Urteil des VG Münster vom 13.01.2006

VG Münster: irak, bundesamt für migration, amnesty international, familie, blutrache, gefahr, tod, republik, wahrscheinlichkeit, asyl

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 3355/04.A
Datum:
13.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3355/04.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger stammen nach eigenen Angaben aus dem Irak und sind kurdischer
Volkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Nach den Angaben der Klägerin zu 1
verließen sie ihr Herkunftsland am 1. Oktober 2004 und gelangten nach
Zwischenaufenthalt in der Türkei mit einem Lkw auf dem Landweg am 14. Oktober 2004
ins Bundesgebiet. Dort beantragten die Kläger am 15. Oktober 2004 ihre Anerkennung
als Asylberechtigte.
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Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Folgenden:
Bundesamt) trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens Folgendes vor: Ihr
Mann sei bereits seit Jahren ausgereist. Als ihr Mann noch im Irak gewesen sei, sei er
von einem Bekannten unter Androhung von Gewalt gezwungen worden, ihm sein
Fahrzeug zu überlassen. Mit dem Auto habe der Bekannte einen Unfall verursacht, bei
dem eine Frau zu Tode gekommen sei. Da das Auto auf ihren Mann zugelassen
gewesen sei, hätten sich die Angehörigen der Verstorbenen nach der Flucht ihres
Mannes an sie gehalten und sie unter Druck gesetzt. Erstmals hätten sich die
Angehörigen am 25. September 2004, also ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise an sie
gewandt. Man habe ihr gedroht, dass sie dasselbe machen würden, was man mit ihrer
Tochter damals gemacht habe. Ihr Mann habe sich bei den Angehörigen der
Verstorbenen melden sollen, ansonsten habe man ihr mit Blutrache gedroht.
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Mit Bescheid vom 3. November 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger
als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und ebenso wenig Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG. Gleichzeitig forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.
Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte das Bundesamt ihnen die
Abschiebung in den Irak an.
4
Den dagegen eingelegten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter
dem gleichen Tage eingereichten Klage lehnte das erkennende Gericht durch
Beschluss vom 30. Dezember 2004 ( ).
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Zur Begründung der eingereichten Klage tragen die Kläger vor: Es werde nicht
bestritten, dass sie bereits in Griechenland gewesen seien und dort
erkennungsdienstlich behandelt werden. Da sie jedoch yezidische Religionsangehörige
seien, drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung. Yezidische
Religionsangehörige würden von nichtstaatlichen Akteuren massiv verfolgt und der
irakische Staat bzw. die Besatzungstruppen seien nicht in der Lage, sie vor derartigen
Verfolgungen zu schützen.
6
Die Kläger beantragen - sinngemäß -,
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1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3.
November 2004 zu verpflichten festzustellen, dass in ihren Personen die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder hilfsweise
Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG oder weiter hilfsweise für
einen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG,
8
2.
9
3. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung
aufzuheben.
10
4.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des
angefochtenen Bescheides.
13
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 weitere Angaben gemacht.
Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen sowie auf das Verfahren .
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern
nicht zu.
17
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
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Unter Hinweis auf die Gründe im Beschluss vom 30. Dezember 2004 - - ist das
Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft, da sie - wie sie im Klageverfahren nunmehr
selbst einräumen - über ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ihren
vormaligen Aufenthalt in einem anderen europäischen Mitgliedstaat getäuscht haben.
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Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des
Ablehnungsbescheids des Bundesamtes vom 3. November 2004 Bezug genommen.
Den Klägern, insbesondere der Klägerin zu 1., droht auch keine Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure. Einer Blutrache durch Verwandte des mittels des Kraftfahrzeug
des Ehemannes der Klägerin zu 1. getöteten Mädchens unterliegen die Kläger,
insbesondere die Klägerin zu 1., nicht. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden
Erkenntnissen,
20
vgl. Auskunft Deutsches Orient-Institut an VG Augsburg vom 30. April 2001 und
Auskunft Hajo/Savelsberg an VG Regensburg vom 20. Juli 2003,
21
kommt eine Blutrache nur bei vorsätzlichen Tötungen gegenüber der Familie des Täters
in Betracht, nicht aber bei fahrlässigen Tötungen anlässlich von Verkehrsunfällen.
Abgesehen davon, dass der Ehemann und Vater der Kläger dem eigentlichen Täter
lediglich das Kraftfahrzeug übergeben musste und es für ihn ein Leichtes gewesen
wäre, den Angehörigen des toten Mädchens den Namen des Täters zu sagen, damit
diese sich an den eigentlichen Täter hätten halten können, handelt es sich bei den
Klägern auch nicht um die von einer Blutrache unmittelbar gefährdeten Personen. Nach
den vorstehenden Erkenntnissen ist zudem bei quasivorsätzlichen oder fahrlässigen
Tötungen nur ein Blutgeld zu zahlen. Hiervon hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen
Verhandlung jedoch nichts berichtet. Von einer Vergeltung Zug um Zug wird nach
islamischen Verständnis in diesen Fällen abgesehen, da mit dem Geldersatz die
fehlende Einnahmequelle der Familie der getöteten Person entschädigt werden soll.
Hierdurch ist der Familie der Getöteten, die aus der Familie des Täters möglichst viel
Geld herausholen will, besser gedient als durch Tötung einer vergleichbaren Person.
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Die Kläger unterliegen auch in Ansehung ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit bei
einer Rückkehr in den Irak keiner Gruppenverfolgung. Abgesehen davon, dass sich die
Kläger hierauf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr berufen haben, ist eine
solche nach Würdigung aller dem Gericht bekannt gewordenen Umstände nicht mit der
erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Hierzu hat das Gericht in
seinem Urteil vom 14. Oktober 2005 - - Folgendes ausgeführt:
23
"Es wird zwar in letzter Zeit berichtet, dass vor dem Hintergrund wachsender
islamistischer Tendenzen im Rahmen des Kampfes vor allem islamistischer bewaffneter
Gruppen gegen die Übergangsregierung und die Multinationale Truppe im Irak
zunehmend auch ethnisch-konfessionelle Minderheiten Opfer von Gewalttaten werden.
Dazu zählen auch Berichte über Gewalttaten und Drohungen gegen Yeziden.
24
Vgl. im Einzelnen Hajo/Savelsberg, Gutachten für das VG Regensburg vom 02.
November 2004, insbesondere Seite 11 ff., Auswärtiges Amt, Ad-hoc- Bericht über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02. November 2004 -
508-516.80/3 IRQ - , Seite 8 f., sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Irak vom 10. Juni 2005 - 508-516.80/3 IRQ -, Seite 14 f. und 16,
amnesty international, Gutachten für das VG Köln vom 16. August 2005, insbesondere
Seite 5 ff., Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG Köln vom 14. Februar 2005 -
1669 al/br -, insbesondere Seite 4 ff., UNHCR, Gutachten für das VG Köln vom 06. Juli
2005 und Neue Zürcher Zeitung vom 16. Dezember 2004 ("In Mossul herrscht die
Angst").
25
Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im ganzen Irak... ist jedoch noch nicht
festzustellen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer
Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei
objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein
Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154/90 -, NVwZ 1992, 578 (581).
27
Eine Gruppenverfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im
Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltende
Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so
ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden
Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle
Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die
Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller
Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203, 206).
29
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Einwohnerzahl des Iraks beträgt abgerundet
etwa 24.000.000.
30
Vgl. Der Fischer Weltalmanach 2006, S. 223 und 780 f.
31
Die Zahl der Yeziden in Irak liegt nach unterschiedlichen Schätzungen zwischen
200.000 bis 600.000.
32
Vgl. den Lagebericht des Auswärtige Amtes vom 10. Juni 2005, Seite 16 und ferner das
Gutachten des Deutschen Orient-Institut für das VG Köln vom 14. Februar 2005 - 1669
al/br -, Seite 1.
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Gemessen an einer Anzahl von Yeziden in der genannten Größenordnung haben
Intensität und Häufigkeit der festgestellten Gewaltakte und Drohungen gegen Yeziden
noch nicht ein solches Gewicht, dass für jedes Gruppenmitglied ohne weiteres die
aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit anzunehmen wäre,
34
vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar 2005 - 2 A 145/04 - (im Internet
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen OVG),..."
35
Hieran hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
36
Die Voraussetzungen des § 60 Absätze 2 und 3 AufenthG sind ersichtlich nicht erfüllt.
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Die Kläger können auch nicht die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach den
Bestimmungen des § 60 Abs. 5 oder zumindest Abs. 7 AufenthG verlangen, welche seit
dem 1. Januar 2005 die bisher geltenden Regelungen des § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG
ersetzen.
38
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (ernsthafte Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder
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erniedrigender Strafe oder Behandlung im Abschiebungszielstaat) sind nicht erfüllt. Eine
sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG besteht für die Kläger im Irak ebenfalls nicht. Dies alles ergibt sich
bereits aus dem oben Ausgeführten. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung
auf angebliche Bedrohungen durch die Angehörigen des getöteten Mädchens
hingewiesen haben, ist dieses Vorbringen schon nicht glaubhaft.
Soweit es schließlich um die angespannte allgemeine Sicherheitslage und die
sonstigen schwierigen Lebensbedingungen im Irak geht, handelt es sich um allgemeine
Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. In Bezug auf solche allgemeine
Gefahren ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich
ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten
Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Fehlt - wie
hier - eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von
dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
nur dann geboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger
Abschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer extremen
Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde.
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Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199
f., vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667 f.) und vom 12. Juli 2001 -
1 C 2/01 und 1 C 5.01 -, NVwZ 2001, 1420 ff. und NVwZ 2002, 101 ff. sowie Beschluss
vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 (zur vergleichbaren bisherigen
Rechtslage nach den §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG).
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Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass ein Yezide
im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen der instabilen Sicherheitslage oder mangels
jeglicher Lebensgrundlage sehenden Auges den sicheren Tod oder schwerste
Verletzungen zu erwarten hätte.
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Die Sicherheitslage im Irak hat sich vor allem im Hinblick auf terroristische Anschläge
und fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition und
Sicherheitskräften verschlechtert. Die Anschläge und die Kampfhandlungen bedeuten
aber nicht, dass praktisch für jeden Rückkehrer in den Irak die hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, auch selbst sein Leben zu verlieren oder schwere Verletzungen zu erleiden.
Ein hohes Risiko, als Unbeteiligter von Kampfhandlungen in Mitleidenschaft gezogen
zu werden, entsteht nur dort, wo es zu massiven Gefechten kommt. Lebensbedrohende
Gefährdungen treten punktuell an den Orten auf, die Ziele der Anschläge werden. Laut
Auswärtigem Amt richten sich die Anschläge mit Schwerpunkten in Bagdad und im
Zentralirak vor allem gegen Personen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen
Wiederaufbau des Landes assoziiert werden.
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Vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Irak vom 10. Juni 2005 - 508-516.80/3 IRQ -, Seite 4, 10 ff. und 19;
siehe ferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG München vom 02. Mai 2005
- 1808 al/br -.
44
Dass sich für die Kläger aus ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit keine extremen
Lebens- oder Leibesgefahren ergeben, folgt bereits aus dem zuvor Gesagten.
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Auch die allgemeine Versorgungslage im Irak ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde. Laut Auswärtigem Amt führen hohe Arbeitslosigkeit und mangelhafte
Infrastruktur insgesamt zu einer äußerst angespannten Versorgungslage. Nach
irakischen Regierungsaussagen erhielten 60 % der Bevölkerung weiterhin
Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen. Stärker als in
westlichen Gesellschaften könnten Rückkehrer im Irak auf Aufnahme und Versorgung
durch Familie oder Stammesstrukturen und Sippe zählen.
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Vgl. den zitierten Lagebericht vom 10. Juni 2005, Seite 4, 11 und 26.
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer
Rückkehr der Kläger in den Irak die hohe Wahrscheinlichkeit des baldigen Hungertodes
oder schwerster Verletzungen besteht.
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Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes genügt den Anforderungen der §§ 34,
38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, § 83 b AsylVfG.
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