Urteil des VG Münster vom 22.01.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 711/09
Datum:
22.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 711/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Betreiber eines Gaststätten- und Restaurantbetriebes in X. . Mit Bescheid
vom 4. Februar 2008 erhob der Beklagte eine Schmutzwasserzusatzgebühr für das Jahr
2007 in Höhe von 4.381,41 EUR, unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs
von 1.207 m³. In einem weiteren Bescheid vom 2. Februar 2009 wurde die
Zusatzgebühr für das Jahr 2008 in Höhe von 3.190,83 EUR, hier ausgehend von einem
Frischwasserverbrauch von 1.457 m³, festgesetzt.
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Bei einer vom Kläger bei der Firma S. GmbH & Co. KG in Auftrag gegebenen
Untersuchung des Erdreichs wurde unter einer Betonbodenplatte eine Leckage
festgestellt, die anschließend von der Firma behoben wurde.
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Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2009 an den
Beklagten, informierte ihn über den festgestellten Wasserrohrbruch und forderte ihn auf,
die Schmutzwasserzusatzgebühren für die Jahre 2006 bis 55 Tage aus 2009 neu
festzusetzen und ihm den überschießenden, von ihm errechneten Betrag in Höhe von
3.644,56 EUR zurückzuerstatten. Dabei berief er sich auf eine Bescheinigung der Firma
S. vom 2. März 2009. In dieser heißt es, es sei davon auszugehen, dass die Leckage im
Laufe der Jahre größer geworden und dadurch möglicherweise die vom Kläger
errechnete Wassermenge ausgetreten sei. Am 12. März 2009 erließ der Beklagte einen
neuen Abgabenbescheid gegen den Kläger. Darin wurde der Kläger für das Jahr 2007
zu Schmutzwasserzusatzgebühren in Höhe von 3.630,00 EUR und für das Jahr 2008 in
Höhe von 2.190,00 EUR herangezogen. Diesen Festsetzungen lag ein
Frischwasserverbrauch von jeweils 1.000 m³ zu Grunde.
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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er geht davon aus, dass die von ihm
errechnete Wassermenge durch die mittlerweile behobene Leckage ausgetreten sei. Er
ist der Ansicht, dass im Hinblick auf den Verbrauch vor 2007 höchstens ein
Frischwasserverbrauch von 900 m³ zu Grunde gelegt werden dürfe. Er stützt sich dabei
auf eigene Berechnungen sowie die Bescheinigung der Firma S. vom 2. März 2009.
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Der Kläger beantragt,
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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 12. März 2009 bezüglich der festgesetzten
Schmutzwasserzusatzgebühren für die Jahre 2007 und 2008 insoweit aufzuheben, als
die Jahresgebühr für 2007 den Betrag von 3.267,00 EUR und die Jahresgebühr für 2008
den Betrag von 1.971,00 EUR überschreitet.
7
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen erneuten Nachlass.
Dafür sei es nach den Satzungsbestimmungen der Stadt X1. erforderlich, verbrauchte
oder zurückgehaltene Wassermengen nachzuweisen. Entsprechende Nachweise seien
durch den Kläger nicht erbracht worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
13
Sie ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwasserzusatzgebühren ist § 2 Abs. 1
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m.
§§ 4 Abs. 1 b), 2 Abs. 1 b) der Gebührensatzung vom 19. Dezember 2008 zur
Entwässerungssatzung für das kanalisierte und nicht kanalisierte Gebiet der Stadt X1.
vom 17. Dezember 1998 (EWS). Zweifel an der Wirksamkeit der gebührenrechtlichen
Regelungen der EWS sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Gemäß § 4 Abs. 1 b) Satz 2 EWS wird die Zusatzgebühr nach der Menge des
häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von
dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt die
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge,
abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4
Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 EWS). Dabei obliegt der Nachweis für die verbrauchten
und/oder zurückgehaltenen Wassermengen dem Gebührenpflichtigen.
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Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht: Gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 EWS ist der
Gebührenpflichtige primär verpflichtet, den Nachweis für die verbrauchten und
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zurückgehaltenen Wassermengen durch einen funktionierenden Abwasserzähler zu
führen. Bei vorhandenen Abwasserzählern gilt dann die hieraus ermittelte
Wassermenge als Schmutzwassermenge (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EWS). Über eine solche
Abwasservorrichtung verfügt der Kläger jedoch nicht.
§ 4 Abs. 8 Satz 6 EWS sieht des weiteren die Möglichkeit vor, dass der
Gebührenpflichtige den Nachweis der verbrauchten und auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen durch nachprüfbare Unterlagen führen kann, wenn
der Einbau eines Wasserzählers für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Unterstellt man
zugunsten des Klägers einen Fall der Unzumutbarkeit, ist es ihm gleichwohl nicht
gelungen, den hiernach erforderlichen Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu
führen. Denn die der Gemeinde vorgelegten Unterlagen müssen geeignet sein zu
belegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet worden sind und wie groß diese Wassermengen
sind. Die vom Kläger selbst aufgestellte Gebührenberechnung vermag diesen Nachweis
nicht zu erbringen. Der von ihm ermittelte Durchschnittswert für den Verbrauch der
letzten Jahre ist nicht geeignet, dem Beklagten eine für ihn nachprüfbare Grundlage für
eine Schätzung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das Schreiben der Firma S.
vom 2. März 2009. Denn dort wird lediglich die Vermutung geäußert, es sei "möglich",
dass die vom Kläger errechnete Menge durch die mittlerweile behobene Leckage
ausgetreten sein könnte. Es ist dadurch aber nicht nachweisbar ausgeschlossen, dass
der Frischwasserverbrauch in der gemessenen Höhe nicht auch auf andere Umstände,
beispielsweise auf einen erhöhten Verbrauch durch den vom Kläger betriebenen
Restaurantbetrieb zurückzuführen ist.
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Der Kläger hätte nach der Satzung des Beklagten allenfalls noch die Möglichkeit
gehabt, den Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch
ein spezielles Gutachten nach Rücksprache mit dem Beklagten zu erbringen (vgl. § 4
Abs. 8 Satz 8 EWS). Hiervon hat er jedoch ebenfalls keinen Gebrauch gemacht.
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Der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid veranlagte Frischwasserverbrauch ist
nicht zu beanstanden, zumal er zu der vorgenommenen Reduzierung der m³-Werte
gesetzlich nicht verpflichtet war. Unter Zugrundelegung des dem Grundstück
zugeführten Frischwassers wäre der Beklagte - wie bereits ausgeführt - berechtigt
gewesen, entsprechend seiner ursprünglichen Bescheide mit den erheblich höheren m³
Werten abzurechnen. Der aus Kulanz festgesetzte Betrag unterliegt daher keiner
weiteren rechtlichen Überprüfung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 8, 711 ZPO.
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