Urteil des VG Münster vom 05.09.2008

VG Münster: ivv, landschaft, stand der technik, grundstück, stadt, neubau, verordnung, nacht, abstimmung, eigentumsschutz

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 942/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 942/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten
betreffend den Neubau der Landstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die
Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.-------straße ) im Norden entlang der
Westseite des Stadtteils N1. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L
585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich
der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen
einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die
Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319
bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die
in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft
auch das schienengebundene Streckennetz der Westfälischen-Landes-Eisenbahn
GmbH (WLE), die noch bis zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von O. nach
N1. bedient. Das Plangebiet liegt in der Wolbecker Ebene des Kernmünsterlandes, bei
dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m
üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem
Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen
Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet „X1. Tiergarten" in einem
Randbereich berührt.
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Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhauses bebauten
3
Grundstückes Gemarkung Angelmodde Flur 2 Flurstück 1049 (U.--------weg 37 in N1. ).
Die planfestgestellte Trasse der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 44 m östlich
von Nordosten kommend (Bau-km 2+400 bis Bau-km 3+240) an dem Grundstück der
Klägerin zu 1) vorbei. Entlang der Fahrbahn ist im Bereich des Grundstücks der Klägerin
zu 1) ein 2,50 m hoher Landschaftswall über der Gradiente (Höhenprofil der Fahrbahn)
festgestellt, auf welcher die Trasse verläuft. Das Grundstück der Klägerin zu 1) selbst
wird durch den Neubau der L 585n nicht in Anspruch genommen. Allerdings
beansprucht der Beigeladene nach dem Grunderwerbsverzeichnis Grundflächen für den
Trassenneubau, die im Eigentum des Klägers zu 2) stehen (vgl. Nr. 57, 72 - 74, 76 des
Grunderwerbsverzeichnisses, Beiakte Heft 14).
Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als
Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der
Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem
er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische
Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen
landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden
abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.)
worden war.
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Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher
Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde
auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003
bis zum 24. November 2003 in der Stadt Sendenhorst, der Stadt N1. und in der
Bezirksverwaltung Südost der Stadt N1. öffentlich zur allgemeinen Einsicht auslägen
und bis zum 22. Dezember 2003 die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den
Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
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Die Kläger erhoben über ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 22. Dezember
2003 verschiedene Einwendungen u.a. gegen die geplante Wahl des Trassenverlaufs,
gegen die dadurch befürchtete Zunahme des Schwerlastverkehrs, in dessen Folge auch
gegen die eingeholte Lärm- und Schadstoffabschätzung und die Verkehrsuntersuchung
sowie letztlich gegen die mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft.
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Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine
Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene
erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „Hiltruper
Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860, die Verlegung der
Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die
Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.
7
An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger
öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen
erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31.
Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben.
8
Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - GmbH & Co.
KG aus B. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des
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Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18
Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen
Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert
wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach
Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis,
dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „Hiltruper Straße" um
bis zu 61 % und den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde.
Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten
landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten
Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem
die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die damit verbundenen
Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt
worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die
Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden,
Vereine und Private erneut, indem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt
wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24.
Juni 2005 gegeben wurde.
10
Die Kläger hielten in dem von der Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis
zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin ihre Einwendungen im
wesentlichen aufrecht. Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass das Phänomen der
„Mautflüchtlinge" in der lärmtechnischen Untersuchung nicht hinreichend berücksichtigt
worden sei.
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Im März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme
zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N1. -X. ab. In
ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr
nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N1. -X. keine
mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der
Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die
Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr
zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten.
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Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene
für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen
ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser
Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene
Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden, und die er mit
Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte.
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Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass die im
Deckblatt III ausgewiesene Waldfläche u.a. auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) nicht
realisierbar sei und er nach Rücksprache mit der Klägerin insoweit auf diese
Ersatzmaßnahme verzichte. Es sei vorgesehen, im Rahmen eines weiteren Deckblattes
eine Ersatzfläche aufzunehmen. Das Defizit welches dadurch entstand, dass dem
Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen nur
12,0520 ha zur Verfügung standen, sollte über ein weiteres noch zu erstellendes
Deckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand
der Planfeststellung gemacht werden.
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Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar
2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die
Einwendungen der Kläger zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22.
Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N1. sowie in den ortsüblichen
Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des
festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis
zum 10. März 2008 in der Stadt N1. , der Stadt Sendenhorst und der Bezirksverwaltung
Südost der Stadt N1. aus.
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Am 10. April 2008 haben die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der
Beklagten Klage erhoben. Sie verweisen zur Begründung auf ihre im Vorfeld und im
Erörterungstermin erhobenen Einwendungen und machen weiter geltend: Dem
Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die öffentlichen und privaten Belange seien
fehlerhaft abgewogen worden. Dies betreffe namentlich die gewählte Trassenführung,
den ortsfremden Fahrzeugverkehr sowie ökologische Aspekte. Aus der lärmtechnischen
Berechnung gehe nicht hervor, welche Trassenführung der Berechnung zugrunde
gelegt worden sei. Zur ordnungsgemäßen Abwägung hätte es gehört, ein Gutachten zur
Lärmimmission auf der Grundlage der jetzt planfestgestellten Trassenführung zu
erstellen, zumal die Lärmgrenzwerte in der Nacht erreicht und am Tag fast erreicht
seien. Bei dem Verkehrsgutachten sei der mautbedingte Ausweichverkehr nicht
berücksichtigt worden. Es sei vielmehr mit einer Zunahme des Schwerlastverkehrs zu
rechnen, was sich nachteilig auf die Lärmsituation auswirke. Auch dies sei bei der
Abwägung unberücksichtigt geblieben. Die mit Hilfe abstrakter Berechnungsprogramme
erfolgten Lärmprognosen könnten individuelle Besonderheiten nicht erfassen. Insoweit
sei aber eine sachgerechte und umfassende Abwägung nicht möglich. Die in dem
Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen könnten die
Anwohner in Überschwemmungssituationen der im Plangebiet liegenden Flüsse nicht
hinreichend schützen. Von der Maßnahme seien 8 streng geschützte Fledermausarten
sowie 6 Vogelarten betroffen, denen ein adäquater Rückzugsraum nicht zur Verfügung
stehe. Die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, einen Schutz der Artenvielfalt
zu bewirken. Das Landschaftsbild und der Naherholungsraum würden beeinträchtigt.
Ferner verstoße die Planfeststellung gegen die europäische FFH-Richtlinie. Der
geplante Bereich befinde sich zwischen zwei europarechtlich anerkannten
Vogelschutzgebieten. Die Planung einer Umgehungsstraße, die zwei europarechtlich
geschützte Vogelschutzgebiete zerschneide, stelle einen Verstoß gegen die Vorgaben
der Natura 2000 dar.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, geeignete Vorkehrungen zu treffen bzw. die
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung
nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechte erforderlich sind.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem
vor: Da die Klägerin zu 1) mit ihrem Grundstück nicht enteignend betroffen sei, sei sie -
22
ebenso wie ihr Ehemann, der Kläger zu 2) - mit solchen Einwendungen
ausgeschlossen, die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zielten. Die
Kläger könnten nur die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen.
Das Wohngrundstück der Klägerin zu 1) liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Die
hierfür errechneten Lärmwerte von 58 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht würden
den Vorgaben der 16. BImSchV entsprechen. Da die Grenzwerte nicht überschritten
würden, lägen die Voraussetzungen für einen passiven Lärmschutz nicht vor. Nach
einer eingeholten Untersuchung sei nicht mit einem Mehrverkehr auf der neuen Trasse
der L 585n durch einen mautbedingten Ausweichverkehr zu rechnen. Für den
Fernverkehr sei die Verbindung zu den Bundesautobahnen BAB 1 und BAB 2 über das
Bundesfernstraßennetz attraktiver, weil die Bundesstraßen gegenüber den
Landesstraßen eine schnellere Verbindung darstellten. Mit dem aktualisierten
Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2005 seien auch die individuellen Besonderheiten
wie die Ausweisung von neuen Gewerbegebieten in die Beurteilung mit eingeflossen.
Zudem werde die Trasse auf einem 2,50 m hohen Landschaftswall angelegt und die
Fläche bis zum Wohngebiet mit dichten, geschlossenen Gehölzen bepflanzt, um dem
Lärmschutzempfinden der Kläger entgegenzuwirken. Eine individuelle Klagebefugnis
sei hinsichtlich der geltend gemachten Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht
gegeben. Die ökologischen Belange seien im Rahmen der Abwägung angemessen
berücksichtigt worden. Gerade vor dem Hintergrund der europäischen
Naturschutzrichtlinien seien die bedrohten bzw. besonders geschützten Tierarten
ermittelt worden. In einem Deckblatt II seien dann in Abstimmung mit den
Landschaftsbehörden und den Naturschutzverbänden zusätzliche Schutzmaßnahmen
wie Überflugschutzmaßnahmen, Aufforstungen und Umwandlungen verfügt worden. Die
Überschwemmungsgebiete von Angel und Werse seien bei der Planfeststellung der
Baumaßnahme beachtet worden. Hierzu sei bereits das Deckblatt I erstellt worden. Im
Übrigen könnten sich Mängel in der Vorsorgekonzeption des Hochwasserschutzes nur
auf Gebiete flussabwärts auswirken, nicht aber auf Grundstücke in unmittelbarer
Nachbarschaft der Kompensationsmaßnahme. Deshalb könne sich die Klägerin zu 1)
nicht zum Schutz ihres Wohngrundstückes auf etwaige Mängel berufen. Für die
Landschaftsversiegelung durch die Neubautrasse von 9,53 ha und die Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild würden im Rahmen des
landschaftspflegerischen Begleitplanes 60,9 ha für Ausgleichs-, Ersatz- und
Schutzmaßnahmen festgesetzt. Die europäischen Richtlinien seien beachtet worden.
Ansprüche Einzelner würden durch die naturschutzrechtlichen EU- Richtlinien nicht
begründet. Zum Schutz der betroffenen bedrohten bzw. besonders geschützten
Tierarten seien in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden im Deckblatt II weitere
Schutzmaßnahmen vorgesehen worden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
27
Soweit die Kläger im Anhörungsverfahren mit Schreiben ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2003 Einwendungen geltend gemacht
haben, sind diese rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen. Zwar datiert der
Eingangsstempel der Beklagten auf dem Schriftsatz der Verfahrenbevollmächtigten in
dem Verwaltungsvorgang, in dem die gesamten Einwendungen gesammelt wurden,
vom 23. Dezember 2003, so dass man annehmen könnte, dass die Einwendungen
verfristet erhoben worden seien, doch haben die Kläger mit dem am 22. Dezember 2003
von einem Bediensteten der Beklagten unterschriebenen Empfangsbekenntnis
nachgewiesen (Gerichtsakte S. 77), dass die geltend gemachten Einwendungen
rechtzeitig in den Empfangsbereich der Beklagten gelangten.
28
Die Kläger werden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klägerin zu 1) kann sich auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art.
14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende
Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Zwar ist
der Planfeststellungsbeschluss nicht darauf gerichtet, das in ihrem Eigentum stehende
Grundstück für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, so dass insoweit auch keine
enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) entstehen, doch steht der Klägerin zu
1) ein umfassendes Prüfungsrecht deshalb zu, weil der Planfeststellungsbeschluss eine
mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung auf ihr Grundstück bewirkt, die sich wegen ihrer
möglichen Schwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteignung auswirken könnte. Die
planfestgestellte Trasse verläuft zwischen Bau-km 2+400 und Bau-km 3+240 von
nordöstlicher in südwestlicher Richtung nur in einer Entfernung von ca. 40 m östlich an
dem Grundstück der Klägerin zu 1) vorbei. Die Trasse wird zudem in einer Entfernung
von ca. 120 m von dem Wohnhaus der Klägerin zu 1) über einen Kreisverkehr an die
„Hiltruper Straße" angebunden, die in einer Entfernung von 120 m südlich am
Wohngrundstück der Klägerin zu 1) von Westen nach Osten verläuft. Durch das
Planvorhaben gelangt das Wohngrundstück der Klägerin zu 1) somit gleichsam in einen
110° - Winkel, der im Süden den Kreisverkehr und im Osten die zweispurige auf einer
Dammlage verlaufende Trasse der L 585n hat. Unabhängig von diesen Erwägungen
kann sich jedenfalls auch der Kläger zu 2) auf den verfassungsrechtlichen
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen, weil in seinem
Eigentum stehende Grundflächen für das Planvorhaben in Anspruch genommen
werden, so dass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung kommt. Für den
Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse
formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des
Einzelfalles unbeachtlich sein.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.).
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Das von den Klägern ferner angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf eine
gerechte Abwägung der rechtlich geschützten eigenen Belange,
32
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66) =
NJW 1975, 1373 (1376),
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gewährt hier keinen weiter gehenden Schutz.
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Die Klage hat aber auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich
uneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, keinen Erfolg.
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§
38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er
leidet nicht an Rechtsfehlern, die seine Aufhebung rechtfertigten.
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I. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende Rechtfertigung. Der
Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als Maßnahme der Stufe
1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung
der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), GV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12.
Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für den Bau neuer und die wesentliche
Änderung bestehender Landesstrassen in der Straßenbaulast des Landes NRW ein
Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den Landesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu §
1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n als Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit
aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die
Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen
Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr.
37
Vgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -
, juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.
38
Mit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, ob das
zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. Im
gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die
Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber nur
auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident
unsachlich ist.
39
Vgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.
40
Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von
den Klägern die erstellte Verkehrsprognose der IVV B. angezweifelt wird. Für die
Rechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn das
Vorhaben „vernünftigerweise geboten" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, dass sich
die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Es ist
gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N1. in Richtung Ahlen/ Hamm
und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am Steintor" in X. bewegen musste. Durch
die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam es zu langen
Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der
Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des Ortskerns „Am Steintor" zu einer
Entlastung führen kann. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber für eine
Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses aus.
41
II. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte der
Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind
nicht feststellbar.
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Ein Verfahrensfehler liegt nicht etwa deshalb vor, weil dem Planfeststellungsbeschluss
43
eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde gelegen oder der Beigeladene als
Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu der jetzt planfestgestellten
Trassenführung durchgeführt hätte. Eine sich aufdrängende konkrete Möglichkeit einer
anderen planerischen Entscheidung für die planfestgestellte Gesamtstrecke besteht
ebenfalls nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon
dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls
mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen
Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst
dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung
aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und
private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde, wenn sich
mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
44
Vgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris
45
1. Soweit die Kläger die planfestgestellte Linienführung wegen einer unzureichenden
Variantenprüfung bzw. fehlender Alternativplanung für rechtswidrig ansehen, kann von
einer Fehlplanung deshalb keine Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse
die Situation im Ortskern vom N1. -X. verbessert. Ausweislich des aktualisierten
Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen noch einzugehen
sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der planfestgestellten Trasse zu einer
Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von X. um bis zu 61 %. Nach den
Berechnungen der IVV B. durchqueren heute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. ,
wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell-
und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ)
zusammensetzen (Beiakte 2 - Verkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die
Möglichkeit, die zentrale Ortsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung
weitgehend, d.h. um mehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den
Durchgangsverkehr herausrechnet und davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen-
sowie des Ziel- und Quellverkehrs auf die Umgehungsstraße ausweichen werden.
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2. Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine
umfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt N1.
-X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - Unterlage 1,
S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um die
Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. Nullvariante
(keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. Ausbauvariante
(PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in den umliegenden
Orten, einer Reaktivierung der Eisenbahn-Strecke der WLE nach deren Stilllegung und
einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. selbst wurden drei
Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, nachdem zuvor schon
eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von N1. -X. auf der Basis einer
landschaftsökologischen Raumbewertung (Landschaftsschutzgebiete im Süden
(„Tiergartenheide") und im Osten „Tiergarten") ausschieden (Beiakte 19). Nach
Abstimmung der Planungsvarianten durch die Fachbehörden im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsstudie wurde die Planungsvariante III nach Abwägung aller
verkehrsfunktionalen, landschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte
befürwortet. Damit erwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen
Stadium als weniger geeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon
47
aufgrund einer Grobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.
Vgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (149); B.v. 21. Mai
2008 - 9 A 68.07 - juris.
48
III. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten der Kläger zwingende
Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der gesetzlichen
Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten Gestaltungsspielraum
der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen insoweit nur
naturschutzrechtliche Rechtssätze.
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Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom
25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) i. V. m. den die bundesrechtliche
Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), der für
die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden ist, vgl. zu diesem Erfordernis
BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),
50
ist nicht ersichtlich.
51
1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es entgegen der
Auffassung der Kläger nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl
an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist.
52
Vgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.
53
Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und - soweit erforderlich -
auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht feststellbar, dass
im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die Beklagte hat in ihrem
planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit der
Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in Natur
und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt sowie
anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen Kompensationsmaßnahmen
durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die L 585n und ihrer
Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten Neuversiegelung
der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber,
was einem Verhältnis von 1:6 entspricht.
54
2. Soweit die Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwerfen und
eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie die Fledermäuse oder Spechte vom
europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend machen, liegt eine
Missachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts,
namentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen
Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora -
55
Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der
europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender
Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S.
667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das
Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren
Anwendbarkeit der von den Klägern benannten naturschutzrechtlichen
Gemeinschaftsrichtlinien - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
planfestgestellte Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz
der FFH-RL unterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im
Trassenbereich nicht vor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die
Bundesrepublik Deutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete
europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, ist weder von den Klägern vorgetragen
worden, noch legen dies die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.
a) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge der Kläger, in dem
planbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten
beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr.
11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 LG,
eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005
(GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich
deckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz
von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen
in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten haben. Danach
darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des
Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört
werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2
Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine
Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des
zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht
rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der
Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von
Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Allein die
Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich
vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass -
etwa durch die Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand
beeinträchtigt werden kann.
56
Vgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. 23. März 2007 - 11 B
916/06.AK.
57
Für eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer
signifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme haben die Kläger weder
substantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im
Verlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen
irgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit die Kläger auf die im Planbereich
vorhandenen verschiedenen Fledermaus- und Spechtarten verweisen, hat die Beklagte
Eingriffe in diesen faunistischen bzw. avifaunistischen Bestand erkannt und im Rahmen
des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeglichen.
58
Die Beklagte hat mit dem von dem Beigeladenen erstellten Deckblatt II, mit dem eine
59
zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte zusätzliche
Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten
Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum
Teil gefährdete bis stark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11
Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im
Plangebiet drei verschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 -
Deckblatt II S. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem
auf der L 585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße
mit einer Überflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen,
die Straße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im
Streckenabschnitt „Am F. „ im Bereich des „U1.---------weges „ und im Streckenabschnitt
„Tiergarten-Heide" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume parallel zur Straße im
Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, dass bei
schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in ausreichender Höhe
überfliegen. Es ist im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, dass diese Maßnahmen
vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen
Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil von
mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden
Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den
landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden
eingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem
Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der
geplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der
Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und
besonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind.
b) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung keine
gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. Die
planfestgestellte Trasse verläuft zwar - wie die Kläger richtig sehen - in einem Korridor
zwischen zwei nach Art. 4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten,
nämlich dem Vogelschutzgebiet „Davert" (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet
„X. -Tiergarten" (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses. Das Planvorhaben liegt weit von diesen geschützten
Gebieten entfernt und berührt die Vogelschutzgebiete in keiner Weise. Das
Vogelschutzgebiet „Davert" (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung
zu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung
Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht
betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. -Tiergarten" (DE - 4012 -
301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der
geplanten Trasse der L 585n, sogar östlich der L 585alt und östlich der Ortschaft N1. -X.
, so dass es von dem Planvorhaben ebenfalls überhaupt nicht berührt wird.
60
Vgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz- fachinformationssysteme-
nrw.de:8082/meldedok/?object=DE- 4012-301.
61
Auch mittelbare Konsequenzen durch das Bauvorhaben sind auf Grund der Entfernung
für die in den Vogelschutzgebieten beheimaten Vögel nicht zu erwarten, zumal andere
Landes- und/oder Bundesstraßen wesentlich näher an die geschützten Gebiete
heranreichen.
62
IV. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW
enthaltene Abwägungsgebot rügen, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben.
63
Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung
überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird,
was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die
Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2
StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie
offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem
Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende
Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
64
Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche
Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür
zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der
straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im
Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten
ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den
planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die
Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller
Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes
als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.
65
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000,
Rd. 312 (S. 102).
66
1. Die von den Klägern bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die Trasse
der L 585n westlich des Ortsteils N1. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen
Abwägungsmangel nicht erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen Ausführungen verwiesen.
67
Die Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, Nr. 2.3 des
Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, dass sie sich im
Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller Landschaftssubstanz unter allen
in Betracht gezogenen Varianten als die zweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat
unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen
Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und
Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen
Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl
der vorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung
oder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.
68
2. Soweit die Kläger die Nichtberücksichtigung des Landschaftsschutzes bei der
Abwägungsentscheidung der Beklagten rügen, bedingt diese Rüge ebenfalls keinen
69
Abwägungsmangel.
Die Beklagte hat erkannt, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben, insbesondere mit
dem Verlauf der geplanten Trasse im Korridor der Geltungsbereiche der
Landschaftsschutzgebiete „Werse-Ems Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolb" der
Stadt N1. und der „Werseniederung" des Kreises Warendorf gravierende
Beeinträchtigungen der Landschaft und damit des Landschaftsbildes verbunden sind.
Die Beklagte hat aber in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 78
f. ebenda), warum die „Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung
landschafts-untypischer und reliefverändernder Straßendämme und Brückenbauwerke"
(Planfeststellungsbeschluss Nr. 5.2.7.4, S. 70 ebenda) ausnahmsweise aus
überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG eine
Befreiung erfordern.
70
Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 62 BNatSchG BVerwG, U.v. 21. Juni 2006 - 9
A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165); U. v. 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 ff.
71
Das Planvorhaben dient überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Es
steht im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesstraßenbedarfsgesetzes. Es ist -
wie bereits ausgeführt - im Landesstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf
ausgewiesen und entspricht damit den Zielsetzungen des § 3 LstrAusbauG. Die Gründe
des Allgemeinwohls überwiegen auch die Belange des Landschaftsschutzes. Für diese
Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den
genannten Belangen. Es genügt, wenn der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches
Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während - wie bereits ausgeführt wurde -
für den Landschaftsschutz jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen.
72
Vgl. zu den anzulegenden Kriterien BVerwG, U. v. 21. Juni 2006 - 9 a 28.05 -, a.a.O.,
OVG NRW, B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, S. 44.
73
Die Landschaftsschutzgebiete behalten auf Grund ihrer Ausdehnung im Planbereich
auch noch nach dem planfestgestellten Neubau der Trasse der L 585n ihren Sinn. Sie
werden - wenn überhaupt - nur am Rande berührt. Zudem wird der Eingriff in das
Landschaftsbild durch umfassende Maßnahmen im Rahmen des zum
Planfeststellungsbeschluss gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplans
ausgeglichen, zumal ein Verlauf der Straße ganz außerhalb der im Plangebiet
liegenden Landschaftsschutzgebiete praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die
Abwägungsentscheidung der Beklagten verlangt nicht, dem Natur- und
Landschaftsschutz uneingeschränkten Vorrang vor öffentlichen Bauvorhaben
einzuräumen. Erforderlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange erkennt,
gewichtet, gegeneinander abwägt und dann eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in
planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung trifft. Dies hat die
Beklagte offenkundig gemacht. Eine Fehlgewichtung der Belange für das Planvorhaben
und solcher des Natur- bzw. Landschaftsschutzes ist dem Planfeststellungsbeschluss
nicht zu entnehmen.
74
3. Die von den Klägern gegen eine gerechte Abwägungsentscheidung ins Feld geführte
Problematik des Hochwasserschutzes (Überschwemmungen der im Plangebiet
befindlichen Flüsse Angel und Werse) hat die Beklagte erkannt und bei ihrer
Abwägungsentscheidung berücksichtigt, wie sich aus Nr. 5.2.6.2.1 des
Planfeststellungsbeschlusses (S. 66) ergibt. Zum einen wird über die Angel eine Brücke
75
gebaut, so dass die Trasse nicht durch, sondern über das mögliche
Überschwemmungsgebiet verläuft. Zum anderen wird die Straßentrasse über einen
eigens zu errichtenden Damm verlaufen, in den Rahmendurchlässe eingebaut werden,
so dass das über die Ufer der Flüsse tretende Wasser auf der anderen Seite des
Damms weiter abfließen kann und nicht gestaut wird (sog. Prinzip der
kommunizierenden Röhren). Zwar hat sich der Retentionsraum für Angel und Werse
durch das planfestgestellte Vorhaben verringert, aber der Beigeladene hat durch das
ebenfalls zum Planfeststellungsbeschluss eingebracht Deckblatt I (VV Heft 11) zwei
weitere Flächen im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs am „U.--------weg „ südlich
und nördlich der nach Osten abgehenden Kreisstraße 37 mit einem Fassungsvermögen
von 1245 m3 und 4740 m3 als Erweiterung des Überschwemmungsgebietes
ausgewiesen. Hierdurch wird der Verbrauch wieder ausgeglichen.
Auch die nochmalige fachtechnische Überprüfung durch den Beigeladenen vom August
2007 in Abstimmung mit den Fachbehörden der Beklagten hat keine nachteiligen
Auswirkungen des Planvorhabens auf mögliche Überschwemmungssituationen der
Angel und Werse oder auf den Grundwasserstand ergeben. Im Rahmen eines
Bodenaufschlusses hat der Beigeladene festgestellt, dass es sich bei den Böden im
Überschwemmungsbereich um gute Grundwasserleiter handelt. Aufgrund der baulichen
Gestaltung der Retentionsräume sei damit zu rechnen, dass sich der
Grundwasserspiegel auf Dauer in diesem Bereich absenken werde, was wiederum
Auswirkungen auf die benachbarten höher liegenden Flächen haben werde. Auch nach
Auffassung der beteiligten Wasserbehörden ist eine Gefährdung von privatem Eigentum
durch den Neubau der L 585n im Nahbereich des Überschwemmungsgebietes von
Angel und Werse nicht gegeben.
76
Die erhobene Einwendung, bei der Abwägungsentscheidung habe auch ein sog.
100jähriges Hochwasser berücksichtigt werden müssen, geht fehl. Nach den
vorstehend skizzierten Kriterien für eine Abwägungsentscheidung zielt das
Abwägungsgebot auf einen Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und
privaten Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es geht
darum, die von einer Planung betroffenen Belange gerecht gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Hierbei hat der Planungsträger aber ein entsprechendes
Planungsermessen, d.h. es ist seine Aufgabe, einzelnen Belangen gegenüber anderen
Belangen den Vorzug zu geben oder sie hintanzustellen. Das für die
Abwägungsentscheidung notwendige Abwägungsmaterial sind aber nur die Belange,
die „nach Lage der Dinge" zu berücksichtigen sind.
77
Vgl. BVerwG, U. v. 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, BVerwGE 100, 238 (251).
78
Hierzu zählen aber nur die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bekannten
Belange und die üblicherweise zu erwartenden Ereignisse, nicht aber
außergewöhnliche Situationen, wie sie alle 100 Jahre einmal wiederkehrend
vorkommen können. Dies würde bedeuten, die Planfeststellung mit Prognosen und
Spekulationen über zukünftige Ereignisse und Vorkommen zu überfrachten.
79
4. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen der
Kläger hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen
ebenfalls bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt.
80
a) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes
81
gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung
vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1
BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen
unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen Weise
bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des
Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den
Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen
und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im
planfestgestellten Bereich für die Kläger nicht überschritten.
82
Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-)
vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug
genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) -
wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12
des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den
normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer
Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens
berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt
zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte
Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3
Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a.
auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens
ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu
deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten
Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an
Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den
voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.
83
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR
2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.
84
Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die
von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49
dB (A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kläger wohnen nach dem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte und
dem dort vorhandenen Verweis auf den Bebauungsplan Nr. 357 der Stadt N1. in einem
von diesem festgesetzten „Reinen Wohngebiet". Der Beigeladene hat das Grundstück
der Klägerin zu 1) in seine lärmtechnische Berechnung einbezogen. Unter dem
„Immissionsmesspunkt 75" geht die auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung
erstellte Lärmprognose für das Grundstück der Klägerin zu 1) von Beurteilungspegeln
von max. 58 dB (A) tags und max. 49 dB (A) nachts aus. Damit wird der
Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag um 1 dB (A) unterschritten und der
Immissionsgrenzwert für die Nacht gerade erreicht. § 2 Abs. 1 16. BImSchV i.V.m. § 41
BImSchG geht aber erst dann von durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen
85
schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft aus, wenn der errechnete
Beurteilungspegel den vorgesehenen Immissionsgrenzwert überschreitet. Dies ist bei
dem Nachtwert von 49 dB (A) aber nicht der Fall.
Soweit die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
darauf hingewiesen haben, dass eine Lärmuntersuchung für die planfestgestellte Trasse
der L 585n aktuell nicht erfolgt sei und die der Lärmprognose zugrundeliegende
Verkehrsuntersuchung auf veraltetem Zahlenmaterial basiere, verfängt diese
Einwendung nicht. Zum einen wird insoweit die vom Gesetzgeber bei dem Neubau von
Straßen vorgegebene Berechnungsmethode der 16. BImSchV verkannt, zum anderen
werden die aktualisierten Untersuchungen und Stellungnahmen der IVV-B. nicht
berücksichtigt.
86
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung
basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten „Untersuchung
des Verkehrsstraßennetzes im Raum N1. -X. /Sendenhorst" der Ingenieurgruppe IVV-B.
vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die
zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre
2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im
Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen
Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den
Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24
h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite
zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann
errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend
aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer
durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die -
unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt
zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf
der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht
durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der
aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen
Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum
Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von
ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum
verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten
Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung
des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte
Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der
Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700
und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr
somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung
zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen
Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre
1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog.
Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der
Verkehrsbelastung auf der „I. Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt „Am
Steintor/Schloss" in N1. -X. um rund 54% zu rechnen ist.
87
Soweit die Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw vor der
auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen Fernverkehrssog
befürchten, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt. Den
Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten Stellungnahme der IVV-
B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. Die IVV-B. kommt in einem
Vergleich der Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem
Ergebnis, dass im Bereich N1. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut
keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen
registriert worden seien, bewegten diese sich auf den um N1. -X. herum befindlichen
Bundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg
der Lkw-Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf
Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der
A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse
(Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw- Verkehr zu
größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem
Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu
beanstanden.
88
Soweit die Kläger rügen, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen
der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der Westfälisch-Landes-
Eisenbahn unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu
Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.),
dass die WLE den Streckenabschnitt O. -N1. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer
Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen
mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass
sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die
Anfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE O. -
N1. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste
die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N1. weiter durch die WLE bedient
wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die
Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen.
89
Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend
sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38
Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser
Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung
bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75
Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).
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Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -,
Abschnitt 1.b), juris.
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b) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer
Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die
Rüge der Kläger, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die
planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos.
Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von
verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „
vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum
als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA
Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger
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durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben
dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über
Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002
(BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu
erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen,
Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in
einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der
Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten
Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22.
BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich die Kläger
gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wenden, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen
entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte
der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt
werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für
einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein
einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr
eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die
maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen
grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3
der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle
der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom
23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -
, BVerwGE 123, 23 ff.
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Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Da eine Rechtsverletzung der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht
gegeben ist, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Planergänzung durch die
Erteilung von Schutzauflagen. Einen Anspruch auf Schutzauflagen hat das
Bundesverwaltungsgericht Betroffenen insbesondere in Fällen unzureichenden
Lärmschutzes zugestanden, die sich nach den §§ 41 ff. BImSchG richten,
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vgl. BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73,
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die nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in Betracht kommen. Die nach § 2
Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden nach der
Lärmprognose zwar im Nachtwert erreicht, aber nicht überschritten. Sofern die Kläger
insoweit die Unsicherheit der Prognose rügen und befürchten, dass bei Veränderung
von bloß einer der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegenden Rahmenbedingung der
Nacht-Immissionsgrenzwert überschritten werden wird, ist festzuhalten, dass der
Beigeladene mit seiner lärmtechnischen Beurteilung auf der sicheren Seite liegt. Nicht
nur, dass der Beigeladene immer von den ungünstigsten Annahmen ausgegangen ist,
er hat auch die sich für die verschiedenen Prognosehorizonte ergebenden Zahlen
immer auf volle Tausend aufgerundet. Wie sich der aktualisierten Verkehrsuntersuchung
des IVV-B. vom Januar 2005 entnehmen lässt, werden die prognostizierten
Verkehrszahlen von 11.000 DTV überhaupt nicht erreicht. Gleichwohl ist der
Beigeladene bei seiner Lärmprognose über den gesamten Trassenverlauf von dieser
DTV ausgegangen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass in der angestellten
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Lärmberechnung ein nicht unerheblicher Spielraum zu Gunsten der betroffenen
Wohnbevölkerung und damit auch für die Kläger enthalten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt,
weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3
VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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