Urteil des VG Münster vom 16.06.2010

VG Münster (aufschiebende wirkung, antrag, verwaltungsgericht, vollziehung, wirkung, härte, gebiet, stadt, nachweis, gkg)

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 236/10
Datum:
16.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 236/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 374,69 EUR festgesetzt.
G r ü n d e : Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
den Abgabenbescheid vom 22. Februar 2010 ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts
erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides
nachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende
Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Frage, ob der Bescheid als solcher rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hängt
vorliegend von im Hauptsacheverfahren tatsächlich noch zu klärenden Umständen ab.
Nach der Satzung des Antragsgegners trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass der Abwasserzähler unrichtig angezeigt hat, vgl. § 4 Abs. 8 Satz
5 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 der Gebührensatzung vom 19. Dezember 2008 zur
Entwässerungssatzung für das kanalisierte und nicht kanalisierte Gebiet der Stadt
Warendorf vom 17. Dezember 1998. Sie ist verpflichtet, substantiiert darzulegen,
wodurch und in welcher Größenordnung die Wassermengen nicht richtig gemessen
worden sind. Auf diesen Punkt wurde die Antragstellerin bereits in dem
Erörterungstermin zu dem abgeschlossenen Verfahren 7 K 1268/08 hingewiesen. Da
dieser Nachweis bisher nicht erbracht werden konnte und unklar ist, ob dies im
Hauptsacheverfahren erfolgen wird, ist zu Lasten der Antragstellerin zu entscheiden.
Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überwiegt in diesen
Fällen das behördliche Vollzugsinteresse.
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Für die Annahme einer unbilligen Härte bestehen keine Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden
Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff.
1.5).
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