Urteil des VG Münster vom 04.11.2003

VG Münster: grundstück, satzung, gemeinde, befreiung, hof, gebühr, abfallentsorgung, ausnahme, kreis, fälligkeit

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2389/00
Datum:
04.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2389/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W-hof und des angrenzenden Grundstücks
T-platz in N. Das benachbarte Grundstück W-hof gehört dem Vater des Klägers. Mit
Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung
habe ergeben, dass für das Grundstück T-platz keine Abfallbeseitigungsgebühren
berechnet würden und demnach das Grundstück nicht an die gemeindliche
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen sei. Gemäß § 7 Abs. 1 der
Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde N bestehe jedoch eine Anschlusspflicht. Es
sei daher beabsichtigt, auf dem Grundstück Abfallgefäße für Restmüll, Biomüll und
Altpapier aufzustellen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass keine Müllgefäße vorhanden
seien, da der Müll über die Gefäße der Häuser W-hof entsorgt würden. Am 13. März
2000 wurde durch den Bauhof des Beklagten eine 80-Liter- Restmülltonne auf das
Grundstück ausgeliefert.
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Mit Gebührenbescheid vom 3. Mai 2000 setzte der Beklagte für das Grundstück T-platz
Abfallbeseitigungsgebühren für den Zeitraum April bis Dezember 2000 für ein 80-Liter-
Restmüllgefäß in Höhe von 347,85 DM fest.
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Hiergegen legte der Kläger am 12. Mai 2000 Widerspruch ein, den er damit begründete,
dass er für das Grundstück T-platz eine Restmülltonne nicht benötige, nicht beantragt
und auch nie besessen habe. Hinsichtlich der Biomülltonne habe er für sich wie auch
das Haus seines Vaters und für das Haus T-platz eine Befreiung beantragt insofern, als
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insgesamt nur eine Biomülltonne für alle drei Häuser gestellt und berechnet würde.
Gleiches gelte auch für die Restmülltonne, die nicht benötigt werde. Der Restmüll werde
über die zwei Restmülltonnen zu je 80 Liter der Häuser W-hof entsorgt. Es sei zurzeit
lediglich ein Mieter im Haus T-platz wohnhaft. In dem dort vorhandenen Büro des
Rechtsanwaltes entstehe kein Restmüll, da dieser den Restmüll über seine private
Mülltonne in seinem Wohnort entsorge. Voraussetzung für eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang sei gemäß § 10 der Satzung der Nachweis, dass der
Anschlusspflichtige die Abfälle selbst entsorge und dadurch das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt werde. Dies sei nach dem Vorgenannten für das Grundstück T-platz
der Fall. Die Entsorgung dürfe gleichgestellt sein mit der Voraussetzung, dass jemand
nachweise, dass er seinen Müll beispielsweise direkt zu einer Müllkippe bringe. Im
Übrigen sollte die Möglichkeit bestehen, so genannte Abfallgemeinschaften zu bilden,
wie dies beispielsweise in Nachbarorten üblich sei. Diese Möglichkeit solle im Sinne
der Gleichbehandlung mit anderen Orten eingeräumt werden, auch wenn sie in der
Satzung offensichtlich nicht vorgesehen sei. Es sei eine unangemessene
Benachteiligung der Bewohner der genannten drei Häuser, Gebühren für die
Bereitstellung von drei Restmülltonnen zu verlangen, die nicht ansatzweise benötigt
würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Seit April 2000 sei auf dem Grundstück T- platz ein Restmüllgefäß
vorhanden und der Anschlusszwang gemäß § 7 der Satzung erfüllt. Es bestehe auch
Benutzungszwang. Eine Mitnahme des Restmülls zum Wohnort eines gewerblichen
Mieters sei nicht zulässig. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach
§ 10 der Abfallentsorgungssatzung greife bei dem Restmüll nicht ein, da dieser zu den
Abfällen gehöre, die beseitigt werden müssten und private Haushalte verpflichtet seien,
ihre Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich rechtlichen
Entsorgungsträgern (hier die Gemeinde N) zu überlassen. Da die Bewohner der
Grundstücke zu einer Verwertung der Abfälle auf dem Grundstück selbst nicht in der
Lage seien, komme eine Befreiung nicht in Betracht. Der Begriff der Eigenverwertung in
der Abfallentsorgungssatzung beziehe sich ausschließlich auf kompostierbare
Bioabfälle. Die Möglichkeit Entsorgungsgemeinschaften gemäß § 12 der Satzung zu
gründen und die Abfälle mehrerer Grundstücke zusammen zu entsorgen, sei gemäß §
12 Abs. 3 nur für Bioabfälle zulässig. Die angeführte Praxis, den Restmüll über die
Gefäße der Nachbargrundstücke zu entsorgen, sei somit nicht statthaft. Dies komme nur
in Betracht, wenn mehrere Müllgefäße auf einem Grundstück aufgestellt seien. Im
Rahmen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen müsse die Gemeinde auf der
Durchsetzung des in der Satzung vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs
bestehen. Der Umstand, dass zurzeit in dem Gebäude lediglich eine Person wohnhaft
sei, sei kein Grund, auf das Aufstellen einer Restmülltonne zu verzichten. Dabei sei klar,
dass eine Person nicht die ganze Kapazität der aufgestellten Restmülltonne nutzen
könne. Da aber die 80-Liter-Tonne die kleinste zur Verfügung stehende Mülltonne
darstelle, sei keine Alternative zur Benutzung dieses Gefäßes vorhanden.
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Zur Begründung der am 4. August 2000 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der
Kläger sein Vorbringen. Der Umstand, dass über die Restmülltonne auch die sonstige
Abfallentsorgung mit Ausnahme des Bioabfalls abgegolten werde, rechtfertige nicht die
Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken mit einem Einfamilienhaus und
Grundstücken mit mehreren Mietparteien. Letztere würden die Gebühren auch nur für
die Restmülltonne zahlen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum es Eigentümern von
Einfamilienhäusern verwehrt sei, Müllgemeinschaften bezüglich der Restmülltonne zu
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bilden. Die Benachteiligung werde umso größer, je größer das Mehrfamilienhaus sei, da
dort anteilig noch mehr Papiermüll und Sperrmüll anfalle.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid
vom 5. Juli 2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Zwar stelle sich die Pflicht,
Abfälle zu überlassen nunmehr nach dem Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz als
Ausnahme von einer Regel dar. Jedoch seien gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten auch weiterhin verpflichtet, diese
dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer
Verwertung nicht in der Lage seien. Die beseitigungspflichtigen Körperschaften hätten
hierfür die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Möglichkeit gemäß § 12 der Satzung
Entsorgungsgemeinschaften zu gründen und somit die Abfälle mehrerer Grundstücke
zusammen zu entsorgen, sei nur für Bioabfälle zulässig. Für Restmüllgefäße komme sie
nur in Betracht, wenn mehrere Müllgefäße auf einem Grundstück aufgestellt seien. Mit
dieser Regelung habe sich die Gemeinde im Rahmen der ihr eingeräumten
Gestaltungsfreiheit gehalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
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Die Heranziehung des Klägers zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2000 durch
den Abgabenbescheid vom 3. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.
1 VwGO). Er ist zu Recht zu Gebühren für eine 80-Liter-Restmülltonne für das
Grundstück T-plaz ab April 2000 herangezogen worden.
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Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) nur aufgrund einer
Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe
begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit angibt. Das der streitigen Heranziehung zugrundeliegende
Satzungsrecht der Gemeinde N genügt diesen Anforderungen.
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Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die §§ 7 - 12 und 22 der Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde N i.d.F. vom 1. Dezember 1995 (AbfS) i.V.m. § 1 - 4 der
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde N i.d.F. vom 22.
Dezember 1998 (GS). Diese Satzungen des Beklagten enthalten die nach § 2 Abs. 1
KAG vorgeschriebenen Mindestregelungen. Auch ist die Regelung über den Kreis der
Abgabeschuldner, den abgabebegründenden Tatbestand, den Abgabemaßstab, den
Abgabesatz und den Zeitpunkt der Fälligkeit rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der in § 2 GS geregelte Gebührenmaßstab in Form unterschiedlicher Gebühren nach
Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Danach erhebt die Gemeinde getrennte Gebühren für Restmüll und organischen Abfall
(Biomüll), gestaffelt nach Gefäßgröße. In der Gebühr für das Restmüllgefäß sind die
Entsorgungskosten für Altpapier, schadstoffhaltige Abfälle, Elektrogeräte, sperrige
Abfälle und Grünabfälle enthalten.
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Diese Maßstabswahl ist nicht zu beanstanden. Denn es steht grundsätzlich im
Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, wie er diese führt
und ob er technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht. Die
Grenze für das Organisationsermessen bildet das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz
(GG).
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
18. März 1996 - 9 A 384/93-, NWVBl 1997, S. 29.-
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Hierbei handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinn des § 6 Abs. 3
Satz 2 KAG, der gewählt werden kann, wenn ein Wirklichkeitsmaßstab tatsächlich
schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das wäre hier der Fall. Eine
Abrechnung etwa nach dem konkreten Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme wäre
mit unverhältnismäßig hohem, wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand verbunden. Ist
danach ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig, ist der Satzungsgeber bei der
Auswahl der Maßstäbe frei mit der Einschränkung, dass der Maßstab nicht in
offensichtlichem Missverhältnis zu der Inanspruchnahme steht und nicht willkürlich ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, - 9 A 3915/98-.
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Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte
Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der
Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.
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OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, - 9 A 3915/98-
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Auch ist Art. 3 GG zu beachten, Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich
ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die
Grenze zur Willkür ist jedoch erst dann überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus
der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung
finden lässt. Solche sachlichen Gründe können sich insbesondere aus dem
Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen ( OVG NRW) , Urteil
vom 2. Februar 2000, a.a.O. m.w.N.
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Hiervon ausgehend lässt sich der von dem Beklagten gewählte Maßstab nicht
beanstanden. Der Gebührenmaßstab nach der Gefäßgröße ist ein zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dabei durfte der Beklagte auch die in § 2 Abs. 2 Satz 2
GS genannten Abfallentsorgungsteilleistungen über die Gebühr für das Restmüllgefäß
abrechnen (so ausdrücklich § 9 Abs. 3 Satz 5 Landesabfallgesetz -LAbfG-). Dabei
handelt es sich um Leistungen, die in der Regel von allen Haushaltungen - mag auch
der Umfang nicht genau messbar sein - in Anspruch genommen werden. Insoweit liegt
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auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Beklagte ist im Rahmen der
Praktikabilität auf die Beschränkung der Müllbehälter auf wenige Größen angewiesen.
Dass die gestellten Behälter gegebenenfalls nicht voll ausgenutzt werden, ändert hieran
nichts
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93-
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und stellt insbesondere auch keinen Verstoß gegen das zu beachtende
Äquivalenzprinzip (Verbot eines Missverhältnisses zwischen der Leistung der
Verwaltung und der Gegenleistung des Bürgers) dar.
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So bereits Verwaltungsgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 26. April 1995 - 7 K
1237/93- m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung.
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Geboten ist insoweit eine typisierende Betrachtungsweise. Dem Kläger stand ein 80-
Liter-Restmüllgefäß tatsächlich für den geltend gemachten Zeitraum von April bis
Dezember 2000 zur Verfügung. Eine Befreiung von dem Anschluss- und
Benutzungszwang (§ 10 AbfS) ist nicht erteilt worden, ist nach den Bestimmungen der
Satzung der Gemeinde N auch für private Haushalte bezüglich des Restmülls nicht
vorgesehen. Dass die Satzung keine Möglichkeit zur Bildung von sogenannten
Entsorgungsgemeinschaften für Restmüll, der auf verschiedenen Grundstücken anfällt,
vorsieht, hält sich im Rahmen des Organisationsermessens und führt jedenfalls nicht zur
Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Abweichung zur Regelung bei der
Biotonne ist hinreichend damit begründet, dass über die Gebühr für Restmüll auch
weitere Entsorgungsteilbereiche abgegolten werden. Dass der Kläger das ihm
bereitgestellte Restmüllgefäß nicht in Anspruch nimmt - möglicherweise unter
Verletzung abfallrechtlicher Bestimmungen - ist unbeachtlich. Auch in diesem Fall fallen
jedenfalls die Vorhaltekosten an für die Entsorgung des Restmülls und die Kosten der
weiteren Teilbereiche.
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Aus dem Umstand, dass in anderen Gemeinden andere Regelungen gewählt worden
sind, kann der Kläger keine Rechte ableiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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