Urteil des VG Münster vom 06.04.2006
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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 554/04
Datum:
06.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 554/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 1/6 und die
Klägerin zu 2. zu 5/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerinnen sind Mitglieder des Beklagten.
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Mit Bescheid vom 12. November 2003 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu 1. für
das Kalenderjahr 2003 zu entrichtenden Beitrag auf 3.198,18 EUR fest; es wurde von
einer Beitragsbemessungsgrundlage von 726.858 EUR und einem Beitragssatz von 4,4
% ausgegangen. Gleichzeitig erhob er für das Kalenderjahr 2004 einen Vorschuss in
Höhe von 1.090,29 EUR; als Vorschusssatz legte er 1,5 % zugrunde. Durch weiteren
Bescheid vom 12. November 2003 wurde die Klägerin zu 2. für das Kalenderjahr 2003
zu einem Beitrag in Höhe von 14.964,35 EUR herangezogen; als
Beitragsbemessungsgrundlage wurden 3.400.988 EUR zugrundegelegt; der Beitragsatz
wurde ebenfalls mit 4,4 % angesetzt; der für das Kalenderjahr 2004 bei einem
Vorschusssatz von 1,5 % erhobene Vorschuss belief sich auf 5.101,48 EUR.
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Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheide jeweils vom 19. Januar 2004 - am 20. Januar 2004 jeweils als
Einschreiben zur Post gegeben - zurück.
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Am 20. Februar 2004 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung beziehen
sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren gegen die Beitragsbescheide für das
Kalenderjahr 2003 - 7 K 5319/03 - und führen aus: Seit Jahren teile der Beklagte mit,
dass Insolvenzen der Grund für die überproportionalen Beitragserhöhungen seien.
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Gleichwohl werde der Vorschusssatz nicht ausreichend und der Vorschuss zu spät
festgesetzt. Damit entgingen dem Beklagten Jahresbeiträge von mehr als 60 %.
Die Klägerin zu 1. beantragt,
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den Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Januar 2004 aufzuheben. Die Klägerin zu 2. beantragt,
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den Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Januar 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf sein Vorbringen in dem Klageverfahren -
7 K 5319/03 - betreffend das Kalenderjahr 2002.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte in dem Verfahren -
7 K 5319/03 - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der
Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Beitragsbescheide jeweils vom 12. November 2003 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide jeweils vom 19. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzten
die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom
heutigen Tag in dem Verfahren - 7 K 5319/03 - Bezug genommen. Ergänzend wird
darauf verwiesen, dass sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des für das
Kalenderjahr 2003 für die Festsetzung der Beiträge zugrundegelegten Beitragssatzes in
Höhe von 4,4 % nicht veranlasst sieht, von seiner Auffassung in dem vorgenannten
Urteil abzuweichen. Zwar beläuft sich der durchschnittliche Beitragssatz seit 1997 unter
Einbeziehung des Kalenderjahres 2003 auf 2,89 % und weicht damit von dem von den
Klägerinnen nicht beanstandeten Beitragssatz im Kalenderjahr 2001 um 0,39 % ab;
aber auch die insoweit im Vergleich zum Vorjahr höhere Belastung vermag angesichts
des immer noch in einer Größenordnung weniger Tausendstel der
Beitragsbemessungsgrundlage liegenden (durchschnittlichen) Beitragssatzes keinen
Eingriff in die Substanz der Betriebe der Klägerinnen darzustellen.
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Soweit die Klägerinnen die Erhebung des Vorschusses als zu spät und unzureichend
rügen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2003 geltenden
Fassung des Gesetzes vom 15. August 2003, BGBl. I 1657, 1662 - BetrAVG - können
auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge Vorschüsse erhoben werden. Die
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Erhebung von Vorschüssen steht danach im Ermessen des Beklagten. Dass er dieses
durch die Erhebung eines Vorschussbeitragssatzes in Höhe von 1,5 % und durch eine
Geltendmachung des Vorschusses im November des Jahres für das Folgejahr ausübt,
lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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