Urteil des VG Münster vom 12.11.2003
VG Münster: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, steuerfreie einkünfte, eltern, deckung, versicherungsleistung, krankheitsfall, datum, behörde, haftpflichtversicherung, vollstreckung
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 425/01
Datum:
12.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 425/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Kinder U und J des Klägers besuchten vom 01.06.1992 bis zum 31.07.1996 die
Kindertageseinrichtung T. P in T; in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2000 wurde
auch die Tochter T dort betreut. Auf der Grundlage der Einkommensangaben des
Klägers stellte der Beklagte durch Bescheide vom 23.02.1994 und 17.09.1997 fest, dass
Elternbeiträge nicht zu erheben seien, weil die Mindesteinkommensgrenze
unterschritten sei.
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Durch eine Nachfrage der Wohngeldstelle der Stadt T vom 26.10.1999 erfuhr der
Beklagte, dass der Kläger seit 1991 Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung erhielt,
die er im Rahmen der Einkommensermittlung nicht angegeben hatte. Die Leistungen in
Höhe von ca. 1.000 DM monatlich wurden nach einem Verkehrsunfall, den der Kläger
erlitten hatte und durch den er berufsunfähig geworden war, von der Versicherung des
Unfallgegners als Ausgleich zwischen der Erwerbsunfähigkeitsrente und dem bei einer
Weiterbeschäftigung zu erwartenden Arbeitslohn erbracht.
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Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte durch Bescheid vom 15.02.2000 „die
zuletzt mit Bescheid vom 17.09.1997 erfolgte Beitragsbefreiung ... rückwirkend für die
Zeit vom 01.01.1995 bis 31.07.1996 und für die Zeit vom 01.08.1997 bis auf weiteres"
auf, setzte den für die genannten Zeiträume zu leistenden Elternbeitrag auf 50 DM
monatlich fest und erhob eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.500 DM. Zur
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Begründung führte er aus, der Kläger habe gegen seine gesetzliche Mitteilungspflicht
verstoßen. Aus dem ihm jährlich übersandten Berechnungsbogen sowie dem jeweils
beigefügten Informationsblatt sei hervorgegangen, dass sämtliche positiven Einkünfte
bei der Berechnung des Einkommens nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder (GTK) zu berücksichtigen seien. Hierzu zählten auch steuerfreie Einkünfte
und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen. Auf
Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder Vorsatz komme es nicht an, da nach § 17 Abs. 5 GTK
allein die materielle Rechtslage die Nacherhebung für die Vergangenheit erfordere; die
Vorschriften der §§ 45 ff. des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) seien
daneben nicht anwendbar. Bei der Berechnung, die mit dem Anhörungsschreiben
übersandt worden war, sei berücksichtigt worden, dass vor dem 01.01.1995 liegende
Zeiträume verjährt seien.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe nicht
erkennen können, dass die Verdienstausfalleistungen zum Einkommen zählten. Die
Berechnungsbögen des Beklagten hätten stets den Hinweis enthalten, dass
Versicherungsleistungen nicht als Einkommen gälten. Außerdem könne man eine
Versicherungsleistung nicht auf ein Bruttoeinkommen, von dem noch Steuern gezahlt
werden müssten, hochrechnen.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Er konkretisierte den im Bescheid vom 15.02.2000 „bis auf weiteres" offen
gelassenen Endzeitpunkt des Bewilligungs- und Nachzahlungszeitraumes durch das
Datum „31.07.2000" und fügte eine neue Berechnung bei. Diese war, so die
Begründung des Beklagten, notwendig geworden, weil der Kläger auch
Wohngeldleistungen seit 1992 nicht in die Einkommenserklärung aufgenommen hatte.
Durch die neue Berechnung änderte sich zwar das Elternjahreseinkommen, nicht aber
die Höhe des Elternbeitrages und der Nachzahlung.
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Mit der - rechtzeitig erhobenen - Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren
weiter. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die bezogene
Versicherungsleistung nicht primär zur Deckung des Lebensunterhalts diene, sondern
als Schadenersatz zum Ausgleich und zur Wiedergutmachung für erlittene Schäden
anzusehen sei. Der Beklagte selbst habe derartige Versicherungsleistungen in seinen
Formularen vom Einkommensbegriff ausgenommen. Insofern könne ihm, dem Kläger,
die unterlassene Angabe nicht zur Last gelegt werden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Bescheide des Beklagten vom 15.02.2000 und 18.01.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen seiner Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt; die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragsfreiheit gewährenden
Ausgangsbescheide ist § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder (GTK). Danach sind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche Elterneinkommen
sich dauerhaft geändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen. In der Rechtsprechung des für das GTK als Landesrecht abschließend
zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist
inzwischen geklärt, dass diese Vorschrift eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage
für eine Neufestsetzung von Elternbeiträgen darstellt, die über die Bestimmung des § 48
Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X hinaus auch rückwirkende Änderungen sowie die
Aufhebung entgegenstehender Bescheide erlaubt.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 -, OVGE 46, 169, und vom
06.11.1998 - 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184.
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Nach dieser Rechtsprechung räumt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der zuständigen Behörde
kein Ermessen ein. Insofern war der Beklagte verpflichtet, den Elternbeitrag ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung rückwirkend neu festzusetzen, ohne die vom
Kläger geltend gemachten Vertrauenstatbestände im Sinne des § 48 SGB X zu
berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 B 2279/02 -; dem folgend Urteile des
VG Münster vom 04.09.2003 - 7 K 2492/00 - und vom 11.09.2003 - 7 K 2647/01 -.
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Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die materielle
Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen
entgegenstehenden Beitragsbescheid. Die Regelung ist Ausdruck der
gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weit gehende Beitragsgerechtigkeit zu
verwirklichen. Da Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich keine
begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, ist eine Nacherhebung auch außerhalb
des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 1 SGB X ohne verfahrensrechtliche
Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des
vorangegangenen, niedrigeren Beitragsbescheides bedürfte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2003 - 16 B 896/03 - unter Bezugnahme auf die
Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 5 GTK in Landtags- Drucksache 11/5973, S. 17.
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Der Beklagte hat zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 3
GTK bejaht. Insbesondere lag bei dem Kläger eine „Änderung" seiner
Einkommensverhältnisse vor. Das Gesetz versteht darunter nicht nur die Erhöhung oder
Ermäßigung der laufenden Einkünfte in einem engeren Sinne, die es im vorliegenden
Falle so nicht gegeben hat. Vielmehr fallen unter § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK generell alle
Abweichungen von den in der ersten Einkommenserklärung der Eltern angegebenen
Einkommensverhältnissen. Bezugspunkt des Begriffes „Änderung" ist nämlich der
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Zeitpunkt des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK, zu dem die Eltern - bei Aufnahme ihres Kindes in
die Tageseinrichtung oder danach auf Verlangen des örtlichen Trägers - schriftlich
anzugeben und nachzuweisen haben, welche Einkommensgruppe aus der
Beitragstabelle in Anlage 1 zu § 17 GTK ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist.
Alle Einkommensbestandteile, die in dieser Angabe - aus welchen Gründen auch immer
- nicht enthalten sind, bewirken, wenn sie später zu berichtigen sind, eine Veränderung
der ursprünglichen Einkommensangabe der Eltern und damit des von der Behörde
übernommenen Tatbestandes (vgl. auch den Wortlaut des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK).
Damit ist auch klargestellt, dass die „Änderung" schon im Zeitpunkt der falschen,
unterlassenen oder unvollständigen Angabe einsetzt und nicht erst bei der Aufklärung
der wahren Einkommensverhältnissen oder gar erst im Zeitpunkt der Neuberechnung.
Vgl. Moskal/Foerster, GTK, Komm., 17. Auflage 1999, Erl. II.4. zu § 17.
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Die Leistungen aus der Haftpflichtversicherung, die der Kläger bezieht, sind eindeutig
Einkommensbestandteile im genannten Sinne, die schon bei Aufnahme der Kinder in
die Tageseinrichtung hätten angegeben werden müssen.
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Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sieht eine umfassende
Berücksichtigung aller Einkünfte vor. In dem Bestreben, die „wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) möglichst exakt zu bestimmen, hat der
Gesetzgeber vorgeschrieben, alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes einschließlich der so genannten Gewinneinkunftsarten,
daneben aber auch alle steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und
sogar für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), als
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kennzeichnendes Elterneinkommen im Sinne des
§ 17 GTK zu behandeln.
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Von diesem Prinzip lässt das Gesetz nur zwei Ausnahmen zu, die jedoch im
vorliegenden Falle nicht einschlägig sind: Aus rechtspolitischen Gründen hat der
Gesetzgeber vorgesehen, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz nicht als Einkünfte gewertet werden (§ 17 Abs. 4 Satz 4
GTK). Allein schon der Umstand, dass diese beiden Fälle im GTK ausdrücklich geregelt
worden sind, unterstreicht den ansonsten strikt geltenden Grundsatz der allumfassenden
Anrechnung von Einkommen jeglicher Art. Das dargestellte System ist mehrfach
Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen und als verfassungsgemäß
befunden worden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, bestätigt
durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 72; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG,
Beschluss vom 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 -; seither ständige Rechtsprechung des
BVerwG, vgl. Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993, und des OVG NRW,
vgl. Urteile vom 21.12.1998 - 16 A 5678/97 und 5714/97 -.
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Der Kläger kann sich zur Begründung einer weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen
Ausnahme, hier unter dem Gesichtspunkt einer Versicherungs- oder
Schadenersatzleistung, nicht auf Formblätter und Unterlagen des Beklagten stützen.
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Zum einen sind dies keine Rechtsquellen eigener Art, die das Gesetz erweitern
könnten. Zum andern hat der Kläger das Wort „Versicherungsleistungen" offensichtlich
aus dem Zusammenhang gelöst und deshalb missverstanden. Die entsprechenden
Hinweise des Beklagten bezogen sich nämlich nur auf den „Krankheitsfall" und sollten
klarstellen, dass „Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle" oder „Beihilfen im
Krankheitsfalle" keine Einkünfte darstellen. Dies hat der Beklagte in seinem Schreiben
vom 10.04.2000 im Widerspruchsverfahren näher erläutert, ohne dass der Kläger in der
Klagebegründung hierauf eingegangen ist. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse
ist deshalb erneut auf den untrennbaren Bezug zwischen der Versicherungsleistung und
dem Krankheitsfall hinzuweisen: Werden Arzt- oder Krankenhausrechnungen vom
Patienten zunächst selbst bezahlt und erfolgt sodann eine Erstattung der verauslagten
Beträge durch die Versicherung oder durch die Beihilfestelle, so lassen die Leistungen
dieser Träger die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers unberührt, da sie
seinen materiellen Aufwand nur ausgleichen, ihm aber keine zusätzlichen Mittel für den
Lebensunterhalt verschaffen. Hier liegen bereits tatbestandlich keine Einkünfte vor; es
handelt sich also nicht etwa um weitere Ausnahmen von dem dargestellten strikten
Anrechnungsgrundsatz. Ähnlich verhält es sich mit der Erstattung von ausgelegten
Reisekosten, die deshalb ebenfalls in den Hinweis des Beklagten aufgenommen
worden sind. Entscheidend ist in derartigen Fällen ein Vergleich der materiellen
Situation vor und nach der Erstattung; eine Ausdehnung auf den Ersatz immaterieller
Schäden ist in diesem Bereich, in dem es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geht,
nicht statthaft. Dass die Versicherungsleistungen eine „Wiedergutmachung für erlittene
Schäden" darstellen, betrifft nur die Motivation für die Erbringung der Leistungen durch
die Versicherung; wirtschaftlich gesehen treten sie im Haushalt des Klägers an Stelle
des durch Berufsunfähigkeit entfallenen Erwerbseinkommens. Zusammen mit der
Berufsunfähigkeitsrente stellen sie den Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie
sicher und bestimmen so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1
Satz 1 GTK. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK stellt allein auf die objektiven Verhältnisse, die
„Änderung", ab. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger erkannt hat oder hätte
erkennen können, dass die Versicherungsleistungen Einkommen im Sinne des § 17
GTK sind. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogene Vorschrift des § 48
SGB X ist, wie schon ausgeführt, neben § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht anwendbar. Das
10. Buch des Sozialgesetzbuches gilt § 28 Abs. 1 GTK nur soweit entsprechend, als das
GTK nichts anderes bestimmt; § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ist eine andere Bestimmung in
diesem Sinne. Deshalb ist nur hilfsweise anzumerken, und zwar weil der Kläger in der
Klagebegründung trotz des zutreffenden Hinweises des Beklagten auf die objektive
Rechtslage erneut die subjektive Erkennbarkeit der Leistungen anspricht, dass auch bei
Anwendung des SGB X der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnte, weil
er die Zugehörigkeit der Versicherungsleistungen zum Einkommen im Sinne des § 17
GTK hätte erkennen können und müssen.
Der Beklagte hat den Elternbeitrag auch zutreffend ermittelt. Maßgebend ist die
Berechnung im Widerspruchsbescheid unter Einbeziehung der Wohngeldleistungen.
Ob der Beklagte zu Recht von einer Verjährung der Elternbeiträge für die Zeit vor dem
01.01.1995 ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben; insofern handelt es sich um
eine Entscheidung des Beklagten zu Gunsten des Klägers, die daher im Rahmen seiner
Anfechtungsklage nicht gerichtlich überprüft werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zwar werden Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK nach der neueren
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Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht und nicht dem
Sachgebiet der gebührenfreien Jugendhilfe zugerechnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -.
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Zu Gunsten des Klägers wird diese Rechtsprechung jedoch auf das vorliegende
Verfahren noch nicht angewandt, weil er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
keine Gelegenheit hatte, sich auf die damals noch nicht veröffentlichte Änderung der
Rechtsprechung einzustellen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 B 2279/02. -.
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