Urteil des VG Münster vom 20.02.2008
VG Münster: wiedereinsetzung in den vorigen stand, festsetzung der gerichtsgebühr, arbeitgeberähnliche stellung, rechtskräftiges urteil, ungeborenes kind, stationäre behandlung, approbation, präsident
Verwaltungsgericht Münster, 16 K 730/07.T
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer Berufsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 730/07.T
Tenor:
Es wird wegen einer Berufspflichtverletzung festgestellt, dass der
Beschuldigte zur Ausübung des Berufs unwürdig ist.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 750,00 EUR festgesetzt.
I.
1
Der am 00.00.0000 in B (auch B1, damals Königreich Jordanien; jetzt Gebiet der
Palästinensischen Autonomiebehörde, Westbank) geborene Beschuldigte deutscher
Staatsangehörigkeit legte das medizinische Staatsexamen in Rumänien am 24.
September 1980 ab. Er wurde zum Dr. med. promoviert. Über einen Zeitraum von ca.
sieben Jahren arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Krankenhäusern im Gebiet
der Palästinensischen Autonomiebehörde.
2
Die (deutsche) Approbation als Arzt erhielt der Beschuldigte mit Wirkung vom 17.
September 1991. Der Beschuldigte übte seinen Beruf zunächst nacheinander im F-
krankenhaus in J, im T-Hospital in I, im S-Krankenhaus in B2, im L-Stift (Herzzentrum) in
E und im T-krankenhaus in T aus. Ab dem 15. Februar 1995 war er in T als Praktischer
Arzt niedergelassen. Die Praxis meldete der Beschuldigte bei dem Einwohnermeldeamt
der Stadt T als (weitere) Wohnung an.
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Durch Beschluss vom 29. Oktober 2001 erließ das Amtsgericht Soest gegen den
Beschuldigten ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a StPO). Auf Grund Anordnung der
Bezirksregierung Arnsberg ruhte die Approbation des Beschuldigten vom 16. Mai 2002
bis zum 5. Oktober 2005. Der Beschuldigte verließ am 31. Mai 2002 den Bezirk der
Antragstellerin und reiste nach O (Gebiet der Palästinensischen Autonomiebehörde)
aus. Seit dem 24. März 2003 war er als Arzt am S-Hospital in O tätig.
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Im Dezember 2005 übergab die Bezirksregierung Arnsberg dem Beschuldigten seine
Approbationsurkunde. Nachdem der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder seinen
Wohnsitz in T genommen hatte und der Antragstellerin unter dem 1. April 2006
schriftlich mitgeteilt hatte, dass er nach einer Stelle als Stationsarzt für Chirurgie suche,
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reiste er am 21. Juni 2006 erneut in das Gebiet der Palästinensischen
Autonomiebehörde aus. Der Beschuldigte wurde nach seinen Angaben von dem S-
Hospital in O für die Zeit vom 15. März bis zum 15. September 2007 beurlaubt. Seit dem
1. Mai 2007 ist er an der T-Klinik in X als Assistenzarzt in der Chirurgie tätig.
Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei Kindern, wovon zwei Kinder
unterhaltsberechtigt ist. Seine Ehefrau ist als Ärztin im Angestelltenverhältnis tätig. Der
Beschuldigte erzielt derzeit ein monatliches Einkommen von etwa 4.800 EUR (brutto).
6
Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet.
7
II.
8
Am 17. Mai 2006 beschloss der Vorstand der Antragstellerin die Eröffnung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen. Am 16. Juni
2006 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Präsidenten, daraufhin bei
dem Berufsgericht die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Nachdem der
Beschuldigte am 21. Juni 2006 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, nahm
die Antragstellerin den Antrag zurück. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 - 16 K
1029/06.T - legte das Berufsgericht die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse auf. Der Vorstand der Antragstellerin wurde in seiner Sitzung
vom 14. Februar 2007 über die Antragsrücknahme informiert.
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In diesem berufsgerichtlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, vertreten durch
ihren Präsidenten, mit dem unter dem 8. Mai 2005 gestellten Antrag erneut die Eröffnung
des berufsgerichtlichen Verfahrens. Am 11. Juni 2007 beschloss der Vorstand der
Antragstellerin erneut, die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu
beantragen.
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III.
11
Auf den Antrag der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 8. Mai 2007 hat das
Berufsgericht für Heilberufe gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren
eröffnet und ihm als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Verpflichtung
verstoßen zu haben, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im
Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
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indem er am 28. Januar 2001 in seiner damaligen Praxis K-straße in T,
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die am 15. Oktober 1981 geborene und schwangere Patientin F, die aufgrund einer
Tablettenabhängigkeit unter starken Entzugsschmerzen litt, aufforderte, sich zu ihm auf
den Schoß zu setzen, sie auf den Mund küsste, ihr versprach, dass sie eine große
Flasche des Schmerzmedikamentes Tilidin bekomme, wenn sie mitmache, um sie zum
Sex mit ihm zu bewegen, seine Hose öffnete und von der Patientin verlangte, ihn mit
dem Mund zu befriedigen, worauf die Patientin in Erwartung des Medikamentes einging,
nach erfolgter Befriedigung die Patientin aufforderte, sich auszuziehen, die Patientin
zwischen den Beinen an der Vagina leckte, sie aufforderte, ihm zwischendurch zu
sagen, dass sie ihn liebe, von der Patientin wissen wollte, mit wie vielen Männern sie
schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre Mutter mit
anderen Männern schlafe, um seine sexuelle Erregung zu steigern, nach fast einer
Stunde mit der Patientin den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei er die
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Patientin aufforderte, ihm in die Augen zu schauen, die vorherige Aufforderung der
Patientin, ein Kondom zu benutzen, mit den Worten ablehnte, dass er gesund sei und im
übrigen nicht in sie „hineinspritzen" werde, und es gleichwohl zum Samenerguss im
Körper der Patientin kam.
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 16. Mai 2000 (GV NRW 2000,
403 ff.), § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der
Fassung der Bekanntmachungen vom 21. März 1998, 24. April 1999 und 25. November
2000 (MBl. NRW 1999, 1072; 2001, 830).
15
IV.
16
Das berufsgerichtliche Verfahren ist nicht wegen eines Verfahrenshindernisses oder
aus sonstigen Gründen einzustellen.
17
1. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dem berufsgerichtlichen Verfahren stände
der Beschluss des Berufsgerichts vom 11. Januar 2007 - 16 K 1029/06.T - entgegen,
besteht kein Verfahrenshindernis. Nachdem die Antragstellerin ihren früheren
Eröffnungsantrag zurückgenommen hatte, hat die Kammer mit dem Beschluss vom 11.
Januar 2007 (ausschließlich) über die Kosten des früheren berufsgerichtlichen
Verfahrens entschieden. Ein der Rechtskraft fähiges Urteil nach § 92 Abs. 2 HeilBerG,
das einer Entscheidung in der Sache entgegen stehen könnte, ist damit nicht
verbunden. Der Anwendungsbereich des § 106 HeilBerG ist nicht eröffnet, der nur die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil beendeten Verfahrens von
besonderen Voraussetzungen abhängig macht.
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2. Dass die Antragstellerin den hier betroffenen Vorwurf schon einmal zum Gegenstand
eines früheren Eröffnungsantrages gemacht hatte und diesen Antrag zurückgenommen
hat, begründet für das jetzige berufsgerichtliche Verfahren kein Verfahrenshindernis. Die
Antragsrücknahme begründet kein Verhalten der Antragstellerin, dass - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - für den Beschuldigten einen Vertrauensschutz und ein
daraus folgendes Verfahrenshinderns begründen könnte. Die Antragstellerin hat ihren
früheren Antrag zurückgenommen, weil der Beschuldigte die Bundesrepublik
Deutschland verlassen und seine ärztliche Tätigkeit im Gebiet der Palästinensischen
Autonomiebehörde ausgeübt hatte. Der Beschuldigte war damit nicht mehr Mitglied der
Antragstellerin (§ 2 HeilBerG) und unterlag nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit des
Landes NRW (§ 59 Abs. 1 HeilBerG). Der neue Eröffnungsantrag setzt sich nicht dazu in
Widerspruch. Der weitere Eröffnungsantrag vom 8. Mai 2007 ist durch eine Veränderung
der Sachlage, nämlich durch die Umstände veranlasst, dass der Beschuldigte in den
Bezirk der Antragstellerin zurückgekehrt ist, seinen früheren Wohnsitz genommen und
im Bezirk der Antragstellerin eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen hat, so dass er jetzt
wieder der hiesigen Berufsgerichtsbarkeit unterliegt.
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3. a) Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die ihm vorgeworfene Handlung
mehr als 5 Jahre zurückliege, besteht ebenfalls kein Verfahrenshindernis.
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Die Frist des § 59 Abs. 4 HeilBerG von 5 Jahren seit Verletzung der Berufspflichten ist
nicht abgelaufen. Der Lauf der Frist war für die Zeit des Strafverfahrens und damit
zumindest für die Zeit vom 24. August 2001, dem Tag der Anklage, bis zum 10. Februar
2004, dem Tag der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, und
weiterhin jedenfalls ab Stellung des zweiten Eröffnungsantrags vom 14. Mai 2007
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gehemmt. Der verbleibende Zeitraum vom 28. Januar 2001 bis 23. August 2001 und
vom 11. Februar 2004 bis zum 13. Mai 2007 beinhaltet keinen Zeitraum von fünf Jahren.
Ungeachtet dessen ist die Frist des § 59 Abs. 4 HeilBerG unbeachtlich, weil die
Berufspflichtverletzung nicht höchstens eine Geldbuße, sondern die Feststellung einer
Berufsunwürdigkeit rechtfertigt.
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b) Eine vom Beschuldigten im Hinblick auf eine „überlange Verfahrensdauer" angeregte
Einstellung scheidet aus. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht
in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, die im Ausnahmefall auch eine
Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann, richtet sich nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung
gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung
sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte
Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere
des Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den
Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden
hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch
zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 21.
Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, juris, und vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 - NJW
2003, 2228, jew. mit zahlreichen Nachw.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 10. Februar 2005
[Uhl gegen Deutschland], EuGRZ 2005, 121, 123; LBerG NRW, Urteil vom 22. Juni
2005 - 6 t 595/04.t -, www.nrwe.de, Rn. 33).
23
Gemessen an diesen Vorgaben ist keine überlange Verfahrensdauer festzustellen. Es
mag hier bereits dahingestellt bleiben, dass eine überlange Verfahrensdauer dieses
berufsgerichtlichen Verfahrens nicht festzustellen ist, wenn der Antrag der
Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 14. Mai 2007 bei
dem Berufsgericht eingegangen ist und das Gericht heute durch Urteil entscheidet.
Soweit der Beschuldigte auf die Dauer der sämtlich gegen ihn geführten Verfahren
abstellt, kann auch sie keine überlange Dauer begründen. Der Dauer dieses
berufsgerichtlichen Verfahrens kann von Rechts wegen nicht die Dauer anderer
Justizverfahren hinzugerechnet werden, in denen andere Entscheidungen zu treffen
waren. Ungeachtet dessen ist eine überlange Verfahrensdauer auch deshalb nicht
festzustellen, weil die wesentlichen Umstände, wegen der einzelne Entscheidungen
nicht zeitlich eher ergehen konnten, nicht den Justizorganen zuzurechnen sind. Der
Ablauf und die zeitliche Dauer der Verfahren hatte nämlich seine wesentliche Ursache
in den Auslandsaufenthalten des Beschuldigten.
24
4. Das berufsgerichtliche Verfahren ist auch nicht wegen eines fehlenden
Vorstandsbeschlusses der Antragstellerin einzustellen.
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Nach § 95 Abs. 1 HeilBerG ist das Verfahren einzustellen, wenn die Einleitung des
Verfahrens unzulässig war. Die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wäre
unzulässig gewesen, wenn der am 14. Mai 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin auf
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens unwirksam ist. Dies ist jedoch nach
Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Eröffnungsantrag ist wirksam.
26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem
Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, NJW
27
1995, 3072 = MedR 1995, 293; Urteil vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, NJW
1996, 2444 = Sammlung der Rechtsprechung des Heilberufsgerichts, Gl.-Nr. B 5 Nr.
1.10; Beschluss vom 21. Mai 1997 - 12t E 994/95.T -, Sammlung Gl.-Nr. B 5 Nr. 2.11)
und der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 13. Dezember 1995 -
16 K 605/94.T -, Sammlung Gl.-Nr. B 4.1 Nr. 19) sind im Zusammenhang mit
berufsgerichtlichen Verfahren gestellte Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin
unwirksam, wenn und soweit sie nicht auf einem zuvor gefassten Beschluss des
Kammervorstands beruhen.
Der Kammervorstand (§ 24 Abs. 1 HeilBerG) führt die Geschäfte der Ärztekammer nach
Maßgabe der Hauptsatzung (§ 24 Abs. 2 HeilBerG). Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 Buchstabe
n der Hauptsatzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (SMBl. NRW. 21220) gehört zu
den Aufgaben des Kammervorstands die Stellung von Anträgen auf Eröffnung
berufsgerichtlicher Verfahren. Zu den Aufgaben des Präsidenten der Ärztekammer, der
in dem hier zu entscheidenden Verfahren den Eröffnungsantrag gestellt hat, gehört
neben der Ausführung der Vorstandsbeschlüsse die Erledigung der laufenden
Geschäfte der Ärztekammer (§ 26 Abs. 2 HeilBerG, § 12 Abs. 2 Hauptsatzung). Nach
der oben angeführten Rechtsprechung soll das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses im
Ergebnis die Rechtsfolge bewirken, dass ein vom Präsidenten der Kammer gleichwohl
gestellter Antrag unwirksam ist, weil der Präsident nicht zu einer solchen Entscheidung
befugt sei.
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre der in diesem Verfahren gestellte
Eröffnungsantrag unwirksam, weil er keinen Vorstandsbeschluss zur Grundlage hat.
29
Der Beschluss des Kammervorstands vom 17. Mai 2006 war durch den
Eröffnungsantrag aus Juni 2006 verbraucht. Ebenso wie nach der o. a. Rechtsprechung
der Vorstandsbeschluss für einen Eröffnungsantrag nicht zugleich einen Beschluss für
eine Beschwerde gegen eine Nichteröffnung des Verfahrens und nicht zugleich einen
Beschluss für eine Berufung enthält, enthielt der Vorstandsbeschluss vom 17. Mai 2006
nicht den Inhalt, mehrere Anträge zu stellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Landesberufsgerichts ist ein sog. „Vorratsbeschluss" nicht möglich (LBerG NRW, Urteil
vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T -, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin darlegt,
dass der erneute Antrag den selben Sachverhalt erfasst, über den der Vorstand bereits
entschieden habe, trifft dies im Übrigen nicht zu. Der Sachverhalt, der Gegenstand des
zweiten Eröffnungsantrages ist, ist allein teilidentisch. Grundlage der Entscheidung des
Kammervorstands nach § 10 Abs. 1 S. 2 Buchstabe n der Satzung sind nämlich nicht
nur die Fragen zu dem Berufsvergehen selbst. Der Kammervorstand muss auch darüber
entscheiden, ob die weiteren Antragsvoraussetzungen und damit insbesondere eine
Kammerzugehörigkeit besteht.
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Soweit der Vorstand am 11. Juni 2007 erneut entschieden hat, das berufsgerichtliche
Verfahren zu eröffnen, wäre nach bisheriger Rechtsprechung auch dieser Beschluss
keine hinreichende Grundlage für den Eröffnungsantrag. Die Entscheidung des
Vorstands wurde nach Stellung des Eröffnungsantrages und damit verspätet getroffen.
Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kann ein fehlender Beschluss des
Kammervorstandes nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (LBerG
NRW, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 12t E 994/95.T -, a.a.O.).
31
Für die hier zu treffende Entscheidung ist daher entscheidungserheblich, ob ein
fehlender Vorstandsbeschluss von Rechts wegen die Unwirksamkeit des
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Eröffnungsantrages zur Folge hat.
Die erkennende Kammer des Berufsgerichts hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung
nicht fest. Der Präsident der Ärztekammer hat zwar offenbar die innerdienstliche Pflicht,
vor der Stellung eines Eröffnungsantrages eine dem korrespondierende Entscheidung
des Kammervorstands herbeizuführen (§ 10 Abs. 1 S. 2 Hauptsatzung). Das Fehlen
eines Vorstandsbeschlusses begründet aber nicht die Rechtsfolge, dass ein von dem
Präsidenten gleichwohl gestellter Antrag rechtsunwirksam und nichtig ist.
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a) Sowohl § 24 Abs. 2 HeilBerG als auch § 10 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung begründen
kein über den Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe hinauswirkendes (Außen-
)Recht. Sowohl § 24 Abs. 2 HeilBerG als auch das Satzungsrecht beinhalten
Regelungen zur Binnenzuständigkeit wegen einer Willensbildung innerhalb der
Körperschaft und damit Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis. Antragstellerin im
berufsgerichtlichen Verfahren ist nicht der Vorstand oder der Präsident der
Ärztekammer. Die Ärztekammer kann nach § 71 Abs. 1 HeilBerG einen Antrag auf
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. § 71 Abs. 1 HeilBerG kann nicht
durch Satzungsrecht abgeändert werden. Die Vertretung der Kammer im Rechtsverkehr,
also der Körperschaft des öffentlichen Rechts, und damit die Regelung zur Zurechnung
von Willens- und Prozesserklärungen folgt unmittelbar aus § 26 Abs. 1 HeilBerG. Nach
dieser Vorschrift „vertritt" der Präsident gerichtlich die Körperschaft. Wie zur
Vertretungsmacht in anderen Rechtsgebieten anerkannt ist, kann aus Gründen der
Rechtssicherheit und -klarheit eine interne Bindung des Präsidenten die Wirksamkeit
der gesetzlichen Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht beschränken. Dem § 26
Abs. 1 HeilBerG kann infolge des Vorrangs des Gesetzes nicht § 10 Abs. 1 S. 2 der
Hauptsatzung entgegenstehen; das Heilberufsgesetz hat § 26 Abs. 1 S. 1 HeilBerG
nicht mit einem Vorbehalt abweichender Satzungsregelung versehen.
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b) Entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 112
HeilBerG) stehen nicht entgegen.
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Es mag dahingestellt bleiben, ob die Frage der Wirksamkeit einer Prozesserklärung der
Ärztekammer eine Frage des Verfahrens im Sinne des § 112 HeilBerG beinhaltet, wenn
einerseits Satz 2 der Vorschrift als Beispiele die Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen, die Berechnung von Fristen und die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand benennt und andererseits eine Vertretung der Staatsanwaltschaft in § 144
GVG und damit nicht in der Strafprozessordnung angesprochen ist. Einer
entsprechenden Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung könnte auch
entgegenstehen, dass das Heilberufsgesetz mit § 26 Abs. 1 HeilBerG eine maßgebliche
Regelung enthält.
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Jedenfalls folgt aus der Strafprozessordnung kein Anhaltspunkt, dass z. B. eine von
einer Staatsanwaltschaft abgegebene Prozesserklärung, die im Gegensatz zu einer
internen Willensbildung der Staatsanwaltschaft stände (§ 146 GVG), unwirksam ist,
ohne dass sie zurückgenommen werden müsste. Vielmehr ergibt sich aus § 144 GVG,
dass Staatsanwälte ohne Weiteres die Staatsanwaltschaft vertreten können, sie keinen
Nachweis über ihre Berechtigung führen müssen und die Vertretungsbefugnis nach
außen, also gegenüber dem Gericht, unbeschränkbar ist (Meyer-Goßner, StPO, 48.
Auflage, GVG § 144 Rn. 2, GVG § 146 Rn. 8). Die Regelungen zur Bevollmächtigung
und Nachweis der Bevollmächtigung (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 48. Auflage, Einl. Rn.
134), auf die in der Rechtsprechung hingewiesen wurde, sind nicht auf die Ärztekammer
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entsprechend anzuwenden. Die antragstellende Ärztekammer ist nach der Konzeption
des Heilberufsgesetzes nicht „Partei" eines Rechtsstreits.
c) Die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der Antragstellung kann nach Auffassung der
erkennenden Kammer auch nicht aus anderen Gründen folgen. Vielmehr ist auch in
anderen Bereichen, in denen eine Selbstverwaltungskörperschaft handelt, anerkannt,
dass zwischen der internen Zuständigkeit und der nach außen wirkenden
Vertretungsmacht zu unterscheiden ist und interne Entscheidungen eine gesetzlich
eingeräumte Vertretungsmacht nicht beschränken (vgl. z. B. die Rechtsprechung zu § 63
Gemeindeordnung NRW). Das evtl. „interne" Mängel sich nicht im Außenverhältnis
auswirken müssen, wird letztlich - in anderem Zusammenhang - auch durch § 14 Abs. 2
Landesbeamtengesetz NRW verdeutlicht.
38
V.
39
In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht für Heilberufe in Auswertung der
vorgelegten Akten und der in den Urteilen des Amtsgerichts - Schöffengericht - Soest
vom 13. Dezember 2001 - 22 Ls 500 Js 69/01 (45/01) - und des Landgerichts Arnsberg
vom 6. Oktober 2003 - 1 Ns/Ls 500 Js 69/01 (9/02) - enthaltenen tatsächlichen
Feststellungen den folgenden Sachverhalt festgestellt:
40
Zu den Patienten des Beschuldigten zählte seit Mitte 1997 auch die am 15. Oktober
1981 geborene Frau F. Diese suchte den Beschuldigten unter anderem auf, weil sie
unter Kopfschmerzen litt und bat ihn, ihr Valoron zu verschreiben. Von einer Freundin,
die gleichfalls von dem Beschuldigten Valoron verschrieben bekommen hatte, hatte sie
erfahren, dass man davon „gut drauf sei". Der Beschuldigte kam der Bitte der Frau F
ohne nähere diagnostische Abklärung der von dieser vorgebrachten Beschwerden
nach, ohne ihr ein schwächeres Schmerzmittel anzubieten. In der Folgezeit steigerte
sich der Konsum der Frau F auf ein bis zwei Tabletten Valoron am Tag. Sie erhielt
regelmäßig Tabletten von dem Beschuldigten, daneben aber auch von ihrer Mutter, der
Frau F1, die seit 1997 gleichfalls medikamentenabhängig ist, sowie von anderen Ärzten
vorzugsweise im Notdienst, unter Vortäuschung gravierender Beschwerden. Neben
Valoron nahm Frau F unter anderem auch die Schmerzmedikamente Gelonida,
Paracetamol und Tilidin. Wenn sie sich dem Beschuldigten wegen Kopfschmerzen
vorstellte, um die Medikamente zu erhalten, forderte er sie mehrfach auf, sich vollständig
zu entkleiden und auf die in seiner Praxis befindliche Liege mit gynäkologischem
Aufbau zu legen. Frau F lehnte dies ab, worauf der Beschuldigte sinngemäß äußerte,
dass er sie verstehe, weil sie ein Mädchen aus seinem Land sei. Auf seine Aufforderung
hin machte sie jedoch regelmäßig ihren Oberkörper frei; der Beschuldigte drückte dann
mit seinen Handflächen ihre Brüste ab. Im November 1998 wurde Frau F schwanger.
Um die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht zu gefährden, setzte sie die
Schmerzmedikamente ab. Nach der Geburt ihrer Tochter O am 1. August 1999 suchte
Frau F erneut den Beschuldigten auf um die benannten Schmerzmittel von ihm zu
bekommen. Der Beschuldigte lehnte jedoch jegliche Behandlung ab. Von ihrer Mutter
erfuhr Frau F anschließend, dass diese im Juli 1999 ein - dann beendetes - Verhältnis
mit dem Beschuldigten gehabt hatte. Anfang oder Mitte 2000 suchte Frau F den
Beschuldigten erneut in seiner Praxis auf, nachdem sie mehrfach gebeten hatte, doch
„gnädig" zu sein, da sie für den Streit zwischen ihm und ihrer Mutter nichts könne. Sie
erklärte, dass sie von den Tabletten „gut drauf" sei und davon glücklich werde,
woraufhin der Beschuldigte lachte. In der Folgezeit verschrieb der Beschuldigte der
Frau F wieder regelmäßig Schmerzmedikamente bzw. händigte ihr einmal die Woche
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welche aus seinem Medikamentenschrank aus, vorwiegend Tilidin und Tramal. Frau F
versorgte sich mit diesen Mitteln zusätzlich auf dem Schwarzmarkt, bei anderen Ärzten
und auch bei ihrer Mutter. Sie nahm zeitweise drei- bis viermal pro Tag jeweils 300
Tropfen Tilidin oder Tramal, im Extremfall auch fünf- oder sechsmal pro Tag diese
Menge ein. In dem Zeitraum vom 14. September bis zum 20. September 2000 befand
sie sich in dem T-Krankenhaus in T in stationärer Behandlung zum Tilidin-Entzug,
verließ jedoch auf eigene Verantwortung gegen ärztlichen Rat vorzeitig das
Krankenhaus. Auch danach suchte sie wieder den Beschuldigten auf und erhielt von
ihm die benannten Schmerzmittel. Bei einem Gespräch im November 2000 erzählte der
Beschuldigte ihr, dass ihm anlässlich eines Hausbesuchs bei der Familie F von ihrer
Tante Geld entwendet worden sei. Um weiter Medikamente von dem Beschuldigten zu
erhalten, erklärte sich Frau F, obwohl sie nichts mit der Sache zu tun hatte, bereit, ihm
das Geld - über 1.000,00 DM - monatlich in Raten zurückzuzahlen, wozu es jedoch in
der Folgezeit nicht kam. Ungefähr im Dezember 2000 befand sie sich mit ihrer Tochter
wegen einer Erkrankung von dieser stationär im Krankenhaus. Auf entsprechende
telefonische Vereinbarung hin beabsichtigte der Beschuldigte, ihr dorthin Tilidin bzw.
Tramal zu bringen. Als die Mutter der Frau F hiervon Kenntnis erlangte, rief sie den
Beschuldigten an und erklärte ihm, dass Frau F schwanger sei und sie - die Mutter - ihn
bei der Polizei anzeigen werde, falls er gleichwohl der Frau F weiter Schmerzmittel
gebe. Der Beschuldigte erwiderte, dass sie das nichts angehe, ließ jedoch von seinem
Vorhaben ab. Unter Hinweis auf die Schwangerschaft legte er dann Frau F nahe, einen
Entzug zu machen und schlug hierfür die X-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in
X1 vor. Zu diesem Zeitpunkt war Frau F bereits im vierten Monat schwanger. Um ihr
ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schädigungen zu wahren, begab sie sich dann
in dem Zeitraum vom 9. bis zum 19. Dezember 2000 in die Klinik in X1 wiederum in
stationäre Behandlung zum Entzug von Tilidin. Auch diese Behandlung verließ sie
vorzeitig entgegen ärztlichen Rat. Nur kurze Zeit später ging Frau F, die unter
Entzugserscheinungen litt, wieder zu dem Beschuldigten in die Praxis. Sie sagte ihm,
dass sie wieder Medikamente haben wollte, weil der Entzug nicht geklappt habe und sie
unter Entzugsschmerzen leide. Der Beschuldigte gab ihr daraufhin eine kleine Flasche
Tramal und erklärte, dass er dies häufiger nicht mehr machen könne, da er sonst Ärger
bekomme.
Am 28. Januar 2001, einem Sonntag, litt Frau F wiederum unter starken
Entzugsschmerzen. Sie rief daher den Beschuldigten an und verabredete sich mit ihm
um 14.00 Uhr vor seiner Praxis. Dort nahm sie dann auf Aufforderung des Beschuldigten
zunächst in dessen Auto Platz. Auf Frage, was sie wolle, erklärte sie ihm, dass sie
Tilidin brauche. Der Beschuldigte erklärte zunächst, dass er ihr kein Tilidin geben
könne, da sie, was ihre Mutter ihm erzählt habe, schwanger sei. Frau El-Masri
entgegnete wahrheitswidrig, dass sie nicht schwanger sei und sagte weiter, dass
niemand etwas erfahren werde. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, dass sie erst mal
mit ihm nach oben in die Praxis gehen solle, was diese auch tat. Dort erklärte der
Beschuldigte weiter, er wolle zunächst schauen, ob sie wirklich nicht schwanger sei; sie
solle ihm ihren Bauch zeigen. Auf seine Aufforderung hin öffnete Frau F den obersten
Knopf ihrer Hose und zog ihren Pullover nach oben, so dass ihr Bauch zu sehen war.
Hierauf hin räumte sie nunmehr doch ein, schwanger zu sein. Der Beschuldigte tastete
ihren Bauch ab, nahm dann ihre Hände in seine Hände und forderte sie auf, sich zu ihm
auf den Schoß zu setzen, was sie tat. Er begann, sie auf den Mund zu küssen und geriet
zunehmend in sexuelle Erregung. Frau F, die keinen Sex mit dem Beschuldigten haben
wollte, versuchte, seine Küsse abzuwehren, indem sie ihren Kopf zurückneigte und
äußerte, dass sie das nicht wolle. Um Frau F zum Sex mit ihm zu bewegen, versprach
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der Beschuldigte ihr nun, dass sie eine große Flasche Tilidin bekomme, wenn sie
mitmache. Allein in der Erwartung des Tilidins ging Frau F, die infolge ihres Entzuges
zitterte, Gliederschmerzen und Schweißausbrüche hatte, hierauf ein. Sie begann,
obgleich sie sich von dem Beschuldigten regelrecht angeekelt fühlte, die Küsse des
Beschuldigten zu erwidern. Dann öffnete der Beschuldigte seine Hose und verlangte
von ihr, dass sie ihn mit dem Mund befriedige. Frau F folgte seiner Aufforderung und
nahm seinen steifen Penis in ihren Mund und befriedigte ihn. Der Beschuldigte forderte
sie weiter auf, sich auszuziehen, was diese tat. Er holte eine Decke aus dem Schrank
und breitete sie auf der in dem Arztzimmer befindlichen Liege aus und sagte, sie solle
sich dort hinlegen. Auch dem kam Frau F nach. Um ihn abzuschrecken äußerte sie,
dass sie nicht geduscht habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass das nichts mache. Er
begann nun, Frau F an der Vagina zwischen den Beinen zu lecken. Zwischendurch
sagte er ihr, dass er sie liebe und forderte sie auf, zu ihm das gleiche zu sagen. Weiter
wollte er, um seine sexuelle Erregung weiter zu steigern, von ihr wissen, mit wie vielen
Männern sie schon geschlafen habe und ob sie schon mal beobachtet habe, wie ihre
Mutter mit anderen Männern schlafe. Frau F, die merkte, dass ihn das „antörnte" ging auf
ihn ein in der Hoffnung, dass er dann schneller fertig werde. Sie erklärte dem
Beschuldigten auch, dass sie nach Hause zu ihrer kleinen Tochter müsse. Der
Beschuldigte ließ sich jedoch Zeit. Zum Schluss nach fast einer Stunde, führte er mit
Frau F den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, wobei er sie aufforderte, ihm in die
Augen zu schauen. Sie lag dabei auf dem Rücken, währen der Beschuldigte auf ihr lag.
Sie verlangte zuvor von ihm, dass er ein Kondom benutze. Dies lehnte der Beschuldigte
mit den Worten ab, dass er gesund sei und im übrigen nicht in sie „hineinspritzen"
werde. Tatsächlich kam es jedoch zum Samenerguss in ihrem Körper. Anschließend
suchte Frau F die Toilette in der Praxis auf, wusch sich - auch im Vaginalbereich - und
versuchte, „alles" an Sperma herauszudrücken. Als sie von der Toilette zurückkehrte,
bot ihr der Beschuldigte, der sich ebenso wieder angezogen hatte, eine Zigarette an und
sagte, dass er ihr nur eine kleine Flasche Tramal geben könne. Er könne ihr nichts
aufschreiben, weil sie schwanger sei und er sich strafbar mache. Frau F hielt ihm vor,
dass er ihr eine große Flasche Tilidin versprochen habe. Der Beschuldigte gab jedoch
nicht nach und händigte ihr lediglich eine kleine Flasche Tramal mit 10 ml aus. Er fuhr
sie dann ein Stück des Weges nach Hause. Frau F, die wütend auf ihn war, zumal sie
Tramal schlechter vertrug als Tilidin, sagte zu ihm abschließend, dass er noch von ihr
hören werde, womit sie meinte, dass sie zur Antragstellerin gehen werde. Sie ging dann
nach Hause und vertraute sich ihrer Mutter an. Auf deren Vorschlag hin ließ sie sodann
in der gynäkologischen Abteilung im T-Krankenhaus in T einen Scheidenabstrich
vornehmen und erstattete ein paar Tage später Strafanzeige gegen den Beschuldigten.
Diese tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte sind für das Berufsgericht bindend
(§ 76 Abs. 3 HeilBerG). Das Berufsgericht hat keinen durchgreifenden Gesichtspunkt
erkannt, die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen zu beschließen.
43
Dass der Beschuldigte die strafgerichtlichen Feststellungen bestreitet, begründet keinen
Anlass zu einer Nachprüfung. Der Beschuldigte hat keine Beweismittel bezeichnet, die
zu einem von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichenden Ergebnis einer
erneuten Beweisaufnahme führen könnten. Zudem sind die Einwendungen des
Beschuldigten teilweise schon nicht nachzuvollziehen. Beispielhaft sei die Einwendung
des Beschuldigten benannt, dass seine Körperkontakte zu Mitarbeiterinnen und
Patientinnen auf seine südländische/arabische Mentalität zurückzuführen seien. Dem
Berufsgericht ist nicht erkennbar, dass die islamisch (mit-)geprägte Kultur in dem Gebiet
der Palästinensischen Autonomiebehörde eine Mentalität begründet, nach der ein Mann
44
Körperkontakt zu jungen Mitarbeiterinnen und/oder Patientinnen aufnimmt. Soweit der
Beschuldigte mit Schreiben vom 14. August 2007 u. a. geltend macht, dass Frau F ihre
Schwangerschaft verschwiegen habe, widerspricht der Beschuldigte zum Beispiel
seiner Einlassung aus dem Strafverfahren (vgl. Niederschrift über die Hauptverhandlung
des Amtsgerichts Soest vom 10. Dezember 2001, Seite 11 f.; Schriftsatz seines
Verteidigers vom 27. September 2001, Seite 7).
Dem Berufsgericht sind auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich, aus
denen sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder
aus der Beweiswürdigung ergeben. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach
denen eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Das
Amtsgericht hat sich nicht damit begnügt, allein und ausschließlich den Sachverhalt zu
ermitteln, der unmittelbarer Gegenstand der damaligen Anklage war. Vielmehr hat das
Amtsgericht zusätzlichen Zeugenbeweis erhoben, um die Persönlichkeit und
Glaubwürdigkeit (auch) des Beschuldigten einschätzen zu können. Der Beschuldigte
war in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts anwesend und konnte durch Ausübung
des Fragerechts an der Beweisaufnahme mitwirken. Das Amtsgericht hat das Ergebnis
der Beweisaufnahme mit sachgerechten Argumenten bewertet. Die Beweisaufnahme ist
durch die Berufungskammer beim Landgericht nicht in Frage gestellt worden. Der den
Beschuldigten dort vertretene Verteidiger als auch die anwesende Ehefrau des
Beschuldigten haben der Verfahrensweise zugestimmt bzw. keine Einwendungen
erhoben.
45
Dass sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht alle Beteiligten dahingehend
verständigt haben, dass der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt
werden soll, begründet wegen der tatsächlichen Feststellungen keinen Zweifel an der
notwendigen Überzeugung der Strafkammer des Landgerichts. Eine dem Strafurteil
zugrunde liegende Urteilsabsprache lässt die mit § 76 Abs. 3 HeilBerG gesetzlich
angeordnete Bindungswirkung nicht entfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Absprache den wesentlichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unerlässlich sind. Dass
die Strafkammer des Landgerichts Vorgaben des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil
vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 -, BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86; Beschluss des
Großen Senats für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -
www.bundesgerichtshof.de = BGHSt 50, 40 = NJW 2005, 1440) verletzt hat, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere hat die Strafkammer keine Absprache über den Schuldspruch
selbst getroffen. Vielmehr erstreckt sich die Absprache im Wesentlichen auf die Frage
einer erneuten Beweisaufnahme, nachdem das Amtsgericht eine Vielzahl von Zeugen
vernommen hatte. Dem entgegenstehende Anträge zur Beweisaufnahme wurden in der
Hauptverhandlung vor dem Landgericht auch nicht gestellt.
46
An der Bindungswirkung nimmt auch die Feststellung einer Schuldfähigkeit des
Beschuldigten teil. Mit ihren tatsächlichen Feststellungen haben die Strafgerichte die
Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorausgesetzt und damit auch festgestellt. Das
Berufsgericht sieht auch insoweit keinen Anlass, die Feststellungen der Strafgerichte zu
überprüfen. Der - nicht ausgeführte - Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25.
März 2002, u. a. wegen eines Verdachts der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ein
Sachverständigengutachten einzuholen, begründet keinen hinreichenden Anlass für
eine Nachprüfung. Die Beteiligten des Strafverfahrens hatten sich auch insoweit
zulässigerweise verständigt. Dementsprechend nahm die Staatsanwaltschaft ihre
Berufung zurück. Der Beschuldigte selbst macht in dem berufsgerichtlichen Verfahren
47
eine Schuldunfähigkeit auch nicht geltend. Ungeachtet dessen ist eine Nachprüfung
auch nicht möglich, weil sie im Rahmen einer notwendigen Anamnese die Mitarbeit des
Beschuldigten an der Gutachtenerstellung voraussetzt, die nicht zu erwarten ist. Der
Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 ohne Angabe von
Gründen nicht erschienen.
VI.
48
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte
seine Berufspflichten schuldhaft verletzt und damit ein Berufsvergehen begangen hat.
49
Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten
verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen
ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen
Berufsordnungen, die in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen weitere Vorschriften
über Berufspflichten enthalten können. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sowie -
gleichlautend - § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind
Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im
Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Indem
der Beschuldigte die Frau F mit dem Versprechen, ihr eine Flasche des
Schmerzmedikamentes Tilidin zu geben, zu sexuellen Handlung bzw. deren Duldung
veranlasste, hat der Beschuldigte schuldhaft gegen diese Berufspflicht aus §§ 29 Abs. 1
HeilBerG, 2 Abs. 2 BO verstoßen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren
Begründung, dass mit einem sexuellen Missbrauch einer Patientin unter Ausnutzung
eines Behandlungsverhältnisses gegen die ärztliche Pflicht verstoßen wird, den
ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
50
Wenn der Beschuldigte geltend machen wollte, dass Frau F in die sexuellen
Handlungen eingewilligt habe, steht dies nicht entgegen. Eine solche Einwilligung ist
allein sucht- und damit krankheitsbedingt erfolgt. Ausweislich der tatsächlichen
Feststellungen war Frau F zunächst nicht mit dem Verhalten des Beschuldigten
einverstanden; sie hat dem Verhalten des Beschuldigten zunächst ausdrücklich
widersprochen und versucht, den Küssen des Beschuldigten auszuweichen. Wenn sie
die sexuellen Handlungen des Beschuldigten duldete, nachdem der Beschuldigte ihr
als „Entgelt" ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel versprach, ist eine solche „Einwilligung"
offensichtlich unbeachtlich.
51
VII.
52
Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden
Maßnahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das
Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß
seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das
Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der
Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Ärzte zu
gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze ist im Fall des Beschuldigten von
einem derart schwerwiegenden Berufsvergehen auszugehen, dass die Feststellung der
Berufsunwürdigkeit unausweichlich ist.
53
Gegen den Beschuldigten spricht vor allem das Gewicht des von ihm begangenen
54
Verstoßes gegen seine Berufspflichten. Nach den Feststellungen ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte sexuell motiviert und aktiv mit allein einem Arzt zur
Verfügung stehenden Mitteln handelnd die (Sucht-)Erkrankung einer Patientin massiv
ausnutzte und damit aufs gröbste seine Kernpflichten verletzte und das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin störte. Von einem Arzt muss erwartet
werden, dass er sich bei der Ausübung seines Berufs sexuell jederzeit in der Gewalt hat
und Behandlungssituationen bei Patientinnen nicht zu sexuell motivierten Handlungen
ausnutzt. In dem Verhalten des Beschuldigten kommt eine Missachtung der Ehre und
Würde der Frau zum Ausdruck. Dadurch ist das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes
in Mitleidenschaft gezogen und das einem Arzt allgemein entgegengebrachte
Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen zerrüttet worden. Aufgrund der
Handlungsweise des Beschuldigten kann dieser von Seiten seines Berufsstandes eine
Respektierung und Achtung als Kollege nicht mehr erwarten; bei der Allgemeinheit und
erst recht bei den Patienten und Patientinnen wäre es zudem auf Unverständnis
gestoßen, wenn eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung ohne Auswirkungen auf
die weitere Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt geblieben wäre (so auch wegen
des Widerrufs einer Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO OVG NRW, Urteil vom 30. Januar
1997 - 13 A 2587/94 -). Der Beschuldige hat allgemein das Vertrauen von Patientinnen
erschüttert, sich von männlichen Kollegen seines Berufsstandes behandeln lassen zu
können.
Die Feststellung einer Unwürdigkeit des Beschuldigten zur Ausübung des Berufes als
Arzt ist angesichts der Schwere des Pflichtverletzung nicht unverhältnismäßig. Das
Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu
ermöglichen, dem sich Mitarbeiterinnen und Patientinnen ohne Furcht vor einer
Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, hat überragende Bedeutung
und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Unwürdigkeitsfeststellung dient
letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und damit
hochrangigen Rechtsgütern für die Allgemeinheit. Weniger einschneidende Mittel, auf
die Berufsunwürdigkeit eines Arztes zu reagieren, sind nicht ersichtlich.
55
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht NRW die
Auffassung vertreten hat, dass selbst eine schwere sittliche Verfehlung an einer
Patientin unter grober Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses nicht zur Feststellung
der Berufsunwürdigkeit führen muss (LBerG NRW, Urteil vom 27. September 1993 - ZA
7/90 -, Sammlung, Gl.-Nr. A 1.7 Nr. 27), führt das für den hier zu bewertenden Einzelfall
schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung, weil die tatsächlichen
Voraussetzungen nicht vergleichbar sind. Anders als in dem vom Landesberufsgericht
beurteilten Sachverhalt handelt es sich hier nicht um eine einmalige „Entgleisung". Das
Berufsgericht verkennt nicht, dass etwaige sonstige Vorwürfe anderer Patientinnen und
früherer Mitarbeiterinnen des Beschuldigten, die Gegenstand der Beweisaufnahme des
Amtsgerichts Soest waren, von der Antragstellerin nicht angeschuldigt wurden, nicht
Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses des Berufsgerichts und damit nicht
Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind. Auch wenn das Berufsgericht das
festgestellte Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Patientin F bewertet, kann es
nicht als eine einmalige spontane „Entgleisung" gewertet werden. Der Beschuldigte
überwand durch aktives Verhalten den Widerwillen der Frau F, indem er der
suchterkrankten Patientin als Gegenleistung für sexuelle Handlungen eine Flasche des
Schmerzmittels Tilidin versprach, nachdem die Patientin seinem Ansinnen
widersprochen und versucht hatte, seine Küsse abzuwehren. Dass das Verhalten des
Beschuldigten nicht zu seinem bisherigen Persönlichkeitsbild passt, ist ebenfalls nicht
56
festzustellen, wenn das Berufsgericht sein früheres Verhalten gegenüber der Patientin
in den Blick nimmt.
Der Zeitablauf von ca. sieben Jahren seit der Berufspflichtverletzung führt zu keiner
anderen Entscheidung. Ein Zeitablauf allein ist für die Feststellung nicht maßgeblich, ob
ein Arzt berufsunwürdig ist. Dies zeigt sich darin, dass eine Feststellung der
Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs nach der gesetzlichen Konzeption nicht mit
einer Frist zu versehen ist oder von Gesetzes wegen befristet ist. § 60 Abs. 1 Buchstabe
e HeilBerG ermächtigt allein zu der Feststellung. Eine solche - unbefristete -
Feststellung kann ihre Wirkung ausschließlich durch eine Entscheidung nach § 111
HeilBerG verlieren. § 111 HeilBerG knüpft dabei nicht an einen Fristablauf an. Vielmehr
fordert die Vorschrift, dass ein Betroffener würdig geworden ist, seinen Beruf auszuüben.
Die (Mindest-)Frist von zwei Jahren ist allein Zulässigkeitsvoraussetzung für einen
Antrag nach § 111 HeilBerG.
57
Angesichts der Schwere der Berufspflichtverletzung kann das Berufsgericht nicht wegen
der weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Arzt von der Höchstmaßnahme absehen.
Eine hinreichende Bewährung des Beschuldigten ist damit nicht verbunden. Der
Beschuldigte ist seit November 2001 nicht als niedergelassener Arzt tätig gewesen.
Seine Berufsausübung beschränkte sich auf die ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern in
O und X. Im Hinblick auf die Berufspflichtverletzung des Beschuldigten ist die Tätigkeit
im Klinikbereich nicht derart vergleichbar, dass sie die Feststellung einer
zwischenzeitlich erfolgten Bewährung rechtfertigen kann. Ohne dass der Beschuldigte
eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte, war und ist er als Klinikarzt und Chirurg in
ein mehr oder weniger größeres Arbeitsteam integriert. Anders als in der Einzelpraxis
war und ist der Beschuldigte infolge dieser Umgebungssituation eine weitaus größere
soziale Kontrolle eingebunden. Damit kann die Tätigkeit als Klinikarzt aber nicht
belegen, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht und damit auch ohne eine Kontrolle
das noch notwendige Vertrauen genießen kann.
58
Einer Einwendung, dass damit ein hinreichendes Vertrauen für eine Tätigkeit zumindest
als Klinikarzt nicht ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden. Das notwendige
Vertrauen in einen Arzt muss in jeder Hinsicht bestehen. Jede andere der in § 60 Abs. 1
HeilBerG bezeichneten Maßnahmen eröffnete dem Beschuldigten jederzeit die
Möglichkeit, wieder als niedergelassener Arzt in Einzelpraxis tätig zu sein. Die
Approbation als solche ist nicht teilbar. Sowohl das Heilberufsgesetz als auch die
Bundesärzteordnung sehen keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation. Die
Approbation kann auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden
Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 -
3 C 4.98 -, BVerwGE 108, 100 = NJW 1999, 1798; Urteil vom 16. September 1997 - 3 C
12.95 -, BVerwGE 105, 214 = NJW 1998, 2756).
59
Dass die Bezirksregierung Arnsberg die Approbation des Beschuldigten nicht
widerrufen hat, steht der Unwürdigkeitsfeststellung des Berufsgerichts nicht entgegen.
Ebenso wie die Bezirksregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen des
Berufszulassungsrechts nicht an die Feststellung des Berufsgerichts gebunden ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1969 - 1 B 26.68 -, BVerwGE 31, 307, 312; Ehlers,
in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, § 40 Rn. 714; evtl. in der praktischen Anwendung
anders eine „Automatik" annehmend Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG
NRW, Urteil vom 23. August 1990 - ZA 4/88 -, NVwZ-RR 1992, 163 = MedR 1991, 106)
ist das Berufsgericht nicht an eine Entscheidung der Bezirksregierung gebunden. Über
60
die Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 HeilBerG hat ausschließlich das Berufsgericht zu
befinden. Eine dem § 76 Abs. 3 HeilBerG vergleichbare Vorschrift besteht nicht.
VI.
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Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107
HeilBerG.
62