Urteil des VG Münster vom 24.06.2008

VG Münster: rechtskräftiges urteil, bundesamt für migration, ausländer, libanon, kopie, besitz, aufenthaltserlaubnis, mitwirkungshandlungen, geschwister, staatsangehörigkeit

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1367/07
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1367/07
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem geduldeten Kläger
die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben.
2
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben ein 1978 geborener lediger libanesischer
Staatsangehöriger.
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Der Kläger reiste, ebenfalls nach eigenen Angaben, im Jahre 1997 auf dem Landwege
angeblich mit einem gefälschten libanesischen Pass in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich
seiner Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens gab der Kläger an, dass seine Eltern
und neun Geschwister im Libanon leben und dass er im Besitz eines libanesischen
Reisepasses gewesen sei, den er in seinem Heimatland zurückgelassen habe.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des
Klägers durch Bescheid vom 4. November 1997 ab. Bestandskraft trat im Jahre 1998
ein. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 4.
Oktober 2002 abgelehnt. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2004 abgewiesen. Der im August 2006 vom
Kläger gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens wurde vom
Bundesamt durch Bescheid vom 14. Mai 2007 abgelehnt. Über die Klage ist, soweit
ersichtlich, vom Verwaltungsgericht Arnsberg noch nicht entschieden worden.
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Der Kläger erhält seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes
vom 4. November 1997 Duldungen. Er wurde nach seiner Einreise zunächst dem Land
Baden-Württemberg zugewiesen. Im Jahre 2002 erfolgte seine Umverteilung nach
Nordrhein-Westfalen. Seitdem hält sich der Kläger im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten auf und erhält von ihm Duldungen. Diese Duldungen waren bis Februar 2005
mit der Nebenbestimmung versehen, dass dem Kläger eine unselbstständige
Beschäftigung erlaubt wurde. Seit März 2005 ist den dem Kläger erteilten Duldungen
diese Nebenbestimmung nicht mehr beigefügt.
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Der Kläger beantragte am 5. September 2005 bei dem Beklagten, den ihm erteilten
Duldungen weiterhin die Nebenbestimmung beizufügen, dass eine unselbstständige
Beschäftigung erlaubt ist.
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Der Kläger legte im Rahmen dieses Antragsverfahrens im März 2007 die Kopie eines
Auszuges eines im Libanon erstellten Personenstandsregisters vor. Zugleich teilte er
mit, dass ihm weitere Bemühungen um Identitätsnachweise nicht möglich seien.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung
durch Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im
Wesentlichen aus, dass dem Kläger die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe,
weil aus von ihm zu vertretenden Gründen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
durchgeführt werden könnten. Seit dem 8. Januar 1998 werde er aufgefordert,
Identitätsunterlagen vorzulegen. Am 7. März 2007 habe er daraufhin lediglich die Kopie
eines libanesischen Registerauszuges vorgelegt. Das Original dieser Kopie sei bereits
am 29. Oktober 2002 beantragt und am 30. Oktober 2002 legalisiert worden. Eine
Zusendung dieses Auszuges sei somit seit mehr als 4½ Jahren möglich gewesen. Auch
sei es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, über seine im Libanon lebenden
Eltern und Geschwister Identitätsdokumente anzufordern und dem Ausländeramt
vorzulegen. Zudem seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der in Kopie vorgelegte
Registerauszug gefälscht sei.
9
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Münster durch
Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 im Wesentlichen aus den Gründen des
Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 2007 zurück.
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Der Kläger hat am 16. August 2007 Klage erhoben.
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Er macht geltend, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen
unternommen habe, um gegenüber dem Ausländeramt des Beklagten seine Identität
und libanesische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Es sei ihm lediglich gelungen,
aus dem Libanon die von ihm vorgelegte Kopie des Personenstandsregisters zu
erhalten. Weitere Bemühungen seien erfolglos geblieben. Das Ausländeramt müsse
ihm schon mitteilen, welche Anstrengungen er noch unternehmen müsse, um
gegenüber dem Ausländeramt nachzuweisen, dass er seine Passlosigkeit nicht zu
vertreten habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2007 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 19. Juli 2007 zu
14
verpflichten, ihm zu erlauben, eine unselbstständige Beschäftigung auszuüben.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
16
Das Regierungspräsidium Freiburg hat den Kläger durch Bescheid vom 27. August
2002 wegen von ihm begangener Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland
ausgewiesen. U. a. wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 9.
September 2002 wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage
gegen die Ausweisung durch rechtskräftiges Urteil vom 00. April 2004 ab.
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Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 3. November
2006 hat der Beklagte, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vom Gericht durch
Beschluss vom 27. Februar 2008 abgelehnt worden. Der Kläger hat keine Beschwerde
eingelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht
beanspruchen, dass der Beklagte ihm erlaubt, einer unselbstständigen Beschäftigung
nachzugehen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 19. Juli 2007
rechtmäßig.
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§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162 sieht vor, dass Ausländer eine
Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und wenn sie
über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden gemäß § 4
Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder
als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Ein Ausländer, der nicht im Besitz eines
Aufenthaltstitels ist - dazu gehört der lediglich geduldete Kläger -, darf keine
Beschäftigung ausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, dass das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Fälle bestimmen
darf, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine
Beschäftigung erlaubt werden kann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage ergangenen
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern
zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22.
November 2004, BGBl. I S. 2934 in der Fassung von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.
August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt
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werden darf, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet
aufgehalten haben. Diesem Personenkreis darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der
Beschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt
werden, wenn aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen ihnen gegenüber nicht vollzogen werden können. Auf diese
Rechtsgrundlage hat der Beklagte zu Recht seine Entscheidung gestützt, die von dem
Kläger begehrte Erlaubnis für eine Beschäftigung abzulehnen, denn bei dem Kläger
können aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden.
Ein Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden können, gemäß § 11 S, wenn er das Abschiebungshindernis durch
Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben
herbeiführt. Diese Aufzählung ist allerdings, wie schon die Verwendung des Wortes
„insbesondere" belegt, nicht abschließend. Darüber hinaus hat der Ausländer die
Gründe auch dann zu vertreten, wenn er an der Beschaffung von Ausreisepapieren nicht
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG NRW, Beschluss vom 18.
Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222 = NVwZ-RR 2007, 60 m. w. N. zur
Rechtsprechung und zum Schrifttum).
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Zur näheren Bestimmung des Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der
Beschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur
Beseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.
Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, a. a. O.).
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Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des
Vertretenmüssens im Sinne des § 11 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung
zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländers eng auszulegen ist, weil es sich um eine
Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3
Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Sinn und Zweck dieser
Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer eine Beschäftigung zu erlauben, der
im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie
oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf
umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur ausnahmsweise eine Beschäftigung
erlaubt werden.
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Hieran anknüpfend ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden
Handlungen bei der Beschaffung von Heimreisepapieren unter Berücksichtigung aller
Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei kann auch den
individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen werden
(BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr.
402.242, § 25 AufenthG Nr. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E
413/07 -).
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Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht.
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Die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des OVG NRW geht im Zusammenhang mit
§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG von folgenden Grundsätzen aus:
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Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und
sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines
Ausweispapieres zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den
Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner
Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1
AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der
Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen
vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden
und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet
sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer
Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
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Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung seiner
Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines
gültigen Passes oder Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung
durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - und nicht etwa die
Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in
seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen.
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Zweifel in Besitz auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des
Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf
Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung für die
ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen
darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn
möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Im Vordergrund steht hier, dass es um
die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers geht,
hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten
regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn
ein Ausländer die aufgezeigten üblichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die
Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren
und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur
Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann.
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Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht
nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich
hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten
(ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller das Urteil vom 9. Februar 1999
- 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 und den Beschluss vom 14. Februar 2008 - 18 E
968/07 -).
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Dies zu Grunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen
Mitwirkungsobliegenheiten genügt hat. Er ist von den zuständigen Ausländerbehörden
seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 1998 immer wieder aufgefordert
worden, Papiere vorzulegen. In diesem Zusammenhang durften die Behörden davon
ausgehen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Libanon einen eigenen
Reisepass besaß, den er, folgt man ebenfalls seinen eigenen Angaben, vor seiner
Ausreise dort zurückgelassen hat. Die Behörden durften auch davon ausgehen, dass
die Eltern und neun Geschwister im Libanon leben. Hieran anknüpfend durften und
dürfen die Behörden erwarten, dass der Kläger mit Hilfe seiner Verwandten
Identitätspapiere aus dem Libanon vorlegt. Dies ist bisher nicht geschehen. Die von
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dem Kläger bisher lediglich vorgelegte Kopie aus einem libanesischen Personalregister
reicht nicht aus, weil sich hieraus keine verlässlichen Angaben über seine Identität und
Staatsangehörigkeit entnehmen lassen. Insbesondere hat der Kläger nicht das
Vorbringen des Beklagten widerlegt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie um eine
Fälschung handelt.
Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom
27. Februar 2008 bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe und auf die
Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Eine weitere
Begründung entfällt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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