Urteil des VG Münster vom 20.01.2009

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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1232/08
Datum:
20.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1232/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der am 0 geborene und entsprechend dem Bescheid des Beklagten vom 24. April 2008
mit einem Grad von 60 behinderte Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des
beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde C eingesetzt.
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Seit dem Jahre 2001 kam es bei dem Kläger wiederholt zu langfristigen
krankheitsbedingten Dienstausfallzeiten. Nach einem stationären Aufenthalt vom 12.
September 2006 bis 24. Oktober 2006 in der psychosomatischen Fachklinik C1 wegen
rezidivierender depressiver Störungen führte der Beklagte in der Zeit vom 2. Dezember
2006 bis 31. Januar 2006 eine Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst im Wach-
und Wechseldienst und anschließend im Verkehrsdienst durch, die zu seiner
Einschätzung führten, dass der Kläger ungeeignet sei. Auf Anregung der
Regierungsmedizinaldirektorin X leitete der Beklagte ein Verfahren auf Feststellung der
Polizeidienstunfähigkeit ein. Auf der Basis des fachärztlichen Gutachtens des L,
Facharzt für Neurologie/Nervenheilkunde sowie für psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, Sozialmedizin vom 15. Oktober 2007 kommt
Oberregierungsmedizinalrat T vom Polizeipräsidium F in seinem polizeiärztlichen
Gutachten zu folgendem Ergebnis:
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„Zusammenfassend ist das geistige und körperliche Leistungsvermögen des Beamten
soweit eingeschränkt, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfüllt werden.
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Insbesondere ist eine Verwendung im Außen- und Schichtdienst, Nachtdienst,
körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs
sowie der Gebrauch von Waffen und die Fähigkeit zum Führen eines
Polizeidienstfahrzeuges auf Dauer nicht gegeben.
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Ausweislich des neurologisch/fachärztlichen Zusatzgutachtens ist die allgemeine
psychische Belastung derart eingeschränkt, dass der Beamte nur geistig einfache
Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne erhöhte Anforderung an die
Daueraufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit, ohne Verantwortung für Maschinen
und Personen und ohne Überstunden ausführen kann.
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In sofern erscheint eine vollschichtige Tätigkeit bei zumutbarer Willensanstrengung für
Tätigkeiten vergleichbar mit einfacher Büroarbeit noch leistbar.
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Eine solche Funktion wird sich nur im Einvernehmen mit Herrn X1 finden lassen. Aus
polizeiärztlicher Sicht sind, vor dem Hintergrund der Primärpersönlichkeit des Beamten
und des langjährigen, chronifizierten Verlaufs der Gesundheitsstörung, die Aussichten,
einen solchen Arbeitsplatz zu finden, eher ungünstig.
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Nach vorgenannten Feststellungen ist zwar die allgemeine Dienstfähigkeit nach § 45
LBG zu bejahen, jedoch erscheint der Beamte für Ausbildungsmaßnahmen nicht
geeignet.
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Die Prognose hinsichtlich einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist ungünstig, die
Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Verlauf der
nächsten 2 Jahre nicht zu erwarten."
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Nach Anhörung des Klägers und mit Zustimmung des Personalrats versetzte der
Beklagte den Kläger durch Verfügung vom 6. März 2008 gemäß § 47 Abs. 2 LBG zum
Ende des Monats März 2008 in den Ruhestand. Den dagegen eingelegten Widerspruch
wies er durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 zurück. Dazu führte er aus,
dass der Kläger nach den eingeholten Gutachten polizeidienstunfähig sei und dass eine
Funktion, die der Kläger unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen
wahrnehmen könnte, trotz intensiver Prüfung bei der Behörde weder vorhanden sei
noch geschaffen werden könne. Die Rehabilitation behinderter Menschen im
öffentlichen Dienst sei vorrangig in der bisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen
Dienstort durchzuführen. Die KPB C sei eine Endverwendungsbehörde mit einem
großen Anteil an lebensälteren Beamten. Bei einer ganzen Reihe von ihnen sei eine
uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Hierbei handele es sich
um Beamte, die das 50. Lebensjahr überschritten hätten und somit nur noch eine kurze
Restdienstzeit abzuleisten hätten. Vor diesem Hintergrund könne ihnen ein
Dienstzweigwechsel nicht mehr zugemutet werden. Durch die Vielzahl dieser Fälle sei
die Möglichkeit der Behörde, Funktionen für eingeschränkt verwendungsfähige
Beamten zu schaffen, gänzlich ausgeschöpft.
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Am 20. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Übertragung einer
Tätigkeit beim selben Dienstherrn im Verkehrsdienst begehrt. Dazu macht er geltend,
beide Gutachter gingen davon aus, dass bei entsprechender Willensanstrengung eine
vollschichtig einfache Bürotätigkeit möglich sei. Dem stehe nicht entgegen, dass er im
Rahmen der zweimonatigen Eingliederung zunächst Schwierigkeiten mit dem Computer
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gehabt habe. Zwischenzeitlich sei er aufgrund von Schulungsmaßnahmen ohne
weiteres in der Lage, Computerarbeiten auszuführen. Auch habe er sich Therapien
unter ärztlicher Begleitung unterzogen, wodurch eine Stabilisierung erreicht worden sei.
Deshalb sei er auch in der Lage, jetzt eine vollschichtige Bürotätigkeit auszuführen. Im
übrigen beanstandete er den Zeitpunkt der Entlassung mit der Begründung, dass sein
Urlaubsanspruch nicht berücksichtigt sei.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde C vom 6. März 2008 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf seine
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Kreispolizeibehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der
Kreispolizeibehörde C vom 6. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.
April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Ermächtigungsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers findet sich in §§ 47,
194 LBG NRW. Danach sind Beamte nach Feststellung der Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand zu versetzen. Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den
besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt
und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von 2
Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf
Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr
uneingeschränkt. Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen
Dienstunfähigkeit ist ein Gutachten des Amtsarztes oder eines beamteten Polizeiarztes
sowie eines als Gutachter beauftragten Arztes einzuholen. Wird der
Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2
bezeichneten Dienstherrn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des §
28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
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Dass der Kläger danach entsprechend den Gutachten des L und des Polizeiarztes T
polizeidienstunfähig ist, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Eine Versetzung
in eine andere Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn kommt danach ebenfalls nicht
in Betracht, weil der Kläger nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten
des T „für Ausbildungsmaßnahmen nicht geeignet" ist.
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Auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einer Stelle, die die besondere
Polizeidienstfähigkeit nicht erfordert, hat der Beklagte zu Recht abgelehnt. Zur
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diesbezüglichen Regelung des § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW hat das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
„Damit der Dienstherr polizeidienstunfähige, aber nicht dienstunfähige
Polizeivollzugsbeamte im Polizeidienst behalten konnte, ermächtigte ihn der
Gesetzgeber in § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NW, diese Beamten, sofern sie
Lebenszeitbeamte sind, für Dienstposten vorzusehen, auf denen die besondere
gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Da nur die Zahl vorzeitiger
Pensionierungen als Folge frühzeitiger Polizeidienstunfähigkeit reduziert werden sollte,
nahm der Gesetzgeber die Beschränkung auf Lebenszeitbeamte in die neue Regelung
auf."....."Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt, „es
ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu betrauen, in
denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht" (vgl. die amtliche Begründung zum
Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften; LTDrucks
12/2124 Begr. B zu Art. I Nr. 26 S. 49), besagt dies, dass der Dienstherr einen
polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne
besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann - mit der Folge, dass der
Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine
Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden
Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur
Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine
solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten
treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten , ihn auf derartigen
Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren
polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere
Laufbahn einzustellen."
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Danach steht eine Weiterbeschäftigung im Ermessen des Dienstherrn, es muss eine
freie, zur Besetzung bestimmte und für den Kläger geeignete Stelle vorhanden sein, der
Beklagte muss die Prognose anstellen, dass der Beamte während seiner gesamten
verbleibenden Dienstzeit auf dem Dienstposten verwendet werden kann, und in einer
Konkurrenzsituation dann der Beklagte das Alter als Auswahlkriterium heranziehen.
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Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger nicht auf
einem Dienstposten weiterbeschäftigt hat, der keine volle Polizeidienstfähigkeit
erfordert. Der Beklagte hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es sich
bei der Kreispolizeibehörde C um eine Endverwenderbehörde handelt, in der es nur in
geringem Umfang Innendienstposten gebe und dass diese anspruchsvoll und deshalb
nicht für den Kläger geeignet seien. Denn nach den medizinischen Gutachten sei der
Kläger in der psychischen Belastbarkeit derartig eingeschränkt, dass er nur geistig
einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne erhöhte Anforderung
an die Daueraufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit, ohne Verantwortung für
Maschinen und Personen und ohne Überstunden ausführen könne. Außerdem sei zum
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Innendienststelle für
leichte Bürotätigkeit frei und zur Besetzung bestimmt gewesen.
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Soweit der Kläger demgegenüber begehrt, im Verkehrsdienst eingesetzt zu werden und
geltend macht, der Kollege L1 sei im maßgeblichen Zeitraum der letzten
Behördenentscheidung auf eine auch für ihn - den Kläger - geeignete Stelle umgesetzt
und einem anderen Kollegen im Bezirks- und Ermittlungsdienst zur Unterstützung
zugewiesen worden, ist der Kläger für diese Stellen gesundheitlich nicht geeignet, da
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diese Stellen nicht nur leichte Bürotätigkeit umfassen. Nach der ausführlichen
Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2009 und der Erläuterung der
Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassen die genannten
Stellen zu einem großen Anteil Außendienstaufgaben mit verantwortungsvollen und
zum Teil auch gefahrgeneigten Tätigkeiten. Das hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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