Urteil des VG Münster vom 27.06.2003

VG Münster: vertreter, unterrichtung, fraktion, einzelnes mitglied, verfügung, unternehmen, klagebefugnis, verwaltung, aktivlegitimation, feststellungsklage

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1191/01
Datum:
27.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1191/01
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch
übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Klägerin
zu 2. in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt 72 %, die Klägerin zu 2. 28 % der
Verfahrenskosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen
Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d
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Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen privatrechtlich
organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft zuzurechnen sind.
Dazu zählen sowohl Energieversorgungsunternehmen (z.B. RWE AG) als aber auch
Verkehrsgesellschaften (z. B. Westfälische Landeseisenbahn),
Versicherungsgesellschaften (Westfälische Provinzial-Versicherungen) und
Beteiligungen an der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Die Beteiligungen des
LWL werden zum Teil unmittelbar, teilweise über die Westfälisch-Lippische
Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (WLV) gehalten. Je nach Beteiligungsstruktur
und gesellschaftsrechtlicher Organisation der Unternehmen entsendet der
Landschaftsverband auf der Grundlage der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
Vertreter in Gremien und Organe der Beteiligungsgesellschaften, die vom
Landschaftsausschuss zu bestellen oder vorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 LVerbO).
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Mit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO stellte die Fraktion Bündnis
90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung in den Jahren 1985, 1991 sowie 1993 in
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den parlamentarischen Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes Anträge
zur Abstimmung, mit denen sie umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte sowie
Weisungsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten
Vertretern einforderte. Ihre Klage gegen den Landschaftsausschuss, mit der sie die
Feststellung begehrte, dass dieser verpflichtet sei, die genannten Rechte einzufordern
und wahrzunehmen, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2000
abgewiesen (1 K 4512/94).
Mit Antrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471) beantragten u. a. die Kläger als
Mitglied des Landschaftsausschusses, dieser möge beschließen:
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1. Den Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Landschafts- sowie des
Kommunalwirtschaftsausschusses werden die Einladungen nebst Tagesordnung sowie
die Niederschriften und Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien der
Beteiligungsgesellschaften des LWL zur Kenntnis zugestellt.
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Auf Wunsch werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der o. a. Gremiensitzungen
zugestellt. Ferner berichten die Vertreter/innen des LWL in den Aufsichtsgremien der
Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen und Beschlüsse dieser
Gremien in der Sitzung des Landschafts- bzw. des Kommunalwirtschaftsausschusses.
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2. Die Landschaftsversammlung möge beschließen, die vorgenannten Auskünfte zu
erteilen und die gestellten Anträge positiv zu bescheiden.
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Den Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31.
Oktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in
ihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab.
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Die Kläger haben am 18. Dezember 2000 mit dem Hinweis auf ihre Mitgliedschaft im
Landschaftsausschuss Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage verfolgen sie ihr im
Einzelnen dargelegtes Begehren weiter, dass das beklagte Vertretungsorgan des
Landschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO vornehmlich
Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber den in die Gremien der
Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern wahrnehmen solle. Die
Klägerin zu 2. ist zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der beklagten
Vertretungskörperschaft des Landschaftsverbandes. Sie hat den Rechtsstreit insoweit
als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte
angeschlossen.
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Der im Klageverfahren verbliebene Kläger zu 1. trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei
darauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und
deren Mitgliedern in den Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes
sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere Informationsrechte als wesentliche
Grundlage der Mitwirkung. Vor allem der Landschaftsausschuss habe auf Grund von §
17 Abs. 3 und 4 LVerbO einen Informations- und Auskunftsanspruch gegenüber den
gewählten bzw. entsandten Vertretern des LWL in seinen Beteiligungsgesellschaften.
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen sei - anders als die Fraktionen der "großen"
Parteien von CDU und SPD - nicht in den Aufsichtsgremien der LWL-
Beteiligungsgesellschaften vertreten. Daher bestehe tatsächlich ein unterschiedliches
Informationsniveau ihrer Mitglieder im Verhältnis zu diesen Fraktionen der
Landschaftsversammlung, da diese bereits über die von ihnen in die
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Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter ausreichend informiert würden.
Angesichts dessen könne der Kläger ohne die begehrten Informationen und Auskünfte
seine politische Arbeit in den Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes
nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der erhobene Anspruch auf Information und Auskunft
bzw. das Hinwirken der Gremien des Landschaftsverbandes darauf, Weisungen zu
erteilen, könne nicht durch eine gegenteilige Mehrheitsentscheidung in den genannten
Organen des Landschaftsverbandes vernichtet werden. Der Anspruch ergebe sich nicht
allein aus der Landschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der
Gemeindeordnung (GO).
Es bestünden schließlich keine rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die begehrten
Informations- und Weisungsverpflichtungen ausübe. Über Geschäftsgeheimnisse der
beteiligten Gesellschaften solle ebenso wenig berichtet werden, wie auch nicht begehrt
werde, dass die gesellschaftsrechtlichen - etwa die aktienrechtlichen - Einschränkungen
der Informationspflicht der Vertreter des LWL unbeachtet blieben.
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Der Kläger zu 1. beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die mit Antrag vom 11.10.2000 (Drs.
11/0471) beantragten Informations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre
Weisungsrechte entsprechend wahrzunehmen.
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2.
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3. Der Beklagte hat nach Maßgabe des vorgenannten Antrags darauf hinzuwirken, dass
die in Drittorganisationen entsandten Vertreter die Mitglieder des Beklagten über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig unterrichten.
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4.
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5. Zudem hat der Beklagte darauf hinzuwirken, dass den Mitgliedern des Beklagten die
Einladungen nebst Tagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle der
Sitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden.
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6.
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7. Auf Wunsch des Klägers werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der vorgenannten
Gremiensitzungen zugestellt.
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8.
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9. Ferner wirkt der Beklagte darauf hin, dass die Vertreter des Landschaftsverbandes in
den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen
und Beschlüsse dieser Gremien in den Sitzungen des Beklagten berichten.
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10.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Es treffe zwar zu, dass - sofern Mitglieder der Landschaftsversammlung den
LWL verträten - nur Mitglieder der beiden großen Fraktionen (CDU, SPD) nach dem hier
durch die Landschaftsverbandsordnung vorgegebenen Höchstzahlverfahren als
Vertreter in Gremien der Beteiligungsgesellschaften gewählt werden könnten. Allerdings
entsende die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auch als "kleine" Fraktion einen Vertreter
in den Kommunalwirtschaftsausschuss. Ferner sei ihr von den großen Fraktionen das
Recht zugestanden worden, ein beratendes Mitglied in den Aufsichtsrat der WLV zu
entsenden.
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Die Beratung und Beschlussfassung sowohl im Kommunalwirtschaftsausschuss als
auch im Landschaftsausschuss erfolge durch Sitzungsvorlagen, die der Direktor des
Landschaftsverbandes, der ohnehin in der Regel Vertreter des LWL in den einzelnen
Beteiligungsgesellschaften sei, auf Grund von Unterlagen der
Beteiligungsgesellschaften oder der Berichte der Vertreter des LWL in den Organen der
Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung stelle. Darüber hinaus würden alle Mitglieder
des Beklagten durch den jährlich erscheinenden "Beteiligungsbericht" über
Einzelheiten der Beteiligungsgesellschaften unterrichtet. Mündliche Nachfragen der
Mitglieder der beiden Ausschüsse zu den Sitzungsvorlagen würden in der Regel vom
Direktor des Landschaftsverbandes oder dem 1. Landesrat, der ebenfalls als Vertreter
des LWL in Organen der Beteiligungsgesellschaften fungiere, beantwortet.
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Vor diesem Hintergrund seien die Klageanträge teilweise unzulässig, im Übrigen
unbegründet.
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Die im Klageantrag zu 1. zur Wahrnehmung von Weisungsrechten begehrte
Feststellung sei nicht hinreichend danach bestimmt, zu welchen Sitzungen der Organe
der Beteiligungsgesellschaften den entsandten Vertretern Weisungen zu erteilen seien.
Die beantragten Informations- und Auskunftsrechte würden offensichtlich durch die
Ziffern 2. bis 5. des Klageantrags konkretisiert.
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Für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung fehle die Aktivlegitimation des
Klägers Es erscheine fraglich, dass der Kläger - wie er vortrage - aus § 113 Abs. 5 GO
ein eigenes wehrfähiges Recht ableiten könne, da Berichtsadressat der
Unterrichtungsverpflichtung nach der genannten Vorschrift nur das kommunale
Vertretungsorgan, nicht jedoch dessen einzelnes Mitglied oder eine Fraktion sei. Das
beklagte Organ entscheide demnach selbst, notfalls mit Mehrheitsentscheidung, ob es
über die vom Direktor des LWL bereitgestellten Sitzungsvorlagen hinaus weitere
Informationen zur Verfügung gestellt haben möchte. Daneben fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, da eine ausreichende Information durch die den Organen des
Landschaftsverbandes zur Verfügung gestellten Sitzungsunterlagen, den jährlichen
Beteiligungsbericht und die mündlich erteilten Auskünfte gewährleistet sei. Darüber
hinaus sei die in dem Feststellungsantrag zu 2. enthaltene Formulierung einer
Unterrichtung "über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung" auch
unbestimmt. Ferner sei zu bedenken, dass es selbst für § 113 Abs. 5 GO streitig sei, ob
die Vertreter ihre Berichte unmittelbar im Rat bzw. in der Vertretungskörperschaft oder
gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten - hier dem Landschaftsverbandsdirektor - zu
erteilen hätten. Nur die letztgenannte Alternative sei im Übrigen praktikabel.
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Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. bleibe unklar, woraus sich - wie erforderlich - die
wehrfähige Rechtsposition des Klägers im Kommunalverfassungsstreit als notwendige
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Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis ergebe. Es obliege allein der
Entscheidungskompetenz des beklagten Gremiums, ob seinen Mitgliedern über die
bisher verteilten Sitzungsunterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt
werden sollten. Daneben sei der Klageantrag zu 3. zumindestens unbegründet.
Angesichts der großen Zahl der mit dem Klageantrag verlangten Unterlagen werde für
deren Weitergabe von der beklagten Vertretungskörperschaft des
Landschaftsverbandes keine Notwendigkeit gesehen. Ferner werde durch die
Forderung des Klägers die aus § 17 Abs. 1 LVerbO resultierende ausschließliche
Kompetenz des Direktors des Landschaftsverbandes zur Vorbereitung der Beschlüsse
der einschlägigen Ausschüsse und seiner Leitung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung berührt. Schließlich bestehe die Gefahr, gesellschaftsrechtliche
Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen der entsandten Vertreter zu
verletzen.
Der Klageantrag zu 4. sei angesichts dessen ebenfalls unbegründet.
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Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 5. fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis,
weil nicht bestritten werde, Vertreter des LWL in den Beteiligungsgesellschaften im
Einzelfall um einen Bericht bitten zu dürfen. Sofern schon der Antrag allein des Klägers
die Verpflichtung des jeweiligen Vertreters des LWL auslösen solle, sei der
Feststellungsantrag unbegründet. Insoweit fehle es dem Kläger an einer wehrfähigen
Innenrechtsposition innerhalb des beklagten Organs, wenn dadurch der Wille der
Mehrheit übergangen und damit das Selbstorganisationsrecht des jeweils beklagten
Organs verletzt würde.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft)
sowie die beigezogene Verfahrensakte 1 K 4512/94 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 2. von den Beteiligten
übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das
Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Die Klage des Klägers zu 1. (Kläger) hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig, weil der Kläger als
Mitglied des körperschaftlichen Vertretungsorgans "Landschaftsausschuss" die
Feststellung von Unterrichtungs- und Weisungsrechten begehrt, die der Beklagte
gegenüber den nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO in Gremien von
Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern beanspruchen soll. Damit
macht der Kläger im Ansatz eine Verletzung eigener organschaftlicher
Mitgliedschaftsrechte geltend, wie es für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren
typisch ist.
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Die Klage ist auch als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich des in
Rede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer davon aus,
dass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und umfassenden
Klageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls die nachfolgenden
Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als Leistungsanträge verstanden
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werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge zu 2. bis 5. liegt auch deshalb
nahe, weil dem Kläger dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. Denn die
Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die Statthaftigkeit der
Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich der Kläger nicht auf den in
Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen zu lassen, wie für das
Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist.
Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, NWVBl. 1998, 149
ff. = NuR 1998, 166 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
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Im Übrigen gilt Folgendes:
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1. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den im Landschaftsausschuss
von dem Kläger gestellten parlamentarischen Antrag (Drucksache 11/0471) hinreichend
bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung von Informations- und Auskunftsrechten
geht, mag auf sich beruhen. Der Kläger hat in den nachfolgend behandelten
Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen des parlamentarischen Antrages fast
wortgetreu wiederholt. Da er danach mit seinem Klageantrag zu 1. bezüglich der
Informations- und Auskunftsrechte denselben Streitgegenstand wie mit den
Klageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die untenstehenden Ausführungen des
Urteils zu diesen Klageanträgen verwiesen.
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Das im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, der Beklagte sei
verpflichtet, seine aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO resultierenden Weisungsrechte
entsprechend wahrzunehmen, ist nicht hinreichend bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Es ist aus diesem Antrag nicht ersichtlich, welche konkreten Weisungsrechte
von dem Beklagten ausgeübt werden sollen.
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Daneben besteht für diesen Klageantrag ungeachtet weiterer Zulässigkeitsfragen kein
(allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst
erkennbar, dass der Beklagte seine Weisungsrechte in der Vergangenheit nicht
wahrgenommen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er seine
Weisungsrechte in Zukunft nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung
wahrnehmen würde. Angesichts dessen geht das zur Feststellung gestellte Begehren
mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ins Leere.
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Darüber hinaus ist dieser Klageantrag auch unbegründet. Weisungen erteilt der
Landschaftsausschuss an die LWL-Vertreter in Beteiligungsgesellschaften gemäß § 17
Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO durch Beschlüsse. Denn nach den genannten
Vorschriften sind die Vertreter des Landschaftsverbandes an die Beschlüsse u. a. des
Landschaftsausschusses gebunden. Beschlüsse des Landschaftsausschuss werden
gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO jedoch mit Stimmenmehrheit
gefasst. Als wehrfähiges subjektives Organrecht kann der Kläger als Mandatsträger
demnach lediglich die Teilhabe an der Beschlussfassung durch Abstimmung geltend
machen. Im Übrigen hat er sich den Mehrheitsentscheidungen über eine oder zu einer
Weisung an die entsandten Vertreter des LWL in Gremien der
Beteiligungsgesellschaften unter Beachtung des Demokratieprinzips zu beugen. Eigene
Mitgliedschaftsrechte auf Erteilung von Weisungen gegenüber den entsandten
Vertretern des LWL, die im Klagewege geltend gemacht werden könnten, resultieren
auch nicht aus der über § 23 Abs. 2 LVerbO zur Anwendung gelangenden Vorschrift des
§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO. Denn dort sind als Inhaber des Rechts, Weisungen (durch
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Beschlüsse) zu erteilen, nur die parlamentarischen Vertretungsorgane selbst, nicht aber
deren Mitglieder genannt.
2. Mit dem Klageantrag zu 2. beruft sich der Kläger auf das u. a. dem
Landschaftsausschuss über § 23 Abs. 2 LVerbO durch § 113 Abs. 5 S. 1 GO
eingeräumte Recht auf frühzeitige Unterrichtung von Angelegenheiten besonderer
Bedeutung durch die vom Landschaftsverband in die Gremien seiner
Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter. Der Klageantrag, der lediglich die
Formulierung dieser gesetzlichen Regelung wiederholt, ist damit nicht hinreichend
bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Einwand des Klägers, gerade weil der
Klageantrag sich streng an dem Gesetzeswortlaut (des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO)
orientiere, sei er hinreichend bestimmt, verkennt, dass das Gesetz - zulässigerweise -
abstrakt-generelle Regelungen trifft, während der Klageantrag - schon aus Gründen der
Vollstreckung eines zusprechenden Urteils - ein konkret-individuelles Begehren
umfassen muss, an dem es hier jedoch fehlt. Angesichts dessen bedarf die bereits durch
Gesetz auferlegte und allgemein umschriebene Verpflichtung keiner - weiteren -
Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Daneben bleibt mit Blick auf die weitere
Formulierung des Klageantrages, der beklagte Landschaftsausschuss solle darauf
"hinwirken", dass die Gremienvertreter ihre Verpflichtungen erfüllten, unklar, in welcher
Form dies geschehen soll. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist der Klageantrag
ebenfalls unbestimmt und damit unzulässig.
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Unabhängig davon ist der Klageantrag zu 2. jedoch auch deshalb unzulässig, weil es
dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis (Aktivlegitimation) fehlt. Es ist nicht
ersichtlich, dass ihm ein im Kommunalverfassungsstreit erforderliches eigenes
wehrfähiges Recht, das dem Klageantrag zu 2. entspricht, zur Verfügung steht.
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Adressat der Unterrichtungsverpflichtung ist nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1
GO das Vertretungsorgan der Gemeinde, der Rat. Im Hinblick auf die
Verweisungsvorschrift des § 23 Abs. 2 LVerbO und im Zusammenspiel mit den
Vorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO kommt demnach allenfalls in Betracht, dass
die von dem Kläger beanspruchten Informationsrechte von den Vertretungsorganen des
Landschaftsverbandes selbst, hier dem Landschaftsausschuss, wahrgenommen werden
können. Die Rechte des Klägers beschränken sich hingegen auf die allen Mitgliedern
des beklagten Organs zugewiesenen Mitgliedschaftsrechte. Dies bedeutet neben dem
grundsätzlichen Recht, als Mandatsträger durch Abstimmung an Entscheidungen des
Organs mitzuwirken, das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe an den allen
Mitgliedern des beklagten Organs etwa durch die Landschaftsverbandsordnung
weiterhin eingeräumten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte sowie durch die
Geschäftsordnung der Vertretungsorgane zugestandenen Informationsrechte (vgl. etwa
§§ 12 und 15 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung, Ausschüsse,
Unterausschüsse und Kommissionen vom 12. Januar 1995 sowie § 21 der genannten
Geschäftsordnung, die die vorstehend zitierten Vorschriften auch für die Ausschüsse für
anwendbar erklärt). Rechte des Organs selbst kann das Mitglied des Organs mit einem
Organstreit dagegen nicht verlangen, insbesondere - wie hier - auch nicht, dass das
Organ die ihm zustehenden Rechte ausübt.
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Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29.
April 1997 - 9/95 -, NVwZ-RR 1998, 478 ff. = DVBl. 1997, 824 ff. = NWVBl. 1997, 247 ff.
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In Anbetracht dessen eröffnet eine - hier von dem Kläger mit dem Klageantrag auf
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umfassende Informierung behauptete und gerügte - etwaige Kompetenzunterschreitung
des beklagten Kommunalorgans dessen Mitgliedern keine Klagebefugnis im
Kommunalverfassungsstreit. Vielmehr scheidet mit der ausdrücklichen Zuweisung der
begehrten Rechte an das beklagte Kommunalorgan ein eigenes (Mitglieds-)Recht des
Klägers, dessen Verletzung er geltend machen könnte, aus.
Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW Beschluss vom 12. November 1992 - 15 B 3965/92 -,
NWVBl. 1993, 91=NVwZ- RR 1993, 157=DVBl. 1993, 216.
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Auch soweit der Kläger festgestellt wissen will, der Beklagte habe auf die begehrte
Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter des LWL
"hinzuwirken", ergibt sich nichts anderes. Eine Unterrichtung kann der Sache nach in
vielfach unterschiedlicher Form erfolgen. Sie muss etwa nicht notwendigerweise - wie
möglicherweise der Kläger auch meint (s. Klageantrag zu 5.) - durch persönlichen
Bericht der LWL-Vertreter in den jeweiligen Vertretungsorganen des
Landschaftsverbandes vorgenommen werden. Dafür bietet bereits der Wortlaut des §
113 Abs. 5 S. 1 GO keinen Anhalt. Vielmehr wird diese Verpflichtung ebenso durch
schriftliche Berichte, durch Erläuterung des Direktors des Landschaftsverbandes, der als
Hauptverwaltungsbeamter zuvor von den entsandten Vertretern entsprechend zu
informieren ist, in der Landschaftsversammlung und den Ausschüssen oder durch eine
Vorlage für die Sitzungen des beklagten Organs erfüllt werden können. Angesichts
dieser differenzierten Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten beschränkt sich das
Unterrichtungsrecht nicht auf eine einzige in Betracht kommende Form, sodass dem
beklagten Vertretungsorgan des LWL ein Entscheidungsspielraum darüber verbleibt,
wie und in welcher Form es seine Informationsrechte gegenüber den in die
Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter wahrnehmen möchte. Dann bleibt es
jedoch seinem Ermessen vorbehalten, eine bestimmte Unterrichtungsform zu wählen
und andere Informationsarten abzulehnen. Denn wenn das Organ selbst Inhaber des
(Informations-)Rechtes ist, liegt es in seiner Entscheidungsfreiheit, ob und wie es dieses
ausübt. Dessen Entscheidung darüber bzw. über einen entsprechenden Antrag muss
das überstimmte Mitglied des Organs - wie hier mit den Beschlüssen zur Drucksache
11/0471 - im Allgemeinen hinnehmen. Das einzelne Mitglied bzw. die Mandatsträger
sind lediglich gemäß § 14 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 LVerbO - wie bereits
erwähnt - dazu berufen, an dieser Entscheidung mitzuwirken.
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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 -, NVwZ-RR 1990, 101
ff.
52
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, mangels bisher - seiner
Auffassung nach - zureichender Erteilung von Informationen schon nicht in der Lage zu
sein, unter Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte konkrete Anträge zur
Unterrichtung über einzelne Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften des LWL
in dem beklagten Organ stellen zu können, führt dieser Einwand zu keiner anderen
Beurteilung. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass, soweit Fragen der
Beteiligungsgesellschaften in den beklagten Organen behandelt werden, dies auf Grund
gleicher Information an alle Mitglieder dieser Gremien durch Sitzungsvorlagen, durch
die jährlichen Beteiligungsberichte des Landschaftsverbandes, durch die Beantwortung
von an den Landschaftsverbandsdirektor oder den 1. Landesrat gestellter Fragen und
durch weitere Auskünfte erfolgt. Damit sind die äußeren Bedingungen zur gleichen
Wahrnehmung der (Mitgliedschafts-)Rechte des Klägers im Landschaftsausschuss,
etwa zur Stellung entsprechender Anträge zur Tagesordnung hinsichtlich der
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Beteiligungsgesellschaften, gewahrt. Lediglich unter der Annahme, dass einzelnen
Mitgliedern des beklagten Organs Informationen erteilt würden, die anderen Mitgliedern
des Gremiums vorenthalten werden, könnten die dem Organmitglied selbst
eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse im Hinblick auf den Gleichheitssatz verletzt
werden. Läge diese Voraussetzung vor, könnte ausnahmsweise eine Verpflichtung des
Beklagten bestehen, einem (konkreten) Antrag des Klägers auf Auskunft zu
entsprechen.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 a. a. O.
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Davon kann jedoch angesichts der dargestellten Informationspraxis nicht die Rede sein.
Das gilt auch im Hinblick auf die weitere Behauptung des Klägers, andere Mitglieder
des beklagten Organs hätten einen Informationsvorsprung, der darauf beruhe, dass
ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandte Vertreter des LWL, die zugleich
Mitglieder der großen Fraktionen seien, berichteten. Da die Berichtsverpflichtung nur
gegenüber den Vertretungsorganen des LWL besteht, wäre eine solche Unterrichtung
unzulässig. Die LWL-Vertreter könnten sich dadurch gegebenenfalls haftbar machen.
Ein allgemeines, gleichermaßen vorweggenommenes - und hier auch nicht näher
konkretisiertes - eigenes Recht des Klägers auf Berichterstattung als Mitgliedsrecht der
Vertretungskörperschaft lässt sich daraus gleichwohl nicht herleiten. Denn im
Zweifelsfall müssen die Vertretungsorgane des LWL dann selbst dafür Sorge tragen,
einen Ausgleich im Kenntnisstand herzustellen. Eine in diesem Zusammenhang
behauptete "informationelle Bringschuld" der Verwaltung des Landschaftsverbandes
bzw. der entsandten Vertreter besteht in dem von dem Kläger gerügten Umfang der
Sache nach nicht: Die Unterrichtung durch die entsandten Vertreter muss - worauf der
Beklagte zu Recht verweist -, nicht notwendigerweise (ausschließlich) gegenüber den
beklagten Organen selbst erfolgen. Auch die Form der Berichterstattung ist - wie oben
bereits erörtert - in § 113 Abs. 5 S. 1 GO nicht näher geregelt. Es ist davon auszugehen,
dass die Unterrichtung durch die in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter
aus Praktikabilitäts- und Geheimnisschutzgründen ebenfalls (zunächst nur) gegenüber
dem Hauptverwaltungsbeamten erfolgen darf,
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vgl. dazu Rehn/Cronauge, GO, § 113, Anm. IV 5, Held/Becker/Decker,
Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, § 113, Anm. 9,
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der die genannten Informationen in geeigneter Form an die
Kommunalvertretungskörperschaft weiterzugeben hat. Dies erscheint schon deswegen
interessengerecht, weil die Regelungen des § 113 GO nicht allein auf eine möglichst
effektive Wahrnehmung der kommunalen Interessen in den Unternehmen und
Einrichtungen zielen, sondern andererseits ebenfalls die Schranken konkretisieren, die
der Ausgestaltung der Vertretung und Beteiligung der Gemeinden bzw., wie hier, des
Landschaftsverbandes in den Unternehmen in deren Interesse gesetzt sind. § 113 Abs.
5 S. 1 GO erweist sich damit auch als Schutznorm zu Gunsten der
Beteiligungsgesellschaften, die einen entsprechenden zurückhaltenden Umgang mit
dem Informationsrecht der kommunalen Körperschaftsvertretung verlangt.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3199/95 -, NWVBl.
1997, 67 ff. = ZKF 1996, 208 ff.
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Auch unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger darauf
verwiesen ist, sein Teilhaberecht als Mitglied des beklagten Organs, dem seinerseits -
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wie bereits oben dargelegt - ein Entscheidungsspielraum bei der Art der
Berichterstattung eingeräumt ist, durch entsprechende Anträge wahrzunehmen, um über
die bereits erteilten Informationen hinaus weitere Auskünfte erlangen zu können. Einem
negativen Mehrheitsvotum des Organs muss er sich unter Beachtung des
Demokratieprinzips beugen, sofern nicht ausnahmsweise - wofür keine greifbaren
Anhaltspunkte benannt sind - mangels hinreichender Informationen die Wahrnehmung
seiner sonstigen Mitglieds- bzw. Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt wird.
3. Der Klageantrag zu 3., der insbesondere mit dem Klageantrag zu 1., aber auch dem
zu 2. korrespondiert, betrifft die Art und Weise der Unterrichtung über Angelegenheiten
der Beteiligungsgesellschaften. Da die Teilhaberechte des Klägers in den Organen des
LWL nach den Ausführungen zu Ziff. 2. allein auf eine Antragstellung zur Art und Weise
der Unterrichtungsverpflichtung beschränkt sind, über die das Organ durch
Mehrheitsbeschluss unter Beachtung des Demokratieprinzips entscheidet, fehlt dem
Kläger jedoch auch hier mangels wehrfähiger eigener Rechtsposition die
Aktivlegitimation, nämlich die Klagebefugnis.
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Unabhängig davon ist dieser Klageantrag aber auch unbegründet. § 113 Abs. 5 S.1 GO
sieht zum einen lediglich die Verpflichtung der in die Beteiligungsgesellschaften
entsandten Vertreter vor, zu unterrichten. Wie bereits oben erläutert, ist damit schon vom
Wortlaut der Bestimmung her nicht die ins Einzelne gehende Weitergabe von
Unterlagen gefordert, die den in Gremien der Beteiligungsgesellschaften entsandten
Vertreter dort an die Hand gegeben werden. Dass in einzelnen Fällen Unterlagen der
verlangten Art auch den (beklagten) Organen des LWL zur Einsicht gegeben werden,
mag damit nicht ausgeschlossen sein. Mit der umfassenden Forderung, alle
Einladungen, Tagesordnungen und Niederschriften/Protokolle der Sitzungen von
Aufsichtsgremien dem beklagten Organ zur Kenntnis zu bringen, wird jedoch der
Rahmen der gesetzlichen Formulierung deutlich überschritten. Eine derartige
Anforderung erschließt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung des §
113 Abs. 5 GO. Nach dem Regierungsentwurf vom 4. Februar 1993 (LT-Drs. 11/4983)
hat die Vertretungsregelung (des damaligen § 89 a des Gesetzesentwurfes) das Ziel,
den Sachverstand von Kommunalpolitikern und Verwaltungsangehörigen in den
Organen kommunaler Gesellschaften nutzbar zu machen. Zugleich solle dadurch
sichergestellt werden, dass auch die Verwaltung über die Angelegenheiten und
Entscheidungsabläufe in Gesellschaften informiert ist. Die Unterrichtungspflicht solle der
besseren Anbindung der Unternehmen und Einrichtungen an die Gemeinde dienen (LT-
Drs. 11/4983, Begründung S. 26).
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Übertragen auf die Beteiligungsgesellschaften des LWL ist der letztgenannten
Normzweckbestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass dieses Ziel maßgeblich durch
die Zugänglichmachung der wesentlichen Unterlagen, die der Vertreter des
Kommunalverbandes von den Beteiligungsgesellschaften erhält, erreicht werden soll. §
113 Abs. 5 S. 1 GO postuliert nämlich nicht, dass der Vertreter gleichsam nur als Bote
des Vertretungsorganes tätig wird, der den Mitgliedern des beklagten Organs die in den
Gremien der Beteiligungsgesellschaften erhaltenen Unterlagen aushändigt, um sodann
Weisungen zur Wahrnehmung ihrer Vertretung einzuholen. Eine solche enge
Anbindung verkennt sowohl die selbstständige gesellschaftsrechtliche
Handlungsvollmacht des Vertreters des LWL in den Gremien der
Beteiligungsgesellschaften als aber auch den Umstand, dass die Mitwirkung des
Kommunalverbandes in den Beteiligungsgesellschaften den bereits genannten
Bestimmungen zufolge auf die Vertreter des LWL delegiert ist. Das gilt desto mehr, als
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nach der Rechtsprechung
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3199/95 - a. a. O.
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§ 113 Abs. 5 Satz 1 GO gleichzeitig eine Schutznorm für die betroffenen Gesellschaften
vor einem unumschränkten Informationsanspruch eines Rechtsadressaten darstellt.
Dementsprechend sollen weder ein Ratsmitglied noch eine Fraktion Anspruch darauf
haben, dass ihnen etwa Aufsichtsratsunterlagen von Beteiligungsgesellschaften
ausgehändigt werden,
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vgl. dazu Held/Becker/Decker, a. a. O., § 113 GO, Anm. 9 m.N.
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was gleichermaßen auch für die Mitglieder bzw. die Fraktionen des hier beklagten
Organs gilt.
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Zum anderen verpflichtet § 113 Abs. 5 S. 1 GO die Vertreter des LWL in den
Beteiligungsgesellschaften zu einer frühzeitigen Unterrichtung nur über alle
Angelegenheiten von "besonderer" Bedeutung. Dass sich damit die ausnahmslose
Weitergabe der von dem Kläger begehrten Unterlagen nicht vereinbaren lässt,
erschließt sich auf der Hand liegend bereits aus dem vorzitierten Wortlaut der
Bestimmung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Klageantrag zu 3. demnach
unbegründet.
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Angesichts dessen besteht für eine von dem Kläger für den Klageantrag zu 3. ebenfalls
hervorgehobene "informationelle Bringschuld" der Verwaltung des
Landschaftsverbandes kein Anhalt in den gesetzlichen Regelungen. Auch der
behauptete Informationsrückstand des Klägers lässt nach alledem die mit der Klage
begehrte Feststellung nicht zu. Unabhängig davon ist auf die Ausführungen des
Gerichts unter 2. der Entscheidungsgründe zu verweisen. Die Darlegungen dort haben
hier ebenfalls Geltung. Denn in Anbetracht der den Mitgliedern des beklagten Organs
vielfach zur Verfügung gestellten anderen Unterlagen, die zur Unterrichtung dienen, und
des zudem von dem Beklagten bemerkten Umstandes, dass die Fraktion Bündnis
90/Die Grünen im Aufsichtsrat der WLV vertreten ist, kann eine grundlegende
Verletzung etwaiger Mitgliedsrechte bzw. wehrfähiger Rechtspositionen des Klägers in
dem dargestellten Zusammenhang nicht erkannt werden.
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4. Mit dem Klageantrag zu 4. macht der Kläger der Sache nach mit dem Klageantrag zu
3. vergleichbare Ansprüche geltend. Daher wird auf die vorstehenden Ausführungen
unter 3. verwiesen.
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5. Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt der Kläger eine nach "entsprechendem Antrag" zu
erfolgende Berichterstattung der in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter
in Person während Sitzungen des Beklagten. Sofern hier eine Berichterstattung auf
Grund eines nachfolgenden Mehrheitsbeschlusses des beklagten Organs gemeint ist,
fehlt es für den Klageantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis. Auch der Beklagte hat
ausdrücklich eingeräumt, dass einem solchen Verlangen nachzukommen ist.
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Wenn der Feststellungsantrag dahin verstanden werden soll, dass allein schon ein
Antrag des Klägers die Berichtsverpflichtung des LWL-Vertreters auslösen soll, ist der
Klageantrag zwar zulässig. Mit dieser Art der Berichterstattung wird der Vertreter
nämlich jedenfalls dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 S. 1 GO gerecht, sodass eine
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Klagebefugnis des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls ist das
(allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil - wie der Kläger unwidersprochen
vorgetragen hat - eine derartige Berichterstattung in der Vergangenheit nie erfolgt ist.
Der Klageantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Recht einzelner Mitglieder bzw. einer
Fraktion des beklagten Organs, gegen den Willen der Mehrheit Dritte in den beklagten
Organen vortragen zu lassen, gegen das Demokratieprinzip verstoßen würde. Dabei
kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines konkreten Antrages durch das beklagte
Organ im Einzelfall zu einem rechtswidrigen Beschluss führt. Insoweit wäre es notfalls
Sache der Landschaftsverbandsaufsicht (vgl. §§ 24 ff. LVerbO) korrigierend
einzugreifen.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994 - 7 B 11/94 -, NVwZ-RR 1994, 352.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung
über deren Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO
durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.
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