Urteil des VG Münster vom 17.08.2007

VG Münster: eidesstattliche erklärung, gaststätte, hauptsache, wahrscheinlichkeit, gestatten, erlass, zustellung, veranstaltung, eintrag, gastwirtschaft

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 513/07
Datum:
17.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 513/07
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten wegen der vom Antragsteller
angeführten Eilbedürftigkeit vorab per Telefax übermittelt werden.
Gründe:
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Das Gericht legt die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2007 in der Form von
Haupt- und Hilfsanträgen gestellten Anträge dahin aus, dass hiermit beantragt wird,
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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller mit Wirkung ab Zustellung des gerichtlichen Beschlusses eine
uneingeschränkte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft
„D. M" in O. , I.----straße XX, zu erteilen,
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hilfsweise,
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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller mit Wirkung ab Zustellung des gerichtlichen Beschlusses vorläufig bis zur
abschließenden Entscheidung im Klageverfahren 9 K 1370/07 den Betrieb der Schank-
und Speisewirtschaft „D. M", a.a.O., unter den Maßgaben der ihm zuvor erteilten
vorläufigen Erlaubnis vom 11. Juli 2007 zu gestatten.
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Mit diesem Begehren kann der Antragsteller auf der Basis des dem Gericht
vorgetragenen Sachverhalts, wie er sich aus den gewechselten Schriftsätzen und den
beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt und der wegen der vom Antragsteller
angeführten Eilbedürftigkeit ohne weitere Amtsermittlung zugrunde zu legen ist, keinen
Erfolg haben.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund
und Anordnungsanspruch sind dabei vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123
Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.
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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, einen vorläufigen
Zustand zu regeln, kann das Gericht in diesem Eilverfahren grundsätzlich keine
Anordnungen treffen, die den Antragsteller - wenn auch nur zeitlich eingeschränkt - so
stellen, wie er stünde, wenn er in der Hauptsache obsiegen würde. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise nur, wenn auf Basis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
vorzunehmenden bloß summarischen Prüfung eine erkennbar hohe Wahrscheinlichkeit
für den Erfolg im Hauptsacheverfahren besteht - Anordnungsanspruch - und die - ggf.
zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zur Gewährleistung
eines effektiven Rechtsschutzes schlechthin unabdingbar ist, weil nämlich die sonst zu
erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären - Anordnungsanspruch -.
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Das von dem Antragsteller mit seinem Hauptantrag bezeichnete Begehren bezieht sich
auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache.
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Der Antragsteller hat bereits einen die einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Sein
Vorbringen in der Antragsschrift, er sei bei Nichtergehen der begehrten einstweiligen
Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht und auf den Verdienst des
kommenden Wochenendes angewiesen, ist schon nicht näher konkretisiert, geschweige
denn belegt. Die beigefügte eidesstattliche Erklärung bringt mit der pauschalen
Erklärung, die Angaben in der Antrags- und Klageschrift entsprächen der Wahrheit,
keinen wesentlichen Zuwachs für die erforderliche substantiierte Glaubhaftmachung.
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Unabhängig davon ist aber jedenfalls der geltend gemachte Anspruch - und zwar
sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsantrag - nicht mit der für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden.
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Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der in Rede stehenden Gaststätte
besitzt. Die in dem - nach Anhörung ergangenen -Ablehnungsbescheid des
Antragsgegners vom 10. August 2007 detailliert angeführten Vorkommnisse aus der
Zeit, in denen der Antragsteller die Gaststätte aufgrund bloß vorläufiger Erlaubnisse
betrieben hat, legen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beurteilung nahe, dass der
Antragsteller die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
mithin er nicht willens oder in der Lage ist, den Betrieb der Gaststätte der gesetzlichen
Anforderungen entsprechend zu betreiben. Auf die Gründe des Bescheides wird
verwiesen. Was der Antragsteller diesen - teilweise auch durch polizeiliche
Feststellungen gesicherten - Geschehnissen entgegenhält, ist nicht geeignet, die
Richtigkeit der Beurteilung des Antragsgegners - jedenfalls in ihrer Gesamtschau -
ernstlich in Zweifel zu ziehen. Namentlich trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu ,
seine unternommenen Bemühungen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen, nämlich
vor allem zur Sicherung eines standortverträglichen und sperrzeitentsprechenden
Betriebes, reichten hier allein aus, seine Zuverlässigkeit zu belegen. Seine ggf.
unternommenen Bemühungen zeigen vielmehr auf, dass er mit seinen behaupteten
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Maßnahmen allein die Beherrschbarkeit der betrieblichen Wirkungen nicht sicherstellen
kann. Inwieweit hier auch das angeführte „neue Betriebskonzept" des zuvor
leerstehenden Lokals eine Rolle spielt, bedarf keiner Vertiefung. Das Gericht weist
jedoch - ohne dass dies entscheidungstragend wäre - ergänzend darauf hin, dass es
sicher erhöhter Anforderungen an einen Gastwirt bedarf, wenn zu dem Betriebskonzept
etwa die Veranstaltung von „Flatrate-Parties" (vgl. Eintrag eines „DJ I1. und des ganzen
Teams vom D1. M. „ in die Beiträge des Internet-Auftritts von whee.de) gehören sollte.
Dass einzelne - polizeilich festgestellte - Vorkommnisse einen privaten Hintergrund
gehabt hätten (Geburtstagsfeier bzw. Urlaubsverabschiedung), ist, weil solches in
Verfahren der vorliegenden Art nahezu regelmäßig vorgetragen wird, schon
unglaubhaft, jedenfalls aber unerheblich. Unzutreffend ist auch die Rechtsmeinung des
Antragstellers, ihn treffe für Vorkommnisse bzw. sogar Exzesse im öffentlichen
Straßenraum - jedenfalls in räumlicher Nähe zu der Gastwirtschaft - keine eigene
Verantwortung (vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1973 - II A 744/71 -, GewArch
1974, 306; Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 1 Rdn. 45 ff.
m.w.N.). Etwa verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Gewerbetreibenden.
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Dass der Antraggegner aufgrund seines Anhörungsschreibens vom 26. Juli 2007
verpflichtet wäre, den Weiterbetrieb der Gaststätte jedenfalls mit nochmals verlängerter
Sperrzeit zu gestatten, trifft gleichfalls nicht zu. In diesem Schreiben war eine solche
Möglichkeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen - nur als eine
Entscheidungsmöglichkeit neben der zugleich angekündigten vollständigen Ablehnung
der Gaststättenerlaubnis bei Unterbleiben geeigneter Maßnahmen zur
Störungsbehebung angeführt worden. Eine Bindungswirkung in der Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen folgt hieraus nicht.
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Soweit in der Antragsschrift auch das Begehren aufgeführt worden ist, festzustellen,
dass der Antragsgegner für die Zeit einer rechtswidrigen Betriebsschließung jedenfalls
dem Grunde nach Schadensersatz schuldet, wäre für eine solche Feststellung, sollte sie
tatsächlich zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden sein und nicht auf
einem Schreibversehen beruhen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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