Urteil des VG Münster vom 02.10.2009

VG Münster (antragsteller, ausbildung, hauptsache, anordnung, verwaltungsgericht, antrag, jagd, umstand, streitwert, besitz)

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 449/09
Datum:
02.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 449/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung
aufzugeben, ihm den am 5. Mai 2009 beantragten Jagdschein zu erteilen, hat keinen
Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen
werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt
im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines
Jagdscheines (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen
Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§
920 Abs. 2, 294 ZPO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers
nicht.
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Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes
nicht glaubhaft gemacht. Steht - wie hier - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage,
sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Vor dem Hintergrund,
dass die Jagdausübung grundsätzlich Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung ist,
begründet der Umstand, dass ein Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache
der Jagd nicht nachgehen kann, keinen wesentlichen Nachteil, der den Erlass einer
einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2003 - 5 S 1899/03 -,
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NVwZ 2004, 630; siehe auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Mai 2004 - 4 L
23/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 CE 07.358 -, juris.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, er benötige zur jagdlichen Ausbildung seines
Hundes, der sich derzeit in der entscheidenden Prägephase befinde, sofort einen
Jagdschein, bei Unterbleiben dieser Ausbildung sei der Hund auch als Zuchtrüde
ungeeignet und er werde dadurch nicht unerhebliche finanzielle Einbußen erleiden,
konstituiert keinen Anordnungsgrund. Dass er für die Ausbildung des Hundes für die
Bau- und Schweißjagd eines Jagdscheines bedarf, hat der Antragsteller ebenso wenig
dargetan wie den Umstand, dass diese sowie die darüber hinaus vorgesehene
„Ausbildung an der lebenden Ente" ausschließlich durch ihn persönlich erfolgen kann.
Im Übrigen stünde der „Ausbildung an der lebenden Ente" durch den Antragsteller, bei
der nach seinen Angaben Besitz und Verwendung von Waffen zwingend notwendig
sind, ohnehin das durch bestandskräftigen Bescheid des Landrates als
Kreispolizeibehörde X. vom 29. März 2004 verfügte Waffenbesitzverbot entgegen.
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Darüber hinaus zielt der auf die Erteilung des Jagdscheines im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens gerichtete Antrag des Antragstellers auf eine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache. Die bei Obsiegen im Eilverfahren bestehende
Möglichkeit, vorläufig die Jagd ausüben zu können, und die daraus resultierenden
Folgen könnten auch bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig
gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache aus
Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung sind nicht gegeben. Der Antragsteller
hat aus den oben genannten Gründen keine irreparablen und schlechthin unzumutbaren
Nachteile glaubhaft gemacht, die das Abwarten der Hauptsacheentscheidung
unzumutbar erschienen ließen. Insbesondere sind wirtschaftliche Nachteile wie die hier
geltend gemachten finanziellen Einbußen insoweit nicht ausreichend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist der nach Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - zugrundezulegende Streitwert von 8000
Euro zu halbieren.
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