Urteil des VG Münster vom 20.06.2006

VG Münster: besoldung, niedersachsen, hessen, bayern, steigerung, beamter, kirchensteuer, familie, unterhalt, nettoeinkommen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2446/05
Datum:
20.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2446/05
Tenor:
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.
Dezember 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November
2005 werden im beantragten Umfang insoweit aufgehoben, als
abgelehnt worden ist, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2005 erhöhten
Familienzuschlag für das dritte Kind zu zahlen.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.961,53 EUR netto
nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
seit dem 14. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/7, das beklagte Land 6/7 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist bezüglich Nr. 2 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der verheiratete Kläger ist Beamter des beklagten Landes der Besoldungsgruppe A 9
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -. Er hat drei Kinder, die bei der Zahlung des
Familienzuschlags berücksichtigt werden.
2
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung
(im Folgenden: Landesamt) die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des BBVAnpG 99 für die
Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter
den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung und stellte fest, dass es zur
Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines
Rechtsmittels bedürfe.
3
Vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 wurden gemäß § 92 DO NRW 10% der
Dienstbezüge einbehalten.
4
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das Landesamt den Vorbehalt der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf und erklärte die Familienzuschlagszahlungen
für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig.
5
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit
Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 mit der Begründung zurück, der
Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation mittlerweile
nachgekommen. Eine weitere Erhöhung des Familienzuschlags sei nicht möglich. Für
das Jahr 2000 wurde dem Kläger ein Betrag von 431,28 DM und für das Jahr 2001 ein
Betrag von 387,60 DM nachgezahlt.
6
Der Kläger hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die für
die Jahre 2000 und 2001 ermittelten Nachzahlungsbeträge nicht den Anforderungen
bezüglich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere
Kind genügen würden. Gleiches gelte für das Jahr 1999 und ab dem 1. Januar 2002 bis
zum 31. Dezember 2004.
7
Der Kläger beantragt,
8
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 15.12.2004 und des
Widerspruchsbescheids vom 15.11.2005 zu verurteilen, an ihn für sein drittes Kind in
der Zeit ab 1. Januar 1999 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz
zwischen 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines
Kindes und dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich bezahlten Familienzuschlags nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
9
Das beklagte Land beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist das beklagte
Land darauf, dass es auch vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - bei seiner ablehnenden
Haltung verbleibe. Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen
für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie mit den weiteren allgemeinen
steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die
verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und
weitere Kinder berücksichtigt. Im Durchschnitt werde der Richtwert von 115% des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der vom Landesamt vorgelegten Besoldungsakte Bezug genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage ist zulässig. Dem sich aus § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG
- i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergebenden
15
Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen
Besoldungszeitraums von 1999 bis 2005 entsprochen. Es wäre eine reine, dem Kläger
nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr erneut die Durchführung eines
Vorverfahrens zu verlangen, nachdem das beklagte Land eindeutig erklärt hat, dass es
den Anspruch des Klägers für unberechtigt hält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urteil vom
9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374.
16
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat
Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis
2005. Für das Jahr 1999 hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf höhere
Besoldung.
17
Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sind die vom Kläger rechtshängig
gemachten Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2005. Ansprüche auf Grund der
normersetzenden Interimsregelung können nur jahresweise geltend gemacht werden.
18
Vgl. VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris.
19
Dies ergibt sich aus der für das Gericht verbindlichen Vollstreckungsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -,
BVerfGE 99, 300, wonach ausweislich der Entscheidungsgründe zu C III 2 von
jährlichen Bezügen ausgegangen wird. Ein Ausspruch mit Wirkung für die Zukunft ist
von der Vollstreckungsanordnung nicht gedeckt.
20
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91 ff.
21
Für das Jahr 1999 besteht von vornherein kein Anspruch. Das
Bundesverfassungsgericht hat seine auf § 35 BVerfGG beruhende
Vollstreckungsanordnung wie folgt gefasst:
22
"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.
Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der
Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigt Kind
Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach
Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."
23
Dies bedeutet, dass der materiell-rechtliche Anspruch der Besoldungsempfänger erst ab
dem 1. Januar 2000 entsteht. Für eine Zuerkennung von erhöhten familienbezogenen
Gehaltsbestandteilen für die Zeit davor - hier insbesondere das Jahr 1999 - ist kein
Raum. So formuliert auch das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der
bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung wie folgt:
24
"Für den Fall, dass er (der Gesetzgeber) diesem Normsetzungsauftrag nicht nackommt,
sollen die Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem 1. Januar 2000
gegebenenfalls über die formelle Gesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch
unmittelbar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben."
25
"Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation
kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, haben die
benachteiligten Beamten ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar
verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten
Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung."
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91 ff.; bestätigt durch
BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris: "Denn die
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts... begründet nur Ansprüche
auf Zahlung... für den Zeitraum ab 1. Januar 2000."
27
Dass bei diesem Verständnis der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts unter Umständen für das Jahr 1999 eine
"Rechtsschutzlücke" entsteht,
28
so VG Köln, Urteil vom 22. August 2005 -, 3 K 6958/02 -, www.nrwe.de; s. a. VG
Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris,
29
muss hingenommen werden. Zur ausdehnenden Interpretation ist das zur Vollstreckung
berufene Verwaltungsgericht nicht befugt. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber bis einschließlich 31. Dezember 1999 Zeit gegeben, die Alimentation
nach Maßgabe des Beschlusses gesetzlich zu regeln. Hierzu gehört nicht nur die
Aufstellung von gesetzlichen Maßstäben zur angemessenen Alimentation, sondern
auch die haushaltsrechtliche Sicherstellung der zu erwartenden zusätzlichen Ausgaben
für die Besoldung. Erst nach Ablauf dieser auch zu Gunsten des (Haushalts-
)Gesetzgebers eingeräumten Übergangsfrist sind die Verwaltungsgerichte zur
unmittelbaren Verurteilung zur Leistung befugt.
30
Vgl. auch VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris.
31
Dem Kläger steht über den bereits vom beklagten Land bewilligten Nachzahlungsbetrag
für die Jahre 2000 und 2001 ein Anspruch auf höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis
2005 in Höhe von netto insgesamt 1.961,53 EUR zu. Denn für diese Jahre lag die
Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen
Mindestgrenze.
32
Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33
Abs. 5 GG findet, verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden
Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im
Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt
seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts
zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit
wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen
Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den
ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen
kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende
Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen,
beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu
kommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied
33
zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem
dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Sind die dem
Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer
als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der
Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der
amtsangemessenen Alimentation überschritten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300
ff.
34
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht nur einen Normsetzungsauftrag an
den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten
Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.
Dezember 1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1. Januar 2000, dass
Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich
nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24. November 1998 richtet.
Mit diesem Ausspruch hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35
BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur"
ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses
ergibt.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416.
36
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit
Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und
ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen.
37
BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.
38
Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr
als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
39
Die genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend
bestimmt und zukunftsgerichtet.
40
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.
41
Sie besteht auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum von 2000 bis
2005 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und
Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte
und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2005 nicht erledigt. Denn die Anordnung steht
unter dem Vorbehalt, dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen
Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte
würde erst dann entfallen, wenn der Gesetzgeber die Besoldung entsprechend den im
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Maßstäben geregelt hätte. Dies
hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen.
42
Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von
Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die
Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann
offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahr 2005 keine hinreichenden Änderungen
erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der
Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation
zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann
ebenfalls nicht ausgegangen werden,
43
vgl. zum Obigen VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 und 11 K
4994/03 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 22. August 2005 - 3 K 6958/02 -, www.nrwe.de.
44
Auch die Änderung in der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze lässt sich
ohne Weiteres in die Berechnung des Bundesverfassungsgerichts einpassen (s. hierzu
unten).
45
A. A. VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 185/05.MZ -, Juris.
46
Diese Befugnis der Verwaltungsgerichte gilt damit solange, wie es der Gesetzgeber -
wie bisher - unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die
Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und
jeden weiteren Kindes ermittelt wird,
47
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, Juris, unter
Hinweis auf das oben zitierte Urteil des BVerwG; s. a. VG München, Urteil vom 27.
September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris; VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 -
2 K 2745/04 -, Juris (Ls.).
48
Unter Bindung an die Gründe zu C.III.3. des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.), wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) gefordert hat, ergibt sich folgender Rechengang:
49
Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die
Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und
ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen
ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten
zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der
Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung
nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt.
Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen
Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach
Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit
diese in Betracht kommt, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung
(nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das
Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten Kind einzubeziehen. Von
diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer
nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der
50
besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit
einem Steuersatz von 9 v. H. (vgl. §§ 4 und 8 Kirchensteuergesetz NRW i. V. m. den
entsprechenden Kirchensteuerbeschlüssen vom 3. August 2001 (BStBl. I, S. 626) und
vom 4. März 2003 (BStBl. I, S. 233)). Der Vergleich beider entsprechend ermittelter
Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche
Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr
als zwei Kindern.
Im vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2005 das
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 zugrunde zu legen. Im streitigen
Zeitraum waren drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig. Allgemeine
Stellenzulage und Einmalzahlungen wurden entsprechend der vom Landesamt mit
Schriftsatz vom 31. Mai 2006 vorgelegten Aufstellung angesetzt. Die jährlichen
Sonderzuwendungen errechneten sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238
zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 16 Februar 2002 I 686) mit gemäß § 13 Abs. 1
des Gesetzes wechselnden, vom Bundesministerium des Innern festgesetzten
Bemessungsfaktoren (für 2000: 89,79%, für 2001: 88,21 %, für 2002: 86,31 %). Für die
Jahre 2003 bis 2005 beruht die Sonderzahlung auf dem Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696). Die
Lohnsteuer wurde für die Jahre 2000 und 2001 mittels der besonderen
Lohnsteuertabellen und ab 2002 mittels des Steuerberechnungsprogramms des
Bundesministeriums der Finanzen (www.abgabenrechner.de) berechnet.
Kinderfreibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil entsprechend der
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts jeweils das Kindergeld in
Ansatz gebracht wurde. Die gemäß § 92 DO NRW erfolgte Kürzung der Dienstbezüge
wurde bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs anteilig berücksichtigt.
51
Für das Jahresgrundgehalt der Endstufe zur Besoldungsgruppe A 9 ergeben sich damit
folgende Werte:
52
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2000-4.559,95
53
Ergebnis:-54.719,40
54
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dezember 2001-4.642,03
55
Ergebnis-55.704,36
56
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2002-2.425,65
57
Ergebnis-29.107,80
58
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2003-2.425,65
59
Monatsgrundgehalt in der Zeit April - Dezember 2003-2.483,87
60
Ergebnis-29.631,78
61
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2004-2.483,87
62
Monatsgrundgehalt in der Zeit April - Juli 2004-2.508,71
63
Monatsgrundgehalt in der Zeit August - Dezember 2004-2.533,80
64
Ergebnis-30.155,45 -
65
Monatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2005-2.533,80
66
Ergebnis-30.405,60
67
Für den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:
68
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2000- Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2000
69
Januar - Dezember-513,53-Januar - Dezember-928,49
70
Ergebnis-6.162,36-Ergebnis-11.141,88
71
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2001-Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2001
72
Januar- Dezember-522,80- Januar - Dezember-945,23
73
Ergebnis-6.273,60- Ergebnis-11.342,76
74
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2002-Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2002
75
Januar - Dezember-273,20- Januar - Dezember-493,94
76
Ergebnis-3.278,40- Ergebnis-5.927,28
77
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2003-Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2003
78
Januar - März-273,20- Januar - März-493,94
79
April - Dezember-279,76- April - Dezember-505,80
80
Ergebnis-3.337,44- Ergebnis-6.034,02
81
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2004:-Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2004
82
Januar - März-279,76- Januar - März-505,80
83
April - Juli-282,56- April - Juli-510,86
84
August - Dezember-285,38- August - Dezember-515,96
85
Ergebnis-3.396,42- Ergebnis-6.140,64
86
Familienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2005:-Familienzuschlag bei drei Kindern im
Jahr 2005
87
Januar - Dezember-285,38- Januar - Dezember-515,96
88
Ergebnis-3.424,56- Ergebnis-6.191,52
89
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes
gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115% des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG, § 28 SGB XII) eines Kindes aus.
Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls
abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird bis zum Jahr 2004 ein
Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen. Ab 2005 entfällt dieser
Zuschlag, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII einmalige Leistungen bereits im
gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. Auch wenn das gesetzliche
Regelungssystem nunmehr auf der Grundlage des SGB XII und nicht mehr auf
derjenigen des BSHG beruht, ist die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts weiterhin umsetzbar. Auch die Berechnung (s. unten)
bestätigt dies, da der nunmehrige gewichtete Regelsatz in der Höhe nahezu
deckungsgleich mit dem alten Regelsatz zuzüglich des 20%-igen Zuschlags für
einmalige Leistungen ist. Hinzu kommt für alle Jahre ein weiterer Zuschlag für die
Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie
ein Zuschlag von 20% der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind
entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15%.
90
Vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322.
91
Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden
sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze
berechnet werden. Danach ist bis 2004 mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei
Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der
erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über
alle (alten) Bundesländer zu bilden. Ab 2005 sind lediglich zwei Altergruppen (bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr und ab Vollendung des 14. Lebensjahres) zu
berücksichtigen.
92
Die Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle,
93
vgl. bis 2004 hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 -,
Juris:
94
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000
95
-0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
96
Baden-Württemberg- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM
97
Bayern- 265,00 DM-345,00 DM-477,00 DM
98
Berlin- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
99
Bremen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
100
Hamburg- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
101
Hessen- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM
102
Niedersachsen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
103
Nordrhein-Westfalen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
104
Rheinland-Pfalz- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
105
Saarland- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
106
Schleswig-Holstein- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM
107
Bundesdurchschnitt- 273,18 DM-355,00 DM-490,82 DM
108
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
109
Gewichteter Wert je Gruppe- 1.912,27 DM-2.485,00 DM-1.963,27 DM
110
Summe der gewichteten Werte- 6.360,55 DM--
111
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 353,36 DM--
112
Gesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):---
113
Wert 01.01. bis 30.06.- 348,71 DM--
114
Wert 01.07. bis 31.12.- 353,36 DM--
115
Jahreswert- 351,04 DM--
116
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001---
117
0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
118
Baden-Württemberg- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM
119
Bayern- 267,00 DM-346,00 DM-480,00 DM
120
Berlin- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
121
Bremen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
122
Hamburg- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
123
Hessen- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM
124
Niedersachsen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
125
Nordrhein-Westfalen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
126
Rheinland-Pfalz- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
127
Saarland- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
128
Schleswig-Holstein- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM
129
Bundesdurchschnitt- 274,45 DM-356,91 DM-493,82 DM
130
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
131
Gewichteter Wert je Gruppe- 1.921,18 DM-2.498,36 DM-1.975,27 DM
132
Summe der gewichteten Werte- 6.394,82 DM--
133
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 355,27 DM--
134
Gesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):---
135
Wert 01.01. bis 30.06.- 353,36 DM--
136
Wert 01.07. bis 31.12.- 355,27 DM--
137
Jahreswert- 354,32 DM--
138
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002---
139
-0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
140
Baden-Württemberg- 281,00 DM-365,00 DM-506,00 DM
141
Bayern- 272,00 DM-353,00 DM-489,00 DM
142
Berlin- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
143
Bremen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
144
Hamburg- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
145
Hessen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
146
Niedersachsen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
147
Nordrhein-Westfalen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
148
Rheinland-Pfalz- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
149
Saarland- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
150
Schleswig-Holstein- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM
151
Bundesdurchschnitt- 280,18 DM-363,91 DM-503,64 DM
152
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
153
Gewichteter Wert je Gruppe- 1.961,27 DM-2.547,36 DM-2.014,55 DM
154
Summe der gewichteten Werte- 6.523,18 DM--
155
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 362,40 DM--
156
Gesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):
157
Wert 01.01. bis 30.06.- 355,27 DM--
158
Wert 01.07. bis 31.12.- 362,40 DM--
159
Jahreswert- 358,83 DM--
160
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003
161
-0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
162
Baden-Württemberg- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR
163
Bayern- 142,00 EUR-185,00 EUR-256,00 EUR
164
Berlin- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
165
Bremen- 147,00 EUR-191,00 EUR-264,00 EUR
166
Hamburg- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
167
Hessen- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR
168
Niedersachsen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
169
Nordrhein-Westfalen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
170
Rheinland-Pfalz- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
171
Saarland- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
172
Schleswig-Holstein- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR
173
Bundesdurchschnitt- 146,55 EUR-189,82 EUR-263,45 EUR
174
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
175
Gewichteter Wert je Gruppe - 1.025,82 EUR-1.328,73 EUR-1.053,82 EUR
176
Summe der gewichteten. Werte- 3.408,36 EUR--
177
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 189,35 EUR--
178
Gesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):
179
Wert 01.01. bis 30.06.- 185,29 EUR--
180
Wert 01.07. bis 31.12.- 189,35 EUR--
181
Jahreswert- 187,32 EUR--
182
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004
183
-0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
184
Baden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR
185
Bayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR
186
Berlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
187
Bremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
188
Hamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
189
Hessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR
190
Niedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
191
Nordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
192
Rheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
193
Saarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
194
Schleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
195
Bundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR
196
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
197
Gewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR
198
Summe der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR--
199
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR--
200
Gesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):
201
Wert 01.01. bis 30.06.- 189,35 EUR--
202
Wert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR--
203
Jahreswert- 190,19 EUR--
204
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005
205
-0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre
206
Baden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR
207
Bayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR
208
Berlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
209
Bremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
210
Hamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
211
Hessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR
212
Niedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
213
Nordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
214
Rheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
215
Saarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
216
Schleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR
217
Bundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR
218
Gewichtungsfaktor- 7- 7- 4
219
Gewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR
220
Summe der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR--
221
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR--
222
Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):
223
Wert 01.01. bis 30.06.- 191,04 EUR--
224
Wert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR--
225
Jahreswert- 191,04 EUR--
226
Alte Bundesländer 01.07.2005 bis 30.06.2006- 0-13 Jahre-14-18 Jahre-
227
Baden-Württemberg- 207- 276-
228
Bayern- 205- 273-
229
Berlin- 207- 276-
230
Bremen- 207- 276-
231
Hamburg- 207- 276-
232
Hessen- 207- 276-
233
Niedersachsen- 207- 276-
234
Nordrhein-Westfalen- 207- 276-
235
Rheinland-Pfalz- 207- 276-
236
Saarland- 207- 276-
237
Schleswig-Holstein- 207- 276-
238
Bundesdurchschnitt- 206,82- 275,73-
239
Gewichtungsfaktor- 13- 5-
240
Gewichteter Wert je Gruppe- 2.688,66- 1.378,65-
241
Summe der gewichteten Werte- 4.067,31--
242
Ergebnis gewichteter Regelsatz- 225,96--
243
Weiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit
einem Wohnraumbedarf von 11m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten
angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die
durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken
wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist
vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht. Nach dem Wohngeld- und
Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9,
15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91
DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4%, von 2000 nach 2001
244
1,1% und von 1999 nach 2000 1,2%. Für die Folgejahre 2003, 2004 und 2005 kann
angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von mindestens jeweils 1,1% zum
Vorjahreswert ausgegangen werden. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, zur
aktuellen Steigerung neue Ermittlungen anzustellen. Der Wohngeld- und Mietenbericht
ist gemäß § 39 WoGG dem Deutschen Bundestag von der Bundesregierung alle vier
Jahre bis zum 30. Juni vorzulegen; der nächste Bericht ist mithin erst zum 30. Juni 2006
fällig. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung kann ohne Weiteres entnommen
werden, dass für die sozialwohnungswirtschaftliche Einschätzung eine Neuermittlung
im Vier-Jahres-Rhythmus als ausreichend anzusehen ist. Es gibt keinen Anlass, für die
Ermittlung des Bedarfs des dritten Kindes kürzere Ermittlungsperioden anzusetzen.
Vgl. auch VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris.
245
Zur Berechnung im Einzelnen:
246
2000-11,61 DM-Rückrechnung von 2001 (1,1%)
247
2001-11,74 DM-Rückrechnung von 2002 (1,4%)
248
2002-6,09 EUR-Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)
249
2003-6,16 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2002
250
2004-6,23 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2003
251
2005-6,30 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2004
252
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete
einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20% der Kaltmiete aus.
253
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 322.
254
Unter Zusammenfassung der genannten Rechenschritte ergibt sich folgende
Berechnung:
255
-Jahr:- 2000 (DM)-2001 (DM)-2002 (EUR)-2003 (EUR)-2004 (EUR)-2005 (EUR)
256
Einkommen mit 2 Kindern, verheiratet
257
Grundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78-
30.155,45-30.405,60
258
Einmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00----- 185,00- 50,00--
259
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80- 1.565,40- 818,04- 832,80- 847,57-
854,64
260
Urlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65 -- - -
261
Jährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-4.770,54-4.770,97-2.439,33-1.467,84-
1.496,32- 1.496,32
262
Familienzuschlag (Jahreswert)- 6.162,36-6.273,60-3.278,40-3.337,44-3.396,42-
3.424,56
263
zu versteuerndes Jahreseinkommen- 68.090,10-68.814,33-35.899,22-35.710,51-
35.945,76-36.181,12
264
Kindergeld (Jahreswert)- 6.480- 6.480- 3.696- 3.696- 3.696- 3.696
265
Abzüge:
266
Lohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3,
267
ohne Kinderfreibeträge)- 8.996,00-8.196,00-4.376,00-4.318,00-3.834,00- 3.636,00
268
Solidaritätszuschlag 5,5% der
269
Einkommensteuer- 494,78-450,78-240,68-237,49-210,87-199,98
270
Kirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 809,64-737,64-393,84-388,62-345,06-327,24
271
Nettoergebnis ohne Kindergeld- 57.789,68-59.429,91-30.888,70-30.766,40- 31.555,83-
32.017,90
272
Nettoergebnis einschl. Kindergeld- 64.269,68-65.909,91-34.584,70-34.462,40-
35.251,83-35.713,90
273
Einkommen des Klägers (Jahreswert):
274
Grundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78-
30.155,45-30.405,60
275
Einmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00-----185,00-50,00--
276
allgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80-1.565,40-818,04-832,80-847,57-
854,64
277
Urlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65----
278
Jährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-5.193,15-5.191,56-2.655,42-1.606,42-
1.637,17- 1.637,17
279
Familienzuschlag (Jahreswert)- 11.141,88-11.342,76-5.927,28-6.034,02- 6.140,64-
6.191,52
280
zu versteuerndes Jahreseinkommen- 73.492,21-74.304,08-38.764,19-38.545,67-
38.830,83-39.088,93
281
Kindergeld (Jahreswert)- 10.080,00-10.080,00-5.544,00-5.544,00-5.544,00- 5.544,00
282
Lohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3,
283
ohne Kinderfreibeträge)- 10.556,00-9.690,00-5.164,00-5.104,00-4.594,00- 4.388,00
284
Solidaritätszuschlag: 5,5% der
285
Einkommensteuer- 580,58-532,95-284,02-280,72-252,67-241,34
286
Kirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 950,04-872,10-464,74-459,36-413,46-394,92
287
Nettoergebnis ohne Kindergeld 61.405,61-63.209,03-32.851,41-32.701,59- 33.570,70-
34.064,67
288
Nettoergebnis einschl. Kindergeld- 71.485,61-73.289,03-38.395,41-38.245,59-
39.114,70-39.608,67
289
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
290
gewichteter Durchschnittsregelsatz - 354,32-358,83-187,32-190,19-191,04-225,96
291
Zuschlag 20% (einmalige Leistungen)- 70,86-71,77-37,46-38,03-38,21-entfällt
292
Unterkunftskosten (11 qm)- 127,71-129,14-66,99-67,76-68,53-69,30
293
Zuschlag 20% (Heizkosten)- 25,54-25,83-13,40-13,55-13,71-13,86
294
Ergebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR)-578,43-585,57-305,17-309,53-311,49-
309,12
295
davon 115%- 665,19-673,41-350,95-355,96-358,21-355,49
296
Jahreswert für das dritte und jedes
297
weitere Kind- 7.982,28-8.080,92-4.211,40-4.271,52-4.298,52- 4.265,86
298
davon im Fall des Klägers anzusetzende
299
Anzahl von Monaten, in denen drei oder
300
mehr Kinder zu berücksichtigen waren- 12- 12- 12- 12- 12- 12
301
Jährlicher Anspruch
302
Rechengang: Einkommen einer Familie mit
303
zwei Kindern zuzüglich (ggf. anteiliger)
304
Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind
305
abzüglich tatsächliches Einkommen
306
des Klägers - 766,35-701,80-400,69-488,33-435,65-371,09
307
Ergebnis abzüglich des bewilligten Betrags - 335,07-314,20----
308
Ergebnis abzüglich der Einbehaltung von (10% ab - (10%
309
Dienstbezügen- ---- Mai) ganzjährig)
310
406,56- 333,98
311
Gesamtanspruch- 1.961,53 EUR
312
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit ist in entsprechender
Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch gerechtfertigt.
313
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, m. w. N.
314
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das
wechselseitige Maß des Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Gründe
des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine
Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die spezifischen Fragen der
bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung bezüglich der Besoldung
von Beamten mit mehr als zwei Kindern sind seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) höchstrichterlich geklärt; das
Berechnungsmodell ist ebenfalls in ausreichender Weise konkretisiert worden.
315
316