Urteil des VG Münster vom 08.04.2003

VG Münster: serbien und montenegro, abschiebung, kosovo, emrk, gleichbehandlungsgebot, staat, rückübernahme, trennung, eltern, bundesamt

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1742/02
Datum:
08.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1742/02
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragsteller,
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„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
Antragsteller bis auf Weiteres in die Bundesrepublik Jugoslawien abzuschieben", ist
nicht begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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Die Voraussetzungen der §§ 49, 50 AuslG sind erfüllt. Grundlage der beabsichtigten
Abschiebung der Antragsteller ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom
00.00.0000, die durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Gerichts vom 28. August
1997 (8 K 4374/93.A; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 5 A 4292/97.A -) als
rechtmäßig bestätigt worden ist.
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Da mithin rechtskräftig entschieden ist, dass die Abschiebung der Antragsteller zulässig
ist, richtet sich ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 55 Abs. 4 AuslG, und zwar - da
die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einen Vorbehalt nach § 55 Abs. 4 Satz
2 AuslG nicht enthält - nach dessen Satz 1. Danach kann eine Duldung nur erteilt
werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Die Antragsteller haben nicht
glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Abschiebung der
Antragsteller mit Blick auf die (fortgeltende) Rückübernahmebereitschaft des
Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt
Serbien und Montenegro) nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und auch nicht
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wegen einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG ausgesetzt
werden soll, wäre von ihr nur abzusehen, wenn ihr rechtliche Gründe entgegenstünden.
Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere verstößt der Antragsgegner mit der
geplanten Abschiebung der Antragsteller nach Belgrad nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Unter Vorlage zweier eidesstattlicher
Versicherungen behaupten dazu die Antragsteller, aus dem Kosovo zu stammen, und
machen geltend, Angehörige des Volkes der Roma zu sein. Die Abschiebung von
Roma aus dem Kosovo in den Kosovo sei gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen nicht
möglich; da der Antragsgegner Minderheiten aus dem Kosovo nicht nach Serbien
abschiebe, dürfe er bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die
Antragsteller als aus dem Kosovo stammende Roma ebenfalls nicht nach Serbien
abschieben. Diese Vorbringen kann dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Angesichts des wechselhaften Vortrags der Antragsteller (bzw. ihrer Eltern) gegenüber
Behörden und Gerichten ist schon äußerst fraglich, ob sie wirklich aus dem Kosovo oder
nicht in Wahrheit aus Montenegro (Q. - ehemals U. -) stammen. Nach dem auf
vorgelegte Originalunterlagen aus dem Rückübernahmeverfahren gestützten Vortrag
des Antragsgegners, dem die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht
widersprochen haben, haben die Antragsteller zuletzt in Q /Montenegro gelebt. Das mag
aber auf sich beruhen. Selbst wenn die Antragsteller in Wahrheit aus dem Kosovo
stammten, könnten sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gleichbehandlung
gleichgelagerter Sachverhalte ihrer Abschiebung nicht mit Erfolg entgegenhalten. Das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG ist nämlich nicht berührt, geschweige denn
verletzt. Es ist dem Gericht kein Fall bekannt - von den Antragstellern auch nicht
behauptet oder gar belegt -, in dem der Antragsgegner von der Abschiebung solcher (in
Wahrheit aus dem Kosovo stammenden) Personen nach Serbien absieht, bei denen er
aus - mindestens - guten Gründen davon ausgeht, dass sie aus Serbien (ohne Kosovo)
oder - wie hier - aus Montenegro stammen und die Bundesrepublik Jugoslawien dem
Rückübernahmeersuchen entsprochen hat. Im Übrigen: Sähe der Antragsgegner von
der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen ab, obwohl sich ein
Staat zu deren Rückübernahme bereit erklärt hat, verstieße er gegen seine
Verpflichtung aus § 49 Abs. 1 AuslG.
Auch die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (auf die sich die Antragsteller
gar nicht berufen) stehen der Abschiebung nicht entgegen. Die übrigen
Familienmitglieder, die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind, können freiwillig
nach Serbien und Montenegro ausreisen und den Antragstellern alsbald folgen. Eine -
wie hier - nur vorübergehende Trennung der Familienmitglieder ist mit Art. 6 GG/Art. 8
EMRK vereinbar.
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Vgl. zur Frage der Vereinbarkeit der getrennten Abschiebung von Familienmitgliedern
mit Art. 6 GG/Art. 8 EMRK u. a. Beschluss der Kammer vom 26. März 2003 - 8 L 355/03 -
mit weiteren Hinweisen auf obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtssprechung.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1
ZPO, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 Halbsatz 1 ZPO.
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