Urteil des VG Münster vom 29.06.2000

VG Münster: wirtschaftliches interesse, genehmigung, landschaft, eingriff, teich, fassungsvermögen, gestaltung, ausstattung, form, löschwasser

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 181/98
Datum:
29.06.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 181/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Land- und Forstwirt und bewirtschaftet ausweislich einer
Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 0000 in I-T insgesamt 102 ha Fläche, davon 48 ha
forstwirtschaftliche Nutzfläche. 1989 beantragte der Kläger die Erteilung einer
Baugenehmigung für einen Gülle-Erdbehälter in Form eines in den Boden
eingelassenen Beckens auf einer Grundfläche von 531 qm, den er im Außenbereich von
I ca. 3 km von der Hofstelle entfernt bereits errichtet hatte (Grundstück Gemarkung G1, ).
Das Fassungsvermögen des mit einer Kunststofffolie ausgekleideten Beckens betrug
ungefähr 400 cbm. Nach Anhörung zahlreicher Fachbehörden und -ämter lehnte der
Beklagte die Baugenehmigung unter dem 25. August 1993 mit im wesentlichen der
Begründung ab, das Vorhaben stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der
vermeidbar und deshalb unzulässig sei. Vermeidbar sei der Eingriff schon deshalb, weil
der Güllebehälter in der Nähe der Hofstelle habe untergebracht werden können. Im
Rahmen des daraufhin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens kam es am 10. Dezember
1993 zu einem Gespräch, in dem der Kläger erklärte, der Gülleteich sei deshalb so weit
abseits von der Hofstelle errichtet worden, weil die Gemeinde I die Zustimmung für
einen Güllebehälter in der Nähe des Hofes verweigert habe. Er besitze ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse an der weiteren Nutzung des Güllebehälters, weil dieser mit
öffentlichen Mitteln gefördert worden sei, die sonst möglicherweise zurückgefordert
würden. Der Beklagte regte einen neuen Bauantrag für einen Güllebehälter auf der
landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber der Hofstelle an und sicherte dem Kläger zu,
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eine Beseitigungsanordnung für den nicht genehmigungsfähigen Behälter im
Außenbereich nicht vor dem 1. Juni 1997 zu vollziehen, falls der Kläger hiergegen
keinen Rechtsbehelf einlege. Am 31. Januar 1995 nahm der Kläger den Widerspruch
gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. August 1993 zurück.
Am 14. Juli 1995 beantragte der Kläger die Genehmigung zur „Umwandlung eines
Gülle-Erdbehälters in einen Feuerlöschteich". Zur Begründung gab er an, in den letzten
Jahren sei es bereits zweimal zu Waldbränden in den angrenzenden Waldgebieten
gekommen. Eine natürliche Füllung sei wegen des Sandbodens ausgeschlossen, so
dass der Feuerlöschteich/Güllebehälter extern aufgefüllt werden müsse. Das Forstamt
begrüße den zusätzlichen Feuerlöschteich. Von den daraufhin eingeschalteten
Fachbehörden trug die Untere Landschaftsbehörde Bedenken vor. Sie wies darauf hin,
dass Feuerlöschteiche grundsätzlich nach Maßgabe der DIN 14210 zu errichten seien.
Dem genüge der vorhandene Güllebehälter nicht. Es seien weitere Baumaßnahmen
erforderlich, z.B. eine entsprechend dimensionierte Zulaufleitung, ein Zulaufrohr, ein
Saugschacht sowie eine Zufahrt für Löschfahrzeuge mit mindestens 12 t Tragkraft. Das
führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die vermeidbar
sei. Der Leiter des Forstamtes Steinfurt begrüßte den Feuerlöschteich und regte eine
Verfügung nach § 45 LFoG NW an. Eine derartige Anordnung wurde indes in der
Folgezeit nicht getroffen.
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Mit Bescheid vom 5. November 1996 lehnte der Beklagte die beantragte
Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich nicht um ein
privilegiertes Vorhaben, weil der Feuerlöschteich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb
des Klägers diene. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange. Die
natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft werde verletzt, weil das Vorhaben
einen Fremdkörper darstelle, der sich allein aufgrund der notwendigen technischen
Vorkehrungen (Wälle, Zäune, Folienbecken) nicht in die Landschaft einfüge. Der
aufgeschüttete Böschungswall und der darauf verankerte ca. 1,80 m hohe Zaun
verunstalteten sogar das Landschaftsbild.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit
Bescheid vom 30. Dezember 1997 als unbegründet zurück. Sie vertiefte die
Erwägungen des Beklagten im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, es sei
nicht festzustellen, dass ein vernünftiger Landwirt das in Rede stehende Vorhaben mit
etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung
für einen entsprechenden Betrieb errichtet haben würde. Soweit Feuerlöschteiche
erforderlich seien, würden sie nach § 45 Abs. 1 LFoG NW forstbehördlich angeordnet
und die Kosten hierfür vom Land übernommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
ein Land- oder Forstwirt schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen nicht
angeordneten Löschteich nicht anlegen würde, da dies für ihn eine vermeidbare
Belastung darstelle. Die bauliche Anlage beeinträchtige Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, weil es einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft
darstelle.
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Mit seiner am 22. Januar 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Er hält den Feuerlöschteich an dieser Stelle für sinnvoll, wenn nicht gar
erforderlich. Er grenze an seine forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Wald bestehe
ausschließlich aus Kiefern auf sehr leichtem Sandboden. Der Sandboden erwärme sich
schnell und sei sehr feuergefährdet. In der Vergangenheit habe es mehrfach gebrannt,
zuletzt im Sommer 0000. Die Freiwillige Feuerwehr I habe nur mit großem Aufwand
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Löschwasser herbeischaffen können und befürworte daher nachdrücklich den jetzigen
Feuerlöschteich. Dabei sei davon auszugehen, dass der Feuerlöschteich nun einmal
vorhanden sei. Kein vernünftiger Forstwirt würde einen solchen Teich nur deshalb
wieder entfernen, weil er gegen Formvorschriften hinsichtlich der Größe verstoße. Auch
natürliche Gewässer würden nicht deshalb wieder zugeschüttet, weil sie nicht die
Voraussetzungen für einen künstlich angelegten Feuerlöschteich erfüllten. Angesichts
dessen könne dahinstehen, ob ein vernünftig denkender Forstwirt den Teich in der
vorzufindenden Form als Waldbrandvorsorgemaßnahme errichtet hätte. Auch könne
offen bleiben, ob der Teich einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Seine
Beseitigung stelle jedenfalls einen noch größeren Eingriff dar, so dass er zu
unterbleiben habe. Der Teich sei mittlerweile Biotopbestandteil. Feuerschutz sei für ihn,
den Kläger, ein Wirtschaftsfaktor, da er aus dem Waldbestand Einnahmen erziele und
Wald nicht versicherbar sei; deshalb müsse er sich selbst helfen.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. November 1996 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. Dezember 1997 zu
verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für den Feuerlöschteich zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft im wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide und weist
ergänzend darauf hin, dass der Kläger neben der baurechtlichen Genehmigung einer
forstrechtlichen Genehmigung nach § 39 Abs. 1 S. 1 LFoG NW bedürfe. Ein derartiges
Verfahren sei nicht einmal eingeleitet worden.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auch schriftsätzlich nicht Stellung.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 19. April 2000 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vom
Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Erteilung der beantragten Baugenehmigung für einen Feuerlöschteich; der
Ablehnungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist
rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
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Die Baugenehmigung für den Feuerlöschteich ist nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben
öffentliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO
NW. Planungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB,
weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten
Innenbereich liegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten Einverständnis, so dass
weitere gerichtliche Ausführungen entbehrlich sind.
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Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein (privat errichteter)
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Feuerlöschteich zu den gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben gehören
kann, weil er einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient, oder ob eine Privilegierung nur
dann gerechtfertigt ist, wenn die Forstbehörde den Bau eines Feuerlöschteiches gem. §
45 Abs. 1 S. 1 LFoG NW angeordnet hat, sich die Errichtung des Feuerlöschteiches also
als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Forstwirtes darstellt. Diese Verknüpfung
zwischen gesetzlicher Pflicht und Privilegierung, die sonst bei der Anwendung des § 35
Abs. 1 BauGB nicht hergestellt wird, liegt offenbar dem Ablehnungsbescheid des
Beklagten zugrunde. Das Gericht muß den Zweifeln an dieser Auffassung jedoch nicht
nachgehen, weil der konkrete Feuerlöschteich des Klägers auch dann nicht
genehmigungsfähig ist, wenn man Feuerlöschteiche in Bezug auf einen Forstbetrieb
generell für genehmigungsfähig hält.
Dem hier zu beurteilenden Feuerlöschteich fehlt die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
erforderliche dienende Zuordnung. Nach den von Rechtsprechung und Literatur
aufgestellten Grundsätzen dient ein Vorhaben nur dann einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Land- oder Forstwirt - auch und
gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des
Außenbereichs - dieses Vorhaben mit dem gleichen Verwendungszweck mit etwa
gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das
Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar
geprägt wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil v. 3. November 1972 - IV C 9.72 -, BVerwGE 41, 138 ff; Schrödter,
Baugesetzbuch, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 14; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung, S.
106, jeweils m.w.H.
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Ein vernünftiger Forstwirt hätte den vom Kläger beantragten und bereits erstellten
Löschteich mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für seinen Betrieb nicht
errichtet, weil er zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach
seiner Beschaffenheit aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt
wird. Ein vernünftiger Forstwirt würde den Außenbereich nur in Anspruch nehmen und
planungsrechtlich in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Feuerlöschteich zur Erfüllung
von Waldbränden geeignet ist. Die Voraussetzungen hierfür gibt das Gesetz nicht vor.
Bei der Handhabung baurechtlicher Vorschriften, insbesondere bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe, können Behörde und Gerichte sich jedoch
außerrechtlicher Ordnungsgefüge als rechtlicher Maßstab für das Erlaubte und
Gebotene bedienen.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89, 135; Böckenförde in
Gädtke/ Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NW, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 32 m.w.H.
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Zu diesen außerrechtlichen Ordnungsgefügen zählen vor allem die technischen
Regelwerke, insbesondere die DIN-Normen, hinsichtlich derer eine tatsächliche,
allerdings widerlegbare Vermutung besteht, dass sie die anerkannten Regeln der
Technik wiedergeben. Für Löschwasserteiche hat der Fachnormenausschuß
Feuerwehrwesen im Deutschen Normenausschuß die DIN-Norm 14210 entwickelt, die
detaillierte Anforderungen an den Vorratsraum, Wassertiefe, Form, Umfassungswände,
Werkstoffe, Dichtigkeit usw. stellt. Ein vernünftiger Forstwirt würde sich beim Bau eines
Feuerlöschteiches an den in der DIN-Norm 14210 aufgestellten Standards orientieren.
Dieses technische Regelwerk stellt zugleich eine geeignete norminterpretierende
Richtschnur für die behördliche und gerichtliche Prüfung geeigneter Feuerlöschteiche
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dar.
Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte Feuerlöschteich genügt den Anforderungen
der DIN 14210 auch nicht annähernd. Feuerlöschteiche sollen ein Fassungsvermögen
von mindestens 1000 cbm Löschwasser haben. Der Löschteich des Klägers besitzt
hingegen nur ein Fassungsvermögen von 400 cbm. Feuerlöschteiche mit derart kleinen
Vorratsräumen sind nach den Erläuterungen zur DIN 14210 sinnvoll in überdeckten,
meist unterirdischen Löschwasserbehältern bereitzustellen. Die unzureichende
Dimensionierung des Teiches erklärt sich nicht mit dem besonderen Bedarf oder im
Einzelfall begründeten Besonderheiten, sondern ausschließlich aus dem Umstand,
dass die bauliche Anlage ursprünglich als Güllebehälter errichtet wurde und nun eine
nachträgliche Legalisierung der baulichen Anlage herbeigeführt werden soll. Wäre die
Anlage nicht bereits in den jetzigen Dimensionen gebaut worden, so wäre niemand,
auch der Kläger nicht, auf die Idee gekommen, an dieser Stelle einen derart kleinen, von
der Norm abweichenden Feuerlöschteich zu errichten. Die Frage der
Genehmigungsfähigkeit stellt sich bei der nachträglichen Legalisierung einer formell
illegalen Anlage indes nicht anders dar als bei einem lediglich geplanten und
beantragten Vorhaben. Ob ein vernünftig denkender Forstwirt einen vorhandenen
Feuerlöschteich beseitigen würde, ist unerheblich. Diese vom Kläger in den
Vordergrund seines Vortrags gestellte Frage mag in einem anschließenden
bauordnungsrechtlichen Verfahren zu beantworten sein, nicht hingegen in dem hier
anstehenden Baugenehmigungsverfahren. Insoweit ist zu bemerken, dass sich
derjenige, der eine bauliche Anlage bereits illegal errichtet hat, nicht besser stehen darf
als der gesetzestreue Bürger, der vor Baubeginn die erforderliche Genehmigung
beantragt und den Ausgang des Genehmigungsverfahrens abwartet. Die Kriterien für
die Genehmigungsfähigkeit sind in beiden Fallvarianten dieselben.
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Die Bauvorlagen lassen auch nicht erkennen, dass die übrigen Anforderungen an
Löschwasserteiche eingehalten sind. Die Löschwasserentnahmestelle muß über eine
mindestens 3,50 m breite Zufahrt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von 12 t erreichbar sein. Kann die Zufahrt nicht gradlinig geführt werden, muß der
Außenradius der Zufahrtskrümmungen mindestens 9 m betragen. Eine so gestaltete
Zufahrt ist bisher nicht vorhanden und in den Zeichnungen auch nicht dargestellt. Für
ihre Schaffung bedarf der Kläger einer forstrechtlichen Genehmigung, die nicht
beantragt und auch für die vorhandene bauliche Anlage nicht erteilt ist, § 39 Abs. 1 S. 1
LFoG NW.
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Fehlt dem Feuerlöschteich aus den dargestellten Gründen die dienende Zuordnung zu
einem forstwirtschaftlichen Betrieb, ist er planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben an §
35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen. Als solches beeinträchtigt er die natürliche Eigenart
der Landschaft. Das ist in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster
überzeugend dargelegt. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen und sieht
in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
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Der Hilfsantrag ist unzulässig. Hierfür fehlt bereits das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat zunächst einen entsprechenden Bauantrag bei
der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen und kann erst nach Durchführung eines
erfolglos gebliebenen Vorverfahrens Klage erheben. Bisher ist nicht einmal ein
Bauantrag gestellt, der sich an der DIN-Norm 14210 orientiert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167
VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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