Urteil des VG Münster vom 07.01.2003

VG Münster: schiedsstelle, aufschiebende wirkung, gesellschaft mit beschränkter haftung, örtliche zuständigkeit, sozialhilfe, wirtschaftlichkeit, kreis, verwaltungsakt, vergleich, leistungsfähigkeit

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1427/99
Datum:
07.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1427/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt Alten- und
Pflegeheime, unter anderem eine Altenpflegeeinrichtung in I/Kreis Lippe. Im
Handelsregister des Amtsgerichts Detmold war im Mai 1999 als Firmensitz der Klägerin
I eingetragen.
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Der Oberkreisdirektor des Kreises Lippe erteilte durch vorläufige
Feststellungsbescheide vom 7. Mai 1997 und vom 9. Oktober 1997 für die
Altenpflegeeinrichtung in I die Erlaubnis zum Betrieb eines Heimes nach dem
Heimgesetz. Unter dem 24. Februar 1998 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der
Klägerin und sieben Landesverbänden gesetzlicher Pflegekassen in Nordrhein-
Westfalen im Einvernehmen mit dem Beklagten ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB
XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege in der Altenpflegeeinrichtung in I
abgeschlossen. Unter dem 30. April 1998 wurde zwischen der Klägerin, dem Beklagten
und den vorgenannten weiteren Beteiligten eine weitere Vereinbarung gemäß § 85 und
§ 87 SGB XI über die Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der
Kurzzeitpflege abgeschlossen. Unter dem gleichen Datum vereinbarten die Klägerin
und der Beklagte eine Vergütung für die Versorgung von Heimbewohnerinnen und
Heimbewohnern der Altenpflegeeinrichtung in I in der Pflegestufe 0.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 9. Oktober
1997 auf Förderung der Altenpflegeeinrichtung in I nach § 8 in Verbindung mit §§ 11 bis
13 und 19 des Landespflegegesetzes NRW durch Bescheid vom 3. Februar 1998 ab.
Die Pflegeeinrichtung wird auch nicht nach §§ 13 und 14 des
Landespflegegeldgesetzes NRW gefördert, so dass für die Bewohner kein
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Pflegewohngeld gezahlt wird.
Die Klägerin errechnete für die betriebsnotwendigen Investitionen einen Tagessatz von
35,54 DM pro Person, den sie den Bewohnern der Altenpflegeeinrichtung gesondert in
Rechnung stellte.
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Die Klägerin teilte diesen Tagessatz der Kämmerei des Beklagten mit Schreiben vom
27. August 1998 mit und beantragte zugleich den Abschluss einer Vereinbarung zur
Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG
in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI.
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Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 ab mit der
Begründung, dass die Übernahme von Investitionskosten im Hinblick auf den fehlenden
Pflegewohngeldanspruch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Vergleich zu der
Übernahme von Investitionskosten in geförderten Einrichtungen darstelle.
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Die Klägerin legte am 6. November 1998 Widerspruch ein und beantragte am 17.
November 1998 bei der Schiedsstelle der Bezirksregierung Münster die Einleitung
eines Schiedsverfahrens. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass
der Abschluss einer Vereinbarung allein davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die
Einrichtung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Leistungsfähigkeit geführt werde; dagegen dürfe der Träger der Sozialhilfe den
Abschluss einer Vereinbarung nicht mit der Begründung ablehnen, dass für die
Einrichtung kein Bedarf bestehe, weil sie nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werde;
dies widerspreche dem Grundsatz der Wahlfreiheit des Hilfesuchenden.
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Der Beklagte machte im Schiedsgerichtsverfahren unter Bezugnahme auf die Gründe
seines Schreibens vom 27. Oktober 1998 ergänzend geltend, dass bei Einrichtungen,
deren Nutzer einen Anspruch auf Pflegewohngeld haben, eine Leistung des Trägers der
Sozialhilfe ausschließlich auf die Vergütungselemente des pflegebedingten Aufwandes,
der Unterkunft und der Verpflegung in Betracht komme, während eine Belastung
hinsichtlich der anerkannten Investitionskosten auf Grund der Gewährung von
Pflegewohngeld ausgeschlossen sei; demgegenüber erstrecke sich bei Einrichtungen,
deren Nutzer keinen Anspruch auf Pflegewohngeld hätten, die mögliche Belastung des
Trägers der Sozialhilfe auf die vorgenannten Vergütungselemente zuzüglich der jeweils
maßgeblichen Investitionskosten; dies bedeute für den Träger der Sozialhilfe einen
unverhältnismäßigen finanziellen Mehraufwand; die Versorgung von Hilfeempfängern in
I und im Kreis Lippe sei gewährleistet, weil eine ausreichende Anzahl von Pflegeplätzen
in Einrichtungen vorhanden sei, deren Nutzern Pflegewohngeld zustehe.
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Zur Erläuterung seines Vorbringens legte der Beklagte eine Aufstellung über Alten- und
Pflegeheime im Kreis Lippe mit Angaben zu den Vergütungselementen des
pflegebedingten Aufwandes, der Unterkunft und der Verpflegung sowie der
Investitionskosten für das Jahr 1998 vor. Aus dieser Liste geht unter anderem hervor,
dass lediglich bei drei Einrichtungen Investitionskosten in Höhe von mehr als 30 DM pro
Person geltend gemacht worden sind.
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Die Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster lehnte den Antrag ab, den
Beklagten zu verpflichten, eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG
abzuschließen. Zur Begründung führte die Schiedsstelle im Wesentlichen aus:
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Der Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, mit der Klägerin eine
Vereinbarung abzuschließen, denn die Übernahme gesondert berechenbarer
Investitionskosten in Höhe von 35,54 DM pro Tag und Platz werde den Grundsätzen der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht gerecht; dies ergebe sich aus dem System der
Förderung von Altenpflegeeinrichtungen durch das Land Nordrhein- Westfalen;
während bei investitionsgeförderten Einrichtungen und der die
Investitionskostenförderung ergänzenden Gewährung von Pflegewohngeld nach
landesrechtlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialhilfe keine Verpflichtung aus
den gesondert berechneten Investitionskosten zukomme, sei dies bei nicht geförderten
Einrichtungen und der Festsetzung der gesondert berechneten Investitionskosten durch
den Träger der Sozialhilfe grundlegend anders; gleichgültig, wie hoch der
Investitionskostenanteil sei, stelle er denknotwendig immer eine höhere Belastung des
Trägers der Sozialhilfe in diesen Einrichtungen dar als in öffentlich geförderten
Einrichtungen, in denen die Investitionskosten aus anderen Mitteln bestritten würden;
bei dieser Lage komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin erstrebte
Investitionskostenanteil sich im Rahmen der von den geförderten Einrichtungen
gesondert berechneten, aber aus anderen Quellen finanzierten
Investitionskostenanteilen halte; diese Situation sei hier allerdings ebenfalls nicht
gegeben, denn die von dem Beklagten zu den Akten gereichte Aufstellung über die
Investitionskostenanteile öffentlich geförderter Einrichtungen im Kreis Lippe ergebe,
dass dieser Anteil bei insgesamt 58 Altenpflegeeinrichtungen nur in drei Einrichtungen
mehr als 30 DM betrage; dabei handele es sich um Einrichtungen, die Bestandsschutz
für sich in Anspruch nehmen könnten, also mit der Einrichtung der Klägerin nicht
vergleichbar seien; wenn der Beklagte die von der Klägerin gewünschte Vereinbarung
abschließe, verstoße er mit Rücksicht auf die landesrechtliche Bewilligung von
Pflegewohngeld gegen die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit; auch werde die gesetzliche Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 2 BSHG
missachtet, nach der in einem Falle, in dem gleichgeeignete Einrichtungen vorhanden
seien, der Träger der Sozialhilfe vorrangig Vereinbarungen mit Trägern abschließen
solle, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht
höher als die anderer Träger sei; die Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, dass die
Leistungen vergleichbarer Einrichtungen im Kreis Lippe hinter den von ihr erbrachten
Leistungen zurückstehe; die geschilderte Rechtslage könne dann anders sein und zu
einer Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zum Abschluss einer Vereinbarung auch
über den Kostenstandard anderer Einrichtungen hinausführen, wenn der Bedarf zur
Betreuung der Pflegebedürftigen nicht gedeckt sei; wenn dagegen - wie hier - der Bedarf
durch in der Qualität vergleichbare und den Leistungsgrundsätzen entsprechende
Einrichtungen gedeckt werde, entspreche es sachgerechter Ermessensausübung durch
den Träger der Sozialhilfe, den Abschluss einer Vereinbarung mit einem
kostenungünstigeren Einrichtungsträger abzulehnen; insoweit dürfe der Träger der
Sozialhilfe auch Bedarfsgesichtspunkte bei seiner Entscheidung zu Grunde legen.
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Der Beschluss der Schiedsstelle wurde der Klägerin am 19. März 1999 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 14. April 1999 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage
erhoben.
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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich durch Beschluss vom 11. Juni 1999 für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg ausgeführt, dass die Klägerin
eine allgemeine Leistungsklage erhoben habe, für die gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das
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Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz
habe.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im schiedsgerichtlichen
Verfahren ergänzend vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die von ihr
beantragte Vereinbarung abzuschließen, weil die Altenpflegeeinrichtung in I nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geführt werde;
der Beklagte sei nicht befugt, seine Entscheidung über den Abschluss einer
Vereinbarung davon abhängig zu machen, ob es sich um eine Einrichtung handele, die
nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes gefördert werde; diese Entscheidung
laufe darauf hinaus, einen Bedarf an Altenpflegeeinrichtungen nur für Heime zu
bejahen, deren Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln übernommen würden; mit
dieser Begründung könne jede Vereinbarung mit Pflegeeinrichtungen abgelehnt
werden, die keine öffentliche Förderung erhielten; diese Entscheidungspraxis mache
die gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG gegenstandslos und laufe auf
eine unzulässige Bevorzugung von öffentlich geförderten Einrichtungen hinaus.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Schiedsstelle vom 26. Februar 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe in dem Beschluss der
Schiedsstelle und unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen, die Klage
abzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Schiedsstelle bei der
Bezirksregierung Münster.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche Verhandlung
durch den Einzelrichter entschieden (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als Anfechtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Entscheidung der Schiedsstelle
vom 26. Februar 1999 aufzuheben, nicht dagegen, wie das Verwaltungsgericht
Arnsberg seinem Verweisungsbeschluss zu Grunde gelegt hat, als Leistungsklage mit
dem Ziel, eine Vereinbarung abzuschließen, die gesondert bezeichneten
Investitionskosten zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 93 b Abs. 1
Sätze 2, 4 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des Gesetzes
zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1088, S. 1092 (im
Folgenden: BSHG F. 1996). Kommt eine Vereinbarung zwischen dem Träger einer
Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Wochen nicht zu
Stande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet
die Schiedsstelle gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1996 auf Antrag einer Partei
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unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist ein vertragsgestaltender Verwaltungsakt im
Sinne des § 31 SGB X (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE
108, 47 = FEVS 49, 337 = DVBl 1999, 1113 = NVwZ-RR 1999, 446 und Beschluss vom
28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = NDV-Rd 2002, 59).
Die Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung der Schiedsstelle folgt aus § 93 b Abs. 1
Satz 5 BSHG F. 1996, wonach es einer Nachprüfung der Entscheidung in einem
Vorverfahren nicht bedarf. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass
die Schiedsstellenentscheidung einen Verwaltungsakt darstellt. Auch die Begründung
dafür, den Halbsatz „die Klage hat keine aufschiebende Wirkung" nicht aus § 93 Abs. 3
Satz 4 BSHG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar- ,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - vom 21. Dezember 1993,
BGBl I S. 2347, S. 2375 (im Folgenden: BSHG F. 1994) in den § 93 b Abs. 1 Satz 5
BSHG F. 1996 zu übernehmen, bestätigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor an der
Ausgestaltung des Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt festhält, denn
erklärtes Ziel dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und im Vermittlungsausschuss
durchgesetzten Änderung war es, der Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle
aufschiebende Wirkung beizumessen, um das von der bisher geltenden Regelung den
öffentlichen Kostenträgern einseitig auferlegte Risiko der Realisierbarkeit einer
Rückforderung überhöhter Pflegesätze, das als erhebliche Gefahr für die öffentlichen
Haushalte empfunden worden war, von den Sozialhilfeträgern abzuwenden.
Aufschiebende Wirkung kommt aber im System des Verwaltungsgerichtsprozesses nur
der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zu (§ 80 Abs. 1 VwGO).
Die Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt fügt sich auch
sonst funktionsgerecht ein in das vom Gesetzgeber gewählte System des
Pflegesatzvereinbarungsrechts. Mit den berechtigten Interessen der
Vereinbarungsparteien an einer schnellen Entscheidung über die zwischen ihnen
strittigen Vereinbarungsgegenstände wäre es unvereinbar, nach dem
Schiedsstellenspruch einen zeitlich offenen, nur durch das Institut der Verwirkung
begrenzten Schwebezustand zu akzeptieren. Auch insoweit führt die Entscheidung des
Gesetzgebers für das Institut des Verwaltungsakts zu einem systemgerechten
Rechtsschutz, der insbesondere auch das Rechtssicherheits- und
Bestandsschutzinteresse des vom Schiedsspruch begünstigten Vereinbarungspartners
mit dem Rechtsschutzinteresse des Benachteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis
bringt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).
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§ 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 sieht außerdem vor, dass sich die Klage gegen eine
der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle richtet. Mit Rücksicht
darauf, dass der verklagten Vertragspartei die Kompetenz fehlt, den Verwaltungsakt der
Schiedsstelle zu ändern, schließt § 93 b Abs. 1 BSHG F. 1996 auch die Möglichkeit aus,
gegen die andere Vertragspartei mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung des
Schiedsstellenspruchs, und sei es auch nur in der Form der Bescheidungsklage,
vorzugehen, denn der Gesetzgeber wollte der Klage gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle (so § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG F. 1996) aufschiebende Wirkung
beimessen. Da diese nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der Anfechtungsklage zukommt, hat
der Gesetzgeber die klagende Vertragspartei auf die gleichsam „isolierte"
Anfechtungsklage beschränkt und dabei der beklagten Vertragspartei die Rolle
zugewiesen, den Schiedsspruch zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar
2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).
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Hieran anknüpfend beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht nach § 52
Nr. 5 VwGO, auf den das Verwaltungsgericht Arnsberg seinen Verweisungsbeschluss
gestützt hat, sondern nach § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwGO. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1
VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der hier nicht
einschlägigen Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren
Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen worden,
so ist das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig, in dessen
Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat. Diese Regelung ist hier einschlägig. Da die
Entscheidungen der Schiedsstelle Verwaltungsakte sind, ist die Schiedsstelle als
Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO anzusehen. Die Zuständigkeit der
Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster erstreckt sich auf die Regierungsbezirke
Münster, Detmold und Arnsberg (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Schiedsstellen
nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 14. Juni 1994, GV NRW 1994, S. 264), mithin
auf die Bezirke der Verwaltungsgerichte Münster, Minden und Arnsberg (§ 1 Abs. 2
Buchstabe g, f und b AG VwGO-NRW). Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der
Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Februar 1999 ihren Sitz in I. Diese Gemeinde
liegt im Kreis Lippe, der wiederum zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Minden gehört.
Mithin wäre das Verwaltungsgericht Minden für die Entscheidung über den Rechtsstreit
örtlich zuständig gewesen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Rechtsstreit
allerdings an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. An diese Entscheidung ist das
an sich örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Münster gemäß § 83 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden (vgl. zur Bindungswirkung von
Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit Schenke in Kopp-Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2002, § 83 Rdz. 14 und Geiger in Eyermann,
Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 83 Rdz. 8).
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Die Klage ist unbegründet, denn die Entscheidung der Schiedsstelle bei der
Bezirksregierung Münster vom 26. Februar 1999 ist rechtmäßig und beeinträchtigt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen
der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium
ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu
regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung
gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach-
und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre
Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe,
insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, eine
Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu
beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den
Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu
vertretbaren Bewertungen gelangt ist (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C
17.97 -, a.a.O. und Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 -, a.a.O.).
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Die Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster hat in ihrem Beschluss vom 26.
Februar 1999 die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben für den Abschluss einer
Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 beachtet. Diese Vorschrift regelt,
dass der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter
Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet ist, wenn hierüber
entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes
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getroffen worden sind. Mit Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG sind
Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 gemeint (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 BSHG
F. 1996). Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 die
Vorgaben beachtet werden müssen, die für den Abschluss einer Vereinbarung nach §
93 Abs. 2 BSHG F. 1996 gelten.
Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch
Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des
Sozialhilferechts (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - a.a.O. unter
Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53 =
FEVS 45, 353). Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet, dass auf der Grundlage der
zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern unter Hinzuziehung
der Schiedsstelle zu Stande gekommenen Vereinbarungen die von den Hilfesuchenden
benötigten Sozialhilfeleistungen so erbracht werden können, dass den Anforderungen
von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BSHG genügt ist. Dies bedeutet, dass die
finanziellen Vereinbarungen es einer Einrichtung ermöglichen müssen, eine
bedarfsgerechte Hilfe zu leisten (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.
a. O.).
32
Diese Vorgabe ist von der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung Münster in ihrer
Entscheidung vom 26. Februar 1999 beachtet worden, denn sie hat auf Seite 6 Abs. 2
ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Träger der Sozialhilfe zum Abschluss einer
Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG F. 1996 verpflichtet ist, wenn der Bedarf
zur Betreuung der Hilfeempfänger nicht gedeckt ist. Die Schiedsstelle hat sich somit
entscheidend davon leiten lassen, dass der Bedarfsdeckungsgrundsatz eingehalten
werden muss. Die Ausführungen der Schiedsstelle in diesem Zusammenhang, dass der
Abschluss der von der Klägerin gewünschten Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4
BSHG F. 1996 nicht notwendig sei, um den Bedarf von Hilfesuchenden zu decken,
halten sich deshalb in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen.
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Weitere gesetzliche Vorgaben ergeben sich aus § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1996.
Danach müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Soweit es um die Beachtung dieser
Grundsätze geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des
Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der
Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu
beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser
unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht
des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhaltes vertretbar sind
(BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O.).
34
Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Dabei kommt in
Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen
verglichen werden („externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der
Kalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie
einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen („interner Vergleich";
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
Buchholz -, Gliederungsnr. 4436.0, § 93 Nr. 3, S. 12).
35
Die Erforderlichkeit eines „externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie
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sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der
Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu
vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, FEVS 94, 202 =
FEVS 44, 353; zur Bedeutung eines externen Vergleichs siehe auch BVerwG, Urteil
vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, a. a. O.). Bei der konkreten Beurteilung der
Vergleichbarkeit der dem Angebot zu Grunde liegenden Leistungen kommt die
Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum tragen. Erweist sich hiernach, dass der
betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der externe
Vergleich aus. Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen,
der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2
Satz 2 BSHG F. 1996 nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte
Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer
Einrichtungen liegt (sogenannter „marktgerechter" Preis; so BVerwG, Urteil vom 1.
Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, a.a.O.).
An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung vom
26. Februar 1999 gehalten. Sie hat auf der Grundlage einer vom Beklagten zu den
Akten gereichten Aufstellung über die Investitionskostenanteile öffentlich geförderter
Einrichtungen im Kreise Lippe festgestellt, dass der Investitionskostenanteil bei
insgesamt 58 Altenpflegeeinrichtungen nur in drei Einrichtungen mehr als 30 DM
beträgt, wobei diese drei Einrichtungen Bestandsschutz genießen, mithin nicht mit der
Einrichtung der Klägerin verglichen werden können. Da die Klägerin einen
Investitionskostenanteil von 35,54 DM errechnet hatte, ergab schon der externe
Vergleich mit anderen Einrichtungen, dass die Klägerin, gemessen an den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, mit ihren „Preisen" hinter den Bedingungen der
übrigen Altenpflegeeinrichtungen im Kreis Lippe zurück blieb. Deshalb war es
vertretbar, den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung abzulehnen.
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Die Ausführungen der Schiedsstelle entsprechen auch im Übrigen den Anforderungen,
die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestellt worden sind. Durch die Aufnahme der
Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in die gesetzlichen Vorgaben für die
Ausgestaltung von Pflegesatzvereinbarungen wollte der Gesetzgeber den
Sozialhilfeträgern „mehr als bisher die Möglichkeit (einräumen), auf die Höhe und
Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen"
(Bundestagsdrucksache 10/335 vom 2. September 1983, S. 103). Damit war folglich
eine Entlastung der öffentlichen Haushalt bezweckt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
1998 - 5 C 29.97 -, BVerwGE 108, 56 = FEVS 49, 345 = DVBl 1999, 1116 = NVwZ-RR
1999, 443).
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Der Begriff „Wirtschaftlichkeit" bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne
eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen
Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
1998 - 5 C 29.97 -, a.a.O.). Das Gebot der „Sparsamkeit" soll die Anerkennung unnötiger
Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach dem Gesichtspunkt
der Kostengünstigkeit auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97
-, a.a.O.).
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Selbst wenn ein Einrichtungsträger, gemessen an den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, günstigere Entgelte verlangt als andere
Einrichtungsträger, hat er noch keinen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger auf
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Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung. Vielmehr haben die Sozialhilfeträger auf der
Grundlage von § 93 Abs. 2 BSHG F. 1996 nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, ob eine Vereinbarung getroffen werden soll (BVerwG, Urteil vom 30.
September 1993 - 5 C 41.91 -, a.a.O.). Der Einrichtungsträger kann nur verlangen, dass
der Sozialhilfeträger über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung
ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -,
a.a.O.).
Die Schiedsstelle hat in ihrem Beschluss vom 26. Februar 1999 nach Maßgabe der
vorgenannten Grundsätze mit ihren Ausführungen unter 3. und 4. vertretbar entschieden,
dass der Beklagte es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht abgelehnt
hat, nach den Vorschlägen der Klägerin eine Vereinbarung über gesondert berechnete
Investitionskosten abzuschließen. Die Vertretbarkeit der Argumentation der
Schiedsstelle wird durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 54.01 -, FEVS 53, 504, 505 bestätigt, wonach
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher keine Aussagen darüber
getroffen worden seien, welche Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung nach §
93 Abs. 7 Satz 4 BSHG maßgeblich seien, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls
inwieweit Gründe, die einer landesrechtlichen Förderung in Bezug auf
Investitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen über eine
Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG Berücksichtigung finden könnten. Diese
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließen es von vornherein nicht aus,
die Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Maßgabe der
landesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen so auszulegen,
wie dies in der Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Februar 1999 ausgeführt
worden ist (Nr. 3 und 4 der Begründung).
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Diese Ausführungen werden auch der Zielvorgabe der gesetzlichen Regelung gerecht,
dass der Abschluss von Vereinbarungen dazu betragen soll, die öffentlichen Haushalte
zu entlasten.
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Zwar macht die Klägerin geltend, dass sowohl die Argumente in dem Schreiben des
Beklagten vom 27. Oktober 1998 als auch die Ansicht der Schiedsstelle in ihrem
Beschluss vom 26. Februar 1999 nicht mit den Aussagen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -,
a.a.O., vereinbar seien, dass § 93 Abs. 2 BSHG es nicht dem Ermessen des
Sozialhilfeträgers überlasse, den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem
Träger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an Heimplätzen
für Sozialhilfeberechtigte abzulehnen, sondern eine derartige Ermessensentscheidung
ausschließe. Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden, denn das
Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich entschieden,
dass durch die sachgerechte Auslegung der Grundsätze über Leistungsfähigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Angebotssteuerung vorgenommen werden
dürfe. Hieran knüpft die Schiedsstelle in ihrer Entscheidung vom 26. Februar 1999 an,
indem sie zu dem Ergebnis kommt, dass die unterschiedlich hohen
Investitionskostenanteile der im Kreis Lippe tätigen Einrichtungsträger den Abschluss
einer Vereinbarung mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt ausschließen, weil
diese Vereinbarung nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen würde.
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Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
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zugelassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem vorgenannten Beschluss vom 20. September
2001 - 5 B 54.01 -, a.a.O., grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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