Urteil des VG Münster vom 08.05.2008

VG Münster: mitbestimmungsrecht, beförderung, amt, erlass, verfügung, vollzug, begriff, datum, haushalt, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Münster, 22 K 1994/07.PVL
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 K 1994/07.PVL
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Besetzung der unter dem 14. August 2007
ausgeschriebenen Stellen für Wach-dienstführerinnen/Wachdienstführer
in den Polizeiinspektionen der Direktion GE (8 Funktionen) mit den
Beamten T. , X. , L. , W. , X1. , K. , N. und Q. dem Mitbestimmungsrecht
des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW
unterliegt.
G r ü n d e
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I.
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Unter dem 14. August 2007 schrieb der Beteiligte acht Funktionsstellen für
„Wachdienstführerinnen/Wachdienstführer in den Polizeiinspektionen der Direktion GE"
aus. Die Funktionen sind nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. Juni
2006 und 5. Januar 2007 - 43.3. - 58.25.20 - der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
zugeordnet.
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Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller die Vorgänge im Zusammenhang mit den
beabsichtigten Dienstpostenbesetzungen zunächst zur Mitbestimmung vorgelegt hatte,
zog er diese Vorlage mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 - also nach Inkrafttreten der
Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes - zurück.
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Unter dem 2. November 2007 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ein
Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Besetzung der acht ausgeschriebenen
Wachdienstführerstellen durchzuführen. Mit Schreiben vom 14. November 2007 lehnte
der Beteiligte die beantragte Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ab.
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Der Antragsteller leitete am 6. Dezember 2007 das Beschlussverfahren ein. Er trägt vor:
Die Besetzung der nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten der
Wachdienstführer mit den im Antrag genannten Beamten aus der Besoldungsgruppe A
11 BBesO sei mitbestimmungspflichtig gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Für
die genannten Beamten handele es sich um die Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
der Mitbestimmungstatbestand erfüllt, wenn die Übertragung des Dienstpostens in
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rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende
Beförderungschance eröffne, die den Betroffenen aus der Menge seiner ranggleichen
Kollegen hervorhebe. Dies sei hier der Fall, weil auf Grund der Erlasslage nur solche
Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert werden könnten,
denen vorher ein entsprechender Funktionsdienstposten übertragen worden sei. Der
Mitbestimmungstatbestand erfordere nicht, dass bereits eine konkrete Planstelle
zugewiesen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Besetzung der unter dem 14. August 2007 ausgeschriebenen
Stellen für Wachdienstführer mit den Beamten T. , X. , L. , W. , X1. , K. , N. und Q. dem
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW
unterliegt.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus: Der Begriff der „höher zu bewertenden Tätigkeit" nach § 72 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 LPVG NRW sei ausschließlich auf den Tarifbereich bezogen. Eine Bewertung der
Funktion „Wachdienstführer" sei im Übrigen nicht erfolgt und werde auch nicht erfolgen.
Eine solche Funktionsbewertung setze immer ein analytisches Verfahren voraus. Da
dieses nicht durchgeführt worden sei, existiere keine Bewertung der Funktion. Zwar sei
es richtig, dass die Funktion der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet sei. Bei
dieser Zuordnung handele es sich jedoch nicht um eine Bewertung, sondern um die
Zuordnung der im Haushalt vorhandenen Planstellen zu entsprechenden Funktionen.
Diesbezüglich seien im Übrigen zurzeit mehr Funktionen den Besoldungsgruppen A 12
bzw. A 13 BBesO zugeordnet, als Planstellen vorhanden seien. Schließlich sei
entgegen der Auffassung des Antragstellers durch die Besetzung der Funktionsstellen
keine Beförderungsvorauswahl getroffen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag hat Erfolg. Er hat sich der Sache nach insbesondere nicht erledigt, so dass
es einer Umstellung auf einen - ursprünglich schriftsätzlich hilfsweise gestellten -
abstrakten Antrag nicht bedurfte. Eine prozessrechtlich gebotene Umstellung auf einen
abstrakten Feststellungsantrag ist erst dann erforderlich, wenn sich die Maßnahme
durch Vollzug oder Zeitablauf in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr
rückgängig machen lässt. Die mit der streitgegenständlichen Besetzung der
Dienstposten durchgeführten Umsetzungen können auch dann, wenn sie zugleich mit
der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit erfolgt sind, jederzeit rückgängig
gemacht werden.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 LA 6324/96.PVL -, Seite 5, 6
des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 4. März 1994 - 1 A 3468/91.PVL -, juris, Rdnr.
4, NVwZ-RR 1995, 338.
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Die in Rede stehende Besetzung der Dienstposten für Wachdienstführer mit den im
Antrag genannten Beamten unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß §
72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Für die genannten Beamten, die nach
Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet sind, handelt es sich bei der Umsetzung in die
Funktion des Wachdienstführers jeweils um die Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit gemäß der vorgenannten Regelung.
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Entgegen der Ansicht des Beteiligten betrifft die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW
vorausgesetzte „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" nicht nur den
Tarifbereich. Nach einhelliger Auffassung, der sich die Kammer anschließt, findet die
Regelung auch auf Tätigkeitsübertragungen bei Beamten Anwendung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1979 - 6 P 6.79 -, juris Rdnr. 14 (mit
näherer Begründung), ZBR 1980, 332; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das
Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Oktober
2007, Bd. II, § 72 Rdnr. 111, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und mit
weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Havers, LPVG NRW, Kommentar, 9.
Aufl. 1995, § 72 Anm. 18.2 (m.w.N.); von der Anwendbarkeit bei Beamten ebenfalls
ausgehend: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1994 - 1 A 3468/91.PVL -, juris Rdnr. 6,
NVwZ-RR 1995, 338; Welkoborsky, LPVG NRW, Basiskommentar, 3. Aufl. 2004, § 72
Rdnr. 26 a.E.
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Als Maßstab für die „Bewertung" der einem Beamten übertragenen Tätigkeit kommt die
in der Stellenbewertung bzw. im Stellenplan ausgewiesene Besoldungsgruppe in
Betracht. Eine Tätigkeit ist im Übrigen auch dann höher zu bewerten, wenn etwa die
Planstelle des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe des Beamten und - "gebündelt"
- auch mit der nächst höheren Besoldungsgruppe ausgewiesen ist. Die vorstehenden
Grundsätze sind auch bei der sogenannten „Topfwirtschaft" entsprechend anwendbar.
Unter „Topfwirtschaft" wird in der Regel verstanden, dass es an einer festen
Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle fehlt. Vielmehr werden in dieser
Konstellation die Planstellen einer höheren Besoldungsgruppe von Fall zu Fall dort
verwendet, wo eine Beförderung erfolgen soll. Die Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit im engeren Sinn - einhergehend zugleich mit einer Beförderung -
dürfte zwar in einer derartigen Situation regelmäßig nicht vorliegen. Dies darf jedoch
nicht dazu führen, das Mitbestimmungsrecht bei sogenannter Topfwirtschaft gänzlich
entfallen zu lassen. Deshalb ist auf eine Bewertung der Gesamtumstände abzustellen.
In den Blick zu nehmen sind insbesondere die übliche Einstufung der Funktion und im
konkreten Fall bestehende Einstufungsabsichten oder aber die jeweilige
besoldungsmäßige Einstufung der Beamtenstelle des Dienstposteninhabers.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, BVerwGE 96,
355; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 A 2248/93.PVB -.
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Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen greift bei der hier in Rede stehenden
Übertragung der Wachdienstführerstellen der Mitbestimmungstatbestand gemäß § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ein. Nach dem Erlass des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 (Az.: 43.3- 58.25.20) handelt es sich bei
der Funktion des Wachdienstführers unzweifelhaft um eine nach der Besoldungsgruppe
A 12 BBesO bewertete Funktion. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist es nicht
erheblich, ob dieser im Erlasswege durch den Dienstherrn verfügten statusmäßigen
Einordnung ein „analytisches Verfahren" vorausgegangen ist.
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Die für die Besetzung der Funktionsstellen ausgewählten Beamten befinden sich nach
den unstreitigen Angaben des Antragstellers alle in einem Amt der Besoldungsgruppe A
11 BBesO. Ob für die genannten Beamten in absehbarer Zeit nach Übertragung der
Funktion eine (Beförderungs-)Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur
Verfügung steht, ist nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze rechtlich ohne
Belang. Es kommt entscheidend darauf an, dass nach den vom Dienstherrn zum
Ausdruck gebrachten Bewertungen die Funktion nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO
einzustufen ist, mithin die „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" vorliegt.
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III.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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