Urteil des VG Münster vom 04.11.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1202/10
Datum:
04.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1202/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G1 und G2 in T. , auf denen sich jeweils
eine Eigenwasserversorgungsanlage für das Trinkwasser befindet.
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Unter dem 21. September 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm
bisher kein aktuelles Untersuchungsergebnis über die Qualität des Wassers der
Eigenversorgungsanlagen vorliege und bat um Übersendung eines aktuellen
Wasserbefundes bzw. um die Veranlassung einer entsprechenden Untersuchung.
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Die daraufhin mit der Untersuchung beauftragte Umweltlabor B. GmbH kam nach
Auswertung der Proben am 30. September 2009 zu dem Ergebnis, dass die Messwerte
in beiden Anlagen nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprachen.
Die GmbH teilte dies sowohl dem Kläger als auch in Durchschrift dem Beklagten mit.
Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 auf, für die
Wasserversorgungsanlagen beider Grundstücke Abhilfemaßnahmen zu treffen. Für den
Fall, dass bis zum 21. Dezember 2009 einwandfreie Trinkwasserqualität nachgewiesen
werde, könne auf eine örtliche gebührenpflichtige Besichtigung der jeweiligen
Kleinanlagen verzichtet werden.
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Der Kläger reichte daraufhin - dem Beklagten am 9. November 2009 zugegangen -
Untersuchungsergebnisse der Umweltlabor B. GmbH ein, die auf den 9. Juli 2009
datierten, jedoch keine abschließende Bewertung enthielten.
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Am 28. April 2010 nahm der Beklagte eine örtliche Besichtigung der
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Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück G1 sowie eine Überwachung in Form
der Abfrage und Bewertung von Angaben über die Wasserversorgungsanlage auf dem
Grundstück G2 vor und erließ daraufhin unter dem 31. Mai 2010 zwei
Gebührenbescheide. Darin forderte er den Kläger auf, für die stattgefundenen
Untersuchungen auf dem Grundstück G1 einen Betrag in Höhe von 65,00 EUR und für
solche auf dem Grundstück G2 einen Betrag in Höhe von 35,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat am 16. Juni 2010 Klage erhoben.
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Er macht geltend, dass er jedes Jahr seine Wasseranlage von einem
Untersuchungslabor und dem Beklagten untersuchen lasse und diese jedes Mal in
Ordnung gewesen sei. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb das Gesundheitsamt
unangemeldet eine Untersuchung durchführe und hierfür eine Rechnung ausstelle. Er
ist der Auffassung, dass sich der Kreis durch die zweite Untersuchung in einem Jahr
eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. Die Gebühren hierfür möchte er nicht
bezahlen. Wenn dann müsse die Untersuchung auch bei allen anderen
Eigenwasserversorgungsanlagen durchgeführt werden. Im Erörterungstermin vor der
Berichterstatterin trägt der Kläger vor, dass der Beklagte von der Überprüfung am 9. Juli
2009 Kenntnis gehabt habe. Da zu diesem Zeitpunkt alles in Ordnung gewesen sei,
habe es einer weiteren Überprüfung gar nicht bedurft.
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Der Kläger beantragt daher sinngemäß,
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die Gebührenbescheide des Beklagten vom 31. Mai 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass er gezwungen gewesen sei, die Untersuchungen auf dem
klägerischen Grundstück durchzuführen, da die beim Beklagten eingegangenen
Niederschriften keinen der Trinkwasserverordnung entsprechenden Befund
ausgewiesen hätten. Von der Überprüfung am 9. Juli 2009 habe er vor dem 9.
November 2009 keine Kenntnis gehabt.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
(Bl. 29 d. A.) und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden
erklärt (Bl. 30 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten in der Sache ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage für die jeweilige Gebührenerhebung ist Tarifstelle 10.9.6.2 der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach sieht das Gesetz für die Prüfung
oder Kontrolle der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage ausschließlich
mikrobiologischer Untersuchungen nach § 18 Abs. 1 TrinkwasserVO einen
Gebührenrahmen zwischen 25 und 2000 EUR vor.
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Die Voraussetzungen der Tarifstelle sind erfüllt. Die Anwendbarkeit der
Trinkwasserverordnung (TrinkwasserVO) ergibt sich daraus, dass der Kläger Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Nr. 2 b) TrinkwasserVO ist. Der Beklagte ist
als die zur Überwachung der Ziele der Verordnung (vgl. § 1 TrinkwasserVO) und der
notwendig einzuhaltenden Anforderungen (§ 4 TrinkwasserVO) zuständige Behörde
tätig geworden. Zwar sieht die TrinkwasserVO vor, dass grundsätzlich der Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage selbst zur Untersuchung und Instandhaltung dieser Anlage
befugt (§ 14 TrinkwasserVO) ist. Wenn aber die Anforderungen an die Parameter für
reines Trinkwasser nicht eingehalten werden und auch nach Fristsetzung keine
neuesten Berichte vorgelegt werden können, ist die Behörde von Gesetzes wegen
verpflichtet, einzuschreiten.
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Ausgehend hiervon war der Beklagte verpflichtet, eine gebührenpflichtige Besichtigung
auf den Grundstücken des Klägers vorzunehmen. Nachdem ihm der mangelhafte
Untersuchungsbefund vom 30. September 2009 vorlag, hat er den Kläger unter
Fristsetzung aufgefordert, die Missstände zu beheben und wieder Trinkwasserqualität
nachzuweisen. Dem ist der Kläger innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht
nachgekommen. Der von ihm vorgelegte Befund vom 9. Juli 2009 konnte den
geforderten Nachweis nicht erbringen. Denn die Untersuchung hatte zeitlich bereits vor
dem 30. September 2009 stattgefunden. Auf die Frage, ob der Beklagte von diesem
Schriftstück zu irgendeinem (früheren) Zeitpunkt Kenntnis gehabt hatte, kommt es dabei
nicht an. Es ist allein entscheidend, dass der Behörde ein negatives
Untersuchungsergebnis vorlag, das vom Kläger nicht durch einen aktuelleren, positiven
Bericht ersetzt werden konnte. Ist der Nachweis der Trinkqualität somit nicht erbracht, ist
die Behörde verpflichtet, einzuschreiten.
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Im Rahmen der Überwachung nach §§ 18, 19 TrinkwasserVO hat der Beklagte die
Erfüllung der Pflichten des Inhabers der Wasserversorgungsanlagen zu prüfen und kann
dabei - wie hier geschehen - die Wasserversorgungsanlagen und die dazugehörigen
Schutzzonen besichtigen sowie Anordnungen nach § 20 TrinkwasserVO treffen. Dies
hat der Beklagte getan. Ausweislich Blatt 8 der Verwaltungsvorgänge, Heft 1 und Heft 2,
hat der Kläger die Protokolle, die die durchgeführten Maßnahmen ausweisen,
eigenhändig unterschrieben.
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Gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühr ist nichts zu erinnern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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