Urteil des VG Münster vom 26.05.2010

VG Münster (vollstreckung, antrag, aufrechnung, verwaltungsgericht, kag, zustellung, wirksamkeit, wirkung, fälligkeit, rechtskraft)

Verwaltungsgericht Münster, 3 M 2/10
Datum:
26.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 M 2/10
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.635,07 Euro festgesetzt
G r ü n d e
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Die Anträge des Vollstreckungsgläubigers,
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1.) die Vollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 00.00.0000 - 3 K 701/09 - gegen
die Vollstreckungsschuldnerin wegen eines Leistungsanspruchs von 5.824,30 Euro
nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu verfügen,
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2.) hierin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 über
715,98 Euro nebst Zinsen einzubeziehen,
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haben keinen Erfolg.
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1.) Der an sich statthafte und ansonsten gemäß §§ 170, 168, 171 VwGO zulässige
Antrag zu 1.) ist nicht begründet. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hat die durch das
Urteil des Gerichts vom 00.00.0000 titulierte Hauptforderung erfüllt. Die Erfüllung ist
durch Aufrechnung gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a), Nr. 2 lit. a) KAG, 226, 218, 33 AO,
387, 388 und 389 BGB eingetreten. Die von der Vollstreckungsschuldnerin unter dem
10. März 2010 erklärte und sodann zugestellte Aufrechnung genügt den Anforderungen
der vorstehenden Normen. Der Zahlungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers aus
dem Urteil vom 00.00.0000 sowie der Zahlungsanspruch der Vollstreckungsschuldnerin
aus der Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages durch Bescheid vom 00.00.0000
standen sich mit der Zustellung dieses Bescheides als gleichartige und gegenseitige
Forderungen gegenüber. Die Forderung des Vollstreckungsgläubigers war erfüllbar,
diejenige der Vollstreckungsschuldnerin war fällig. Mit Blick auf diese Fälligkeit kommt
es auf die Wirksamkeit des die Beitragspflicht begründenden Bescheides vom
00.00.0000 an; diese begegnet auf Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, 124 AO
keinen Bedenken. Wirksamkeit und Fälligkeit konnten durch die am 00.00.0000
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erhobene Anfechtungsklage angesichts § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohnehin nicht entfallen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -,
E 66, 218) hätte nicht einmal der Eintritt der aufschiebenden Wirkung über § 80 Abs. 4
Satz 3 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO ein solches Hemmnis mit sich gebracht; vgl. im
Übrigen Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 3 L 246/10. Nach alledem konnte
die Wirkung der Aufrechnung i.S.d. § 389 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der
Erklärung der Vollstreckungsschuldnerin, also mit Zustellung des Bescheides vom
00.00.0000, eintreten. Spezielle Vorschriften des Abgabenrechts stehen nicht entgegen.
Der Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin stellt sich als ein solcher aus dem
Beitragsschuldverhältnis gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger als
Beitragspflichtigem dar, §§ 226 Abs. 1, 218 Abs. 1, 33 Abs. 1 AO. Die
Vollstreckungsschuldnerin hatte § 226 Abs. 3 AO nicht zu beachten. Da sowohl die
Rechtskraft des Urteils vom 00.00.0000 als auch die hier zugrundeliegende
Aufrechnungslage im März 2010 eingetreten waren, bleibt für eine gesonderte
Vollstreckung der in dem Urteil zuerkannten Nebenforderung schon aus diesem Grunde
kein Raum.
2.) Der die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000
betreffende Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Abgesehen davon, dass weder
prozessual ersichtlich ist noch vom Vollstreckungsgläubiger dargelegt wird, wie für
dieses Begehren der Antrag nach § 170 Abs. 1 VwGO statthaft sein könnte, ergibt sich
die Unzulässigkeit daraus, dass der Vollstreckungsgläubiger insoweit ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht einmal glaubhaft gemacht hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet Gericht den Wert des Rechtsschutzes im
anhängig gewesenen Vollstreckungsverfahren mit 1/4 der zum Streitgegenstand
erhobenen Hauptforderungen.
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