Urteil des VG Münster vom 19.11.2008
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Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 249/08
Datum:
19.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 249/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller /Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2008/2009
außerhalb - ggf. innerhalb - der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Teilnahme
an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an
den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
(ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 31. August 2008 (GV. NRW. 2008, 580, 607) die
Zahl der von der WWU Münster zum WS 2008/2009 aufzunehmenden Bewerberinnen
und Bewerber für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt
festgesetzt:
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1. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 103
Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 4. klinisches
Fachsemester 102 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 203
Studienplätze.
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(Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 StP)
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Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 im
gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2008/2009 - 9 Nc 241/08 -) folgende
tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 23. Oktober 2008) gegenüber:
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1. klinisches Fachsemester 142 Studierende 2. klinisches Fachsemester 109
Studierende 3. klinisches Fachsemester 138 Studierende 4. klinisches Fachsemester
116 Studierende 5. klinisches Fachsemester 118 Studierende 6. klinisches
Fachsemester 120 Studierende
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(Ist-Summe klinische FS.: 743 StP)
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 NC 241/08 und der
von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Medizin Studienjahr
2008/2009) verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2008/2009 im 1.
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte
Zulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz
zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des
Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920
Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2008/2009
entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 besetzt sind.
Durch diese Besetzungszahlen, die insgesamt eine Zahl von 743 in Anspruch
genommenen Studienplätzen im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs
Medizin ergeben, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte
Aufnahmekapazität von 615 um 128 und damit um über 20 v. H. überschritten. In Bezug
auf das 1. klinische Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von 104 mit
einem Überhang von 38 sogar über 36 v.H.
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Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst
fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich übersteigende -
und kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen
Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der
Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die
Berechnung der Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr
2008/2009 beziehen, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen
Überprüfung keine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben ersichtlich
werden lassen. Das gilt namentlich für die aus § 17 KapVO als Überprüfungstatbestand
folgende Ermittlung und rechnerische Berücksichtigung der auf die patientenbezogene
Kapazität bezogenen Daten (tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge).
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Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 13 C 148/07 u.a. - sowie vom
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25. Februar 2008 - 13 C 147/08 - (WWU Münster, klin. Fs., WS 2007/2008).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen
und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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