Urteil des VG Münster vom 20.02.2004

VG Münster: satzung, wiederherstellung des früheren zustandes, haus, denkmalpflege, hotel, amt, farbe, stadt, eigentümer, gebäude

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2091/01
Datum:
20.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2091/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger erwarb im Frühjahr 2001 das in der Innenstadt von U. stehende „Hotel E.",
um es umzubauen und zu modernisieren. Das zu den Hotelgebäuden gehörende Haus
M.-Straße Nr. 00 verfügt über - auch von der Straße aus sichtbare - Fachwerkfassaden.
Es handelt sich um ein teils tragendes, teils durch aufgebrachte Holzbalken imitiertes
Fachwerkgerüst (künftig nur: Fachwerkgerüst) mit ausgemauerten, verputzten und weiß
gestrichenen Gefachen. Für die Innenstadt von U. gilt die am 30. September 1985 vom
Rat der Stadt beschlossene, auf § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (DSchG) gestützte Denkmalbereich-Satzung Nr. 1 „Historischer
Stadtkern U." (künftig nur: Satzung). Die Gebäude des Hotels „E." liegen ausweislich
des zur Satzung gehörenden Lageplans innerhalb des Denkmalbereiches; nach Anlage
4 der Satzung zählen die Baulichkeiten „M.-Straße 00, 00, 00" ferner zu der dort
aufgelisteten, den „Denkmalbereich mitprägenden, erhaltenswerten Bausubstanz".
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Im Mai 2001 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, daß der Kläger mit den
beabsichtigten Umbau- und Renovierungsarbeiten an seinem Hotel begonnen hatte und
im Begriff war, das bis dahin dunkelbraun angestrichene Fachwerkgerüst der Fassaden
mit einem hellgrau-blauen Farbanstrich zu versehen. Der Beklagte wies den Kläger
schriftlich (Schreiben vom 11. Mai 2001) und mündlich bei Gesprächen an der Baustelle
(vgl. Vermerk Bl. 18 der Beiakte Heft 1) darauf hin, daß die äußere Gestaltung der im
Denkmalbereich stehenden Gebäude, also auch die bisherige Farbgebung der
Fassaden des Hauses M.-Straße Nr. 00, aufgrund der Denkmalbereichssatzung der
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Stadt U. geschützt sei und daß die begonnene Änderung der Farbgebung einer
vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Dem Kläger wurde nahegelegt, eine
solche Erlaubnis zu beantragen, ihm wurde zugleich bedeutet, daß in einem
Erlaubnisverfahren Kompromißlösungen denkbar seien.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2001 mit, er beabsichtige,
das „Hotel E." zu einem Romantikhotel mit Puppenmuseum und Weinkeller etc.
umzubauen. Die früher an der Fassade vorhandenen dunklen, tristen Farbtöne (braun,
schwarz) seien für seinen geplanten „Well-Kneippness" - Betrieb völlig ungeeignet.
Romantik sei verträumt, verspielt und erfordere leichte Farben. Die von ihm ausgewählte
äußere Farbgestaltung des Hotels sei für ein florierendes Geschäft - das auch im
Interesse U. liege - von großer Bedeutung. Gerade bei einem jungen Publikum seien
leichte, helle Farben sehr beliebt. Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, vor Beurkundung
des Kaufvertrages über das Hotel mehrfach alle denkbare Unterstützung seitens der
Stadt zugesagt. Dies sei für ihn ein Kaufgrund gewesen. In diesen Erwartungen werde
er enttäuscht, wenn er nun den ihm aus Denkmalgründen abverlangten dunklen
Anstrich an dem Fachwerkgerüst beibehalten müsse.
4
Anläßlich eines Ortstermins vom 25. Mai 2001 erklärte sich der Kläger bereit, die bereits
vollständig - nach Angaben des Klägers als „Vorstrich" - aufgetragene hellgrau-blaue
Farbe an dem Fachwerkgerüst wieder mit einer braun-schwarzen Farbe zu
überstreichen. Am 30. Mai 2001 einigte sich der Kläger mit dem Beklagten auf einen
Farbton, der - neben anderen Farbtönen - in einer am Ostgiebel des Gebäudes
angebrachten Anstrichprobe aufgetragen worden war. Er sagte dem Beklagten -
ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks - zu, die Malerarbeiten „nach den
Pfingstfeiertagen" ausführen zu lassen. Das Westfälische Amt für Denkmalpflege
erklärte anläßlich der Benehmensherstellung, daß „weiterhin aus fachlicher Sicht
lediglich eine schwarz-weiß-Fassung als Farbanstrich für die historischen
Fachwerkfassaden" in Betracht komme (Schreiben vom 29. Mai 2001).
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Mitte Juni 2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, in täglichen Gesprächen mit
Einheimischen und Gästen der Stadt U. erfahre er ausschließlich positive Resonanz auf
die von ihm gewählte Fassadengestaltung seines Hotels. Er sei deshalb jetzt nicht mehr
bereit, die Farbgebung der Fassade zu ändern, zumal die Wiedereröffnung des Hotels
in vier Wochen stattfinden solle. Der Kläger legte seinem Schreiben (vom 17. Juni 2001)
einen formularmäßigen Erlaubnisantrag nach § 9 DSchG gleichen Datums bei, in dem
unter der Rubrik „Geplante Maßnahmen" die Alternative
„Funktionsverbesserungen/Modernisierung" angekreuzt war. Über diesen Antrag ist
bislang nicht entschieden.
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Durch Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 gab der Beklagte dem Kläger auf, die
ohne denkmalrechtliche Erlaubnis blau gestrichenen Fachwerkbalken bzw. Balken
imitierenden Hölzer am „Hotel E." umgehend, spätestens bis zum 2. Juli 2001 in dem
dunklen, fast schwarzen Farbton zu streichen, der an dem gemeinsamen Ortstermin vom
30. Mai 2001 abgestimmt und mit der „Anstrichprobe ... am Ostgiebel und zwar auf dem
vierten Holz von links" vorgegeben worden sei. Für den Fall, daß der Kläger dieser
Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte ihm der Beklagte ein
Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM an.
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Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Kläger Widerspruch. Er bekräftigte und
vertiefte seinen zuvor eingenommenen Standpunkt und trug ergänzend vor, die
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Denkmalbereichssatzung schreibe nicht vor, daß die Fassaden in schwarz-weißem
Fachwerk zu gestalten seien. Lediglich in der Gutachtlichen Stellungnahme" des
Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 15. April 1985 (Anlage 5 der Satzung)
heiße es, daß sich das Stadtbild, das durch Ackerbürgerhäuser in schwarz-weißem
Fachwerk, Fachwerkhäuser mit vorgeblendeter Sandstein- oder Putzfassade oder Stein
imitierendem Verputz geprägt sei, weitgehend erhalten habe. Abgesehen davon, daß
darin keine verbindliche Regelung liege, wie Fachwerkfassaden gestaltet werden
dürften, sei anzuführen, daß es in der J.-Straße ein Haus mit knallrotem, ein anderes
Haus in leuchtend blau/rotem Fachwerk, ein anderes Haus mit grünem Sockel und ein
weiteres Haus mit hellen Klinkern im Fachwerk gebe. Diese Liste lasse sich fortsetzen.
Das um Stellungnahme gebetene Westfälische Amt für Denkmalpflege teilte dem
Beklagten mit, der Widerspruch des Klägers enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die
zu einer Änderung der bislang getroffenen fachlichen Beurteilung der Farbfassung am
Objekt M.-Straße 00 (Hotel E.) Anlaß gäben. Das Objekt stehe im historischen Ortskern
von U., dessen Stadtbild geprägt werde durch schwarz-weißes Fachwerk (Schreiben
vom 20. Juli 2001).
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Auf den gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruch des Klägers hin
änderte der Landrat des Kreises Steinfurt die vom Beklagten getroffene Fristsetzung
durch den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2001 dahin ab, daß der Kläger die
angeordnete Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Vollziehbarkeit der
Ordnungsverfügung durchzuführen habe. Im übrigen wies er den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe gemäß § 27 Abs. 1
DSchG den ursprünglichen Zustand der Fassaden des Hotels E. wiederherzustellen,
weil er die Veränderung ohne denkmalrechtliche Erlaubnis vorgenommen habe. Der
Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für
den formell illegal angebrachten hellgrau-blauen Anstrich des Fachwerkgerüstes. Das
„Hotel E." stehe im historischen Ortskern von U., dessen Stadtbild geprägt werde durch
schwarz-weißes Fachwerk. Dieses von der Denkmalbereichssatzung geschützte Bild
des historischen Stadtkerns von U. werde durch den hellgrau-blauen Anstrich des
Ständerwerks massiv gestört. Der Anstrich habe für den historischen Stadtkern eine
nachhaltig verfremdende Wirkung.
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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er verweist auf sein früheres Vorbringen und
trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Innenstadt von U. - und zwar auch der
Denkmalbereich - werde von einer nach Form und Farbe vielfältigen Gestaltung der
Fassaden geprägt. Auch nach dem Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung seien
noch vielfältige Veränderungen der äußeren Gestaltung an zahlreichen Häusern
vorgenommen worden, ohne daß der Beklagte dies jemals beanstandet habe. Ein
einheitliches Stadtbild in schwarz-weißem Fachwerk, auf das sich der Beklagte berufe,
gebe es in U. nicht. Insbesondere das „schiefe Haus" mit seinen - im Einverständnis des
Beklagten - in einem intensiven Blauton gestrichenen Gefachen, das durch diese
intensive Farbwahl wie vollends blau-angestrichen wirke, sei hier als Beispiel zu
nennen. Verglichen damit wirke das Haus des Klägers insgesamt hell und freundlich.
Das Westfälische Amt für Denkmalpflege habe zwar in seiner Stellungnahme vom 4.
April 2002 eine Beeinträchtigung des überlieferten Zustandes festgestellt, diese aber
nicht für so wesentlich gehalten, daß eine Genehmigung versagt werden könnte.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Juni 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 22. August 2001
aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Das Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 20. Februar 2004 verwiesen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der beigezogenen Streitakte 2 L
1160/01 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter) ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist abzuweisen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2001
in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und die den
Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig ist.
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Die streitige Anordnung des Beklagten ist verfahrensfehlerfrei ergangen und leidet - in
der Fassung des Widerspruchsbescheides- auch nicht an formellen Fehlern. Das Recht
des Klägers, sich im Verwaltungsverfahren zu den für die Entscheidung maßgeblichen
Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG), ist nicht verletzt worden. Der Kläger hatte
bereits vor Erlaß der Ordnungsverfügung - wie der im Tatbestand des Urteils
wiedergegebene Hergang des Verfahrens verdeutlicht - ausreichend Gelegenheit, seine
Einwendungen vorzutragen und hat hiervon auch - mündlich und schriftlich (z.B. durch
sein Schreiben vom 14. Mai 2001) - Gebrauch gemacht. Nachdem sich der Kläger zu
der aus denkmalrechtlichen Gründen vom Beklagten und vom Westfälischen Amt für
Denkmalpflege für erforderlich gehaltenen Wiederherstellung der früheren Farbgebung
des Fachwerkgerüstes am 30. Juni 2001 bereit erklärt hatte, konnte er nicht ernsthaft
überrascht sein, daß der Beklagte die spätere ausdrückliche Weigerung zum Anlaß
nehmen werde, das Erforderliche nunmehr durch eine Ordnungsverfügung zu
erzwingen. Im übrigen wäre ein diesbezüglicher Verstoß ohnehin durch den Hergang
des Widerspruchsverfahrens für geheilt zu halten (§ 45 VwVfG).
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Die Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 DSchG,
wonach derjenige, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnisbedürftige
Handlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der unteren Denkmalbehörde die
Arbeiten sofort einzustellen und den bisherigen Zustand wiederherzustellen hat. In
einem durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellten Denkmalbereich, wie hier,
sind Maßnahmen gemäß § 9 DSchG erlaubnisbedürftig, wenn und soweit die Satzung
dies vorschreibt. Eine solche Regelung ist in der Satzung enthalten (§ 5 Abs. 1). Die
Veränderung eines Gebäudes durch Änderung der früheren Farbfassung zählt zu den
erlaubnisbedürftigen Maßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 1 a DSchG.
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Die Anordnung des Beklagten vom 16. Juni 2001 ist auch in der Sache selbst aus
Rechtsgründen, die der Kontrolle des Gerichts unterliegen, nicht zu beanstanden. Der
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Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, das Fachwerkgerüst wieder braun
anzustreichen. Ob die in der Ordnungsverfügung angeordnete, durch Verweis auf eine
Anstrichprobe näher bestimmte Farbe jener Farbe vollends entspricht, in der das
Fachwerkgerüst früher angestrichen war, kann auf sich beruhen. Selbst wenn man
hieran zweifeln wollte, so würde dies die Rechtmäßigkeit der ergangenen Anordnung
unberührt lassen, weil die am 30. Mai 2001 ausgewählte Farbe (auch) dem Willen des
Klägers entsprach und damit als vorweggenommene Auswahl eines Austauschmittels
im Sinne von § 21 Satz 2 OBG anzusehen ist. Auch die Tatsache, daß die
Anstrichprobe mittlerweile - offenkundig absichtlich - entfernt worden ist, berührt die
Rechtmäßigkeit der ergangenen Anordnung des Beklagten nicht. Das
ordnungsrechtliche Einschreiten des Beklagten zielte von Anfang an auf die
Wiederherstellung des früheren Zustandes ab. In welchem dunkelbraunen Farbton das
Fachwerkgerüst anzustreichen war, konnte allenfalls unter einem ästhetischen
Blickwinkel interessieren. In diesem Sinne ist auch die Ordnungsverfügung zu
verstehen. Im übrigen kann der ursprüngliche Farbton - wie die Ortsbesichtigung
ergeben hat - auch heute noch ohne weiteres festgestellt werden.
Die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung ist auch mit Blick auf die vom
Kläger geltend gemachte Erlaubnisfähigkeit des angebrachten hellgrau-blauen
Farbtons nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen setzt die Rechtmäßigkeit
einer auf § 27 Abs. 1 DSchG gestützten Anordnung, den früheren Zustand
wiederherzustellen, über die formelle Illegalität hinaus zusätzlich voraus, daß die
beanstandete Veränderung des früheren Zustandes aus materiell-rechtlichen Gründen
nicht erlaubnisfähig ist.
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Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, S. 10
24
Ob dieser Rechtsprechung
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- die einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorverlegung des Erlaubnisverfahrens in das
ordnungsrechtliche Verfahren gleichkommt und damit den Eigentümer, der ohne
Erlaubnisantrag oder vor dessen unanfechtbarer Bescheidung rasch - oft auch
vorbildwirkend und damit zum Nachteil für denkmalrechtliche Belange - vollendete
Tatsachen schafft, gegenüber dem rechtstreuen Eigentümer begünstigt -
26
auch dann zu folgen ist, wenn die Erfüllung der ordnungsrechtlichen Anordnung keine
oder eine nur unbedeutende Zerstörung wertvoller Substanz bedeutet,
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vgl. zur ähnlichen Fragestellung im Baurecht: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluß vom 3. Januar 2003 - 7 B 2395/02 -, S. 6;
Beschluß vom 21. Januar 2003 - 10 B 2397/02 -, S. 3
28
kann auf sich beruhen. Denn der Verstoß des Klägers gegen das Ortsrecht der Stadt U.
erschöpft sich nicht im Formalen; er besteht auch in einer materiell-rechtlich
unzulässigen Veränderung eines geschützten Gebäudes im Denkmalbereich, die nicht
erlaubnisfähig ist.
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Der vom Kläger angebrachte hellgrau-blaue Anstrich des Fachwerkgerüstes steht in
Widerspruch zu der Denkmalbereich-Satzung. Diese schützt das „Erscheinungsbild"
des historischen Stadtkerns von U. (§ 2 Nr. 1). Zu diesem Erscheinungsbild zählen nach
30
Anlage 5 der Satzung die Ackerbürgerhäuser in schwarz-weißem Fachwerk, die - neben
anderen Fassadengestaltungen - das Stadtbild prägen (a.a.O., S. 2 vorletzter Satz).
Dem Schutz und dem Erhalt dieser „überkommenen Gebäudesubstanz" soll die
Festsetzung des Denkmalbereiches dienen (a.a.O., S. 3). Zu dieser den
Denkmalbereich mitprägenden, erhaltenswerten Bausubstanz zählt - anders als der
Kläger behauptet - ausweislich der Liste in Anlage 4 der Satzung auch das Haus M.-
Straße 00. Daß Fassaden von Fachwerkgebäuden, die - wie das Hotelgebäude des
Klägers - bei Inkrafttreten der Satzung in überkommener Weise in schwarz-weiß gefaßt
waren, in diesem Erscheinungsbild von der Satzung geschützt werden und - folglich -
bei einer erforderlichen Erneuerung des Anstriches in dieser Fassung auch zu erhalten
sind, unterliegt deshalb keinen ernsthaften Zweifeln. Nicht in einem baustofflichen,
sondern in diesem umfassenderen denkmalrechtlichen Sinn ist folglich der Begriff
„überkommene Bausubstanz" in § 2 Nr. 1 der Satzung zu verstehen. Deshalb sieht der
Kläger auch zu Unrecht ein Regelungsdefizit darin, daß die Satzung nicht vorschreibe,
wie die Fachwerkfassaden farblich zu gestalten sind. Abgesehen davon, daß
Selbstverständlichkeiten - wie die überkommende Farbfassung von Fachwerkbauten in
U. und im hier betroffenen nördlichen Teil Westfalens - in einer
Denkmalbereichssatzung nicht ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, wird mit
dem Einwand auch der Sinn und Zweck der Satzung verkannt. Die Satzung ist keine -
auf künftige Verwirklichung hin ausgerichtete - Gestaltungssatzung i.S.v. § 81 Abs. 1 Nr.
1 BauO NRW, sondern Ortsrecht, das auf die Bewahrung des Überkommenen abzielt.
Der diesbezügliche Regelungsgehalt des Ortsrechts der Stadt U. kann aus dem zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorfindlichen, schützenswerten Bestand ohne jede
Auslegungsschwierigkeit klar und eindeutig abgeleitet werden.
Der vom Kläger gewählten Farbfassung stehen Gründe des Denkmalschutzes i.S.v. § 9
Abs. 2 a DSchG entgegen. Ob „Gründe des Denkmalschutzes" einen Anspruch auf
Erteilung der Erlaubnis ausschließen können, ist anhand einer Einzelfallprüfung zu
entscheiden, die von der Qualität des jeweils denkmalrechtlich geschützten Objektes
bestimmt sein muß und die der Frage nachzugehen hat, ob und inwieweit die vom
Eigentümer beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, die Schutzzwecke des
Denkmalschutzgesetzes - bezogen auf das konkret betroffene Objekt - zu stören oder
sogar zu vereiteln. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 a DSchG darf verweigert werden,
wenn die der Veränderung des geschützten Objektes „entgegenstehenden" Gründe
stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen des
Eigentümers. Allerdings darf nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung
denkmalrechtlicher Belange zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur
Feststellung der materiellen Illegalität einer formal illegal durchgeführten Maßnahme
führen.
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, S. 3/4
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Der vom Kläger gewählte hellgrau-blaue Anstrich des Fachwerkgerüstes ist in dem
genannten Sinn keine lediglich „geringfügige Beeinträchtigung" des Erscheinungsbildes
des Denkmalbereiches. Hiervon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die vom
Kläger gewählte Farbfassung des Fachwerkgerüstes - wie die Ortsbesichtigung gezeigt
hat - den von der Satzung geschützten Zeugniswert des Gebäudes selbst und dessen -
durch die Fassadengestaltung maßgeblich begründete - prägende Wirkung für das
Straßenbild im Kern beeinträchtigt. Dies ist im Widerspruchsbescheid zutreffend und
überzeugend ausgeführt.
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Von dieser - einfachen und evidenten - Bewertung waren offenkundig auch die
Stellungnahmen des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 29. Mai und 20. Juli
2001 getragen. Auch in seiner Stellungnahme vom 4. April 2004 hat das Westfälische
Amt für Denkmalpflege eine denkmalrechtliche Beeinträchtigung festgestellt und näher
belegt: Es hat eingeräumt, daß es bei den Fachwerkgebäuden ein Farbspektrum von
schwarz, schwarz-braun bis rot-braun gebe, aber hervorgehoben, daß bei allen Häusern
- anders als beim Haus des Klägers - immer das als dunkel empfundene
Fachwerkgerüst über den deutlichen Kontrast zu den sehr hell gehaltenen Gefachen
dominiere. Ferner ist darauf abgehoben worden, daß die vom Kläger vorgenommene
Farbfassung das Haus Nr. 00 aus dem Bild der M.- Straße optisch herauslöse und das
bis dahin geschlossen wirkende Straßenbild unterbreche. Soweit das Westfälische Amt
für Denkmalpflege von einer Beeinträchtigung spricht, deren Rückführung zwar nicht
verlangt werden könne, die jedoch bei einem Neuanstrich (aufgrund einer erzwingbaren
Regelung in einem Erlaubnisbescheid) durch Wiederherstellung der vorherigen dunklen
Fassung korrigiert werden sollte (a.a.O., S. 1, 2. Absatz), wird deutlich, daß die
Abwägung nicht vornehmlich an den widerstreitenden Interessen i.S.v. § 9 Abs. 2 a
DSchG orientiert, sondern von der Überlegung mitbestimmt gewesen ist, ob die
Anordnung des Beklagten dem Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar
ist. Für Zumutbarkeitserwägungen in diesem Sinn ist aber kein Platz, weil der Kläger
trotz Kenntnis der Erlaubnisbedürftigkeit auf eigenes Risiko vollendete Tatsachen
geschaffen hat. Die in einem ordnungsrechtlichen Verfahren anzustellende
nachträgliche Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen darf - weil sie Ersatz für die
unterbliebene präventive Rechtskontrolle ist - selbstverständlich nicht von der Tatsache
beeinflußt sein, daß die erlaubnisbedürftige Veränderung bereits ohne Erlaubnis
begonnen oder sogar ins Werk gesetzt worden ist.
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Bei der Interessenabwägung darf im übrigen nicht vernachlässigt werden, daß der
Schutzzweck der Satzung gefährdet wäre, wenn man die vom Kläger vorgenommene
Veränderung für erlaubnisfähig hielte: Für die vom Kläger gewählte Farbfassung des
Fachwerkgerüstes gibt es innerhalb des Denkmalbereiches kein Vorbild. Insbesondere
weist weder das „schiefe Haus" noch irgendein anderes der in der Liste (Anhang 4)
genannten Gebäude einen auch nur annähernd vergleichbaren Anstrich des
Fachwerkgerüstes auf. Würde die in Rede stehende Erlaubnis erteilt, würde das
Gebäude des Klägers als Berufungsfall für ähnliche, letztlich allein im individuellen
Geschmacksgefühl des Eigentümers begründete Farbgebungen maßstabbildend sein.
Damit wäre der Schutzzweck der Satzung - was die 1985 (bei Inkrafttreten der Satzung)
in überkommener Weise gefaßten Fachwerkgebäude im Denkmalbereich anbelangt -
bei realistischer Einschätzung der Dinge praktisch aufgehoben.
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Verglichen mit dem damit gegebenen und in den angefochtenen Bescheiden zutreffend
angenommenen öffentlichen Interesse am Erhalt des Erscheinungsbildes des
Gebäudes mit schwarz-weiß gefaßtem Fachwerk hat das Interesse des Klägers, das
Fachwerkgerüst hellgrau-blau zu streichen, geringeres Gewicht. Die Regelung des § 9
DSchG verfolgt zwar durchaus das Ziel, dem Eigentümer trotz der ihm auferlegten
Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung geschützter Objekte
im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. Es ist aber
unwahrscheinlich, daß die Farbgebung des Fachwerkgerüstes der Straßenfront des
Hotels den im Schreiben des Klägers vom 14. Mai 2001 angeführten wirtschaftlichen
Interessen überhaupt in nennenswerter Weise oder gar in solchem Maße dienlich sein
könnte, daß demgegenüber die oben ausreichend belegten denkmalrechtlichen
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Schutzziele zurückzustehen hätten.
Daß das Erscheinungsbild des Gebäudes von vielen Einheimischen und Gästen U. als
hell und freundlich empfunden wird, soll nicht bezweifelt werden. Auf diesen - rein
ästhetischen - Blickwinkel kommt es jedoch aus den dargelegten rechtlichen Gründen
nicht streitentscheidend an. Im übrigen ist die Meinung des Klägers, die schwarz-weiße
Fassung der Fachwerkgebäude sei „trist und dunkel", auch nichts anderes als die
Wiedergabe eines subjektiven Geschmacks. Viele Einheimische und Gäste U. werden
diese Empfindung nicht teilen, vielmehr gerade die schwarz-weiße Fassung der
Fachwerkgebäude als Ausdruck überkommener bodenständiger Baugesinnung
besonders schätzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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