Urteil des VG Münster vom 20.12.2000

VG Münster: sinn und zweck der norm, härte, nachlass, pflegeheim, deckung, tod, öffentlich, einverständnis, lfg, beschränkung

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1896/99
Datum:
20.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1896/99
Tenor:
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der
Leistungsbescheid des Beklagten über die Zahlung eines Betrages von
6.562,48 DM vom 20.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 06.07.1999 dahingehend eingeschränkt wird, dass dem Kläger die
Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist der Neffe und Erbe der im Jahre 1907 geborenen und am 12.08.1996
verstorbenen Frau F. I. (Hilfeempfängerin). Die pflegebedürftige Hilfeempfängerin
gehörte zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und bezog eine Witwengrundrente nach § 45 BVG.
Seit dem Jahre 1989 lebte sie bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim.
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Am 01. Februar 1995 beantragte der Kläger für die Hilfeempfängerin bei dem Beklagten
die Übernahme der Heimpflegekosten nach § 26c BVG. Der Kläger legte Kontoauszüge
vor, aus denen sich ergab, dass die Hilfeempfängerin zum 20. Februar 1995 über ein
Guthaben in Höhe von insgesamt 7.770,33 DM verfügte. Der Kläger war zum damaligen
Zeitpunkt durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg zum Betreuer der
Hilfeempfängerin bestellt. Die Betreuung umfasste u. a. die Vermögenssorge für die
Hilfeempfängerin.
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Mit Bescheid vom 30. März 1995 bewilligte der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur
Pflege nach § 26c BVG in Form der Übernahme der Heimpflegekosten ab dem 01. März
1995. In den Gründen des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass zur teilweisen
Deckung der entstehenden Aufwendungen die Witwen- sowie die Altersrente der
Hilfeempfängerin in Anspruch genommen würden. Der von ihr zu leistende
Aufwendungsersatz bzw. Kostenbeitrag rechtfertige sich aus § 25c Abs. 1 BVG.
Zugleich zahlte der Beklagte der Hilfeempfängerin ein sog. Taschengeld.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 1995, 06. September 1995 und 09. Januar 1996 bat der
Beklagte den Kläger jeweils um Abgabe einer aktuellen Erklärung über die
Vermögensverhältnisse der Hilfeempfängerin. Dabei wies er darauf hin, dass zur
Deckung der durch die Heimunterbringung entstehenden Kosten auch Bargeld, Bank-
und Sparguthaben und sonstiges Vermögen, soweit es einen bestimmten - vom
Beklagten genau bezifferten - Vermögensschonbetrag übersteigt, einzusetzen sei.
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Mit Schreiben vom 05. September 1996 legte Frau P. -I1. , die mit Beschluss des
Amtsgerichts Marburg zum 24. April 1996 an Stelle des Klägers zur Betreuerin der
Hilfeempfängerin bestellt worden war, dem Beklagten auf dessen Bitte vom 21. August
1996 eine Vermögenserklärung vor. Danach war die Hilfeempfängerin am 12. August
1996, dem Tag ihres Todes, Inhaberin eines Sparkontos über 8.662,22 DM sowie eines
Girokontos über 3.575,46 DM. Darüber hinaus verfügte sie über ein Guthaben auf einem
Eigengeldkonto in dem Pflegeheim von 3.204,80 DM.
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Durch Bescheid vom 20. Januar 1999 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von
Aufwendungsersatz in Höhe von 6.562,48 DM auf. Zur Begründung führte er aus, wenn
ein Hilfeempfänger zwischen den Zeitpunkten zweier Vermögensüberprüfungen über
ein die Vermögensschongrenze übersteigendes Vermögen verfüge, werde ihm die Hilfe
zur Pflege als so genannte erweiterte Hilfe nach § 25c BVG gewährt. Die
Hilfeempfängerin habe im Zeitpunkt ihres Todes ausweislich der von der Betreuerin
vorgelegten Vermögenserklärung ein Vermögen in Höhe von insgesamt 15.442,48 DM
gehabt. Hiervon sei gemäß § 25f BVG ein Betrag von 8.880 DM zu schonen. In Höhe
des den Vermögensschonbetrag übersteigenden Teils ihres Vermögens von 6.562,48
DM sei die Hilfeempfängerin daher verpflichtet gewesen, den Aufwand für die erbrachte
Hilfe zur Pflege selbst zu tragen. Ihm, dem Beklagten, stehe daher ein
Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Höhe gegenüber dem Kläger als Erben
der Hilfeempfängerin zu. Billigkeitsgründe, die eine Absehen der Inanspruchnahme des
Klägers rechtfertigen, seien nicht erkennbar.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Februar 1999 Widerspruch ein, der mit
am 15. Juli 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid des Vorsitzenden des Beirates bei
der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 06. Juli 1999
als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 16. August 1999 (Montag) hat der Kläger
Klage erhoben.
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Der Kläger ist der Ansicht, der angegriffene Leistungsbescheid sei rechtswidrig, da die
Heranziehung zur Leistung von Aufwendungsersatz für ihn eine unbillige Härte im
Sinne des § 25c Abs. 3 BVG darstelle. Zwar beziehe sich die Vorschrift dem Wortlaut
nach auf den Hilfe Suchenden selbst. Auf Grund von Sinn und Zweck der Norm sei
diese jedoch auf den Erben, der nach § 25c BVG in Anspruch genommen werde,
entsprechend anzuwenden. Eine unbillige Härte ergebe sich für ihn daraus, dass er im
Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin keine Kenntnis von deren
Vermögenssituation gehabt habe. Die Vermögenssorge sei zum damaligen Zeitpunkt
bereits von der Betreuerin Frau P. -I1. ausgeübt worden. Nachdem er vom Tod der
Hilfeempfängerin erfahren habe, habe er deren Beerdigung organisiert. Zudem sei er für
die Kosten der Betreuerin aufgekommen. Insoweit habe er Aufwendungen in Höhe von
14.907,04 DM tätigen müssen. Bei Antritt des Erbes im März 1997 habe er dann
festgestellt, dass das Konto der Hilfeempfängerin lediglich ein Guthaben von 8.662,22
DM aufgewiesen habe. Diesen Betrag habe er zur Begleichung der ihm entstandenen
Kosten verwendet. Welche Verfügungen in der Zwischenzeit über das Konto der
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Hilfeempfängerin getroffen worden seien, könne er mangels Verfügungsgewalt über das
Konto nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt,
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den Leistungsbescheid des Beklagten über die Zahlung eines Betrages von 6.562,48
DM vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 1999
aufzuheben,
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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Billigkeitsgründe, aus denen
von der Inanspruchnahme des Klägers abgesehen werden könne, seien nicht
ersichtlich. Die Anwendung der Billigkeitsvorschrift des § 25c Abs. 3 BVG könne sich
nur aus Gründen ergeben, die in der Person des Hilfeempfängers selbst angelegt seien.
Solche Gründe seien jedoch weder vorgetragen worden noch in sonstiger Weise
ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der durch den Widerspruchsbescheid vom
06.07.1999 bestätigte Bescheid des Beklagten vom 20.01.1999 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für den von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch
liegen nach § 25c Abs. 2 BVG vor. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 25c Abs. 2
BVG kann als öffentlich-rechtliche Forderung vom Träger der Kriegsopferfürsorge durch
Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Dies gilt auch gegenüber dem Erben, auf
den der Anspruch als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in entsprechender
Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB übergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1977 - V
C 18.76, BVerwGE 52, S. 17 [18]).
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Die verstorbene Hilfeempfängerin hatte nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 25a Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 26c BVG einen Rechtsanspruch
auf Hilfe zur Pflege. Die der Hilfeempfängerin durch Übernahme der Heimpflegekosten
gewährte Hilfe zur Pflege stellt eine Sachleistung dar. § 25c Abs. 2 BVG entspricht für
Sachleistungen mit der Verpflichtung des Hilfeempfängers, in den Vorleistungsfällen
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des § 25c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG den Aufwand des Trägers der
Kriegsopferfürsorge in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu
tragen, inhaltlich der Regelung des § 25c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVG für
Geldleistungen (vgl. Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 25c Rn. 7). §
25c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG ermächtigt den Träger der Kriegsopferfürsorge in
begründeten Fällen mit Geld- bzw. Sachleistungen dann in Vorleistung zu treten, wenn
dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus eigenem
Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfang hat der Hilfeempfänger
dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu ersetzen. Die Anwendung
der Vorschrift setzt eine Ermessensentscheidung darüber voraus, die begehrte Leistung
als sog. erweiterte Hilfe gewähren zu wollen, d.h. unabhängig von vorhandenem
Einkommen und/oder Vermögen. Eine solche Entscheidung muss der
Kriegsopferfürsorgeträger vor oder zu Beginn der Hilfeleistung treffen, und zwar so, dass
der Hilfe Suchende dies erkennen kann und daher mit einem Aufwendungsersatz
rechnen muss. Wegen des mit der Vorleistung verbundenen Ersatzanspruchs muss der
Hilfe Suchende schließlich mit der Vorleistung einverstanden sein (vgl. VGH München,
Urteil vom 24.09.1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, S. 69 [76]; Wilke, a.a.O., § 25c Rn. 5;
sowie BVerwG, Urteil vom 19.04.1972 - V C 72.71 -, BVerwGE 40, S. 73 [76] FEVS 19,
S. 365; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1990 - 6 S 1807/89 -, FEVS 41, S.
463 [466]; Oestreicher/Scheiter/Kunz, BSHG, 5. Aufl., 38. Lfg., Okt. 1999, § 29 Rn. 2;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15 Aufl. 1997, § 29 Rn. 3, 10 jeweils zur
entsprechenden Vorschrift des § 29 Satz 2 BSHG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Der Beklagte hat die Hilfe in einem begründeten Fall als erweiterte Hilfe geleistet. Das
Gesetz selbst definiert den Begriff des begründeten Falls nicht. Ziel der Vorschrift ist in
erster Linie, es dem Träger der Kriegsopferfürsorge in Fällen notwendiger Heim- oder
Anstaltsunterbringung zu ermöglichen, der vom Einrichtungsträger geforderten
Kostenübernahmezusage vor Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Hilfe Suchenden zu entsprechen. In Rechtsprechung und Literatur ist daher
anerkannt, dass ein begründeter Fall jedenfalls dann vorliegt, wenn Zweifel über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden bestehen, die nicht
sofort ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 29.88 -,
FEVS 43, S. 441 [445]; Oestreicher/Scheiter/Kunz, a.a.O., § 29 Rn. 2f.;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 29 Rn. 14 jeweils zu § 29 Satz 2 BSHG). Dieser
Fallgruppe entspricht eine Situation, in der - wie vorliegend - der Leistungsträger vor
einer Entscheidung über die Gewährung einer auf Dauer angelegten Leistung die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden zwar zu ermitteln
vermag, jedoch nicht ausschließen kann, dass der Hilfeempfänger in absehbarer Zeit
auf Grund seiner konkreten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage sein
wird, seinen Bedarf in einem geringen Umfang selbst zu decken (vgl. VGH München,
Urteil vom 24.09.1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, S. 69 [76]). Wenn der Beklagte in
einem solchen Fall die Kosten auch in dem geringen Umfang noch mit verauslagt, in
dem zukünftig ein durch regelmäßige Vermögensüberprüfungen zu ermittelnder
Einkommens- und/oder Vermögenseinsatz in Betracht kommt, dann handelt er in einem
begründeten Fall. Der Beklagte hat auch die erforderliche, für die Hilfeempfängerin bzw.
den Kläger als deren Betreuer erkennbare Ermessensentscheidung getroffen. Der
Beklagte hat bereits in den Gründen des Bewilligungsbescheides vom 30. März 1995
unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 BVG darauf hingewiesen, dass zur
teilweisen Deckung der entstehenden Aufwendungen die Witwen- und die Altersrente
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der Hilfeempfängerin in Anspruch genommen würden. Der Beklagte hat damit
hinreichend deutlich gemacht, dass sich die zu erbringenden Leistungen aus "echter"
Hilfe zur Pflege und aus Vorausleistungen zusammensetzen, sodass die
Hilfeempfängerin bzw. der Kläger sich auf einen Aufwendungsersatzanspruch einstellen
konnten. Unerheblich ist insoweit, dass der Beklagte seinen Kostenerstattungsanspruch
nunmehr mit den geänderten Vermögensverhältnissen der Hilfeempfängerin begründet.
Denn mit der Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei gleichzeitigem
Geltendmachen von Aufwendungsersatz nach § 25c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bzw. Abs.
2 BVG muss der Leistungsträger keine verbindliche Dauerregelung über den Umfang
der in der gewährten Leistung enthaltenen Vorausleistung treffen (vgl. VGH München,
Urteil vom 26.11.1992 - 12 B 91.220 -, FEVS 44, S. 253 zu § 29 Satz 2 BSHG). Dies
folgt aus der Überlegung, dass es einem Leistungsträger, der sich auf Grund der
konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfe Suchenden dazu
entscheidet, die begehrten Leistungen teilweise als erweiterte Hilfe zu erbringen, in aller
Regel gar nicht möglich sein wird, die Grenze zwischen "echter" Hilfe und
Vorausleistungen vorab dauerhaft festzulegen. Darüber hinaus ist die verbindliche
Festlegung aus der Sicht des Hilfe Suchenden auch nicht erforderlich. Dieser vermag
sich auch ohne eine solche auf einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch und
dessen Umfang einzustellen, da hierfür die Entwicklung seiner eigenen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse maßgeblich ist. Die jeweiligen Betreuer der
Hilfeempfängerin haben sich schließlich mit der Gewährung der erweiterten Hilfe auch
einverstanden erklärt. Das Einverständnis liegt darin, dass weder der Kläger noch Frau
P. -I1. trotz des wiederholt erteilten Hinweises des Beklagten, das den
Vermögensschonbetrag übersteigende Vermögen müsse zur Bedarfsdeckung
eingesetzt werden, der uneingeschränkten Weitergewährung der Leistung nicht
widersprochen haben.
Dem Beklagten steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch auch in der in
dem angegriffenen Bescheid bezifferten Höhe zu, da der Beklagte zum einen unstreitig
entsprechende Leistungen erbracht hat und zum anderen der Hilfeempfängerin der
Einsatz ihres Vermögens in Höhe des vom Beklagten geforderten Betrages zuzumuten
war (§ 25c Abs. 1 Satz 1, § 25f BVG).
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Vermögen ist nach der Legaldefinition des § 25d Abs. 6 BVG das gesamte verwertbare
Vermögen. Die Herkunft des Vermögens ist dabei nicht zu prüfen, sodass Vermögen
auch dann zum Verbrauch herangezogen werden kann, wenn es aus
anrechnungsfreiem Einkommen angespart worden ist (vgl. Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl.,
27. Lfg., Aug. 1999, § 88 Rn. 18 m.w.N.). Auf die Frage, in welchem Umfang das
Vermögen der Hilfeempfängerin aus der Grundrente und dem Taschengeld angespart
wurde, kommt es daher nicht an. Die Hilfeempfängerin verfügte danach im Zeitpunkt
ihres Todes über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 15.442,48 DM.
Dieser Betrag ist zwischen den Parteien - ungeachtet des weiteren Schicksals des
Nachlasses - unstreitig. Spätere Änderungen dieses Vermögens, wie sie vom Kläger
geltend gemacht werden, bleiben außer Betracht. Der materiell-rechtliche
Erstattungsanspruch des Beklagten ist bereits mit der Hilfegewährung kraft Gesetzes
entstanden (vgl. Wilke, a.a.O., § 25c Rn. 6). Die der Entstehung eines materiell-
rechtlichen Anspruchs zeitlich nachfolgenden Ereignisse vermögen diesen weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beeinflussen.
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Von diesem Betrag waren 8.880 DM als Schonvermögen gemäß § 25f Abs. 1 BVG
i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG abzuziehen. Der
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Bemessungsbetrag im Sinne von § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG lag nach § 33 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe a BVG in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der
Hilfeempfängerin geltenden Fassung (Fünfte KOV-AnpassungsV0 1996 vom 25. Juni
1996, BGBl. 1 S. 903) bei 44.401 DM. 20 v. H. dieses Betrages ergeben abgerundet
8.880 DM. Der Einsatz ihres Vermögens in Höhe von (15.442,48 DM - 8.880 DM
6.562,48 DM bedeutete für die Hilfeempfängerin keine besondere Unbilligkeit oder
Härte im Sinne von § 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 88 Abs. 3 BSHG, § 25c Abs. 3 BVG.
Von wesentlicher Bedeutung für die Anwendung der Unbilligkeitsregelung des § 25c
Abs. 3 BVG kann zum einen die Schädigungsnähe des Bedarfs sein, dessen
Befriedigung durch den geforderten Einsatz des Vermögens gefährdet wäre. Eine
solche Schädigungsnähe ist hier nicht erkennbar. Die Hilfeempfängerin erhielt
Leistungen der Kriegsopferfürsorge ausschließlich als Hinterbliebene. Ihr Bedarf ergab
sich auch nicht aus dem kriegsbedingten Tod des Ehegatten, sondern aus ihrer eigenen
altersbedingten Pflegebedürftigkeit. Der von § 25a Abs. 1 BVG auch bei
Hinterbliebenen geforderte Zusammenhang zwischen dem Verlust des Ehegatten und
der Notwendigkeit der Leistung wird für den Fall des Hilfeempfängerin gemäß § 25a
Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, BVG lediglich gesetzlich fingiert, um die Leistungsberechtigung
sicherzustellen. Diese Fiktion begründet aber in der Sache keine Schädigungsnähe des
Bedarfs der Hilfeempfängerin, die im Sinne einer Unbilligkeit eine weitere Freistellung
des angesparten Vermögens gebieten würde. Auch aus §§ 41 ff. KFürsV, die § 25c Abs.
3 BVG beispielhaft konkretisieren, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Das gefundene
Ergebnis wird vielmehr durch § 48 KFürsV bestätigt, weil danach bei einem Aufenthalt
in einem Heim weitere Vermögensfreibeträge nur in besonders begründeten Fällen zu
berücksichtigen sind.
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Die Hilfeempfängerin trafen zum anderen auch keine besonderen Belastungen oder
Aufwendungen, deren Dauer und Höhe ebenfalls eine Unbilligkeit des
Vermögenseinsatzes nach § 25c Abs. 3 BVG begründen können. Denn der Beklagte
trug die Kosten der Unterbringung und Betreuung in dem Pflegeheim einschließlich des
dort gewährten Lebensunterhalts seit dem 01. März 1995. Auch insoweit trägt § 48
KFürsV dem bereits Rechnung.
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Ebenso kommt eine Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG nicht in Betracht. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass durch die Verwertung des den Vermögensschonbetrag
übersteigenden Teils ihres Vermögens die angemessene Lebensführung der
Hilfeempfängerin in dem Pflegeheim wesentlich erschwert worden wäre.
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Die von dem Kläger geltend gemachte unbillige Härte - er habe in Unkenntnis der
tatsächlichen Höhe des Nachlasses in weit größerem Umfange Aufwendungen getätigt
und Nachlassverbindlichkeiten beglichen - ist hingegen nicht Gegenstand der
gesetzlichen Regelung in § 25c Abs. 3 BVG und § 88 Abs. 3 BSHG. Soweit hierin eine
Härte zu sehen wäre, träfe diese nicht die verstorbene Hilfeempfängerin, sondern
ausschließlich den Kläger selbst. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die
Vorschriften auf den Erben auch nicht entsprechend anwendbar. Die
Härtefallregelungen enthalten insoweit keinen allgemeinen Grundsatz, sondern dienen
dazu, die besondere Situation des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen angemessen berücksichtigen zu können. Der Kläger hat vielmehr für die in
der Person der verstorbenen Hilfeempfängerin entstandene öffentlichrechtliche
Verbindlichkeit nach dem allgemeinen Grundsatz einzustehen, dass der Erbe für alle
Nachlassverbindlichkeiten haftet (§§ 1922, 1967 BGB in entsprechender Anwendung).
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Diese Haftung ist nicht von vornherein auf den Nachlass beschränkt, kann jedoch nach
Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Nachlass beschränkt
werden. Dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses kommt
somit nur insoweit Bedeutung zu, als es dahingehend ausgelegt werden kann, dass der
Kläger jedenfalls nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der
Hilfeempfängerin einstehen will. Dem Kläger ist daher lediglich - durch eine
entsprechende Einschränkung des angegriffenen Leistungsbescheides - die
Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
20.01.1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, S. 17 [26]). Diesem Erfordernis wird mit der im
Tenor enthaltenen Maßgabe entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Im Hinblick auf
diese Kostenentscheidung sieht das Gericht von einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO ab.
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