Urteil des VG Münster vom 05.09.2008

VG Münster: wohnraum, aufenthaltserlaubnis, einweisung, verfügungsbefugnis, unterbringung, stadt, ausländer, datum, mietvertrag

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1784/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 1784/08
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Wohnraum verfügen Obdachlosenheim
Übergangsheim Obdachlosenunterkunft
Normen:
AufenthG § 104a Abs 1 S 1 Nr. 1 AufenthG § 23 Abs 1
Leitsätze:
Aufgrund einer ordnungsbehördlichen Einweisung in eine
Obdachlosenunter-kunft verfügen Ausländer nicht über Wohnraum im
Sinne des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der
Prozessbevollmächtigten der Kläger wird abgelehnt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der
Prozessbevollmächtigten der Kläger ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf
Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
2
Einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Runderlass des
Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 15 39.08.01-3 und/oder aus § 104 a
Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Kläger nicht über Wohnraum "verfügen" (Ziffer
1.1.4 des Runderlasses; § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
3
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat entgegen ihrer mit Schriftsatz vom
3. September 2008 erfolgten Behauptung keinen Mietvertrag übersandt. Nach dem von
der Prozessbevollmächtigten vielmehr vorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters
der Stadt Münster vom 5. Dezember 2006 wurden die Kläger zur Vermeidung ihrer
Obdachlosigkeit in ein Übergangsheim der Stadt eingewiesen. Durch die Einweisung in
ein Übergangsheim haben die Kläger keine Verfügungsbefugnis über den von ihnen
bewohnten Wohnraum erhalten. Die Verfügungsbefugnis über den Wohnraum verbleibt
umfassend bei der Ordnungsbehörde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass
die Ordnungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jederzeit befugt ist,
die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft zu widerrufen und - soweit erforderlich -
eine geeignete anderweitige Unterbringung anzubieten, falls eine solche Maßnahme
nicht rein willkürlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
4
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1992 - 9 B 1147/92 -; VG
Münster, Beschlüsse vom 20. September 2004 1 L 1326/04 -, vom 16.
Dezember 2004 - 1 L 1671/04 - und vom 14. Juli 2008 - 1 L 380/08 -.
5
Dies wird für den vorliegenden Einzelfall bestätigt durch die in dem Bescheid
ausdrücklich enthaltene Zweckbestimmung, dass das Übergangsheim nur zur
vorübergehenden Unterbringung bestimmt ist, den ausdrücklich angeführten
Widerrufsvorbehalt und die ausdrücklich angeführte Klarstellung, dass kein
Mietverhältnis begründet ist. Den Klägern steht damit von Rechts wegen kein Anspruch
zur Seite, allein nach ihrem Willen und ggf. gegen den Willen der Ordnungsbehörde in
der Unterkunft verbleiben zu dürfen.
6
Entgegen den Voraussetzungen der Ziffer 1.1.4 des Runderlasses bestreiten die Kläger
die Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln. Dies folgt aus den Angaben der
Kläger zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
7
Dass die Kläger daneben auch weitere Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG
i. V. m. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 15 39.08.01-
3, des § 104 a Abs. 1 AufenthG und/oder des § 5 AufenthG nicht erfüllen dürften, bedarf
daneben keiner weiteren Erörterung.
8
Vgl. z. B. wegen eines Aufenthalts im Königreich Schweden OVG NRW,
Beschluss vom 15. Mai 2008 - 18 E 456/08 -; Beschluss vom 19. März 2007 - 18
B 389/07 - VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 8 K 1128/08 -.
9
Anhaltspunkte für einen aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
10