Urteil des VG Münster vom 14.12.2010

VG Münster (kläger, kag, vorschrift, höhe, vorbehalt, nachprüfung, abgabenordnung, gemeinde, verwaltungsgericht, land)

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 285/10
Datum:
14.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 285/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren
für die Jahre 2007 bis 2009.
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Mit Bescheiden vom 7. Februar 2008 und 5. Februar 2009 hatte der Beklagte den Kläger
zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Zahlung von
Entwässerungsgebühren für die Jahre 2007, 2008 und 2009 herangezogen. Diese
Gebühren waren vom Kläger bezahlt worden.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember
2007 eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte, wonach ein einheitlicher
Frischwassermaßstab für die Abwassergebühren nicht länger für zulässig erachtet
wurde, änderte der Beklagte am 16. Dezember 2009 seine Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2007. Die Schmutzwassergebühr
bemisst sich danach weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, wohingegen sich die
Niederschlagswassergebühr nach den Quadratmetern der bebauten bzw. überbauten
und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche
Abwasseranlage gelangen kann, bemisst.
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Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 1. und 2. Februar 2010 die
streitgegenständlichen Bescheide, die die Gebühren für das Schmutz- und das
Niederschlagswasser getrennt auswiesen. Danach ergab sich für den Kläger eine
Nacherhebung an Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe
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von insgesamt 533,40 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Februar 2010 Klage erhoben.
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Er ist der Auffassung, dass die Nachveranlagung von Niederschlagswassergebühren
unter Berufung auf § 164 der Abgabenordnung rechtswidrig sei. Die vom Beklagten
zitierte Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf Steuerzahlungen und nicht auf
Gebühren. Ferner wendet sich der Kläger gegen den 3-jährigen
Rückveranlagungszeitraum: Für ein solches Vorgehen fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage. Er habe aufgrund der damals gültigen Satzungsgrundlagen Gebühren
entrichtet. Die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide seien mittlerweile
"rechtskräftig", so dass eine Nachveranlagung nicht in Betracht komme.
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Überdies wendet sich der Kläger gegen die Gebührenkalkulation des Beklagten: Es sei
aus den Unterlagen nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eigene Bauwerksflächen
und versiegelte Bauwerksflächen in die Kalkulation einbezogen habe. Der Beklagte
veranlage über dem Gebührenbedarf liegende Beträge und erwirtschafte ihm nicht
zustehende Überschüsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 1. und 2. Februar 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die rückwirkende Satzungsänderung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche
Rechtsprechung für wirksam: Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz für sich in
Anspruch nehmen, da er mit einer Nachveranlagung habe rechnen müssen. Dies
ergebe sich bereits daraus, dass die ursprünglichen Abgabenbescheide unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Die Vorschrift des § 164 der
Abgabenordnung finde im kommunalrechtlichen Abgabeverfahren entsprechende
Anwendung. Der Kläger sei auch in der konkreten Höhe gebührenpflichtig, da er eine
entsprechende Leistung in Anspruch genommen habe.
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Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass seine Gebührenkalkulation nicht zu
beanstanden sei. Der Flächenanteil der Grundstücke der Gemeinde F. sei im Divisor für
das Niederschlagswasser enthalten. Der Beklagte verrechne diese Kosten als eigene
Gebühren, so dass die übrigen Gebührenzahler damit nicht belastet würden. Die
Kalkulation basiere ihrerseits auf der getrennten Veranlagung nach Schmutz- und
Niederschlagswasser.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
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und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Nacherhebung der Niederschlagswassergebühren für die
Jahre 2007 bis 2009 sind §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 2 der Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde F. vom 17. Dezember 2009 (GES).
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Diese satzungsrechtlichen Bestimmungen sind wirksam und verstoßen nicht gegen
höherrangiges Recht.
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Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vor. Die
vorgelegten Gebührenkalkulationen des Beklagten weisen neben den getätigten
Aufwänden auch die erwirtschafteten Erträge aus. Dass in die jeweilige Kalkulation
Überdeckungen aus früheren Jahren eingestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden.
Zum einen kommen diese Beträge dem Gebührenpflichtigen zu Gute, da sie als
Positivsaldo den Gebührenbedarf für das kommende Jahr dezimieren. Zum anderen ist
es auch zulässig, dass der Beklagte die Überdeckungen zeitlich später in die
Kalkulation eingestellt hat. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Danach
sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der
nächsten drei Jahre auszugleichen. Dadurch soll der Korrektur der bei der
Vorauskalkulation prognostizierten Entwicklung der Unwägbarkeit von
Prognoseentscheidungen Rechnung getragen werden.
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Der Kläger geht bei seinen Berechnungsmethoden, wonach angebliche Überschüsse
erwirtschaftet worden seien, von einer falschen Prämisse aus: er berechnet das
gesamte Gebührenaufkommen auf der Grundlage der nicht mehr geltenden
einheitlichen Abwassergebühr mit einem festen Satz von 3,07 EUR. Der neuen
Kalkulation liegt jedoch die getrennte Gebührenerhebung nach Schmutz- und
Niederschlagswasser zugrunde. Die Aufteilung erfolgt dabei - gemessen an den
Vorjahreswerten - im Verhältnis der fiktiven Kosten für eine Schmutzwasserbeseitigung
zu den fiktiven Kosten einer Niederschlagswasserbeseitigung. Der Anteil des
Niederschlagswassers am Gesamtaufkommen beträgt knapp 38%. Dieser Wert ist ein
anerkannter Durchschnittswert und als solcher nicht zu beanstanden.
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Der Kläger wird durch die aufgestellte Gebührenkalkulation für das
Niederschlagswasser auch nicht zu Unrecht an Flächen beteiligt, die der Allgemeinheit
zur Verfügung stehen. Die Gebührenkalkulation ist immer auf das gesamte
Gemeindegebiet bezogen und enthält keine Aufstellung für einzelne Personen. Die
Gemeinde ist bei der Ermittlung des allgemeinen Gebührensatzes in nicht zu
beanstandender Art und Weise vorgegangen. Wie sich aus den Kalkulationsunterlagen
(Bl. 12, 17, 21 Beiakte, Heft 1) ergibt, sind sowohl die im Eigentum des Beklagten
stehenden Flächen, als auch die versiegelten Flächen Privater im Divisor für die
Niederschlagswassergebühr enthalten. Aus den Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung des Vorjahres dividiert durch den gewichteten
Flächenwert errechnet sich der Einheitssatz pro Quadratmeter befestigter und
überbauter Fläche. Dieser lag im Jahr 2007 bei 0,38 EUR und in den Jahren 2008/2009
bei 0,39 EUR. Da dieser feste Wert für die jeweilige Jahresabrechnung nur mit den
eigenen Flächen des Klägers multipliziert wurde, wird er auch nicht benachteiligt. Der
Beklagte hat als Eigentümer ebenso eine Abrechnung wie der Kläger erhalten, in
welcher er mit seinen eigenen Flächen veranlagt worden ist (vgl. insoweit Beiakte, Heft
2).
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Die vom Kläger gerügte dreijährige Rückwirkungsanordnung in der Satzung des
Beklagten begegnet keinen Bedenken. Die Einführung der hier maßgeblichen
Satzungsbestimmungen bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (§ 13 Abs. 2 GES)
basiert auf der Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land NRW zur Maßstabsregelung für die Gebührenerhebung, wonach für die
Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühren zu
erheben sind (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -). Gegen diese
rückwirkende Änderung des Satzungsrechts ist nichts einzuwenden: In der
Rechtsprechung ist geklärt, dass eine nichtige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte
frühere Satzungsregelung rückwirkend durch eine neue rechtmäßige Vorschrift ersetzt
werden kann und dadurch die fehlerhaften Bestimmungen "geheilt" werden.
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So schon BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, juris; Driehaus,
Kommentar zum KAG NRW, Loseblatt, Stand: September 2009, § 6 Rdnr. 268 m.w.N.
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Der auf dieser Grundlage erfolgten Neubescheidung steht nicht die Bestandskraft der
früheren Abgabenbescheide vom 7. Februar 2008 und 5. Februar 2009 entgegen. Dem
Beklagten steht es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen
Abgabenbescheid innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung - AO -, die für die Jahre 2007
bis 2009 jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, auch zum Nachteil des
Abgabenpflichtigen abzuändern.
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Zu diesem Grundsatz BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris;
OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -; OVG NRW, Urteil vom 1.
Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. November
2007 - 14 K 5391/06 -, juris.
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Der Hinweis auf § 164 AO (Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) ist auch in
Fällen der Abgabenerhebung rechtlich zulässig und geboten. Die Vorschrift findet über
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW entsprechende Anwendung. Deswegen konnte der
Antragsteller hier nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die ursprünglichen
Festsetzungsbescheide Bestand haben würden. Insbesondere beinhalteten die früheren
Bescheide weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht
veranlagten Gebühren.
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Die der Neuberechnung zugrunde gelegte Größe der Eigentumsflächen des Klägers ist
von diesem nicht gerügt worden. Hiervon ausgehend ist die Berechnung der
Niederschlagswassergebühr rechnerisch korrekt.
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Soweit der Kläger die Beiziehung der ursprünglichen für die Jahre 2007 bis 2009
erlassenen Kalkulationsunterlagen begehrt, war diesem Anliegen vor Erlass einer
Entscheidung nicht nachzukommen, da diese Unterlagen für die Entscheidung des
Gerichts in der Sache nicht erforderlich waren. Prüfungsmaßstab sind ausschließlich die
Satzung des Beklagten vom 17. Dezember 2009 und die dieser zugrundeliegenden
Kalkulationen. Der Kläger hat in Anlehnung an § 100 VwGO die Gelegenheit gehabt,
die dem Gericht vorgelegten bzw. von diesem im Rahmen seiner Ermittlungspflichten
beigezogenen, verwerteten und relevanten Verwaltungsvorgänge einzusehen. Ein
darüber hinausgehender Anspruch auf Beiziehung weiterer Akten besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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