Urteil des VG Münster vom 12.02.2010

VG Münster (angebot, schutz der menschenwürde, treu und glauben, begründung, sexualität, gesetzliche grundlage, lmg, höhe, anbieter, jugendschutz)

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1608/09
Datum:
12.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1608/09
Leitsätze:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin wendet sich gegen zwei Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen
nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), die zu den - über eine Astra-
Satellitenkapazität 24 Stunden täglich unverschlüsselt ausgestrahlten - Formaten "E. M.
" und "D. U. " (später "E1. ") ergangen sind. Dabei handelt es sich um mit
Instrumentalmusik unterlegte, im Takt von 4 bis 16 Sekunden wechselnde Standbilder,
auf denen (halb-)nackte Frauen in erotischen Posen zu sehen sind. Die
Geschlechtsteile sind überwiegend verpixelt oder (z.B. mit Schriftzügen) verdeckt. Die
Bilder werden nicht moderiert, aber teilweise mit einem eingeblendeten Text
kommentiert. Der Zuschauer wird zur Inanspruchnahme sexueller Mehrwertdienste
(Telefonsex, SMS-Dienste) aufgefordert.
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Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2008 und 16. April 2008 wies der Beklagte die
Klägerin darauf hin, dass ihre Angebote "E1. " (gemeint: "E. M. ") und "D. U. " teilweise
pornographische Darstellungen enthielten. Durch Bescheide vom 14. April 2008 und 13.
Mai 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Angebote "E1. " (gemeint: "E. M. ") und
"D. U. " bedürften keiner rundfunkrechtlichen Zulassung, weil sie als Telemediendienst
3
einzustufen seien, wies aber zugleich darauf hin, dass hiermit keine Aussage zur
Übereinstimmung mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffen werde.
Aufgrund von Prüfvorlagen des Beklagten vom 29. September 2008 bejahte die
Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM)
mit Abstimmungsergebnissen von 5:0 in ihrer Sitzung am 22. Januar 2009 hinsichtlich
"E1. " (gemeint: "E. M. ") und "D. U. " Verstöße gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4
JMStV (entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte) sowie § 7 JMStV
(Jugendschutzbeauftragter), bezüglich "D. U. " ferner gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. S. 2 JMStV (pornographische Inhalte). Hiervon setzte der Beklagte die Klägerin
mit Schreiben vom 11. März 2009 in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 23. März 2009 mit, sie sei für die
gerügten Inhalte nicht verantwortlich. Den Standbildkanal "E1. " betreibe sie erst seit
dem späten Abend des 14. September 2008. Hinsichtlich des Angebots "D. U. " sei die
Sendekapazität an die Firma D1. in Polen untervergeben gewesen, aufgrund
erheblicher Konflikte sei der Vertrag außerordentlich zum 1. Oktober 2008 gekündigt
worden.
4
Nach weiteren Sichtungen der Angebote am 9. März, 16. April und 6. Mai 2009
übersandte der Beklagte der KJM unter dem 19. Mai 2009 die Beschlussempfehlung,
den Telemediendienst "E. M. " (vormals bezeichnet als "E1. ") medienrechtlich zu
beanstanden und den Verstoß gegen den JMStV zukünftig zu untersagen. Eine
entsprechende Empfehlung erging für das Angebot "E1. ", das an die Stelle des
zwischenzeitlich, jedenfalls im April 2009, nicht mehr ausgestrahlten Dienstes "D. U. "
getreten war. Der Prüfausschuss der KJM entschied - den Beschlussvorlagen folgend -
einstimmig, es lägen Verstöße gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie § 7
JMStV, bezüglich "D. U. " ferner gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV vor.
5
Daraufhin leitete der Beklagte Bußgeldverfahren ein und erließ am 15. Juli 2009 zwei
Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen. Im Bescheid zum Aktenzeichen 1 P
6/09 entschied er, das von der Klägerin verbreitete Angebot "E. M. " verstoße gegen § 5
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 JMStV. Dies werde medienrechtlich
beanstandet. Der Klägerin wurde untersagt, das Angebot "E. M. " in dieser Fassung
weiter zu verbreiten. Ferner entschied der Beklagte, in Zukunft erfülle die Anbieterin ihre
Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV, wenn sie entweder dafür
Sorge trage, dass Kinder und Jugendliche die entsprechenden Inhalte nicht
wahrnähmen oder alle entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von ihrem Angebot
entferne. Ferner setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 EUR für
den Verstoß gegen § 5 JMStV und von 50 EUR für den Verstoß gegen § 7 JMStV fest.
Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verbreite mit dem Angebot "E. M. "
nachweislich seit dem 1. September 2008, spätestens aber seit dem 9. März 2009
entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte. Das Format enthalte objekthafte Darstellungen
von sexuellen Vorgängen ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Innerhalb des
Angebotes werde Sexualität als eine allzeit verfügbare und konsumierbare Ware
dargestellt. Nacktheit werde nur in sexualisiertem und entmenschlichtem Kontext
präsentiert. Die sexuellen Darstellungen könnten von Kindern und Jugendlichen nicht
eingeordnet werden und überforderten sie. Dadurch werde die Entwicklung eines
gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt. Darüber hinaus würden
problematische Rollenbilder präsentiert. Frauen würden als bloße Objekte sexueller
Befriedigung dargestellt. Der sexualisierte Sprachgebrauch werde durch die mitunter
direkte Anrede des Nutzers noch verstärkt. Der Beklagte nannte zur weiteren
6
Begründung einige Beispiele aus den aufgezeichneten Angeboten. Die Klägerin trage
keine Sorge dafür, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen
üblicherweise nicht wahrgenommen würden. Die vom JMStV insoweit vorgesehenen
Maßnahmen wie Begrenzung der Sendezeit oder Vorschaltung eines technischen
Schutzes würden nicht umgesetzt. Es lägen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Klägerin einen Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV bestellt habe. Die
Gebührenfestsetzung beruhe auf der KJM-Kostensatzung. Es sei eine Behandlung des
Falles in der KJM erforderlich gewesen und das Angebot in regelmäßigen Abständen
gesichtet und aufgezeichnet worden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin
mit dem Mehrwertdienst nicht unerheblichen Gewinn erzielt habe.
Im Bescheid zum Aktenzeichen 1 P 7/09 entschied der Beklagte, das von der Klägerin
verbreitete Angebot "E1. " (vormals "D. U. ") verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV und § 7 JMStV. Dies werde
medienrechtlich beanstandet. Der Klägerin wurde untersagt, das Angebot "E1. "
(vormals "D. U. ") in dieser Fassung weiter zu verbreiten. Ferner entschied der Beklagte,
in Bezug auf die gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßenden Inhalte
erfülle die Klägerin ihre Verpflichtung in Zukunft, wenn sie durch die Verwendung eines
anerkannten Altersverifikationssystems sicherstelle, dass nur Erwachsene Zugang zu
den pornographischen Inhalten des Angebots erhielten. In Bezug auf die gegen § 5 Abs.
1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßenden Inhalte erfülle sie ihre Verpflichtung in
Zukunft, wenn sie entweder dafür Sorge trage, dass Kinder und Jugendliche die
entsprechenden Inhalte nicht wahrnähmen oder alle entwicklungsbeeinträchtigenden
Inhalte von ihrem Angebot entferne. Ferner setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von jeweils 500 EUR für die Verstöße gegen § 4 und § 5 JMStV und von 50
EUR für den Verstoß gegen § 7 JMStV fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus,
die Klägerin verbreite nachweislich seit dem 1. September 2008, spätestens aber seit
dem 9. März 2009 pornographische Inhalte, ohne etwa mit einem
Altersverifikationssystem die Zugänglichkeit allein für Erwachsene zu sichern. Das
Angebot "E1. " (vormals "D. U. ") vermittele die Verabsolutierung sexuellen
Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung
des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. Durch die beworbenen
Rufnummern sei es ausschließlich auf die sexuelle Stimulation des Nutzers angelegt.
Die zum großen Teil unzureichend verpixelten Darstellungen rückten in ihrem
Gesamtcharakter unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle
Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter
werde durch die Kameraeinstellungen, unter anderen durch die Fokussierung auf
sexuelle Handlungen und die Geschlechtsteile, verstärkt. Frauen würden auf
entwürdigende Art und Weise zu jederzeit verfügbaren und auswechselbaren
Sexualobjekten degradiert. Zur weiteren Begründung benannte der Beklagte
verschiedene Beispiele aus Aufzeichnungen vom 9. März 2009, 6. Mai 2009 und 3. Juli
2009. Auch zur Begründung der angenommenen Verstöße gegen § 5 Abs. 1, 3 und 4
JMStV zog er Beispiele aus diesen Aufzeichnungen heran. Die übrigen begründenden
Ausführungen entsprechen denjenigen aus dem Bescheid zum Aktenzeichen 1 P 6/09.
7
Die Klägerin hat am 22. August 2009 Klage gegen die am 24. Juli 2009 zugestellten
Bescheide vom 15. Juli 2009 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei teilweise
schon nicht die zutreffende Adressatin des Verwaltungsakts, da sie den Sender "D. U. "
zum 1. Juli 2009 bei der den Sender betreibenden Dienstleisterin gekündigt und
seitdem nicht mehr betrieben habe. Sofern von der Dienstleisterin für eine gewisse Zeit
noch das frühere Programm gesendet worden sei, sei sie hierfür nicht verantwortlich. Mit
8
dem angeblich an die Stelle von "E1. " getretenen Format "H. T. .U. " habe sie nichts zu
tun. Die Bescheide seien hinsichtlich der Untersagung mit der Formulierung "in dieser
Fassung" und hinsichtlich des erfassten Zeitraumes zu unbestimmt. Ferner habe sie
nach der Anhörung mit Schreiben der Beklagten vom 11. März 2009 umgehend Herrn P.
H1. zum Jugendschutzbeauftragen bestellt, der das seitdem ausgestrahlte Programm für
zulässig erachtet habe. Auch habe sie im Anschluss an die Anhörung das Programm
deutlich entschärft. Sie habe ferner aufgrund von Maßnahmen des für die
Satellitenübertragung zuständigen E2. Q GmbH und aufgrund von Anweisungen an
ihren Programmgestalter davon ausgehen dürfen, dass ein rechtskonformes Vorgehen
gesichert sei. Der Verwaltungsakt sei unverhältnismäßig, da es keinen Grund zu der
Annahme gebe, sie würde ihr Verhalten nicht auch auf andere Weise anpassen.
Schließlich seien die in Rede stehenden Telemediendienste weder pornographisch
noch dazu geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schwer zu
gefährden oder zu beeinträchtigen. Die Verwaltungsakte führten lediglich abstrakt-
lehrbuchhafte Definitionen und Beispiele auf, die der Beklagte offensichtlich für
unanständig halte. Bei der Beurteilung der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung sei
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es in den letzten Jahrzehnten bei Kindern und
Jugendlichen zu einer Vorverlagerung der sexuellen Reifung gekommen sei, die
gesellschaftlichen Anschauungen sich gewandelt hätten und sexuelle Darstellungen
und menschliche Nacktheit täglich inflationär präsent seien. Da das Durchschnittsalter
des ersten Geschlechtsverkehrs bei Jungen 15,1 und bei Mädchen 14,8 Jahre betrage,
liege es auf der Hand, dass bei Kindern mit 14 Jahren ganz erhebliche Kenntnisse über
und Erfahrungen mit Sexualität vorlägen. Außerdem dürfe man die Bilder nicht isoliert
betrachten; die freundlich-entspannende Hintergrundmusik fasse sie zu einer Einheit
zusammen und präge das Gesamtbild. Die Bilder, die allesamt einen künstlerischen
Anspruch hätten, hätten auch nichts Entmenschlichtes. Die behauptete Reduzierung auf
Körperteile finde nicht statt. Es seien praktisch durchgängig die Gesichter der
abgebildeten Personen mit individuellem, emotionalen Gesichtsausdruck zu sehen.
Man sehe Frauen verschiedenen Alters und verschiedener Hautfarbe mit
unterschiedlichen sexuellen Vorlieben, die aktiv und selbstbestimmt, mit einer
selbstverständlichen Körperlichkeit und mit großer Freude ihre Sexualität lebten. Die
angefochtenen Verfügungen verstießen ferner gegen Art. 5 GG, mit dem der Beklagte
unangemessen lax umgehe. Schließlich sei die Festsetzung der Höhe der
Verwaltungsgebühr willkürlich.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Bescheide vom 16. Juli 2009 (1
P 6/09 und 1 P 7/09) insoweit aufgehoben, als die Beanstandung und Untersagung sich
auf einen Verstoß gegen § 7 JMStV bezogen. Die Beteiligten haben daraufhin den
Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt,
10
1. den Bescheid des Beklagten zum Aktenzeichen 1 P 6/09 (Telemediendienst "E. M. ")
vom 15. Juli 2009 im noch aufrecht erhaltenen Umfang aufzuheben,
11
2.den Bescheid des Beklagten zum Aktenzeichen 1 P 7/09 (Telemediendienst "E1. ",
vormals "D. U. ") vom 15. Juli 2009 im noch aufrecht erhaltenen Umfang aufzuheben.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin sei richtige Adressatin des Bescheides 1 P
7/09. Das beanstandete inhaltsgleiche Angebot sei zunächst unter dem Titel "D. U. ",
seit Mai 2009 unter dem Namen "E1. " und seit November 2009 mit dem Namen "H. T.
.U. " jeweils über die gleiche Satellitenkapazität verbreitet worden. Ob sich die Klägerin
mit der Kündigung beim Netzbetreiber bezüglich "D. U. " der Anbietereigenschaft
entledigt habe, sei äußerst fraglich, zumal die von ihr angemietete Satellitenkapazität
weiter genutzt werde. Letztlich könne dies dahinstehen, weil die Klägerin unstreitig die
Angebote bis zum 30. Juni 2009 verbreitet habe, was allein den angegriffenen Bescheid
rechtfertige. Die Bescheide seien auch hinreichend bestimmt. Der Inhalt der Verbote
ergebe sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung, die - der ständigen
medienrechtlichen Praxis entsprechend - auf bestimmte Verletzungshandlungen
abstelle. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sei bei Erlass des Bescheides
nicht bekannt gewesen. Dass die mit der Programmgestaltung beauftragten Personen
angewiesen worden seien, das Programm entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
auszustrahlen, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass die von der Klägerin
verantworteten Angebote pornographischen bzw. jugendgefährdenden Charakter
hätten. Die Darstellungen rückten unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge
sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Dem könne nicht
eine angebliche Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen entgegengehalten
werden. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf der gesetzlichen Grundlage des § 35 Abs.
11 Rundfunkstaatsvertrag. Die Verwaltungsgebühr sei unter Berücksichtigung des
erheblichen Aufwandes des Verwaltungsverfahrens angemessen und halte sich in dem
durch die KJM-Kostensatzung vorgegebenen Kostenrahmen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten mit
Aufzeichnungen der Angebote vom 1. September 2008, 9. März 2009, 16. April 2009, 6.
Mai 2009, 25. August 2009 ("E. M. ") bzw. vom 1. September 2008, 9. März 2009, 6. Mai
2009 und 3. Juli 2009 ("E1. ", "D. U. ") Bezug genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das
Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
18
Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Die Beanstandungs- und
Untersagungsverfügungen vom 15. Juli 2009 sind ebenso wie die
Gebührenfestsetzungen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beanstandungs- und
Untersagungsverfügungen sind die §§ 20 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages über den
Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10. bis 27. September 2002 in der
seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung i.V.m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für
Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 20. November 1991 in
der seit dem 1. September 2008 geltenden Fassung. Nach diesen Vorschriften trifft die
zuständige Landesmedienanstalt, stellt sie fest, dass ein Anbieter von Telemedien
gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, die erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter.
20
Die Klägerin war Anbieterin von Telemediendiensten i.S. der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1
und 2 JMStV. Ihre Angebote "E. M. " und "D. U. "/"E1. " erfüllen aus den zutreffenden
Gründen der Bescheide des Beklagten vom 14. April und 13. Mai 2008 (sog.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen) aufgrund von Inhalt und Form die Kriterien eines
Telemediendienstes (vgl. § 1 Abs. 1 Telemediengesetz - TMG). Die Klägerin war auch
Anbieterin der beanstandeten Formate, bei denen es sich im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG
um eigene, zur Nutzung bereitgestellte Informationen handelte. Ob die Klägerin, wie sie
geltend macht, den Sender "D. U. " bzw. "E1. " seit dem 1. Juli 2009 nicht mehr
betrieben hat, ist insoweit unerheblich. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1
und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut lediglich voraus,
dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass
Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege
ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei
teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen
den Zweck, einem Anbieter sein rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für
die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugend(medien)schutz
zu sichern. Ob zulässigerweise jemand Adressat einer Maßnahme auf der Grundlage
dieser Vorschriften sein kann, der das streitige Format eingestellt hat, ist eine auf der
Rechtsfolgenseite zu beantwortende Frage der Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips im Einzelfall.
21
Die Klägerin hat - selbst wenn man ihren Angaben zur Verantwortlichkeit folgend
lediglich die Zeiträume vom 14. September 2008 bis zum Bescheiderlass ("E. M. ") bzw.
vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2009 ("D. U. "/"E1. ") zugrundelegt - mit ihren
Angeboten "E. M. " und "D. U. "/"E1. " auch gegen die Bestimmungen des JMStV
verstoßen.
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Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit
Angebote unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornographisch sind. In Telemedien
sind Angebote abweichend hiervon gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zulässig, wenn von
Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht
werden (geschlossene Benutzergruppe). Die Formate "D. U. "/"E1. ", für die kein
Altersverifikationssystem und damit keine geschlossene Benutzergruppe existierte,
enthielten pornographische Elemente im Sinne der Rechtsprechung zu § 184 StGB, die
hier entsprechend anwendbar ist.
23
So auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14 K 4085/07 -, juris;
Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Auflage 2004, § 4 JMStV Rn. 29; Ukrow,
Jugendschutzrecht, Rn. 425; die Anwendbarkeit des strafrechtlichen
Pornographiebegriffs im Rundfunkrecht bejahend auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar
2002 - 6 C 13/01 -, BVerwGE 116, 5,
24
Pornographisch ist ein Angebot danach dann, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung
sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher,
anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend
auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
25
Vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89 - BGHSt 37, 55; BVerwG, Urteil vom
20. Februar 2002 - 6 C 13/01 -, BVerwGE 116, 5; s. auch Schönke/Schröder, StGB, 27.
Aufl. 2006, Rn. 4ff.; Tröndle/Fischer, StGB, § 184 Rn. 5ff., jeweils m.w.N.
26
Der Beklagte hat zutreffend unter konkreter Benennung und Beschreibung einzelner
Sequenzen ausgeführt, dass die Klägerin mit ihren Formaten pornographische Inhalte
verbreitet hat. In den dem Gericht vorliegenden Aufzeichnungen vom 9. März und 6. Mai
2009 werden geschlechtliche Vorgänge ohne Sinnzusammenhang mit anderen
Lebensäußerungen dargestellt. Unter Ausklammerung menschlicher Bezüge - das
Zeigen der Gesichter bei einer auf die Geschlechtsteile und die sexuellen Handlungen
fokussierten Kameraeinstellung vermag daran nichts zu ändern - werden die
dargestellten Frauen zu stets verfügbaren und auswechselbaren Sexualobjekten
degradiert. Die Bilder sind zudem teilweise derart unzureichend verpixelt bzw. mit
Schriftzügen verdeckt, dass die sexuellen Handlungen klar erkennbar sind. Die
Verbindung dieser Bilder mit anreißerischen Texten (z.B.: "Extrem geile
Hochglanzbilder warten darauf, von dir als Wichsvorlage benutzt zu werden! Also hol
ihn raus und schüttel die Sahne fest! Oder ruf an..."; "Fetzige Arsch-Fi...-Videos ohne
Tabus! Extrem versaut und extra lang zum Wixen! Sende Arsch an... oder ruf an und
spri.. ab") kennzeichnet ein Angebot, das allein auf die Erregung sexueller Reize
ausgerichtet ist. Inwiefern die Instrumentalmusik im Hintergrund an dieser Bewertung
etwas ändern soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
27
Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihren Formaten "D. U. "/"E1. " und "E. M. " gegen §
5 Abs. 1 JMStV verstoßen, in dem sie Angebote verbreitet hat, die geeignet waren, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen,
dass Jugendliche ab 14 Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 JMStV), auf die wegen der von für
Kinder bestimmten Angeboten getrennten Verbreitung der Formate abzustellen ist (vgl.
§ 5 Abs. 5 JMStV), sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Klägerin hat weder durch
technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung der Angebote durch Jugendliche
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) noch die
Ausstrahlungszeit so gewählt, dass Jugendliche ab 14 Jahren sie üblicherweise nicht
wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 JMStV).
28
Ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet, ist, die Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, ist vom Gericht uneingeschränkt
überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum kommt insoweit weder der Beklagten noch der
KJM zu.
29
So auch VG München, Urteil vom 4. Juni 2009 - M 17 K 05.5329 -, juris; VG Berlin, Urteil
vom 28. Januar 2009 - 27 A 61.07 -, juris; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 31. Juli
2008 - Au 7 S 08.659 -, juris.
30
Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterliegen unbestimmte
Rechtsbegriffe grundsätzlich der letztverbindlichen Interpretation und Subsumtion durch
die Gerichte. Dem JMStV sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Länder
den Landesmedienanstalten bzw. der KJM als ihrem Organ (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2
JMStV) einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens einer
Entwicklungsbeeinträchtigung einräumen wollten. Vielmehr lässt bei systematischer
Auslegung die ausdrückliche Verankerung eines Beurteilungsspielraums für
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV) auf das
Gegenteil schließen. Auch die Zusammensetzung der KJM in Verbindung mit der Art der
Entscheidung rechtfertigt nicht die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Die der KJM gem. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Sätze
31
5 und 6 JMStV mit intern bindender Wirkung übertragene Entscheidung, ob ein Angebot
mit § 5 Abs. 1 JMStV vereinbar ist, ist weder zeitgebunden noch unwiederholbar. Sie hat
zwar wertenden Charakter. Auch sind die Mitglieder der KJM, die über besondere
Sachkunde verfügen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV
an Weisungen nicht gebunden. Anders als bei der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien gem. § 19 JuSchG, der im Übrigen gleichwohl hinsichtlich
der Eignung zur Jugendgefährdung kein Beurteilungsspielraum zukommt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20/92 -, BVerwGE 91, 211 (zur
Rechtslage nach dem GjS); VG Köln, Urteil vom 16. November 2007 - 27 K 3012/06 -,
juris (zur aktuellen Rechtslage); Scholz/Liesching, Jugendschutz, § 18 JuSchG Rn. 3,
32
gewährleistet aber die Zusammensetzung der KJM nicht, dass die Entscheidungen
aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung in Staatsferne ergehen. Dem Gremium
gehören gem. § 14 Abs. 3 JMStV sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der
Landesmedienanstalten und sechs Mitglieder von den für den Jugendschutz
zuständigen Landes-/Bundesbehörden an. Vertreter gesellschaftlicher Gruppen sind
nicht beteiligt. Die Zusammensetzung des Gremiums entspricht damit dem Ziel ihrer
Gründer, durch die Schaffung einer zentralen Aufsichtsinstanz eine bundesweit
einheitliche Rechtsanwendung in einem föderal ausgestalteten Bereich mit bisher
zersplitterten Aufsichtsstrukturen zu sichern.
33
Vgl. Amtliche Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, A., S. 2 und 25;
http://www.kjm-online.de/files/pdf1/Amtliche_Begrndung_zum_JMStV_korrigiert.pdf.
34
Das Gericht teilt unter Auswertung der Aufzeichnungen vom 9. März 2009, 16. April
2009 und 6. Mai 2009 die in den angegriffenen Bescheiden ausführlich und
überzeugend begründete und mit der Benennung von Beispielen hinreichend
konkretisierte Auffassung des Beklagten, dass die Angebote "D. U. "/"E1. " und "E. M. "
im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV entwicklungsbeeinträchtigend waren.
35
Gezeigt werden Standbilder sexueller Vorgänge oder auch nur (halb-)nackter Frauen,
die in keinerlei Handlungszusammenhang eingebettet sind. Die Zuschauer sollen durch
die Bilder in Kombination mit sexualisierten, sie vielfach direkt ansprechenden Texten
animiert werden, sexuelle Dienste - Telefonsex oder die Übermittlung von Bildern aufs
Handy - in Anspruch zu nehmen. Sexualität erscheint damit als Ware, die auf Zuruf
konsumierbar ist. Auch wenn, was die Klägerin hervorhebt, teilweise die Gesichter der
Frauen mit unterschiedlichen Regungen sichtbar sind, werden die Frauen durch die
Bilder, die überwiegend auf die sexuellen Handlungen bzw. die Geschlechtsteile
fokussierte Kameraeinstellung und die reißerischen Texte nicht als Persönlichkeiten mit
eigenem Charakter, sondern als jederzeit verfügbare und auswechselbare Objekte
sexueller Befriedigung präsentiert. Die Art der Darstellung sexueller Vorgänge ist in
Verbindung mit dem werbenden Charakter geeignet, ein angemessenes Verständnis
bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der
Sexualität zu behindern. Bei dem noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes können
die beanstandeten Formate Jugendliche ethisch-moralisch verunsichern bzw.
desorientieren und ihre Entwicklung zu einer individuellen und sozialen Persönlichkeit
beeinträchtigen.
36
Aus dem Fallen gesellschaftlicher Tabus in Bezug auf die Sexualität, ihrer
allgegenwärtigen Präsenz und dem Umstand, dass sexuelle Reife und erster
37
Geschlechtsverkehr zu einem immer früheren Zeitpunkt einsetzen, lässt sich entgegen
der Ansicht der Klägerin nicht schließen, dass die beanstandeten Formate für die
Entwicklung von Jugendlichen ab 14 Jahren unbedenklich sind. Hier wird ein für
Jugendliche gerade in der Pubertät relevantes Thema der Sexualität in einer Art und
Weise angeboten, die geeignet ist, sie zu überfordern und damit die Entwicklung eines
angemessenen Verhältnisses zur Sexualität zu beeinträchtigen.
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor, trifft die
zuständige Landesmedienanstalt gem. § 20 Abs. 1 JMStV, § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. §
59 Abs. 3 Satz 2 RStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Die hier
ausgesprochenen Beanstandungen und Untersagungen sind als typische
medienrechtliche Handlungsmöglichkeiten (vgl. §§ 38 Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 3 Satz 2
RStV, § 118 LMG NRW) Maßnahmen in diesem Sinne.
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Vgl. dazu Scholz/Liesching, Jugendschutz, § 20 JMStV Rn. 3 und 17f. Sie waren im
maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erforderlich und genügten auch im
Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Ein Vorgehen gegenüber der Klägerin war insgesamt unabhängig davon geeignet,
erforderlich und angemessen zur Gewährleistung des Jugendschutzes, ob sie im
Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch noch das Format "D. U. "/"E1. " betrieb bzw. das
zu der Zeit ausgestrahlte Format "H. T. .U. " ihr zuzurechnen war. Sie war unstreitig in
der Vergangenheit Anbieterin der gegen den JMStV verstoßenden Formate und es
bezüglich des Kanals "E. M. " auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ihr bisheriges
Verhalten und ihre Einlassungen im Verwaltungsverfahren haben deutlich gemacht,
dass sie zum einen immer wieder wechselnde, aber thematisch ähnlich gelagerte
Angebote betreibt und zum anderen weder beabsichtigte, ihre Angebote insgesamt
einzustellen noch sie den Erfordernissen des Jugendmedienschutzes anzupassen.
Nach dem Sinn und Zweck des aufsichtlichen Einschreitens nach § 20 JMStV,
Anbietern das entsprechende Unrechtsbewusstsein zu vermitteln und erneute
Rechtsverletzungen zu verhindern, waren daher Maßnahmen ihr gegenüber zu treffen,
um die Einhaltung der Vorgaben des JMStV in Zukunft zu sichern - sei es bei den
konkret beanstandeten oder aber bei inhaltlich vergleichbaren Angeboten. Ein
Vorgehen gegenüber der Klägerin war auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil
sie, wie sie vorträgt, organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um die Einhaltung
des Jugendmedienschutzes zu sichern. Die nach den obigen Ausführungen gegebenen
Verstöße gegen den JMStV sind ihr als Inhalteanbieterin ungeachtet etwaiger
Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern zur Einhaltung des JMStV zuzurechnen.
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Auch in sachlicher Hinsicht ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausreichend beachtet
worden. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen
festgestellten Rechtsverstoß (vgl. § 118 Abs. 1 LMG NRW) und daher die denkbar
mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, der Klägerin ihre
Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz
zukünftig zu sichern. Die Klägerin war bereits im Frühjahr 2008 auf Verstöße gegen den
JMStV hingewiesen worden, hat aber weder die Angebote entscheidend "entschärft"
noch Zugangsbeschränkungen bzw. -erschwernisse eingeführt. Auch die
Untersagungen sind mit Blick darauf verhältnismäßig und genügen den in
Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzlich geregelten näheren
Vorgaben in § 59 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 RStV. Ohne die Untersagungsgebote wäre es
voraussichtlich zu einer Wiederholung gleichartiger Verstöße gekommen, ein milderes,
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gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Untersagungen waren auch
angemessen und standen nicht im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 3 RStV außer Verhältnis
zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit. Der Beklagte hat
die - rein wirtschaftlich motivierten und bloße Werbung darstellenden - Angebote auch
nicht gänzlich untersagt. Bei Einführung eines Altersverifikationssystems bzw. von
Zugangserschwerungen für Jugendliche oder aber bei Anpassung der beanstandeten
Inhalte an die Vorgaben des JMStV hätte die Klägerin die Formate weiterhin
ausstrahlen dürfen. Die wirtschaftliche Betätigung, die Erzielung von Einnahmen durch
der Werbung folgenden Konsum, hätte nur geringfügige - aus Gründen des
Jugendschutzes gebotene - Einschränkungen erfahren.
Schließlich genügen die angefochtenen Verfügungen auch dem
Bestimmtheitserfordernis. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt
inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die
Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen
muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner
zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen
an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden
materiellen Rechts.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41/87 -, BVerwGE 84, 335; BVerwG,
Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18/03 -, BVerwGE 123, 261.
43
Die - sachkundige - Klägerin konnte hier ungeachtet der im Tenor verwendeten
unpräzisen Formulierung "in dieser Fassung" von sich aus erkennen, was in der Sache
verbindlich durch die Verwaltungsakte beanstandet, also festgestellt, und untersagt wird
und vermochte ihr Verhalten danach auszurichten. Denn für die inhaltliche Bestimmtheit
ist es ausreichend, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes und aus dem
Zusammenhang, vor allem aus der Begründung, im Wege einer an den Grundsätzen
von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden
kann.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 37 Rn. 12 m.w.N.
45
Das ist hier der Fall. Aus Tenor und Begründung der angefochtenen Bescheide ist
hinreichend deutlich, dass die Formate "D. U. "/"E1. " und "E. M. " im von den
Bescheiden erfassten Zeitraum entwicklungsbeeinträchtigend, letzteres zusätzlich
pornographisch waren. Diese Feststellungen und die daraus resultierenden
Untersagungen dieser Angebote konkretisieren die Verfügungen, indem sie sie abstrakt
näher begründen und Verletzungen des JMStV beispielhaft benennen. Die Bescheide
machen hinreichend deutlich, wie die Klägerin zukünftig ihre Angebote gestalten muss,
um den durch die Verfügung konkretisierten Vorgaben des JMStV zu genügen. Ferner
ist klar, dass diese Formate ohne Änderung des Inhalts oder des Zugangs nicht
gesendet werden dürfen. Die der Klägerin insoweit eingeräumte Wahlfreiheit -
Einstellung bzw. inhaltliche Änderung der beanstandeten Formate oder Einführung von
Zugangsbeschränkungen bzw. -erschwernissen (Altersverifikationssystem, technische
Schranken, Begrenzung der Verbreitungszeit etc.) - bei der Umsetzung der Verfügung
begründet keinen Bestimmtheitsmangel. Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Bescheide
nicht unbestimmt. Der Klägerin wird - zulässigerweise - ohne zeitliche Befristung
untersagt, die benannten Formate wie bisher, d.h. mit den gegen den JMStV
verstoßenden Inhalten bzw. ohne Zugangserschwernisse für Kinder und Jugendliche,
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zu senden.
Durch die angegriffenen Maßnahmen wird die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch
nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es kann dahinstehen, ob das mit den klägerischen
Formaten verfolgte Werben für die Inanspruchnahme sexueller Dienste eine
Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt,
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zu Wirtschaftswerbung und Meinungsfreiheit vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971
- 1 BvL 25/61 u.a. -, BVerfGE 30, 336; BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR
1762/95, 1 BvR 1787/95 -, BVerfGE 102, 347,
48
oder unter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
GG wären jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die - durch
Zustimmungsgesetz des Landes zum Landesrecht gewordenen - Vorschriften des
JMStV "gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend" gemäß Art. 5 Abs. 2 GG
sind und der Beklagte hier auch bei der Anwendung des JMStV im Einzelfall dem
Jugendschutz in zulässiger Weise und unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorrang vor etwa betroffenen Grundrechten der Klägerin
eingeräumt hat. Die Klägerin, die den künstlerischen Anspruch der Bilder hervorhebt,
kann sich bezüglich ihres Medienformats schließlich auch nicht auf die Kunstfreiheit des
Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Die musikalisch untermalte aufreizende Präsentation von
Standbildern nackter Körper mit dem Aufruf, sexuelle Mehrwertdienste in Anspruch zu
nehmen, fällt nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit. Sie ist weder künstlerische
Betätigung im Sinne freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen,
Erlebnisse des Künstlers durch das Medium der Formensprache zur unmittelbaren
Anschauung gebracht werden, noch einem bestimmten künstlerischen Werktyp
zuzuordnen noch aufgrund einer Mannigfaltigkeit ihrer Aussage ständig neuen,
weiterreichen Interpretationen zugänglich.
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Vgl. zum Kunstbegriff BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE
67, 213; zu Nacktauftritten und der Kunstfreiheit siehe auch OVG NRW, Urteil vom 18.
Juni 1996 - 5 A 769/95 -, NJW 1997, 1180.
50
Die Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Auch wenn die in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von
Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz "KJM" (- KJM-
Kostensatzung -) als Rechtsgrundlage genannte Bestimmung des § 14 Abs. 9 JMStV
bereits am 31. August 2008 außer Kraft getreten war, fehlte es im hier maßgeblichen
Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht an einer Satzungsermächtigung. Zwar scheidet §
35 Abs. 11 RStV in seiner seit dem 1. September 2008 geltenden Fassung als
gesetzliche Grundlage aus. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 14
K 4085/07. Denn es handelt sich dabei um eine im III. Abschnitt des Staatsvertrages
enthaltene Vorschrift für den privaten Rundfunk und gem. § 1 Abs. 1, 2. HS RStV gelten
für Telemedien nur der IV. bis VI. Abschnitt.
51
Eine Satzungsgrundlage ist aber in § 116 Abs. 2 LMG NRW zu sehen. Nach der zur Zeit
des Bescheiderlasses - und noch bis zum 14. Dezember 2009 - geltenden Fassung
dieser Vorschrift erhebt die Landesanstalt für Medien (LfM) für Amtshandlungen
Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen (Satz 1). Die
Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden
durch Satzung festgelegt (Satz 2). § 116 Abs. 2 LMG NRW a.F. ist nicht auf
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Amtshandlungen der Beklagten nach dem LMG NRW beschränkt. Auch aus der seit
dem 15. Dezember 2009 geltenden Fassung des § 116 Abs. 2 LMG NRW, wonach die
LfM für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem RStV und nach dem JMStV
Verwaltungsgebühren erhebt, lässt sich nicht etwa schließen, nach dem Willen des
Gesetzgebers seien Amtshandlungen nach dem JMStV zuvor nicht erfasst gewesen.
Vielmehr ist die - nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/9393, S. 212) der
Anpassung an § 35 Abs. 11 RStV dienende - Änderung lediglich als Konkretisierung der
bisherigen Regelung und in Korrespondenz zur Einfügung des neuen § 1 Abs. 2 LMG
NRW zu sehen. Danach gelten, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen
enthält, für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote
und Plattformen die Bestimmungen des RStV, des JMStV und anderer genannter
Staatsverträge.
Auch die festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühren ist, ausgehend von dem nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde hinsichtlich der
Bemessung der Gebühr, ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb der
nach Nr. 8 der Anlage zur KJM-Kostensatzung vorgesehenen Rahmengebühr von 100
bis 2.500 Euro. Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zum bei
der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand (§ 3 Nr. 1 KJM-
Kostensatzung) und wirtschaftlichem Wert (§ 3 Nr. 2 KJM-Kostensatzung) sind für die
von der Klägerin geltend gemachte Willkür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend
für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im
Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der
Klägerin auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits die Kosten
aufzuerlegen, da diese letztlich durch ihr Verschulden entstanden sind. Denn auf die
Anhörung durch Schreiben des Beklagten vom 11. März 2009 hat sie sich bis zum
Bescheiderlass, insbesondere in ihrem Schreiben vom 23. März 2009, zur - nach ihren
Angaben umgehend erfolgten, aber erstmals im Klageverfahren mitgeteilten - Bestellung
eines Jugendschutzbeauftragten nicht geäußert, weshalb der Beklagte davon ausging,
es liege weiter ein Verstoß gegen § 7 JMStV vor.
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Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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