Urteil des VG Münster vom 16.03.2007
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Verwaltungsgericht Münster, 7 L 172/07
Datum:
16.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 172/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bereits
begonnenen Maßnahmen zur Entnahme von Pflanzen, Laich und Bodensubstrat an
einem namenlosen Kleingewässer (Laichgewässer Nr. 18 laut Deckblatt B zum
Planfeststellungsverfahren zum Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge im Kreis
Steinfurt) umgehend einzustellen sowie die bevorstehende Verfüllung dieses
Gewässers bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der K 50 n
- Südumgehung Altenberge - zu unterlassen,
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hat keinen Erfolg.
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Dem Antragsteller steht hierfür kein Antragsrecht zu.
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Zwar kann gemäß § 12 b des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen -
LG - ein nach § 12 LG anerkannter Verein, ein solcher ist der Antragsteller, auch
Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Die
in § 12 b Abs. 2 LG geregelten Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Denn Streitgegenstand ist nicht ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt gemäß §
12 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 LG. Als solcher kommt hier nur der Planfeststellungsbeschluss zum
Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge - in Betracht; ein solcher ist aber noch
gar nicht erlassen. Vielmehr soll nach der Antragsschrift ein tatsächliches Handeln des
Antragsgegners unterbunden werden. Auf solche Maßnahmen aber erstreckt sich die in
§ 12 b LG eingeräumte Klage- bzw. Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzverbände
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nicht.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine
Tätigkeiten als „zeitlich antizipierte Schadenbegrenzungsmaßnahmen" auf der
Grundlage des in Aufstellung befindlichen Planfeststellungsbeschlusses als
gerechtfertigt ansieht. Auch insoweit ist der Antragsteller vom Gesetzgeber darauf
verwiesen, abzuwarten, bis ein Beschluss vorliegt. Während des
Planfeststellungsverfahrens ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in
die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die
Beurteilung der Auswirkungen auf Natur- und Landschaft erforderlich sind, zu gewähren.
Dies ist im Planfeststellungsverfahren auch bereits erfolgt, und der Antragsgegner hat
mehrere Stellungnahmen abgegeben. Soweit seinen Vorstellungen nicht gefolgt wird,
kann er dies angreifen und zur Überprüfung stellen mit einer Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss.
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Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die gerügten Maßnahmen möglicherweise
ohne Rechtsgrundlage durchführt, da bislang weder der Planfeststellungsbeschluss mit
entsprechenden Bestimmungen noch eine Befreiung von naturschutzrechtlichen
Vorschriften vorliegt, gibt dem Antragsteller kein Klage- bzw. Antragsrecht. Er ist wie
jede Privatperson, die rechtswidriges Verhalten einer Behörde beklagt, auf Einschaltung
der Dienstaufsicht oder auf eine Anzeige ordnungswidrigen Verhaltens zu verweisen.
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Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei summarischer Prüfung keine
Bedenken hat, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 2
des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten nach § 42 des
Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung geht
vom Regelstreitwert aus und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Verfahrens.
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