Urteil des VG Münster vom 14.09.2004

VG Münster: aufschiebende wirkung, versorgung, rückerstattung von beiträgen, beamtenverhältnis, dienstzeit, rücknahme, rentenanspruch, bereicherung, rückforderung, anerkennung

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 519/01
Datum:
14.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 519/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger stand als Beamter im Dienst des Beklagten.
2
Auf seinen Antrag erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-
Westfalen (LBV) durch Bescheid vom 30. Januar 1991 u.a. die Ausbildungszeiten des
Klägers unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage als ruhegehaltfähige
Vordienstzeiten an.
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Zum 1. Juni 1999 trat der Kläger als M in den Ruhestand.
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Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 setzte das LBV den Ruhegehaltssatz des Klägers unter
Berücksichtigung der anerkannten Vordienstzeiten auf 75 % fest und hob bereits
ergangene Bescheide auf, soweit sie diesem Bescheid entgegenstünden. Mit Schreiben
vom selben Tag wies das LBV den Kläger u.a. darauf hin, dass Leistungen aus
sonstigen betrieblichen Alterssicherungssystemen Auswirkung auf die Berücksichtigung
ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten hätten. Außerdem bat das LBV den Kläger, neben
den Versorgungsbezügen bestehende Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen
abzuklären und stellte bis zur Klärung die Zahlung der Versorgungsbezüge unter
Vorbehalt.
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Im Januar 2000 legte der Kläger dem LBV u.a. einen Bescheid der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe vom 22. September 1982 vor, aus dem hervorging, dass dem Kläger im
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Jahr 1982 Beiträge zur Ärzteversorgung in Höhe von 18.092,70 DM erstattet worden
waren.
Unter dem 6. und 26. Juni 2000 teilte die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe dem LBV auf
dessen Anfragen mit, unter Außerachtlassung der Beitragserstattung wäre aus den vom
Kläger zur Zeit seiner Pflichtmitgliedschaft eingezahlten Beiträgen eine Rente ab dem 1.
September 1999 in Höhe von 885,49 DM monatlich entstanden.
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Mit Bescheid vom 15. August 2000 teilte das LBV dem Kläger mit, auf Grund des von
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe mitgeteilten fiktiven Rentenanspruchs sei anhand
einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 der Verwaltungsvorschrift zum
Beamtenversorgungsgesetz im Rahmen des Ermessens festzustellen, ob
antragsgebundene Vordienstzeiten, u.a. Ausbildungszeiten, weiterhin berücksichtigt
werden könnten oder angesichts des fiktiven Rentenanspruchs ganz oder teilweise
entfallen müssten. Danach könnten die Vordienstzeiten des Klägers ab dem 1.
September 1999 vollständig nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb sich der
Ruhegehaltssatz von 75 % auf 71 % vermindere. Durch die rückwirkende Regelung der
Versorgungsbezüge sei für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 30. September
2000 eine Zuvielzahlung in Höhe von 4.436,69 DM entstanden. Der zuviel gezahlte
Betrag werde zurückgefordert. Der Rückforderung könne der Kläger nicht den Wegfall
der Bereicherung entgegen halten, weil Versorgungsbezüge stets unter dem
gesetzlichen Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung in Folge einer
Ruhensregelung festgesetzt würden und der Kläger somit der verschärften Haftung
unterliege. Darüber hinaus enthalte der Versorgungsfestsetzungsbescheid einen
ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt. Auch aus Billigkeitsgründen sei von der
Rückforderung nicht abzusehen. Zur Vermeidung einer Härte werde der überzahlte
Betrag unter gleichzeitiger Erstattung der anteiligen Steuern ab dem 1. Oktober 2000 in
fünf Raten von den Versorgungsbezügen einbehalten. Soweit die Versorgungsbezüge
des Klägers für die Zukunft herabgesetzt würden, werde die sofortige Vollziehung des
Bescheides angeordnet.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger unter dem 29. August 2000 Widerspruch mit der
Begründung: Für die Anwendung der Tz. 11.0.5 der Verwaltungsvorschrift zum
Beamtenversorgungsgesetz bestehe kein Raum, weil er keine Versorgungsleistungen
bezogen habe. Außerdem seien die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten - erstmals mit
Bescheid vom 30. Januar 1991 - vorbehaltlos festgesetzt worden, weshalb eine
Rücknahme dieser Festsetzung nicht möglich sei. Schließlich bedeute die Anrechnung
eine unbillige Härte, weil ihm lediglich 60 % der eingezahlten Beiträge erstattet worden
seien und er die Erstattung zudem im Vertrauen auf eine Auskunft des
Landesversorgungsamtes gewählt habe.
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Mit Beschluss vom 12. Januar 2001 (4 L 1300/00) stellte das erkennende Gericht die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 29. August 2000 gegen den
Bescheid des LBV vom 15. August 2000 wieder her. Zur Begründung gab es u.a. an:
Die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung des ursprünglichen
Versorgungsfestsetzungsbescheides bedürfe einer Rücknahme nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dahingehende Ermessenserwägungen enthalte der
angegriffene Bescheid indes nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 wies das LBV den Widerspruch des
Klägers vom 29. August 2000 zurück. Zur Begründung verwies es auf die Gründe des
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Bescheides vom 15. August 2000 und führte ergänzend im Wesentlichen aus:
Unabhängig davon, dass der abgefundene Rentenanspruch aus der Ärzteversorgung
nicht der Regelung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes unterfalle, handele es
sich dem Grunde nach um Alterssicherungsansprüche im Sinne der Tz. 11.0.5 der
Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz. Würde die danach
vorzunehmende Vergleichsberechnung nicht durchgeführt, hätte dies zur Folge, dass
die Personen, die sich bestehende Alterssicherungsansprüche auszahlen ließen, unter
Anrechnung der Vordienstzeiten eine erhöhte Versorgung erhielten und gleichzeitig den
Vorteil von Kapitalisierungs- bzw. Erstattungsbeträgen hätten. Die Kapitalisierung von
dem Grunde nach realisierbaren Alterssicherungsansprüchen sei darüber hinaus im
Sinne der Tz. 11.1.13 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz als
Abfindung zu werten, die die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig
ausschließe. Der Bescheid vom 30. Januar 1991 sei durch den Bescheid vom 27. Juli
1999 bestandskräftig aufgehoben worden. Der Bescheid vom 27. Juli 1999 sei
rechtswidrig, weil bei seinem Erlass die Ansprüche bei der Ärzteversorgung nicht
bekannt gewesen seien. Der Bescheid werde deshalb mit Wirkung vom 1. Juni 1999
aufgehoben, soweit er dem Bescheid vom 15. August 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides entgegenstehe. Der Kläger könne sich auf schutzwürdiges
Vertrauen nicht berufen, weil er durch den Vorbehalt im Bescheid vom 27. Juli 1999
gewusst habe bzw. habe erkennen können, dass der Fall einer Kapitalisierung oder
Abfindung bezüglich der Versorgungsansprüche bei der Ärzteversorgung Einfluss auf
die Höhe des Ruhegehaltes haben könne. Hinreichende Gründe dafür, den
rechtswidrigen Bescheid nicht zurückzunehmen oder nur für die Zukunft aufzuheben,
seien nicht erkennbar. Die Rückforderung der somit zuviel gezahlten
Versorgungsbezüge richte sich nach § 52 des Beamtenversorgungsgesetzes. Insoweit
wiederholte das LBV zur Begründung die Gründe des Bescheides vom 15. August
2000.
Der Kläger hat am 5. März 2001 Klage erhoben.
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Mit Beschluss vom 18. Juni 2001 (4 L 401/01) lehnte das erkennende Gericht den
Antrag des Klägers ab, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den
Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001 wiederherzustellen.
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Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Die mit dem
Widerspruchsbescheid erklärte Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 27. Juli
1999 sei rechtswidrig. Der Festsetzungsbescheid enthalte keine Vorbehalte oder
Hinweise, dass eine Erstattung von Beiträgen zur Ärzteversorgung zu einer späteren
Herabsenkung des Ruhegehaltes führen könne. Der Widerspruchsbescheid enthalte
auch keine Ermessenserwägungen darüber, ob und weshalb die ursprüngliche
Festsetzung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit zurückgenommen
werde. Zudem sei Tz. 11.0.5 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz
nicht anwendbar. Die Rückerstattung von Beiträgen der Ärzteversorgung stelle weder
eine andere Versorgungsleistung oder eine Kapitalisierung eines Rentenanspruchs dar,
weil sie gerade nicht zur Alterssicherung bestimmt sei, sondern es lediglich um die
Auflösung des Leistungsverhältnisses gehe. Auch komme schon im Erstattungsanteil
von lediglich 60 % zum Ausdruck, dass es nicht zu einer Kapitalisierung gekommen sei.
Ferner lasse die Neuregelung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetztes, wonach ab
dem 1. Januar 2002 auch Beitragserstattungen einbezogen würden, nur den Schluss zu,
dass die hier anzuwendende Fassung der Vorschrift die streitige Erstattung nicht
erfasse. Die Herabsenkung des Ruhegehalts stelle zudem eine unbillige Härte dar, weil
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die Beiträge nur zu 60 % erstattet worden seien und die Erstattung allein durchgeführt
worden sei, um eine spätere Doppelversorgung zu vermeiden. Schließlich seien die
ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten mit den Bescheiden vom 30. Januar 1991, 9.
November 1995 und 12. März 1996 vorbehaltlos festgesetzt worden, weshalb eine
Rücknahme dieser Festsetzung nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und
trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die ursprünglich rechtmäßige, im Wege der
Ermessensausübung erfolgte Anerkennung der Vordienstzeiten sei durch den fiktiven
Rentenanspruch des Klägers rechtswidrig geworden. Bei der Ermessensausübung sei
zu beachten, dass sich der Betroffene nicht besser stehen solle, als ein (Nur-) Beamter,
der zum Regelzeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei.
Dementsprechend sei die Nichtanrechnung einer unter § 12 des
Beamtenversorgungsgesetzes fallenden Vordienstzeit von jeder Erwägung getragen,
die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht
erscheine. Insofern sei es unerheblich, dass die angesprochenen
Verwaltungsvorschriften ausdrücklich nur den Bezug von Renten nennen würden, nicht
aber auch auf einen fiktiven Rentenanspruch abstellten. Eine solche Differenzierung sei
nach der Zielsetzung bei der Ermessensausübung, nämlich der Gleichbehandlung aller
Beamtengruppen, nicht angezeigt. Danach sei die Ermessensentscheidung, die
Vordienstzeiten des Klägers nicht mehr anzuerkennen, rechtmäßig. Hierbei sei zu
bedenken, dass der Kläger eine rechtlich verbindliche und wirtschaftlich wertvolle
Anwartschaft auf eine Rente gehabt habe, die er durch die Rückerstattung aus eigenem
Willen zunichte gemacht habe. Einen solchen Wert hätte ein (Nur-) Beamter, der zum
Regelzeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, nicht erlangt. Auch §
55 des Beamtenversorgungsgesetzes stehe nicht entgegen. Im Rahmen der nach § 12
des Beamtenversorgungsgesetzes zu treffenden Ermessensentscheidung gehe es
nämlich nicht, wie bei § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes, um die Vermeidung
einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde
Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines (Nur-) Beamten. Daher
widerspreche es nicht dem Ermessensrahmen des § 12 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte
auf Grund von Vordienstzeiten eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu
den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid des LBV vom 15. August 2000 ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2001 im angefochtenen Umfang nicht
rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LBV die Versorgungsbezüge des
Klägers für die Zeit ab dem 1. September 1999 neu (von 75 % auf 71 %) festgesetzt hat,
indem es die Ausbildungszeiten des Klägers nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit
i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) berücksichtigt
hat (I.). Die Neufestsetzung musste nicht nach den Vorschriften über die Aufhebung von
Verwaltungsakten gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW erfolgen (II.). Ihr stand auch nicht die
durch den Bescheid des LBV vom 30. Januar 1991 erfolgte Anerkennung der
Ausbildungszeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit entgegen (III.). Das LBV
hat auch zu Recht die Erstattung der hinsichtlich der Zeit vom 1. September 1999 bis 30.
September 2000 gezahlten Versorgungsbezüge verlangt (IV.).
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I. Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. September 1999
beurteilt sich inhaltlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach kann die nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, u.a. der Hochschul- und
praktischen Ausbildung (Nr. 1), oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2) als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Von dem danach eingeräumten
Ermessen („kann") hat das LBV bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des
Klägers rechtlich fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Gebrauch gemacht.
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Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anrechnungsvorschrift des
§ 12 BeamtVG den Zweck verfolgt, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das
Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu
ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er
die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits
im Beamtenverhältnis befunden hätte. Angesichts dessen wird die Entscheidung des
Dienstherrn, eine unter § 12 BeamtVG fallende Vordienstzeit nicht als ruhegehaltfähig
anzuerkennen, von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den
Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint.
26
Vgl. zu §§ 116, 116a BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -,
BVerwGE 66, 65 = NVwZ 1983, 157; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -,
ZBR 1992, 84; zu § 12 BeamtVG: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A 1668/90
-, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19; Beschluss vom
22. Februar 2001 - 6 A 1352/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
27
Danach ist die Erwägung des LBV nicht zu beanstanden, die Ausbildungszeiten des
Klägers, also sein Medizinstudium und seine Medizinalassistentenzeiten, anders als
noch durch den Bescheid vom 27. Juli 1999 deshalb nicht mehr als ruhegehaltfähige
Dienstzeiten zu berücksichtigen, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter dem
26. Juni 2000 mitgeteilt hatte, aus den vom Kläger zur Zeit seiner Pflichtmitgliedschaft
eingezahlten Beiträgen wäre unter Außerachtlassung der Beitragserstattung ab dem 1.
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September 1999 eine Rente in Höhe von 885,49 DM monatlich entstanden. Mit dem
Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht im
Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer
der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bezeichneten Zeiten bereits eine dem Ruhegehalt
entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit
besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt
durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch
einen Ausgleich zu gewähren. Dabei geht es im Rahmen der Ermessensentscheidung
nach § 12 BeamtVG nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen
Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit
derjenigen eines "Nur-Beamten". Diesem Ausgleichszweck würde es widersprechen,
den Beamten durch Anrechnung der betreffenden Vordienstzeiten bezüglich seiner
Altersversorgung besserzustellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte
Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Dass keine Veranlassung besteht, das
dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung
einer Vordienstzeit, für die er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhält, zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, dass der "Nur-Beamte"
keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu
erwerben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1982, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994,
a.a.O.; Beschluss vom 22. Februar 2001, a.a.O.
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Von diesen Grundsätzen ist das LBV in nicht zu beanstandender Weise auch im Fall
des Klägers ausgegangen. Zwar gelten die genannten Grundsätze ebenso wie die vom
LBV zur Begründung seiner Ermessensentscheidung herangezogene Tz. 11.0.5 der
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) nur für die
Fälle einer Rentengewährung (vgl. Tz 12.0.2 BeamtVGVwV) und sind damit im Fall des
Klägers nicht unmittelbar einschlägig, weil dieser auf Grund der in Rede stehenden
Vordienstzeiten keine Rente oder eine andere Versorgungsleistung der
Ärzteversorgung (vgl. Tz. 11.0.5 i.V.m. Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV) bezogen hat
bzw. bezieht, sondern ihm „nur" Beiträge zur Ärzteversorgung aus den Vordienstzeiten
erstattet worden sind. Gleichwohl durfte das LBV aber anhand einer
„Vergleichsberechnung" entsprechend Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV auf den während der
Ausbildungszeiten des Klägers begründeten Rentenanspruch fiktiv abstellen. Der
Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsvorschriften zum
Beamtenversorgungsgesetz nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern
gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen
Verwaltungspraxis auszulegen ist,
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vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, NVwZ-RR-1996, 47,
31
und es insofern unerheblich sei, dass die angesprochenen Verwaltungsvorschriften
ausdrücklich nur den Bezug von Renten nennen würden. Nach der Ermessenspraxis,
wie sie durch Tz. 12.0.2 i.V.m. Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV vorgegeben ist, dient die
Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, in denen Versorgungsleistungen im Sinne
der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, dem - mit den oben genannten
Grundsätzen übereinstimmenden - Zweck, eine annähernde Gleichstellung in der
Versorgung mit derjenigen eines "Nur- Beamten" herzustellen. Diesem Zweck würde es
nicht nur widersprechen, den betreffenden Beamten im Fall einer tatsächlichen
Rentengewährung im Vergleich zu einem „Nur-Beamten" besserzustellen, sondern
32
auch, wenn dem Beamten durch die Anerkennung entsprechender Vordienstzeiten
bezüglich seiner Versorgung die Vorteile eines Verzichts auf eine Rente oder anderen
Versorgungsleistung, nämlich etwa - wie hier - die Vorteile einer Beitragserstattung,
belassen würden. Denn wie der Beklagte zu Recht anführt, hätte ein „Nur-Beamter"
einen solchen Vorteil nicht erlangen können und würde deshalb im Ergebnis schlechter
gestellt. Dass hinsichtlich des Ziels der annähernden Gleichstellung der
Beamtengruppen bezüglich der Versorgung auch die Erstattung von Beiträgen zu einer
Rente oder anderen Versorgungsleistung in den Blick zu nehmen ist, wird dadurch
bestätigt, dass der Gesetzgeber die Beitragserstattung durch Gesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3926) in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG aufgenommen hat. Auch wenn es
bei § 55 BeamtVG - im Unterschied zu § 12 BeamtVG - um die Vermeidung einer
Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln geht, zeigt die Einbeziehung der
Beitragserstattung in die Ruhensregelung, dass bezüglich der Versorgung auch
derartige Vorteile ausgeglichen werden sollen und es deshalb auch im Rahmen des §
12 BeamtVG nicht ermessensfehlerhaft ist, solche Vorteile bei der Anerkennung von
Vordienstzeiten zu berücksichtigen.
Ein Ermessensfehler ist auch nicht zu erkennen, soweit das LBV die Ausbildungszeiten
des Klägers in vollem Umfang nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
hat, obwohl dem Kläger nach seinem Vorbringen lediglich 60 % der während dieser
Zeiten aufgewendeten Beiträge zur Ärzteversorgung erstattet worden sind. Denn da der
Beitragserstattung der volle Zeitraum der Ausbildungszeiten des Klägers zu Grunde lag
und damit der während dieser Zeiten erworbene Rentenanspruch in vollem Umfang
„abgelöst" worden ist, erscheint es nicht sachfremd, dementsprechend die
Ausbildungszeiten in vollem Umfang nicht mehr als ruhegehaltfähig anzuerkennen.
33
II. Hinsichtlich der nach den obigen Ausführungen der Sache nach rechtmäßigen
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. September 1999
bedurfte es keiner Rücknahme des ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheides
vom 27. Juli 1999 nach § 48 VwVfG NRW.
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Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das LBV zu Recht vom Vorliegen der
Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW für die durch den Widerspruchsbescheid vom
31. Januar 2001 erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 27. Juli 1999 ausgegangen
ist. Denn an diese Voraussetzungen war das LBV bei der Neufestsetzung der
Versorgungsbezüge des Klägers - entgegen den nach summarischer Prüfung erfolgten
Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2001 (4 L 1300/00) - nicht
gebunden. Ein begünstigender Verwaltungsakt bedarf nur dann einer Aufhebung
gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW, wenn er kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für
den Fall einer etwaigen Änderung der Sach- oder Rechtslage Geltung beansprucht, bis
er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben wird. Wurde er dagegen ohnehin nur im
Hinblick auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage erlassen und deshalb durch die
Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, ist eine bloße
Neuregelung zulässig.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVer-GE 69, 90 (93);
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 36, § 49 Rdnr. 49.
36
Von einem derartigen Fall ist hier auszugehen. Denn der Bescheid des LBV vom 27.
Juli 1999 erging nach dem Inhalt des Begleitschreibens vom selben Tag unter dem
ausdrücklichen Hinweis, es sei zu beachten, dass Leistungen aus sonstigen
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betrieblichen Alterssicherungssystemen Auswirkung auf die Berücksichtigung
ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten haben könnten. Danach erfolgte die Berücksichtigung
der Vordienstzeiten des Klägers von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer etwaigen
Änderung der Sach- oder Rechtslage, stellte also von Anfang an keine „endgültige"
Regelung dar.
III. Der rückwirkenden Nichtberücksichtigung der hier in Rede stehenden
Vordienstzeiten steht auch nicht entgegen, dass das LBV mit Bescheid vom 30. Januar
1991 die Ausbildungszeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt
hatte. Auf die Bestandskraft dieses Bescheides kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar
ist der Bescheid nicht aufgehoben worden. Insbesondere wurde er nicht durch den
Bescheid vom 27. Juli 1999 zurückgenommen oder widerrufen, da nach seinem
Wortlaut bereits ergangene Bescheide lediglich insoweit aufgehoben wurden, als sie
dem Bescheid vom 27. Juli 1999 entgegenstehen. Dies trifft aber auf den Bescheid vom
30. Januar 1991 nicht zu, weil er hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungszeiten
des Klägers als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten mit dem Bescheid vom 27. Juli 1999
übereinstimmt. Die Vorabentscheidung vom 30. Januar 1991 stand indes der
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung
von Vordienstzeiten deshalb nicht entgegen, weil sie unter dem gesetzlichen Vorbehalt
des Gleichbleibens der ihr zu Grunde liegenden Rechtslage erfolgte (vgl. § 49 Abs. 2
Satz 2 BeamtVG), in der Folgezeit aber eine insoweit maßgebliche Änderung eintrat.
Dabei ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 49 Abs. 2
Satz 2 BeamtVG auch im Falle einer - erst später einsetzenden - Rentengewährung
eintritt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994, a.a.O. (Seite 11 des amtlichen Abdrucks).
39
Gleiches muss nach den obigen Ausführungen unter I. im Ergebnis auch in den Fällen
gelten, in denen zeitlich nach der Vorabentscheidung zwar keine Rentengewährung
einsetzt, aber - wie im Fall des Klägers - festgestellt wird, dass ein entsprechender
Anspruch entstanden wäre. Denn wie oben unter I. dargelegt, rechtfertigte es diese
Feststellung, über die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers als
ruhegehaltfähige Dienstzeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neu zu entscheiden.
Dass sich der Kläger somit nicht auf die Vorabentscheidung vom 30. Januar 1991
berufen kann, wird auch durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestätigt, wonach u.a.
Zusicherungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende
Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind.
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IV. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Damit
verweist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nur insoweit auf die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Denn
die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung sind mit der Wendung "zu viel
gezahlt" eigenständig und abschließend bezeichnet.
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Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., 27. Lfg. August
2003, § 52 BeamtVG, Rdnr. 10; zur gleich lautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG:
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, - 2 C 2/01 - BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002,
854.
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Hiernach müssen Versorgungsbezüge zurückgezahlt werden, wenn sie „zu viel", also
ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind.
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Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers vor. Der Kläger hat in der Zeit vom 1.
September 1999 bis zum 30. September 2000 Versorgungsbezüge in Höhe des
zurückgeforderten Betrages ohne Rechtsgrund erhalten, da seine Versorgungsbezüge
durch den Bescheid vom 27. Juli 1999 auf 75 % festgesetzt worden waren, obwohl - wie
sich aus den Ausführungen unter I. ergibt - nur ein Ruhegehaltssatz von 71 % zu Grunde
zu legen war.
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Die damit nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich
bestehende Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe des ohne rechtlichen Grund
Erlangten ist nicht nach § 818 Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der Bereicherung
ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die durch die Überzahlung der
Versorgungsbezüge eingetretene Bereicherung des Klägers weggefallen ist. Jedenfalls
kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil er nach § 52 Abs. 2
Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet.
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Nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung ein, wenn die
Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Diese Bestimmungen sind in Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung auch in
den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Zahlungen unter dem Vorbehalt einer
Nachprüfung geleistet werden, die Leistung mithin nur vorläufig erbracht wird und
deshalb von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 = NVwZ 1986,
743, mit weiteren Nachweisen.
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Unter einem derartigen Vorbehalt sind auch die Versorgungsbezüge des Klägers
gezahlt worden. Denn wie bereits unter II. dargelegt, erfolgte die der Festsetzung der
Versorgungsbezüge zu Grunde liegende Entscheidung über die Berücksichtigung der
Ausbildungszeiten des Klägers nach dem Inhalt des Begleitschreibens zum Bescheid
vom 27. Juli 1999 unter dem ausdrücklichen Hinweis, es sei zu beachten, dass
Leistungen aus sonstigen betrieblichen Alterssicherungssystemen Auswirkung auf die
Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten haben könnten, und damit unter
dem Vorbehalt einer etwaigen Änderung der für die Berücksichtigung von
Vordienstzeiten maßgeblichen Sach- oder Rechtslage.
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Auch die vom Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene
Billigkeitsentscheidung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach
dem Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung,
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vgl. hierzu: Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.,
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kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass der Beklagte dem Kläger
als Billigkeitsentscheidung die Rückzahlung in fünf monatlichen Raten eingeräumt hat.
Besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung zunächst
oder endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren zum insoweit maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht ersichtlich.
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Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er
unterlegen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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