Urteil des VG Münster vom 30.11.2010

VG Münster (kläger, befreiung, höhe, verwaltungsgericht, unterlagen, antrag, kopie, kreis, anfechtungsklage, wirkung)

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1892/10
Datum:
30.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1892/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist bei dem Beklagten mit einem Radio- und einem Fernsehgerät
angemeldet.
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Nachdem der Kläger beim Kreis C. die erneute Zuerkennung eines RF-Zeichens für
eine Schwerbehinderung beantragt hatte, stellte er am 6. Juni 2008 einen vorsorglichen
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 8
RGebStV.
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Der Beklagte teilte dem Kläger am 7. Juli 2008 daraufhin mit, dass über den gestellten
Befreiungsantrag entschieden werde, sobald eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde über die Zuerkennung des RF-Merkzeichens vorliege. Gleichzeitig wurde er
darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dem Beklagten innerhalb der nächsten
zehn Monate die Entscheidung der Behörde nicht vorliege, davon ausgegangen werde,
dass das Merkzeichen nicht zuerkannt worden sei.
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Unter dem 2. Januar 2009 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid an den Kläger
und setzte darin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 rückständige
Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe
von 5,00 EUR fest.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein, da er nur eine geringe Rente beziehe und über
einen Schwerbehindertenausweis verfüge. In einem Zwischenbescheid vom 16. Juni
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2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die frühere Befreiung des Klägers Ende
Dezember 1989 ausgelaufen sei und forderte ihn auf, eine beglaubigte Kopie seines
Schwerbehindertenausweises zu übersenden.
Nachdem der Kläger keine Unterlagen über die Zuerkennung eines RF-Zeichens
beigebracht hatte, lehnte der Beklagte unter dem 5. Juli 2009 den Antrag des Klägers
auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Aus der vom Kläger daraufhin
eingereichten beglaubigten Kopie seines Schwerbehindertenausweises ergab sich,
dass die Zuerkennung eines RF-Zeichens nur bis zum 31. Juli 1985 vorgelegen hatte.
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Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten legte der Kläger am 22. Juli 2009
Widerspruch ein. In der Folgezeit bat der Beklagte mehrfach um Übersendung der für
eine Befreiung erforderlichen Unterlagen, die vom Kläger jedoch nicht beigebracht
wurden.
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Unter dem 26. Juli 2010 erließ der Beklagte zwei Widerspruchsbescheide und wies
sowohl den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 2. Januar
2009 als auch dessen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2009
als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die
Befreiungsvoraussetzungen des § 6 RGebStV nicht vorgelegen hätten. Aus § 6 Abs. 2
RGebStV ergebe sich, dass bereits mit der Antragstellung die Voraussetzungen der
Befreiung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen seien. Da dies auch nach
mehrfacher Aufforderung nicht geschehen sei, bleibe es bei der Pflicht zur
Gebührenentrichtung.
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Am 16. März 2010 reichte der Kläger Klage beim Sozialgericht ein und beantragte dort,
den Kreis C. zu verpflichten, dem Kläger die Merkzeichen "G" und "RF" zuzuerkennen.
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Der Kläger hat am 2. September 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
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Er ist der Auffassung, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Ausgang
des sozialgerichtlichen Verfahrens abhänge und daher auszusetzen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 2. Januar 2009 in der Form der Widerspruchsbescheide jeweils vom
26. Juli 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht habe. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage sei bereits
unzulässig, da es ihm erkennbar nicht nur um eine Aufhebung des konkreten
Bescheides gehe, sondern um die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum. Eine
Aussetzung des hiesigen Verfahrens komme nicht in Betracht, da nicht davon
ausgegangen werden könne, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende
Erteilung des Merkzeichens gewährt werde.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
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(Bl. 51, 53 d. A.) und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin
einverstanden erklärt (Bl. 56, 58 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten in der Sache ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
20
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der
Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 EUR ist §
2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) i.V.m. § 8 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) in der Fassung vom 7. Februar 2007.
Der Kläger war zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet, da er in der Zeit von Oktober bis
Dezember 2008 Rundfunkteilnehmer war und auch nicht von dieser Verpflichtung nach
§ 6 RGebStV befreit war.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 RGebStV ist ein behinderter Mensch, dessen Grad der
Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und der
wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann,
auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühr zu befreien. Nach § 6 Abs. 2 RGebStV
hat der Antragsteller mit dem Antrag die Voraussetzungen der Befreiung durch Vorlage
entsprechender Bestätigungen nachzuweisen.
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Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die von ihm beigebrachte
beglaubigte Kopie seines Schwerbehindertenausweises belegt, dass ihm zur Zeit kein
RF-Merkzeichen zuerkannt ist und ihm damit auch keine Gebührenbefreiung nach dem
RGebStV zukommen kann. Ferner hat er auch trotz mehrfacher Aufforderung des
Beklagten keine weiteren Unterlagen beigebracht, die den Beklagten zu einer Befreiung
hätten veranlassen können. Die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV rechtfertigt es im
Hinblick auf die Vereinfachung der Handhabung von Masseverfahren, dass bei Fehlen
des Nachweises oder bei - wie hier - nicht fristgemäßer Nachreichung innerhalb der von
der GEZ gesetzten Frist, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht zu
gewähren ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger ein sozialgerichtliches
Verfahren gegen den Kreis auf Anerkennung eines RF-Merkmals angestrengt hat. Eine
Aussetzung des hiesigen Verfahrens kommt nicht in Betracht, da das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vom sozialgerichtlichen Verfahren unabhängig ist
und von diesem auch keine präjudizierende Wirkung ausgeht. Die gerichtliche
Zuerkennung eines RF-Merkmals würde nicht zu einer rückwirkenden Befreiung des
Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum
führen. Denn die Befreiung i.S.d. § 6 RGebStV ist nur mit Wirkung für die Zukunft
möglich. Diesem Grundsatz trägt auch § 6 Abs. 5 RGebStV Rechnung, wonach die
Befreiung nach Antragstellung erst zum darauf folgenden Monatsersten beginnen kann.
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Vgl. hierzu Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV,
Rdnr. 42 m.w.N. zur Rechtsprechung.
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Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV kommt
ebenfalls nicht in Betracht, da eine Person mit geringem Einkommen keinen besonders
atypischen Einzelfall darstellt. Die Erhebung des Säumniszuschlags basiert auf § 6 Abs.
1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der
Rundfunkgebühren (SLV) und durfte in Höhe von 5,00 EUR zusammen mit der
Gebührenschuld festgesetzt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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