Urteil des VG Münster vom 01.04.2010

VG Münster (aufschiebende wirkung, antrag, vollstreckung, zeitpunkt, verwaltungsgericht, vollziehung, aussetzung, antragsteller, wirkung, behörde)

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 19/10
Datum:
01.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 19/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 224,61 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der mit Erhebung der zugehörigen Klage zugleich am 14. Januar 2010 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 105/10 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 11. Dezember 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist wegen
Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner
bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der
Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Durchführung
eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die
Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei handelt es sich um eine nicht
nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei
Gericht gegeben sein muss. Ein solcher Antrag kann entgegen der Auffassung der
Antragsteller nicht in ihren außergerichtlichen Schreiben vom 29. Dezember 2009 und
vom 7. Januar 2010 an den Antragsgegner gesehen werden. In diesen forderten sie ihn
lediglich auf, ihnen Auskünfte zu erteilen und Belege zu übersenden. Dieses Begehren
wird den Anforderungen an einen zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nicht gerecht. Auch ein konkludent gestellter
Antrag setzt voraus, dass in dem Schreiben auslegungsfähige Anhaltspunkte gegeben
sind, die auf ein Aussetzungsbegehren schließen lassen. Solche sind hier nicht zu
erkennen. Die Antragsteller waren auch nicht von einer vorherigen behördlichen
Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO
befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der
Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Sie haben weder dargelegt noch
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihnen gegenüber zu diesem Zeitpunkt bereits die
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Vollstreckung drohte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass
die im Bescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung
aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen
unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete
Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dies alles ist
vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden
Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff.
1.5).
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