Urteil des VG Münster vom 18.02.2002

VG Münster: bhutan, anhörung, bundesamt, anerkennung, herkunft, heimatort, stadt, ausländer, farbe, fluss

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3271/95.A
Datum:
18.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3271/95.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die nach eigenen Angaben am 00.00.00 in Chirang Tinkohley in Bhutan geborene
Klägerin, die behauptet, Staatsangehörige dieses Landes und nepalesischer
Volkszugehörigkeit zu sein, reiste am 19. September 1995 auf dem Landwege und aus
Moskau/Russland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie am
18. Oktober 1995 einen Asylantrag.
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In der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab
sie unter Vertiefung ihrer im Rahmen des Asylantrages bereits vorgelegten schriftlichen
Ausführungen Folgendes an: Sie habe 1977 in Bhutan ihren Ehemann geheiratet, mit
dem sie 4 Kinder habe. Sie habe mit ihrem Vater einen Imbiss betrieben. Der Ehemann
habe für die Bhutan Peoples Party (BPP) gearbeitet und dafür 700 - 800 bhutanisches
Geld (Bhutani Paisa) erhalten. Von diesen Einkünften habe die Familie gelebt.
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Am 20. Januar 1992 sei der Ehemann vom Militär verhaftet und mitgenommen, am 24.
Januar 1992 in das Gefängnis gesteckt worden. Sie, die Klägerin, wisse bis heute nicht,
wo er sich befinde. Sie habe sich, nachdem am 26. Januar 1992 das Militär
zurückgekommen sei und das Geschäft zerstört habe, an das Büro der BPP in Tinkohley
gewandt. Dort habe man ihr einen Mitgliedsausweis der Partei, den sie vorlege,
ausgestellt und 2.000 indische Rupien gegeben. Am 30. Januar 1992 bzw. (nach
Berichtigung durch die Klägerin) am 28. Januar 1992 sei sie mit den Kindern und ihrem
Vater mit dem Bus von Tinkohley zur bhutanischen Grenzstadt Gola Bazar gefahren.
Dieser Ort liege noch in Bhutan, aber direkt an der Grenze. Die Grenze nach Indien
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habe man in der Nacht überquert. Von Indien sei man bis nach Jhapa in Nepal gereist,
wo sie, die Klägerin, 3 ½ Jahre im Flüchtlingslager Baldangi 2 verbracht habe, bevor sie
nach Deutschland ausgereist sei.
Auf Fragen zu Bhutan hat die Klägerin weiter geantwortet: Die Hauptstadt ihres
Distriktes Chirang heiße ebenfalls Chirang. Auf Nachfrage müsse sie sich korrigieren.
Eine Stadt Chirang gebe es gar nicht. Es gebe nur den Distrikt Chirang. Der Name der
Distrikthauptstadt sei ihr nicht bekannt, weil alles in bhutanesischer Sprache
geschrieben sei. Sie kenne die anderen Städte nicht und sei selten aus dem Heimatort
herausgekommen. Es gebe außer Tinkohley auch keine größere Stadt in der Nähe. Die
Einwohnerzahl dieses Ortes betrage etwa 6.000 Einwohner. Insgesamt habe Bhutan 1,4
Millionen Einwohner; davon seien 600.000 nepalesischer Herkunft. Das wisse sie, weil
ihr Mann solche Dinge manchmal für die Partei geschrieben habe. Den am Heimatort
vorbeifließenden Fluss könne sie nur in Nepali nennen. Er heiße Kali Nadi (Schwarzer
Fluss). Wie dieser Fluss von den Bhutanesen bezeichnet werde, könne sie nicht sagen.
Mit der Sprache der Bhutanesen hätten sie nichts zu tun gehabt. Die Ortsnamen
Samchi, Kalikhola und Sarbhang sagten ihr etwas. Die Hauptstadt des Distrikts Chirang
trage wohl den letztgenannten Namen. Die Währung in Bhutan nenne sich Ngultrum
bzw. Cheltrum. Man könne aber auch mit indischen Rupien einkaufen. Die Bhutanesen
hätten jedoch immer das bhutanische Geld haben wollen. Der 10-Ngultrum-Schein sei
hellrot. Das Aussehen des 5-Ngultrum-Scheines könne sie nicht beschreiben.
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Die genaue Zahl der Leute im Flüchtlingslager in Jhapa könne sie nicht nennen. Es
hätten dort jedoch weniger Einwohner als in Tinkohley gelebt. Dabei bleibe sie auch auf
Vorhalt, dass dies nicht zutreffend sei. Die Stadt Damphu sei ihr unbekannt. Sie meine,
dass ihre Eltern 1955 nach Bhutan eingewandert seien, die Schwiegereltern wohl schon
1952.
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Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 - der Klägerin am 31. Oktober 1995 zugestellt -
lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich nicht und ebenso nicht diejenigen
des § 53 AuslG vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin - unter Androhung der
Abschiebung in ihr „Herkunftsland" - aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland
binnen 1 Woche nach Bekanntgabe des Asylbescheides zu verlassen.
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Mit ihrer am 6. November 1995 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre Darlegungen
aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist der Auffassung, ihre Äußerungen in der
Anhörung beim Bundesamt wiesen - im Gegensatz zur Feststellung in dem
angegriffenen Bescheid, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Bhutanesin -
durchaus nach, dass sie in Bhutan aufgewachsen sei und dort gelebt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.00 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als
Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen
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hilfsweise,
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dass der Abschiebung Hindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin besitzt nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung,
dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
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Die Klägerin kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, weil sie vor ihrer Einreise
nach Deutschland bereits anderweitig vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1
AsylVfG). Denn nach ihren eigenen Angaben hat sie sich nach der Ausreise aus Bhutan
für die Dauer von 3 1/2 Jahren in Nepal aufgehalten. Das Gericht muss daher nach § 27
Abs. 3 AsylVfG vermuten, dass die Klägerin dort vor politischer Verfolgung sicher war,
zumal entgegenstehende Anhaltspunkte dafür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich
sind.
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Daneben scheidet eine Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG auch deswegen aus, weil die
Klägerin aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nach
Deutschland eingereist ist (§ 26 a AsylVfG). Die Drittstaatenregelung greift immer dann,
wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-) einen der durch die Verfassung
oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sein kann; es muss nicht geklärt sein, um welchen sicheren Drittstaat es sich
dabei handelt.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753 (756).
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Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft sowie die in Anlage 1 bezeichneten Staaten. Danach sind
zurzeit alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere
Drittstaaten, sodass ein auf dem Landweg einreisender Ausländer immer von der
Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Dies trifft auch auf die Klägerin zu,
die nach eigenen Angaben auf dem Landweg mit dem Pkw aus Russland kommend in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dabei ist unerheblich, dass sie
möglicherweise während des Transits nicht die reale Möglichkeit hatte, sich für den
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Schutz in einem sicheren Drittstaat zu entscheiden.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. =
NVwZ 1999, 313 f. = DVBl. 1998, 273 f.
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Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG gegen die Beklagte.
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Die Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit
denjenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit
es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter
der Verfolgung betrifft.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994, 497.
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Danach kann sich nur derjenige Ausländer mit Erfolg auf § 51 Abs. 1 AuslG berufen, der
in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner
Rückkehr auch weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten
hat. Dementsprechend bedarf es zur Prüfung der Aktivlegitimation des Asylklägers der
Feststellung, ob er aus dem behaupteten Herkunftsstaat stammt. Diese
Rechtsbeziehung stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen Verhältnisse
des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung abgeben muss, die den
geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 44.
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Kann der Asylkläger zur vorrangig entscheidungserheblichen Entscheidung seiner
Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage entsprechender Personaldokumente - wie auch
hier - den Nachweis seiner Herkunft führen, muss sich das Gericht anhand aller
Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassungen des Klägers,
schlüssig werden, ob er die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich
besitzt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
125.
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Dabei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers überzeugt sein
und darf deshalb nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht einen lediglich für
wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrundelegen.
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Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben hat das Gericht nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin - wie sie behauptet - bhutanische
Staatsbürgerin ist und aus Bhutan stammt.
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Bereits das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid dargelegt, dass eine
bhutanische Identität der Klägerin anhand der von ihr in der Anhörung gegebenen
Antworten auf Fragen zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan ausscheidet.
Dem schließt sich das Gericht in Würdigung der Angaben der Klägerin in der Anhörung
beim Bundesamt an. Zwar hat die Klägerin ganz vereinzelt einige richtige Aussagen
machen können. Allerdings überwiegen ihre Falschangaben so deutlich und gravierend,
dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht aus Bhutan kommt.
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Grundlegend falsch hat die Klägerin etwa die Frage nach der Hauptstadt des Distrikts
Chirang beantwortet, in dem ihr Heimatort Tinkholey gelegen sein soll. Nachdem sie
zunächst behauptet hatte, der Name der Hauptstadt sei ebenfalls Chirang, hat sie sich
korrigiert, es gebe nur einen Distrikt dieses Namens, um später auf Vorhalt
verschiedener Ortsnamen aus Bhutan sich darauf festzulegen, Sarbhang sei die
Distriktshauptstadt. Diese Darlegungen stimmen indes schon mit der geografischen
Darstellung auf dem im Gericht vorliegenden einschlägigen Kartenmaterial
(Straßenkarte „Bhutan", Verlag Berndtson & Berndtson, Maßstab 1 : 500.000) nicht
annähernd überein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht in
der näheren Umgebung befindliche Orte und Städte namentlich erinnern oder kennen
will. Ihre Einlassung dazu sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen
Verhandlung, sie sei nur wenig aus dem Heimatort herausgekommen, erscheint
lediglich vorgeschoben und nicht glaubhaft. Denn einerseits machte die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung einen gewandten und sehr wachen Eindruck, der es als sicher
erwarten lässt, dass sie über Einzelheiten Bhutans informiert gewesen wäre, wenn ihr
dieses Land aus eigener Anschauung bekannt gewesen wären. Zum anderen wurde
deutlich erkennbar, dass sich die Klägerin auf die genannte Floskel immer dann
zurückzog, wenn etwas konkretere Fragen gestellt wurden, die allerdings ein genuiner
Bhutaner ohne Zögern hätte beantworten können.
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Durchgreifende Zweifel an der Behauptung der Klägerin zu ihrer Herkunft ergeben sich
auch daraus, dass sie noch nicht einmal die Farbe von zwei bhutanischen
Geldscheinen, die einen nur niedrigem Wert haben und mit denen die Klägerin als
Geschäftsfrau täglich konfrontiert gewesen sein müsste, zutreffend hat benennen
können. Das Gericht ist im Besitz bhutanischen Geldes, das ein Kammermitglied (RVG
C.) anlässlich eines Aufenthaltes in Bhutan nach Deutschland mitgebracht hat. Das
Geld stammt aus Anfang der 90-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts, also aus der Zeit,
als die Klägerin noch in Bhutan gelebt haben will. Ein Vergleich der Farbe der
genannten Geldscheine mit den Angaben der Klägerin weist aus, dass ihre Bekundung
in der Anhörung, der 10-Ngultrum-Schein sei hellrot, keinesfalls richtig ist. Die Farbe
des 5-Ngultrum-Scheines konnte die Klägerin schon seinerzeit nicht angeben, während
sie in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet hat, dieser Schein sei hellrot,
der 10-Ngultrum-Schein hingegen himmelblau. Auch diese Beschreibung ist
weitgehend fehlerhaft. Angesichts des Vorhalts einer mangelnden Kenntnis des
bhutanischen Geldes in dem angegriffenen Bescheid stellt die "Richtigstellung" in der
mündlichen Verhandlung im Übrigen nur eine entsprechende Reaktion der Klägerin
darauf und mithin eine Steigerung des bisherigen Vorbringens dar. Eine solche
Steigerung führt in der Regel aber - wie auch hier - dazu, dass dem Betreffenden nicht
geglaubt werden kann.
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Letztlich liegen die Äußerungen der Klägerin zum Flüchtlingslager in Jhapa völlig
neben der Sache. Sie weisen aus, dass die Klägerin nie in dem Lager Beldungi II war,
das sie offenbar meint, und daher auch kein Flüchtling aus Bhutan sein kann. Dazu wird
auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (S. 4) Bezug genommen. Auch
nach den Feststellungen des Gerichts sind die Lager in Nepal erheblich größer, als die
Klägerin meint. Das gilt insbesondere für das Lager Beldangi II (vgl. etwa FR vom 14.
Juni 1999).
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Den Angaben der Klägerin, der Dolmetscher habe in der Anhörung beim Bundesamt
fehlerhaft übersetzt, kann das Gericht nicht folgen. Nach der von der Klägerin
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unterschriebenen und bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung war die
Verständigung während der Anhörung gut. Darüber hinaus wurde ihr das Protokoll
rückübersetzt, so dass die Klägerin ausreichende Gelegenheit hatte, etwaige
Unstimmigkeiten klarzustellen. Dass dies zutrifft, wird schon daraus deutlich, dass
ausweislich des Protokolls (am Ende) die Klägerin die Rückübersetzung der
Niederschrift wahrgenommen hat, noch Ergänzungen und "Richtigstellungen"
anzubringen.
Insgesamt müssen daher die in wesentlichen Punkten mangelhaften Kenntnisse der
Klägerin zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan, für die sie in der mündlichen
Verhandlung - wie vorstehend dargestellt - keine nachvollziehbaren Erklärungen hat
abgeben können, als durchschlagender Beleg dafür gewertet werden, dass sie zur
Erlangung eines Asylstatus über ihr Herkunftsland hat täuschen wollen. Angesichts
dessen kann der Klägerin, die gleichwohl beteuert hat, aus Bhutan zu stammen, dies
auch nicht im Hinblick auf die von ihr vorgelegte "Mitgliedskarte" der BPP geglaubt
werden. Denn diese Organisation arbeitet - wie alle die Interessen der
nepalischstämmigen Bhutanesen unterstützenden Organisation - nicht in Bhutan,
sondern im Exil (siehe etwa AA an das VG Gelsenkirchen vom 29.04.1998). Schon
deswegen muss die Karte, aus der hervorgeht, sie sei - wie auch die Klägerin behauptet
- in Bhutan ausgestellt, eine Fälschung sein. Unabhängig davon enthält sie inhaltliche
Fehler - die der angegriffene Bescheid auf seiner Seite 4 zu Recht aufgreift -, so dass
sie unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht geeignet ist, eine Herkunft der Klägerin
aus Bhutan darzutun.
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Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des §
53 AuslG bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da Abschiebungshindernisse im Sinne dieser
Vorschrift von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
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Die Anfechtungsklage gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet, weil
diese Anordnungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die genannten Verfügungen des Bundesamtes sind die §§
34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die Voraussetzungen dieser
Normen sind erfüllt. Soweit als Zielland, in welches die Klägerin abgeschoben werden
soll, in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Staat, sondern lediglich der
„Herkunftsstaat" angegeben ist, berührt dies nicht deren Rechtmäßigkeit, da das Gericht
nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Klägerin - anders als sie
behauptet - aus Bhutan kommt und Staatsangehörige dieses Landes ist.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, DVBl. 2001, 209 ff. = AuAS
2001, 3 ff. = InfAuslR 2001, 46 ff.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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