Urteil des VG Münster vom 23.03.2001

VG Münster: ausgleichsabgabe, aufschiebende wirkung, vollstreckung, säumnis, kostenverteilung, vollstreckbarkeit, anfechtungsklage, rechtsmittelbelehrung, datum, hinterlegung

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 3354/98
Datum:
23.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3354/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin
zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung des oder
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Säumniszuschlages wegen verspäteter
Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für das
Jahr 1996.
2
Die Klägerin betreibt zahlreiche Frisiersalons im gesamten Bundesgebiet.
3
Durch Bescheid vom 16. März 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der
Klägerin mit, da diese im Jahr 1996 weniger als 6 % Schwerbehinderte beschäftigt
habe, habe sie gemäß § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 273.000,- DM
zu zahlen. Den rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe stellte der Beklagte - unter
Anrechnung eines Guthabens in Höhe von 600,- DM - auf 272.400,- DM fest. Gegen
diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 28. April 1998 Widerspruch, über den
bislang nicht entschieden ist.
4
Durch Bescheid vom 15. Juni 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der
Klägerin mit, die festgesetzte Ausgleichsabgabe in Höhe von 273.000,- DM sei am 31.
März 1997 fällig gewesen, jedoch erst später vollständig eingegangen. Daher sei ein
Säumniszuschlag zu erheben, der 38.136,- DM betrage.
5
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 15. Juli 1998 Widerspruch mit der
Begründung, die Zahlung sei im Hinblick auf ein anhängiges Revisionsverfahren vor
dem Bundessozialgericht unter Vorbehalt erfolgt. Da der Sachverhalt noch nicht geklärt
sei, könne eine verspätete Zahlung auch nicht festgestellt werden.
6
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle des
Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998, zugestellt am 28. August
7
1998, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die zu zahlende
Ausgleichsabgabe i.H.v. 273.000,- DM sei jeweils per Scheck in folgenden Teilbeträgen
eingegangen: 200,- DM am 23. März 1997, 400,- DM am 27. März 1997 und 272.400,-
DM am 5. Mai 1998. Zum Fälligkeitstermin 31. März 1997 sei sie nicht entrichtet
gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG vorlägen. Er betrage für jeden angefangenen Monat
eins vom Hundert der auf hundert Deutsche Mark nach unten gerundeten rückständigen
Beträge. Da Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe
keine aufschiebende Wirkung hätten, sei bei verspäteter Zahlung auch der
entsprechende Säumniszuschlag fällig. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte
dahingehend, dass Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden
könne.
Mit am 28. September 1998 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangenem
Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat
sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht
Münster verwiesen.
8
Die Klägerin beantragt,
9
den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. August 1998 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998.
13
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu
den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache
keinen Erfolg.
17
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 und sein Widerspruchsbescheid vom
21. August 1998 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem
31. März für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe Säumniszuschläge nach
Maßgabe des § 24 SGB IV. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die
Erhebung des Säumniszuschlages liegen vor.
19
Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Säumniszuschlages kann nicht mit Erfolg
eingewandt werden, dass eine Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Ausgleichsabgabe
20
für das Kalenderjahr 1996 gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 5 Abs. 1
SchwbG nicht bestehe, weil die vom Beklagten im Feststellungsbescheid vom 16. März
1998 vorgenommene Zusammenfassung aller Einzelbetriebe der Klägerin unzulässig
sei. Dies folgt bereits daraus, dass diese Art der Ermittlung der Ausgleichsabgabe
rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 26.
Januar 2001 im Verfahren 10 K 2759/97 derselben Beteiligten zur Verpflichtung der
Klägerin zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1995 verwiesen.
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages gemäß §
11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG liegen vor. So ist insbesondere die Höhe des
Säumniszuschlages nicht zu beanstanden. Ausgehend von rückständigen Beträgen
i.H.v. 273.000,- DM abzüglich der rechtzeitig erfolgten Zahlungen i.H.v. insgesamt 600,-
DM ergibt sich bei Ansatz von 1 % und vierzehnmonatiger Säumnis (April 1997 bis Mai
1998) ein Zuschlag von (272.400,- DM : 100 x 14 =) 38.136,- DM.
21
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs geltend gemacht hat, ein
Säumniszuschlag könne nicht erhoben werden, da die Frage nach der Rechtmäßigkeit
der Erhebung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1994 noch nicht geklärt sei, trifft dies
nicht zu. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.
August 1998 (Seite 3, 3. Absatz) verwiesen, der das Gericht folgt.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da Mehrkosten durch die Anrufung des örtlich
unzuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht entstanden sind, ist eine
Entscheidung über eine etwaige anderweitige Kostenverteilung entbehrlich.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
24