Urteil des VG Münster vom 13.04.2010

VG Münster (kläger, körperliche unversehrtheit, untersuchung, weisung, eignung, beurteilung, erlass, verhandlung, verwaltungsgericht, verdacht)

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 933/07
Datum:
13.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 933/07
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen das Verbot
zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen richtet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 00.00.1953 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des
beklagten Landes und ist beim Landrat als Kreispolizeibehörde X. eingesetzt. Nach dem
Runderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003 betreffend das Führen von
Dienstkraftfahrzeugen der Polizei, darf Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur führen, wer
u. a. kraftfahrtauglich ist. Dazu sind die Beamten durch den zuständigen Polizeiarzt in
regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen. Unter dem
00. Februar 2006 teilte der damalige Polizeiarzt Dr. E. der Kreispolizeibehörde mit, dass
sich der Kläger am 00. Februar 2006 zur Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung vorgestellt,
aber die für die Beurteilung notwendige ergänzende Laboruntersuchung abgelehnt
habe. Dementsprechend könne keine medizinische Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit
erfolgen. Daraufhin untersagte die Kreispolizeibehörde dem Kläger unter dem 00.
Oktober 2006 bis zur Vorlage der Kraftfahrtauglichkeitsbescheinigung durch den
Polizeiarzt das Führen von Dienstkraftfahrzeugen, verpflichtete ihn durch Verfügung
vom 00. November 2006 zu den ergänzenden Laboruntersuchungen und drohte für den
Fall der Zuwiderhandlung disziplinarische Konsequenzen an. Die gegen beide
Verfügungen eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung N. durch
Widerspruchsbescheid vom 00. Mai 2007 unter Hinweis auf den oben genannten
Runderlass des Innenministeriums zurück.
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Am 00. Juni 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend
macht, der Erlass des Innenministeriums sei keine hinreichende rechtliche Grundlage
für die Anordnung der Blutentnahme. Auch § 11 der Fahrerlaubnisverordnung setze
voraus, dass Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken gegen die körperliche
und geistige Eignung begründen. Bloße Vermutungen reichten nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Verlangen nach Beibringung
eines Gutachtens nicht aus. Diese Grundsätze seien auch hier anwendbar, so dass das
generelle verdachtsunabhängige Verlangen nach einer Blutprobe rechtswidrig sei. Eine
Blutentnahme stelle bei Ihm zwar kein gesundheitliches Risiko dar, im Ergebnis
verweigere er aber die Blutprobe, weil er sein Vertrauensverhältnis zu Herrn Dr. E. als
gestört ansehe. Dieser habe ihn immer Wieder auf die Entziehung seiner Fahrerlaubnis
wegen Alkoholmissbrauchs angesprochen, obwohl das viele Jahre zurückgelegen
habe. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im
Beschluss vom 2. Juli 2009 - 6 A 4096/06 - dargelegt hatte, dass das Verbot der
Führung von Dienstkraftfahrzeugen einen Polizeibeamten regelmäßig nicht in seinen
Rechten verletzt, nahm der Kläger die Klage gegen das Verbot zum Führen von
Kraftfahrzeugen zurück.
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Der Kläger beantragt nunmehr:
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unter Aufhebung des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde X. vom 00.
November 2006 und des diesbezüglichen teils des Widerspruchsbescheids der
Bezirksregierung N. vom 00. Mai 2007 festzustellen, dass der Kläger im Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet war, sich zur Beurteilung seiner
Eignung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen einer Blutuntersuchung zu unterziehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Dr. E. vom 00. Februar 2006
und 00. Mai 2007. Nach dessen Eintritt in den Ruhestand legt der Beklagte eine
Aktenauswertung der Nachfolgerin, Regierungsmedizinaldirektorin Dr. von X1. vom 00.
Januar 2010 vor, in der es heißt:
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"Bereits 1991 wurden von Dr. E. im Rahmen einer Untersuchung im polizeiärztlichen
Dienst unter spezieller Anamnese erhebliche dienstliche und familiäre Probleme
erwähnt mit "Alkohol am Steuer, Führerscheinverlust, dienstlichen Konsequenzen und
Abgrenzung von den Kollegen". Bereits damals wurde eine Psychotherapie empfohlen
eventuell auch in stationärer Form.
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2002 wurde im Rahmen der KFZ-Tauglichkeit auch Blut abgenommen. Hier fand sich
lediglich ein erhöhtes MCV, welches auf einen erhöhten Alkoholkonsum hinweisen
kann. Bei dieser Untersuchung wurden wieder psychische Probleme beschrieben
(Angstzustände, psychische Labilität). Wieder wurde dringend eine ambulante
Psychotherapie empfohlen, eventuell auch eine stationäre psychosomatische Kur. Bei
der Untersuchung am 00.00.2006 (G20, G25 und G37) wurden vom Patienten
Schlafstörungen berichtet sowie ein täglicher Alkoholkonsum von 3 bis 4 Glas Bier
selbst angegeben. Es werden psychische Probleme von Dr. E. beschrieben (Ängste und
nächtliches Erwachen mit Erinnerungen an Unfall unter Alkoholeinfluss 1984 und
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damaligen Führerscheinentzug, Abbruch der Fachhochschulausbildung und Verbleiben
im mittleren Dienst).
Bei der körperlichen Untersuchung durch Dr. E. werden variköse Veränderungen am
Bauch (Besenreiservarizen) beschrieben sowie eine fragliche vergrößerte Milz und
Verdacht auf eine palpatorisch vergrößerte Leber. Bei vegetativen Zeichen werden eine
Schweißneigung sowie eine marmorierte Haut beschrieben.
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Unter Zusammenfassung des Befundes findet sich folgendes: Schweißneigung,
marmorierte Haut, Vergrößerung der Leber, Vorgeschichte sowie distanziertes
abweisendes Verhalten legen den Verdacht auf alkoholtoxische Veränderungen nahe.
Die notwendigen Laborwerte werden abgelehnt. Behörde wird mitgeteilt, dass keine
Kraftfahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann, da die notwendigen
Untersuchungen verweigert werden. Unzureichender eingestellter Hypertonus, Verdacht
auf Hepatopathie, Psychopathie, Verdacht auf Angststörung (Psychotherapie
empfohlen)."
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Danach lägen tatsächlich Feststellungen vor, die einen Eignungsmangel als
naheliegend erscheinen ließen. Als Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene
Anordnung komme die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht aus § 35
Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - und die Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf aus §
34 BeamtStG in Betracht. Diese Regelung schränke auch das Recht auf körperliche
Unversehrtheit ein. Das Verbot der Führung von Dienstkraftfahrzeugen, das nach dem
Erlass des Innenministeriums auszusprechen sei, wenn ein Untersuchungstermin nicht
wahrgenommen werde, führe zwar nicht zur Uneinsetzbarkeit des Beamten, stelle
jedoch ein beträchtliches Organisationshemmnis dar. Die Klärung der Fahrtauglichkeit
sei zwingend erforderlich, um den Beamten effektiv und seinen eigentlichen Aufgaben
entsprechend einsetzen zu können.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, zu der Frage,
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ob im Mai 2007 Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von
Dienstkraftfahrzeugen vorlag, durch Vernehmung des LRMD a. D. Dr. E. als
sachverständigen Zeugen und RMDin Dr. von X1. als Sachverständige.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dazu gefertigte Niederschrift
und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Kreispolizeibehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit sich die Klage ursprünglich auch gegen das Verbot zum Führen von
Kraftfahrzeugen richtete, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil
der Kläger sein diesbezügliches Klagebegehren zurückgenommen hat.
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Das verbleibende Feststellungsbegehren ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
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Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regeleung des § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO, nach der eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine
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rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen kann, nicht entgegen. Zum
Einen stellt die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung und damit
gegebenenfalls auch einer Blutuntersuchung zu unterziehen, keinen Verwaltungsakt
dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, 246.
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Zum Anderen gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht bei Streitigkeiten des Beamten gegen
seinen Dienstherrn,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36,179; OVG-NRW
Urteil vom 2. Oktober 1986 - 1 A 2877/84- ,
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wenn nach der damals maßgeblichen Regelung des § 126 Abs. 3 BRRG im Zeitpunkt
der Klageerhebung ein Vorverfahren auch für Feststellungsklagen erforderlich war und
wie hier auch tatsächlich durchgeführt wurde. Das Feststellungsbegehren ist in der
Fassung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung formuliert hat, auch hinreichend
bestimmt und es fehlt auch nicht an einem Feststellungsinteresse. Dabei kann
dahinstehen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben
und ggf. dennoch eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Jedenfalls hat die
Kreispolizeibehörde angekündigt, an den Weisungsverstoß Disziplinarmaßnahmen
knüpfen zu wollen, sodass an der Feststellung, ein entsprechendes Verlangen der
Kreispolizeibehörde sei nicht berechtigt gewesen, ein erhebliches Interesse für den
Kläger besteht.
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Die danach zulässige Feststellungklage ist nicht begründet. Die Weisung der
Kreispolizeibehörde an den Kläger im Mai 2007, sich zur Beurteilung seiner Eignung
zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen entsprechend der Aufforderung des
Polizeiarztes einer Blutuntersuchung zu unterziehen, war rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
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Die Weisung der Kreispolizeibehörde vom 00. November 2006 ist auf den Runderlass
des Innenministeriums zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen vom 10. Oktober 2003,
der auf §§ 73 Abs. 4 und 74 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung beruht,
zurückzuführen. Nach Nr. 3.1 des Erlasses sind Personen, die einen
Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, durch den zuständigen Polizeiarzt auf ihre
Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen und zwar bis zum vollendeten fünfzigsten
Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre und danach alle drei Jahre. Nr. 3.2 des Erlasses
legt fest, dass die in Anlage 4, 5 und 6 zu den §§ 11 und 12 der
Fahrerlaubnisverordnung genannten Anforderungen für die Beurteilung maßgeblich
sein sollen. Ermächtigungsgrundlage für die in diesem Rahmen erfolgte Anordnung an
den Kläger, sich (auch) einer Blutuntersuchung zu unterziehen, war § 58 LBG a. F. (§ 35
BeamtStG). Die in dieser Vorschrift geregelte Treue- und Gehorsamspflicht gehört zu
den in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums und stellt eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass
entsprechender Weisungen dar.
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Zur Weisung an einen Fernmeldebeamten, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu
unterziehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1986 a. a. O.
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Diese Pflicht besteht auch dann, wenn hierdurch in grundrechtlich geschützte
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Positionen des Beamten eingegriffen wird. Allerdings setzen derartige
Grundrechtseinschränkungen stets voraus, dass die Treuepflicht des Beamten im
Einzelfall höheres Gewicht besitzt, als das zu ihr in einem Spannungsverhältnis
stehende Grundrecht.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1986 a. a. O. m. w. N.
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Danach sind verdachtsunabhängige Blutuntersuchungen nicht zulässig. Unabhängig
davon, dass das Ministerium - wie den Beteiligten bekannt ist - gegenüber dem
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klargestellt hat, dass dessen Erlass keine
verdachtsunabhängigen Blutuntersuchungen regelt, ergibt sich dieses Erfordernis auch
aus einer Parallelwertung zu § 45 Abs. 1 LBG NRW a. F. (§ 33 LBG NRW n. F.).
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er danach verpflichtet, sich
nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Entsprechende
Anordnungen sind nur gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn auf konkrete
Umstände stützen lassen und nicht "aus der Luft gegriffen" sind. Einer Überzeugung der
Behörde, dass der Beamte dienstunfähig ist, bedarf es demgegenüber nicht - erst recht
keiner medizinisch abgesicherten. Ob die Zweifel des Dienstherrn an der
Dienstfähigkeit berechtigt oder begründet sind, soll vielmehr erst durch die
Untersuchung geklärt werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 B 717/07-.
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Zwar ist hier durch die in Rede stehende Frage der Eignung des Klägers zum Führen
von Dienstkraftfahrzeugen nach Auffassung der Kreispolizeibehörde nicht dessen
Dienstfähigkeit an sich berührt, eine entsprechende Verwendungseinschränkung führe
jedoch zu einem beträchtlichen Organisationshemmnis.
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Die vom Kläger angegriffene Weisung wird durch entsprechende hinreichend konkrete
Anhaltspunkte gerechtfertigt. Auszugehen ist wie oben dargestellt von den
Anforderungen, die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu §§ 11 und 12 der
Fahrerlaubnisverordnung aufgestellt sind. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 fehlt die Eignung
zum Führen Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch, der danach vorliegt, wenn "das
Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum
nicht hinreichend sicher getrennt werden kann". Entsprechende hinreichend konkrete
Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Klägers lagen nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme im Mai 2007 vor. In der mündlichen Verhandlung vom 00. April 2010
wurde zunächst der damalige Polizeiarzt Dr. E. ergänzend zu den tatsächlichen
Feststellungen der Sachverständigen nach Aktenlage im Schriftsatz vom 13. Januar
2010 im Beisein der Sachverständigen vernommen. Im Anschluss daran erläuterte Frau
Dr. von X1. als Sachverständige auf der Basis ihrer fachlichen Kompetenz als
Internistin, Psychotherapeutin und Suchtmedizinerin widerspruchsfrei nachvollziehbar
und überzeugend, dass der Kläger bereits bei einer Sportkur im Jahre 1984 angegeben
habe, zwei bis drei Flaschen Bier regelmäßig zu trinken und 20 Zigaretten zu rauchen.
Eine solche Feststellung werde zunächst nur zu den Akten genommen. Da sich aber
durch die Akte verschiedene psychische Diagnosen zögen, dadurch der Eindruck eines
Menschen mit geringer psychischer Stabilität vermittelt werde und der Kläger im
Schichtdienst eingesetzt gewesen sei, sei die Problematik zu beobachten gewesen.
Aufgrund der psychischen Vulnerabilität müsse man nicht krank werden. Es müsse aber
beobachtet werden, wie der Patient damit umgehe, in welchem Umfeld er lebe und wie
er sich stabilisiere. Es bestehe die Gefahr, dass die Stabilisierung über Suchtmittel
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erfolge. Das gelte insbesondere weil frühzeitig ein Führerscheinverlust unter
Alkoholeinfluss zu verzeichnen gewesen sei. 1997 sei ein erhöhter Triglyceridwert
festgestellt worden. Im Jahre 2002 sei das MCV minimal erhöht und die Triglyceride
massiv erhöht gewesen. Das zwinge zwar nicht zu der Annahme einer
Alkoholerkrankung, die Werte stellten aber frühe Hinweise auf eine mögliche
Alkoholproblematik dar. Bei der Untersuchung des Dr. E. im Jahre 2007 habe der Kläger
selbst in dem Anamnesebogen ausgefüllt, sich nicht gesund und leistungsfähig zu
fühlen, dass er an Schlafstörungen leide und den Grund darin sehe, dass er das Gefühl
habe, nie mit der Arbeit fertig zu werden. Außerdem habe er in dem Bogen familiäre
Ängste, insbesondere Sorge um sein 8-jähriges Kind geschildert. Darüber hinaus habe
er angegeben regelmäßig drei bis vier Glas Bier täglich zu trinken und Dr. E. habe
klinische Befunde festgestellt, die - wenn auch unspezifisch - auf Alkoholmissbrauch
hindeuten. Bei dieser Gesamtkonstellation und unter Berücksichtigung der psychischen
Labilität des Klägers bestehe die Gefahr, dass er sich weiter über Alkohol stabilisiere,
zumal er sich in einer familiären Stresssituation befinde. Danach beständen keine
Zweifel und die Entscheidung sei auch nicht grenzwertig, dass die Alkoholproblematik
weiter aufgeklärt werden müsse. Dem folgt das Gericht, zumal der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter zur Aussage der Sachverständigen nicht mehr Stellung
genommen haben.
Nachdem der Kläger erklärt hat, keine körperliche Konstitution zu besitzen, bei der eine
Blutentnahme besondere Risiken berge, kommt dem Interesse des Dienstherrn an einer
Aufklärung der Einsetzbarkeit des Klägers gegenüber dem Interesse des Klägers, davon
verschont zu bleiben, größeres Gewicht zu. Das gilt insbesondere, weil er seinen
Angaben nach die Blutprobe nur verweigert habe, weil sein Vertrauensverhältnis zu Dr.
E. gestört sei. Dass dafür im Übrigen keine sachlichen Anhaltspunkte vorliegen und die
medizinischen Feststellungen des Dr. E. dadurch nicht beeinträchtigt wurden, hat die
Gutachterin überzeugend dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger seine persönlichen
Verhältnisse gegenüber Dr. E. umfassend dargestellt und keine Angaben
zurückgehalten habe. Die festgestellten klinischen Befunde sind davon ohnehin
unabhängig.
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Das Vorbringen des Klägers im Fax vom 00. April 2010 konnte das Gericht nicht mehr
berücksichtigen, weil nach Auswertung des Protokolls der Tenor des Urteils bereits auf
der Geschäftsstelle hinterlegt war, als das Fax bei Gericht einging. Das gilt auch für den
darin enthaltenen Hinweis auf den Beschluss des OVG N. vom 29. Oktober 2007 - 1 A
1179/06.PVL -. Befremdlich ist allerdings, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers
nach der Klageerhebung im Juni 2007 erstmals im Schriftsatz vom 22. Februar 2010 -
allgemein - darauf hingewiesen hat, dass die Personalvertretung nicht beteiligt worden
sei. Darauf in der mündlichen Verhandlung vom 00. April 2010 angesprochen erklärte
er, wie das Gericht auch keine gesetzliche Vorschrift gefunden zu haben, die eine
Beteiligung des Personalrats vorsehe (vgl. das Protokoll). Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass die Entscheidung des OVG NRW vom 29. Oktober 2007 eine
Allgemeinverfügung zur Erweiterung des ministeriellen Runderlasses auf
verdachtsunabhängige Blutuntersuchungen betrifft, während hier eine individuelle
Weisung aufgrund konkreter Verdachtsmomente Streitgegenstand ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 u. 2 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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