Urteil des VG Münster vom 13.02.2009

VG Münster: orthopädie, weiterbildung, gleichbehandlung im unrecht, anerkennung, besitz, facharzt, ausbildung, qualifikation, gleichwertigkeit, chirurgie

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 746/08
Datum:
13.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 746/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie.
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Der Kläger ist Arzt für Orthopädie und führt seit 1992 eine eigene Praxis. Unter dem 2.
Mai 2006 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung für die
Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie. Dazu teilte er
mit: In den Jahren 1992 bis 1996 seien im eigenen OP innerhalb der Praxis
umfangreiche operative Tätigkeiten mindestens einmal pro Woche mit mehreren
Operationen an einem Operationstag im Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen
Rheumatologie durchgeführt worden. Nach 1996 seien kleinere operative Versorgungen
innerhalb der Praxis bei nicht genehmigungspflichtigen Leistungen entsprechend des
Leistungskatalogs sowie die tägliche orthopädisch- traumatologische Tätigkeit (auch im
Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens) erfolgt. Im Rahmen der vor
der Niederlassung erfolgten Weiterbildung seien die Voraussetzungen für die
Zusatzbezeichnung „Arzt im Rettungswesen" mit den damaligen Kursen A, B und C voll
inhaltlich erworben worden, lediglich die damalige Prüfung zum leitenden Arzt im
Rettungswesen habe er aufgrund der geplanten Niederlassung vor 1992 nicht
durchgeführt. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Arzt für Orthopädie sei seine erste
Stelle in der Unfallchirurgie des I. für zwölf Monate gewesen, im Rahmen der weiteren
orthopädischen Fachausbildung habe er in den Jahren 1986 bis 1989 hausintern
jeweils auch in der Traumatologischen Klinik des N. I. mitgearbeitet, später
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entsprechend auch im Rahmen der ca. zweijährigen Weiterbildung im St. K. -T. T1. die
traumatologischen Fälle mitbehandelt. Im Rahmen seiner fachorthopädischen
Ausbildung 1985 bis 1990 sei er mindestens einmal, meistens mehrmals im Monat als
Notarzt der Stadt Hamm im 24stündigen Notdienst ausbildungsbegleitend beschäftigt
gewesen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ab.
Zur Begründung gab sie an: Die Weiterbildungsordnung vom 9. April 2005 (WO) regele
in der Übergangsbestimmung im Abschnitt B unter Ziffer 6.5 folgendes:
Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der
Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im Besitz der Facharztanerkennung
Orthopädie seien, könnten die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung
Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragen, wenn
sie nachwiesen, dass sie innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung
mindestens zwei Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und
Unfallchirurgie tätig gewesen seien. Aus dem Nachweis müsse hervorgehen, dass der
Antragsteller umfassende Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den Inhalten der
neuen Facharztkompetenz erworben habe. Aus dem Werdegang des Klägers, den
vorliegenden Zeugnissen und Nachweisen und der Antragsbegründung lasse sich nicht
herleiten, dass er die Bedingungen der Übergangsbestimmungen erfülle. Dies ergebe
sich bereits aus seiner Begründung zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Der Kläger
sei seit dem 1. Juni 1992 in eigener Praxis als Orthopäde mit Schwerpunkt in der
Rheumatologie tätig und habe hierzu mitgeteilt, dass seit 1996 von ihm nur kleine
operative Versorgungen bei nichtgenehmigungspflichtigen Patienten durchgeführt
worden seien. Es werde damit von ihm bestätigt, dass er in den letzten acht Jahren vor
der Einführung nicht überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie, sondern
ausschließlich in der Orthopädie und Rheumatologie tätig gewesen sei. Ein weiterer
Grund für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung bestehe darin, dass auch die
geforderten umfassenden Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten nicht
nachgewiesen seien. Nach seiner Eigenauskunft vom 13. August 2006 über den
Zeitraum vom 23. September 1997 bis zum 22. September 2005 seien von dem Kläger
zahlreiche Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, die zu den obligaten operativen,
insbesondere unfallchirurgischen Inhalten der Weiterbildung zum Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie gehörten, nicht ausgeübt worden. Ferner sei auch keine
Anerkennung nach § 10 WO möglich. Die Zeugnisse und Nachweise über die
Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Orthopädie und Schwerpunkt
Rheumatologie vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1991 zeigten auf, dass im
Vergleich mit den Anforderungen zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
sowohl die Inhalte der Basisweiterbildung auch die Inhalte der Facharztweiterbildung
insbesondere in den unfallchirurgischen Inhalten nicht vollständig nachgewiesen seien.
Es fehlten damit im Hinblick auf Inhalte aber auch auf Zeiten (nur ein Jahr Weiterbildung
in der Chirurgie nachgewiesen) wesentliche Merkmale der vorgeschriebenen
Weiterbildung, sodass daher die Gleichwertigkeit nicht gegeben sei.
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Am 18. März 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt
er vor: Er werde durch die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht einmal zur Prüfung
zuzulassen und dort den Nachweis zu führen, dass er über die erforderliche
Qualifikation verfüge, in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Nach der Systematik
der Weiterbildungsordnung der Beklagten erfolge die Anerkennung der
Facharztbezeichnung „Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie" aufgrund einer Prüfung,
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in der die notwendige Qualifikation nachzuweisen sei. Es sei deshalb nicht einzusehen,
warum dem Kläger bereits der Zugang zu dieser Prüfung verweigert und ihm so jede
Möglichkeit genommen werde, im unmittelbaren Gespräch mit den Prüfern seine von
ihm schon im einzelnen dargelegte Qualifikation nachzuweisen. Insbesondere sei nicht
sachlich zu begründen, warum die Beklagte eine zweijährige regelmäßige und
überwiegende Tätigkeit in der Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb der letzten acht
Jahre zur Voraussetzung zur Zulassung der Prüfung machen wolle. Faktisch bedeute
dies, dass es niedergelassenen Orthopäden in der Regel kaum möglich sein werde,
eine Zulassung zur Prüfung zu erreichen. Unabhängig davon halte er daran fest, dass er
bereits im einzelnen dargelegt habe, dass er über die entsprechenden Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten verfüge, um die geänderte Facharztbezeichnung führen zu
können und zur Prüfung zugelassen werden zu können. Es werde auch nicht
berücksichtigt, dass er aufgrund seiner umfassenden Tätigkeit auch in der
Unfallchirurgie im Rahmen seiner Ausbildung und Weiterbildung insbesondere im
Zeitraum vor 1996 bereits die notwendigen umfassenden Erfahrungen, Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben habe. Ein sachlicher Grund, warum die vom Kläger vor der von
der Beklagten gewählten Acht-Jahres-Frist erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
unberücksichtigt bleiben sollten, sei nicht ersichtlich. Außerdem rüge er, dass die
Weiterbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung auf die letzten acht Jahre abstelle,
während Ärzte, die die Prüfung bestanden hätten, die Bezeichnung auch führen
könnten, wenn nach der Prüfung zehn oder mehr Jahre vergangen seien. Warum die
Weiterbildungsordnung dagegen bei Antragstellung eine Beschränkung auf acht Jahre
vornehmen, sei sachlich nicht zu begründen. Schließlich beanstande er, dass die
Beklagte die Erfüllung der aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls von anderen Ärzten
nicht verlange. Schon Art. 3 GG gebiete daher seine Zulassung zur Prüfung.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten,
ihn zur Prüfung zur Erlangung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie
zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor:
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers werde er nicht rechtswidrig in seinen
Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt. Die in der Weiterbildungsordnung geregelten
Facharztbezeichnungen griffen als Berufsausübungsregelung zwar in das betroffene
Grundrecht ein. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG könnten Berufsausübungsregelungen
aber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. Mai 1972 klargestellt, dass
der Gesetzgeber nur die statusbildenden Normen des Facharztwesens schaffen müsse.
Die genaue Ausgestaltung der Facharztweiterbildung aber unterliege dem
Satzungsrecht der Ärztekammer. Diesen Anforderungen habe der Landesgesetzgeber
mit den §§ 34 ff. des Heilberufegesetzes NRW Rechnung getragen, da die gesetzliche
Grundlage über die Normen geregelt werde und dem Satzungsgeber die Ausgestaltung
überlassen werde. § 42 des Heilberufegesetzes NRW regele im Detail, welche
Anforderungen an eine Weiterbildungsordnung gestellt würden. Diesen Anforderungen
entspreche die hier einschlägige Weiterbildungsordnung. Somit genüge auch die vom
Kläger gerügte Acht-Jahres-Frist den Anforderungen des Gesetzgebers. Darüber hinaus
sei diese Frist nicht nur angemessen und sinnvoll, sondern berücksichtige auch den
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Gleichheitsgrundsatz. Die Frist, in welcher die Nachweise der praktischen Tätigkeit
nach der Übergangsregelung der Weiterbildungsordnung zu erbringen seien, betrage
acht Jahre. Dies begründe sich damit, dass einem Überleitungstatbestand Rechnung
getragen werden müsse. So müsse die Weiterbildungsordnung sicherstellen, dass auch
Kammerangehörige, die seit langem als Facharzt in einem der neuen
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ähnlichen Bereich tätig gewesen
seien, die neue Facharztbezeichnung erlangen könnten. Dabei sei auch
sicherzustellen, dass der jeweilige Kammerangehörige über die gleichen praktischen
Erfahrungen wie ein Kammerangehöriger verfüge, der auf dem Weg der regulären
Weiterbildung die Facharztbezeichnung anstrebe. Ferner diene die Acht-Jahres-Frist
der Sicherstellung der Aktualität des praktischen Wissens. Der Kläger habe den
Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht. Nach seiner Eigenauskunft
habe er kleinere operative Versorgungen bei nicht genehmigungspflichtigen Patienten
erbracht. Dies erfülle aber nicht in vergleichbarer Weise den Anforderungskatalog der
Weiterbildungsordnung. Die vom Kläger angegebenen und nicht nachgewiesenen
Tätigkeiten entsprächen im Wesentlichen denen eines Rheumatologen, nicht aber
denen eines Unfallchirurgen. Im Bezug auf den Klägervortrag hinsichtlich der
vermeintlich ausreichenden unfallchirurgischen Ausbildung des Klägers vor 1996 könne
auch von den in § 10 WO geregelten Ausnahmen aufgrund gleichwertiger Weiterbildung
keinen Gebrauch gemacht werden, da es an der Gleichwertigkeit der zu erbringenden
Nachweise fehle. Die vom Kläger vor 1996 erbrachten Nachweise im
unfallchirurgischen Bereich könnten von den Ausbildungsinhalten und
Ausbildungszeiten her nicht mit den Anforderungen der Facharztausbildung nach
heutigem Stand verglichen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und
Unfallchirurgie, sodass er durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 11.
Februar 2008 nicht in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO.
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Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergibt sich nicht aus § 12 WO.
Danach wird die Zulassung zur Prüfung für den Abschluss einer Weiterbildung erteilt,
wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und
Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WO belegt ist. Die
zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen für die vom Kläger angestrebte Anerkennung
der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie ergeben sich aus Nr. 6.5 des
Abschnitts B der WO. Danach ist eine Basisweiterbildung von 24 Monaten im Gebiet
Chirurgie sowie eine Weiterbildung von 48 Monaten zum Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 1 WO abzuleisten. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht
erfüllt, da er keine Weiterbildungszeiten für die von ihm angestrebte
Facharztbezeichnung absolviert hat. Der Kläger kann die Zulassung zu der Prüfung
auch nicht aufgrund der Übergangsbestimmung unter Nr. 6.5 des Abschnitts B der WO
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beanspruchen. Danach können Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten der
Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im
Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, die Zulassung zur Prüfung für die
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von drei
Jahren beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie innerhalb der letzten acht Jahre vor
der Einführung mindestens zwei Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie
und Unfallchirurgie tätig waren. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der
Antragsteller umfassende Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten in den Inhalten der
neuen Facharztkompetenz erworben hat.
Der Kläger ist zwar im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie. Er hat aber nicht
nachgewiesen, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung - also in der Zeit vom
23. September 1997 bis zum 22. September 2005 - mindestens zwei Jahre regelmäßig
und überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig gewesen zu sein. Er war in
dieser Zeit in seiner eigenen Praxis als Orthopäde tätig und hat nach eigenen Angaben
kleinere operative Versorgungen bei nicht genehmigungspflichtigen Leistungen
durchgeführt. Damit fehlt es an einer regelmäßigen und überwiegenden Tätigkeit in der
Unfallchirurgie.
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Der Kläger kann eine Zulassung zur Prüfung auch nicht auf der Grundlage von § 10 WO
beanspruchen. Danach kann eine von der WO abweichende Weiterbildung oder
ärztliche Tätigkeit unter Anleitung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn
sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WO für
den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und
Zeiten gewahrt sind. Der Kläger hat keine Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter
Anleitung nachgewiesen, die mit den Weiterbildungszeiten für die von ihm erstrebte
Facharztanerkennung gleichwertig sind. Es fehlt bereits an einer Tätigkeit, welche die
geforderte 24monatige Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie ersetzen kann. Nach
seinen eigenen Angaben war der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung zum Arzt für
Orthopädie lediglich 12 Monate in der Unfallchirurgie tätig. Ebenso wenig kann der
Kläger Zeiten vorweisen, die mit der geforderten 48monatigen Weiterbildung zum
Fachart für Orthopädie und Unfallchirurgie insbesondere hinsichtlich der in Nr. 6.5 des
Abschnitts B der WO festgelegten unfallchirurgischen Inhalte vergleichbar sind.
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Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht zur Prüfung zuzulassen, stellt keinen
Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG dar. Regelungen über
Facharztbezeichnungen sind, da sie die Tätigkeit im grundsätzlichen nicht tangieren,
solche der Berufsausübung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Während die
statusbildenden Regelungen des Facharztwesens durch ein förmliches Gesetz
festgelegt werden müssen, kann die genaue Ausgestaltung der Facharztweiterbildung
durch das Satzungsrecht der Ärztekammern vorgenommen werden,
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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -,
BVerwGE 33, 125, 167.
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Gegen Berufsausbildungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken,
sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen,
wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch
erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
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noch gewahrt wird,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 200 - 1 BvR 254/99 - , NRW 2000, 2736.
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Die Regelungen über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der
Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie werden diesen Anforderungen
gerecht. Die Gemeinwohlbelange, die mit den Zulassungsvoraussetzungen verfolgt
werden, liegen darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen
Facharztbezeichnungen eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation
eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser
mit einer Facharztbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes
verbindet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, die Zulassung zur Prüfung
von der Absolvierung einer bestimmten Weiterbildungszeit abhängig zu machen, in der
der Arzt die mit der Facharztbezeichnung verbundenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten erwirbt. Auch die Übergangsregelung, die es Ärzten, die im Besitz der
Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie oder im Besitz der Facharztanerkennung
Orthopädie sind, ermöglicht, die Zulassung zur Prüfung zu beantragen, wenn sie
nachweisen, dass sie innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens
zwei Jahre regelmäßig und überwiegend in der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig
waren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere die Acht-
Jahres-Frist erweist sich als verhältnismäßig. Die Übergangsregelung, die lediglich eine
zweijährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit in der Orthopädie und
Unfallchirurgie fordert, stellt eine deutliche Erleichterung gegenüber den allgemeinen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung dar, nach denen eine
Weiterbildungszeit von sechs Jahren abzuleisten ist. Diese geringeren Anforderungen
der Übergangsregelung sind nur deshalb gerechtfertigt, weil durch eine Fristenregelung
(innerhalb der letzten acht Jahre) gewährleistet wird, dass die vorhandenen Kenntnisse
und Fähigkeiten in der praktischen Arbeit innerhalb der letzten Jahre eingesetzt worden
sind und deshalb noch präsent sind.
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Der Kläger kann einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nicht damit geltend
machen, in einem anderen, vergleichbaren Fall habe die Beklagte einem Arzt die
Zulassung erteilt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in dem Vergleichsfall die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorgelegen haben, denn der Kläger
kann sich in keinem Fall auf eine Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
Sofern in dem von dem Kläger angeführten Vergleichsfall die Beklagte die Zulassung
zur Prüfung rechtswidrig erteilt haben sollte, hätte der Kläger keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Sollten in dem Vergleichsfall zu Recht die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung angenommen worden sein, läge kein
vergleichbarer Fall vor, da der Kläger aus den oben genannten Gründen die
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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