1991, S. 408). Nach § 1 Abs. 2
S. 1 RfgebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand
Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren
Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Aus dem
Wortlaut ergibt sich, dass vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist,
denn das "Bereithalten" stellt einen tatsächlichen Zustand dar. Regelmäßig wird
derjenige ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, der über die
Nutzungsmöglichkeit des Gerätes tatsächlich und auf Dauer verantwortlich bestimmen
kann, wann dies der Fall ist, ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden.
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Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 4. Mai 1979 - XV A 1193/78 -.
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Es ist mithin unerheblich, wer Eigentümer des Geräts ist, d.h. wer nach den Regeln des
Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf. Es reicht vielmehr das Innehaben der
rechtlichen bzw. rechtlich gesicherten tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein
Rundfunkempfangsgerät. Eine solche rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt steht der
Klägerin für die Dauer des Überlassungsvertrages zu. Auf Grund dieses Vertrages ist
die Klägerin zum Besitz der Rundfunkempfangsgeräte berechtigt und damit auch in der
Lage, die Geräte für ihre Zwecke und nach ihrem Willen zu nutzen. Das tut sie
tatsächlich auch. Sie weist ihre Patienten - die selbst als nur kurzfristige Mieter nicht als
Rundfunkteilnehmer anzusehen sind (vgl. § 2 Abs. 3 RfgebStV) - in dem an jeden
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Patienten ausgegebenen Merkblatt darauf hin, dass "sie sich freue, an jedem Bett
Fernsehen anbieten zu können", ferner, dass, auf welche Weise und warum ein Entgelt
für die Nutzung der Anlage erhoben werde und dass die Benutzung privater Fernseher
untersagt sei. Damit hat die Klägerin nicht nur dokumentiert, dass sie sich rechtlich als
diejenige ansieht, die die Verfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte innehat,
sondern dass sie auch tatsächlich darüber verfügen kann. Es ist auch keine Regelung in
dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der B. T. GmbH & Co KG
geschlossenen Überlassungsvertrag ersichtlich, die dieser Annahme entgegenstehen
könnte. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht - wie die Klägerin meint -, sie könne eine
Benutzungsregelung nicht treffen. Zum einen hat sie tatsächlich eine solche getroffen
und zum anderen bezeichnet der Überlassungsvertrag sie ausdrücklich als Betreiberin.
Dafür dass es ihr tatsächlich nicht möglich wäre, Einfluss auf die Wahl der Programme
zu nehmen - wie sie dies behauptet -, bietet der Überlassungsvertrag keinerlei
Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass allein die B. T. GmbH & Co KG den
wirtschaftlichen Nutzen aus dem Betrieb der Rundfunkempfangsgeräte hat, entbindet
die Klägerin nicht von der Rundfunkteilnehmereigenschaft. Es kommt nämlich dafür in
erster Linie auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte an und nicht darauf,
wer und ob damit Gewinne erzielt werden können. Es bleibt schließlich auch
gleichermaßen ohne Einfluss auf die Frage der Rundfunkteilnehmerschaft, wenn sich
der Rundfunkteilnehmer - auch wenn er Gewinne damit erzielt - die
Rundfunkdarbietungen vergüten lässt. Soweit die Klägerin das Urteil des
Verwaltungsgericht Minden vom 11. März 1995 - 9 K 1117/92 - in diesem
Zusammenhang zur Stützung ihrer Auffassung heranzieht, sei darauf hingewiesen, dass
die Frage, wer hinsichtlich des Betriebes der Rundfunkempfangsgeräte eine
Gewinnerzielungsabsicht hat, nur ein Indiz dafür sein kann aber auch nicht muss, wer
die rechtliche bzw. rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt innehat. Dafür dass der B. T.
GmbH & Co KG der Betrieb und die Vermietung weitgehend selbstständig überlassen
worden ist, so wie es das Verwaltungsgericht Minden im Weiteren für die Annahme
einer Rundfunkteilnehmereigenschaft für den Überlassenden ausführt, gibt es mit Blick
auf den hier geschlossenen Überlassungsvertrag keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr
die Rede davon, dass die Klägerin "Betreiberin" ist und nicht die B. T. GmbH & Co KG,
ferner, dass die Gebührensätze in Abstimmung mit dem Krankenhaus festgesetzt
werden, dass Änderungen an der Anlage der jeweiligen Zustimmung der
Vertragsparteien bedürften. Mit Blick darauf kann nicht von einem selbstständigen
Betrieb des Überlassenden die Rede sein. Darüber hinaus spricht der außerdem
zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der B. T. GmbH & Co KG
geschlossene Wartungsvertrag gegen diese Annahme; hätte die B. T. GmbH & Co KG
nach dem Willen der Vertragsschließenden Alleinverfügungsberechtigte über die
(Telefon- und) Rundfunkempfangsgeräte sein sollen, wäre ein solcher Wartungsvertrag
wohl nicht erforderlich gewesen.
Die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann die Klägerin nicht
beanspruchen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV NRW 1993, S. 970) - BefrVO -
wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt,
die in Krankenhäusern für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besondere Entgelt
bereitgehalten werden. Die Klägerin hält sämtliche den Patienten zur Verfügung
gestellten Rundfunkempfangsgeräte nicht ohne besonderes Entgelt für ihre Patienten
bereit.
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Ein "besonderes Entgelt" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn neben einer
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etwaigen Vergütung für die "Hauptleistung" der in § 3 Abs. 1 BefrVO aufgeführten
Institutionen gerade für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eine eigene
"besondere" Vergütung zu entrichten ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -.
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Das ist bei der Klägerin der Fall. Die Patienten können - dies hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Erörterungstermin auf Nachfrage bestätigt,
Rundfunk und Fernsehen nur empfangen, wenn sie eine "Telemünzer" - Karte erworben
und diese in die Einrichtung neben dem Bett eingeschoben haben. Diese "Telemünzer"
- Karte hat zwar die weitere Funktion, dass auch die Telefonanlage in Gang gesetzt
wird. Anderseits ist ohne die Entrichtung der täglichen 11 Einheiten für die "Telemünzer"
- Karte eine Hörfunk - und Fernsehempfang ausgeschlossen. Es spielt ferner keine
Rolle, dass die Patienten nach entgeltlichem Inbetriebsetzen der Fernsehanlage kein
weiteres Entgelt mehr für den Empfang des öffentlich- rechtlichen Rundfunks zahlen
müssen.
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Der angefochtene Gebührenbescheid ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu
beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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