Urteil des VG Münster vom 06.05.2009

VG Münster: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzliche frist, die post, rechtsmittelbelehrung, klagefrist, widerspruchsverfahren, polizeibeamter, vergleich, datenverarbeitung, zugang

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 95/08
Datum:
06.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 95/08
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der
Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von
Oktober 2007 bis September 2008.
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Der Kläger ist Polizeibeamter. Seit dem Jahre 2005 betätigt er sich mit Genehmigung
seines Dienstherrn zusätzlich als selbständiger Vermögensberater und
Versicherungsvertreter.
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Der Kläger ist geschieden und hat zum zweiten Mal geheiratet. Er zahlt seiner
geschiedenen Ehefrau und seinem Sohn aus erster Ehe Unterhalt. Er bewohnt
zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn eine im Jahre 2000 errichtete
Doppelhaushälfte. Das Haus steht zur Hälfte in seinem Miteigentum und im Miteigentum
seiner geschiedenen Ehefrau. Die zweite Ehefrau des Klägers durchlief bis zum
Frühjahr 2007 eine Ausbildung. Danach war sie arbeitslos. Seit März 2008 ist sie als
Aufsicht in einer Spielhalle tätig.
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Der Kläger erhält seit dem Jahre 2003 Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses in
unterschiedlicher Höhe.
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Das Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 29. März 2004 im Verfahren 9
K 4444/03 zur Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss in Höhe von monatlich
82,00 Euro für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004.
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Das weitere Klageverfahren 5 K 1636/06, in dem der Zeitraum von Mai 2006 bis
September 2007 streitig war, endete durch Vergleich vom 26.November 2007. Darin
gewährte der Beklagte dem Kläger eine Erhöhung des Wohngeldes für die Zeit vom 1.
Mai bis zum 30. Juni 2006 von monatlich 187,00 Euro auf monatlich 213,00 Euro.
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Unter Punkt 2 des Vergleichs heißt es:
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„Der Beklagte wird das Verfahren der Wohngeldgewährung ab 1. Januar 2007 wieder
aufgreifen und entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich
der geltend gemachten Kilometerpauschale neu berechnen und bewilligen, wenn das
Bundesverfassungsgericht in den Vorlagebeschlüssen 2 BvL 1/07und 2 BvL 2/07 die
Absenkung der Kilometerpauschale für fassungswidrig erklärt und es eine konkrete
Vorgabe zur Berechnung der Kilometerpauschale für den hier streitigen Zeitraum gibt."
9
Auf den Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 durch Bescheid vom 3. Dezember
2007 einen Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 132,00 Euro, und zwar auf der
Grundlage des vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006
vom 25. April 2007. Bei der Berechnung der Höhe des Wohngeldes legte der Beklagte
die niedrige Entfernungspauschale zugrunde.
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Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 wurde nach den Angaben des Beklagten in
seinem Schriftsatz vom 3. April 2008 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
am 3. Dezember 2007 als einfacher Brief zur Post gegeben.
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Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung:
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„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147
Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erklären."
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Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007, bei dem Beklagten eingegangen am 4. Januar
2008, legte der Kläger Widerspruch ein. Die Eingangssätze des
Widerspruchsschreibens lauten:
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„Hiermit lege ich gegen den am 3.12.2007 erstellten Wohngeldbescheid Widerspruch
ein. Die Monatsfrist gemäß Rechtsbehelfsbelehrung wurde hiermit gewahrt. Das
Gesamteinkommen der Familie I. wurde von Ihnen falsch berechnet."
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Zur Begründung führte der Kläger in der Sache aus, dass der pauschale Abzug gemäß
§ 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens und nicht
nur in Höhe von 20 % des Bruttoeinkommens erfolgen müssen, dass die
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit aus für ihn nicht nachvollziehbaren
Gründen gekürzt worden seien und dass die monatliche Belastung für die Wohnfläche
von bisher 1.193,86 Euro ohne nachvollziehbare Begründung auf 710,11 Euro
festgesetzt worden sei.
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Der Beklagte teilte dem Kläger mit Email vom 7. Januar 2008 mit, dass sein
Widerspruch am 4. Januar 2008 eingegangen sei; zugleich machte der Beklagte den
Kläger darauf aufmerksam , dass das Widerspruchsverfahren im Wohngeldrecht mit
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Wirkung vom 1. November 2007 abgeschafft worden sei. Der Beklagte verwiese
insoweit auf die dem Wohngeldbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben.
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Er trägt vor:
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Die in dem Wohngeldbescheid vom 3.12.2007 befindliche neue Rechtsmittelbelehrung
habe er nicht zur Kenntnis genommen, denn er sei davon ausgegangen, dass in dem
Wohngeldbescheidsverfahren, wie in den vorangegangenen von ihm angefochtenen
Bescheiden, zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Der Hinweis des
Beklagten, Klage zu erheben, sei so spät erfolgt, dass eine fristgerechte Klageerhebung
nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn zeitnah auf
die Änderung der Verfahrensrechtslage hinzuweisen. Auch müsse mit Rücksicht auf die
neue Rechtslage sein Widerspruch vom 31. Dezember 2007 als Klage ausgelegt
werden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese Klage unverzüglich an das
zuständige Verwaltungsgericht in Münster weiterzuleiten.
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In der Sache wiederholt und vertiefte der Kläger das Vorbringen aus seinem
Widerspruchschreiben vom 31. Dezember 2007.
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Der Kläger teilte dem zuständigen Amt des Beklagten am 26. März 2008 telefonisch mit,
dass seine Ehefrau seit dem 1. März 2008 erwerbstätig sei.
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Daraufhin hob der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 2008 den Bescheid vom 3.
Dezember 2007 ab dem 1. März 2008 auf und setzte für die Zeit vom 1. März 2008 bis
zum 30. September 2008 das Wohngeld nunmehr auf monatlich 31,00 Euro fest.
Zugleich ordnete der Beklagte an, dass überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten seien.
Hierzu erhalte der Kläger noch ein gesondertes Schreiben.
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Der Kläger hat am 30. Juli 2008 zum Aktenzeichen 5 K 1751/08 Klage erhoben.
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Er trägt unter Widerholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verfahren 5 K
95/08 ergänzend vor:
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Die Fahrkosten zur Arbeit müssten aufgrund des im Verfahren 5 K 1636/06
geschlossenen Vergleichs in voller Höhe anerkannt werden. Auch müsse der Beklagte
die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe anerkennen und nicht nur in
Höhe der von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer im Rahmen seines Berufes als Polizeibeamter.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2007 und vom 1. Juli 2008 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Februar
2008 anstelle der bisher bewilligten 132,00 Euro weitere 131,00 Euro sowie für die Zeit
vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2008 anstelle der bewilligten 31,00 Euro
monatlich weitere 141,00 Euro zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide
und unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Klageverfahren,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Verfahren 5 K 95/08 und 5 K
1751/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (765 Blatt), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger das Ziel verfolgt, für die Zeit von Oktober
2007 bis Februar 2008 ein höheres als das ihm bewilligte Wohngeld zu erstreiten.
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit es dem Kläger darum geht, für die Zeit
von März 2008 bis September 2008 einen höheren Lastenzuschuss zu erhalten, als ihm
der Beklagte bewilligt hat.
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Die Klage ist für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2008 unzulässig, weil der
Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist.
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Eine Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich
ist (§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Widerspruchsbescheid war hier
nicht erforderlich, weil der Bescheid des Beklagten am 3. Dezember 2007 erlassen
worden ist und § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 AG-NRW VwGO vorsieht, dass bei
zwischen dem 1. November 2007 und dem 31. Oktober 2012 erlassenen Bescheiden
ein Vorverfahren entfällt.
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Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X;
vgl. zur Anwendbarkeit des SGB X im Wohngeldrecht: § 68 Nr. 10 SGB I). Dies gilt nicht,
wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat
die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
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Aufgrund der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Landesamtes für
Datenverarbeitung und Statistik vom 14. April 2008 steht fest, dass der Bescheid des
Beklagten vom 3. Dezember 2007 am gleichen Tage zur Post gegeben worden ist. Er
gilt mithin als am 6. Dezember 2007 bekannt gegeben. Die Klage hätte mithin bis zum 6.
Januar 2008 erhoben werden müssen. Da der 6. Januar 2008 ein Sonntag war, lief die
Klagefrist am Montag, dem 7. Januar 2008, ab. Die Klage ist allerdings erst am 11.
Januar 2008, mithin nach Ablauf der Klagefrist, bei Gericht eingegangen.
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Die Klagefrist begann auch am 6. Dezember 2007, weil die dem Bescheid vom 7.
Dezember 2007 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 VwGO
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genügt.
Entgegen der Ansicht des Klägers steht weder fest, dass der Bescheid vom 3.
Dezember 2007 dem Kläger nach dem 6. Dezember 2007 zugegangen ist, noch
bestehen Zweifel über den Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides. Vielmehr steht
zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Bescheid vom 3. Dezember
2007 spätestens am 6. Dezember 2007 erhalten haben muss. Dies ergibt sich aus den
beiden Eingangssätzen des Widerspruchs des Klägers vom 31. Dezember 2007 in
Verbindung mit dem Eingang dieses Schreibens bei dem Beklagten am 4. Januar 2008.
Der mit der Einlegung von Rechtsmitteln bestens vertraute Kläger geht in seinem
Widerspruchsschreiben vom 31. Dezember 2007 ohne Weiteres davon aus, dass die
Monatsfrist gewahrt worden sei. Wenn der Kläger seinen Widerspruch am 31. Dezember
2007 absendet, legt dies dem Schluss nahe, dass er von dem gesetzlichen Beginn der
Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 2007 ausgegangen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass dem Kläger der Bescheid zwischen dem 6. Dezember 2007 und dem 11.
Dezember 2007 zugegangen sein könnte. Die Aussage in dem anwaltlichen Schriftsatz
vom 16. April 2008, dass sich der Kläger aufgrund des langen Zeitablaufs an den
Zugang des Bescheides vom 3. Dezember 2007 nicht mehr genau erinnern könne, hält
das Gericht angesichts der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sorgfalt, mit
der der Kläger seine Wohngeldangelegenheit bearbeitet, für eine Schutzbehauptung.
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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1
VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Kläger die Versäumung
der Klagefrist verschuldet hat. Nach den Angaben in der Klageschrift vom 11. Januar
2008 ist dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger die zutreffende
Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 nicht zur Kenntnis
genommen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass in den
Wohngeldbescheidsverfahren, wie in den vorangegangenen von ihm angefochtenen
Bescheiden, zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Dieses Verhalten
des Klägers ist zumindest grob fahrlässig, weil er nicht die Sorgfalt beachtet hat, die von
jedem Bürger erwartet werden kann, der einen mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Bescheid erhält.
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Für den Zeitraum von März 2008 bis September 2008 ist die Klage unbegründet.
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Der Bescheid über die Bewilligung eines Lastenzuschusses vom 1. Juli 20078 für
diesen Zeitraum ist rechtmäßig, weil das Wohngeldes auf der Grundlage der vom
Beklagten angeführten gesetzlichen Vorschriften zutreffend festgesetzt worden ist. Das
Gericht folgt insoweit den Erläuterungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen in den
Verfahren 5 K 95/08 und 5 K 1571/08 und macht sich diese Ausführungen zu eigen.
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Das Klagevorbringen führt zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung der Sach-
und Rechtslage.
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Der pauschale Abzug nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in der hier
maßgeblichen Fassung vom 7. Juli 2007, BGBl. I S. 2029 ist zutreffend auf 20 % und
nicht auf 30 % festgesetzt worden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sieht vor,
dass ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Der Kläger zahlt diese Pflichtbeiträge nicht.
Deshalb ist bei ihm ein Pauschalabzug von 20 % festgesetzt worden, während bei
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seiner Ehefrau der Abzug auf 30 % festgesetzt worden ist.
Der Beklagte war auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht verpflichtet, bei
der Festsetzung des Lastenzuschusses für den Zeitraum von März 2008 bis September
2008 die ursprüngliche Entfernungspauschale zu berücksichtigen. In dem Vergleich
vom 26. November 2007 im Verfahren 5 K 1636/06 haben sich die Beteiligten darauf
verständigt, dass eine Neuberechnung erfolgen soll, wenn das
Bundesverfassungsgericht die Absenkung der Kilometerpauschale für
verfassungswidrig erklärt - dies ist geschehen - und es eine konkrete Vorgabe zur
Berechnung der Kilometerpauschale für den hier streitigen Zeitraum gibt. Letzteres ist
erst durch Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
vom 20. April 2009, BGBl I S. 774 (Ausgabedatum: 23. April 2009) erfolgt. Erst mit dem
in Kraft treten dieses Gesetzes entsteht die Verpflichtung des Beklagten, den
Lastenzuschuss neu zu berechnen. Dazu hat sich der Beklagte auch grundsätzlich
bereit erklärt, so dass eine streitige Entscheidung zu diesem Punkt entbehrlich ist.
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Der Beklagte hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in dem
angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. Die von dem Kläger geltend gemachten
höheren Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kläger neben seiner
Berufstätigkeit als Polizeibeamter auch noch als Vermögensberater und
Versicherungsvertreter tätig gewesen ist, scheidet aus den Gründen des den Beteiligten
bekannten Beschlusses über die Bewilligung bzw. Ablehnung von Prozesskostenhilfe
vom 5. Juli 2007 - 5 K 1636/06 - aus, weil eine Vermischung der beiden
Tätigkeitsbereiche des Klägers wohngeldrechtlich nicht zulässig ist.
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Die Kosten für die Aufwendung eines häuslichen Arbeitszimmers für die zweite Ehefrau
des Klägers entfallen schon deshalb, weil diese wegen ihrer Tätigkeit als Aufsicht in
einer Spielhalle kein häusliches Arbeitszimmer benötigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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