Urteil des VG Münster vom 20.02.2006

VG Münster: gemeinschaftsrecht, behörde, rücknahme, dienstzeit, form, eugh, verwaltungsakt, gerechtigkeit, diskriminierung, unvereinbarkeit

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 140/05
Datum:
20.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 140/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte
Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin stand bis zum 31. Oktober 2000 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des
beklagten Landes. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2000, der mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) die
Versorgungsbezüge fest; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug
genommen. Am 15. Januar 2001 legte die Klägerin unter Hinweis darauf Widerspruch
ein, dass sie in der Zeit vom 05. August 1985 bis zum 31. August 1987 anteilig mehr
Wochenstunden unterrichtet habe. Zudem wies sie darauf hin, dass ihr nach der Geburt
ihres ersten Kindes nur ein Monat Kindererziehungszeit zugestanden worden sei. Mit
Bescheid vom 25. Januar 2001 setzte das Landesamt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit
unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs neu fest. Der Bescheid vom 05. Dezember
2000 wurde insoweit aufgehoben, als er dem Bescheid vom 25. Januar 2001
entgegenstand. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des
Bescheides vom 05. Dezember 2000 weiter bestehen bleiben. Am 9. Februar 2001
wandte sich die Klägerin erneut gegen die Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Mit
Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001, der mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wies das Landesamt den Widerspruch vom 11.
Januar 2001 gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2000 zurück. Wegen der
Teilzeitbeschäftigung vom 1.August 1987 bis zum 31. August 1987 wurde unter dem 16.
Februar 2001 eine Neufestsetzung vorgenommen.
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Am 18. November 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid über die Festsetzung
der Versorgungsbezüge vom 16. Februar 2001/05. Dezember 2000 Widerspruch ein.
Der Widerspruch richtete sich gegen den Versorgungsbescheid vom 16. Februar 2001,
der die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts als ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter
im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung des § 85
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - für am 31. Dezember 1991 vorhandene
Beamte beinhaltet. Die Klägerin bat um die Festsetzung des Versorgungssatzes, ohne
den Versorgungsabschlag nach alter Fassung vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid
vom 27. Dezember 2004 wies das Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da er sich gegen einen
bestandskräftigen und damit rechtlich bindenden Bescheid richte. Der Widerspruch sei
daneben auch unbegründet. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16.
Januar 2004 - 9 E 707/00 -, welches die Regelung des Versorgungsabschlags für
rechtswidrig erklärt habe, schließe sich das Landesamt nicht an.
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Die Klägerin hat am 27. Januar 2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Klage sei
zulässig. Eine sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die
Widerspruchsbehörde eröffne die Klagemöglichkeit unabhängig davon, ob die
Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet gewesen sei oder nicht. Indem das Landesamt
sachlich über den Widerspruch entschieden habe, habe es hiermit die Grundlage für
eine zulässige Klage geschaffen. Das verfristete Erheben des Widerspruchs gegen die
Festsetzung der Versorgungsbezüge und die daraus folgende Bestandskraft führe daher
nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass es
für die Entscheidung des Gerichts nicht ausschlaggebend sei, ob es sich um einen
Antrag auf Neufestsetzung oder um einen Widerspruch gehandelt habe, da eine
Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Insoweit sei das beklagte Land
verpflichtet, eine neue Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vorzunehmen. Auch habe das
Landesamt einen Antrag auf Neufestsetzung zurückgewiesen, sodass deutlich werde,
dass sich das beklagte Land trotz des Begriffs Widerspruchsbescheid mit einem Antrag
auf Neufestsetzung auseinandergesetzt habe. Ein Anspruch auf Rücknahme eines
unanfechtbaren Verwaltungsakts im Sinne des § 51 VwVfG bestehe in dem
Ausnahmefall, dass die Aufrechterhaltung für den Betroffenen nach den Umständen des
Einzelfalls unerträglich sei. Ihre Diskriminierung durch die Nichtanrechnung der
entsprechenden Zeiträume sowie die Kürzungen wegen der notwendigen
Teilzeitbeschäftigung seien ein erheblicher Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Das
Aufrechterhalten des bisherigen Festsetzungsbescheids würde sie erheblich in ihren
Rechten verletzen und stelle daher für sie einen unerträglichen Zustand dar.
Unabhängig davon, ob die Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2003 als
Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden
könne, liege in ihrer Diskriminierung ein Umstand von vergleichbarer Bedeutung.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 5. Dezember 2000 in
Form der Festsetzungen vom 16. Februar 2001 in Form des Widerspruchsbescheides
vom 27. Dezember 2004 wird das beklagte Land verurteilt, die Festsetzung der
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der vorzunehmenden
Vergleichsberechnungen ohne den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 BeamtVG a. F. neu vorzunehmen,
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hilfsweise unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in Bezug auf ihren Antrag auf
Neufestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vom 27. Dezember 2004 wird das
beklagte Land verurteilt, die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen
der vorzunehmenden Vergleichsberechnungen ohne den Versorgungsabschlag nach §
14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a. F. neu vorzunehmen. Das beklagte Land
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es ist der Ansicht, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 -
2 C 6.04 - werde für Freistellungen nach dem 16. Mai 1990 die Erhebung eines
Versorgungsabschlages gem. § 14 Beamtenversorgungsgesetz a. F. als mit der
Verfassung nicht im Einklang stehend angesehen. Die Klägerin weise nur
Freistellungszeiten auf, die vor dem 16. Mai 1990 lägen. Aus der Entscheidung könne
daher keine höhere Versorgung hergeleitet werden. Soweit die Klägerin die
Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Bundesverwaltungsgerichts begehre, werde auf die Unanfechtbarkeit der
Bescheide vom 05. Dezember 2000 bzw. 16. Februar 2000 hingewiesen. Die
Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines
rechtsbeständig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens erfolgen solle, stehe
grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Auch ergebe sich aus § 51 Abs. 1 VwVfG kein
Anspruch auf Aufhebung und Erlass einer günstigeren Entscheidung. Es sei
hinreichend geklärt, dass eine Änderung in der Rechtsauffassung und Rechtsprechung
keine Änderung der Rechtslage bedeute. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestehe
auch dann nicht, wenn sich der bestandskräftige Verwaltungsakt aufgrund
nachträglicher höchstrichterlicher Rechtsprechung von Anfang an als rechtswidrig
erweise. In diesem Fall obliege es dem Betroffenen, die Verwaltungsentscheidung
rechtzeitig durch Gebrauch der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten
Rechtsbehelfe zu Fall zu bringen. Ergänzend werde auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 3 B 86.4 - hingewiesen, wonach über
die Regelungen des § 51 VwVfG hinaus im Rahmen des § 48 VwVfG nur
ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes
gegeben sei.
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Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom Landesamt
vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
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Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die teilweise Aufhebung des Bescheides
des Landesamtes über Versorgungsbezüge vom 5. Dezember 2000 in Form der
Festsetzungen vom 16. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27. Dezember 2004 und die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge begehrt.
Diesbezüglich hat die Klägerin die nach ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung
laufende einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO versäumt. Wird ein
Festsetzungsbescheid nach § 49 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - nicht
fristgerecht angegriffen, wird die Festsetzung des Ruhegehalts nach dem dort
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ausgewiesenen Ruhegehaltssatz bestandskräftig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6/04 -, Juris.
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Der Klägerin steht die Klagemöglichkeit auch nicht unter dem Aspekt offen, dass sich
die Widerspruchsbehörde sachlich auf ihren Widerspruch eingelassen hätte. Denn das
Landesamt hat sich im Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 ausdrücklich auf
die Verfristung berufen und den Widerspruch bereits aus diesem Grund
zurückgewiesen.
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Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit sich die Klägerin hilfsweise auf das
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW -
VwVfG NRW - beruft. Diesbezüglich fehlt es bereits an dem zuvor beim Landesamt zu
stellenden Antrag (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) und in der Folge an dem sich hieran
notwendig anschließenden Vorverfahren (§ 68 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 3
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -). Ein ausdrücklicher Antrag ist bereits deswegen
erforderlich, um die Wahrung der Dreimonatsfrist beurteilen zu können,
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vgl. zu den Anforderungen bei einer Vielzahl von Wiederaufgreifensgründen BVerwG,
Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - Juris -.
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Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 15. November 2004 - lediglich - ausdrücklich
Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge
eingelegt. Diesen Widerspruch hat sie näher begründet und gebeten, die Entscheidung
über diesen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen. Dass die
Klägerin zugleich einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat stellen wollen,
lässt sich ihrem Begehren weder der Bezeichnung noch dem Inhalt nach entnehmen.
Insbesondere ergibt sich aus ihrem Schriftsatz deutlich, dass sie von der weiterhin
bestehenden Anfechtbarkeit des Festsetzungsbescheids ausgegangen ist.
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Letztlich hätte ihre Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für
einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist § 51
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen
über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes in
einzelnen näher aufgeführten Fällen zu entscheiden, in denen das Vorliegen eines der
Wiederaufgreifensgründe zu einer dem Betroffenen günstigeren Sachentscheidung
geführt hätte. Die Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf erneute
Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG sind allerdings nicht gegeben.
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Für eine Änderung der Sach- und Rechtslage (Nr. 1) ist nichts ersichtlich. Neue
Tatsachen hinsichtlich des zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalts hat die
Klägerin bereits nicht geltend gemacht. Aber auch eine Änderung der Rechtslage liegt
nicht vor, da eine Änderung der Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage nicht
herbeiführt. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des
Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung.
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vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - Juris m. w. N.
21
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des
Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG NRW; darauf hat sie
sich auch nicht berufen.
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Auf andere Gründe lässt sich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht
stützen. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW führt die Gründe, die dem Betroffenen
einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, enumerativ auf und erkennt damit den
Katalogtatbeständen Ausschließlichkeitscharakter zu. Dies verbietet eine beliebige
Erweiterung der vom Gesetzgeber normierten Tatbestände. Denn nur in einzelnen
besonders gravierenden Fällen sieht der Gesetzgeber das Zurücktreten des Prinzips der
materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw.
Rechtskraft als so unerträglich, den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigend an, dass
er in diesen Fällen den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit
löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugesteht.
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BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 -, Juris.
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Allerdings ist die Behörde grundsätzlich befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen über
einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen
Anspruch erneut sachlich zu entscheiden.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, Juris.
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Im Rahmen des § 48 VwVfG NRW besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen
Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines
bestandskräftigen Bescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin
unerträglich" ist. Ob dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles
und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86.04 -, Juris, m. w. N.
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Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Vielmehr sind vom nationalen Recht
vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit
Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips
der Rechtssicherheit sind. Derartige Fristen machen die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich und
erschweren sie nicht übermäßig, selbst wenn ihr Ablauf zur vollständigen oder
teilweisen Abweisung der Klage führt,
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vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 -, DVBl. 2004, 373 f.
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Auch für das Gemeinschaftsrecht kann sich eine unbedingte Verpflichtung der Behörde
zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen
Gründen ergeben. Solche liegen hier allerdings nicht vor. Die Klägerin hatte es in der
Hand, die ergangenen Festsetzungsbescheide durch rechtzeitigen Widerspruch auf ihre
Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht hin überprüfen zu lassen. Auch aus dem
erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 ergibt sich nichts
anderes. Dort hat der Gerichtshof einen Mitgliedstaat für verpflichtet erachtet, einen
bestandskräftigen Verwaltungsakt erneut zu überprüfen, wenn sich zwischenzeitlich
seine Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht herausgestellt hat; dies jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass der Betroffene ihn unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht
angefochten hatte, das Gericht die Klage aber abgewiesen hatte, ohne eine nach Art.
234 EG gebotene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen.
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Dort hat der Betroffene mithin alles ihm Mögliche unternommen, um die Unvereinbarkeit
des Verwaltungsakts mit Gemeinschaftsrecht im Wege des Widerspruchs und der Klage
geltend zu machen, war aber aus Gründen erfolglos, die nicht in seiner Macht lagen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86/04 -, Juris, m. w. N.
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Diese Entscheidung des EuGH gibt danach für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her,
da die Klägerin die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht angefochten
hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als
unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz
2 Zivilprozessordnung.
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