Urteil des VG Münster vom 05.03.2001

VG Münster: treu und glauben, garage, bebauungsplan, wohnhaus, könig, offenkundig, vollziehung, unzumutbarkeit, grundstück, gesundheit

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1339/00
Datum:
05.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1339/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
G r ü n d e
1
Der Antrag ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1
VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat dem beigeladenen Bauherrn gem. § 67 Abs. 2
S. 3 BauO NRW schriftlich mitgeteilt, dass für sein Vorhaben kein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Mithin ist keine Baugenehmigung
ergangen, gegen die sich der Antragsteller gem. §§ 123 Abs. 5, 80a und 80 Abs. 5
VwGO mit einem Antrag auf Regelung der Vollziehung zur Wehr setzen könnte.
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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, weil der
Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3
VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners, der
Antrag müsse schon mangels Anordnungsgrundes scheitern, weil der Baubeginn noch
nicht erfolgt sei oder unmittelbar bevorstehe, sei allerdings darauf hingewiesen, dass
aus seiner eigenen Mitteilung nach § 67 Abs. 2 S. 3 BauO NRW das Recht des
Bauherren zum unverzüglichen Baubeginn folgt. Zur Wahrung effektiven
Rechtsschutzes muß der Nachbar dann aber auch in der Lage sein, eine vermeintliche
Rechtsverletzung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, weil mit dem
Bau jederzeit begonnen werden darf.
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Das Gericht geht davon aus, dass die Maßstäbe für den Erfolg eines Antrages auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen den Maßstäben für den Erfolg eines
Antrages auf Regelung der Vollziehung entsprechen, der Wegfall der Baugenehmigung
in den von § 67 BauO NRW erfaßten Fällen damit zwar zu einer anderen
Rechtsschutzform des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht aber zu einer
Rechtsschutzminderung für den Nachbarn führt. Ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit ein Verstoß des Vorhabens gegen Nachbarrechte, so hat ein
baunachbarrechtlicher Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso Erfolg wie ein solcher
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nach §§ 80, 80a VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.10.1998 -11 B 845/98-, NVwZ-RR
1999, 427).
Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers folgt nicht daraus, dass der
Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht das Vorhaben des Beigeladenen als ein im
Verfahren des § 67 Abs. 1 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestelltes
Vorhaben eingestuft und entsprechend als freigestellt behandelt hat. Es ist bisher nicht
abschließend geklärt, ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauO NRW in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO, der offenkundig der Freistellung
zugrunde liegt, gegeben sind. Dies wurde während der Geltung des § 67 BauO NRW
1995 verneint, weil sich die Zulässigkeit einer in der Abstandfläche zulässigen, aber
nach dem Bebauungsplan außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
befindlichen Anlage nicht aus dem Bebauungsplan, sondern erst aus einer
behördlichen Zulassungsentscheidung ergab. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit der
geänderten Fassung des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000, wonach das
Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen darf,
offenkundig den Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens
ausweiten und den in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken Rechnung tragen
wollen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT Drucks. 12/3738, die ausdrücklich §
23 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Bezug nimmt). Doch bedarf es weiterer Überlegungen, ob die
behördliche Entscheidungsstruktur in Fällen des § 23 Abs. 5 BauNVO zu einem
Genehmigungsfreistellungsverfahren paßt. Die Zulassung von baulichen Anlagen nach
dieser Vorschrift stellt nach den bundesrechtlichen Inhaltsvorgaben eine
Ermessensentscheidung dar (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., §
23 Rdnr. 19). Diese ist schon mit Blick auf die Nachprüfbarkeit und unter den Aspekten
der Verfahrensfairneß und des Art. 19 Abs. 4 GG zu dokumentieren (vgl. zur
verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründung Kopp/Ramsauer, VwGO, 7.Aufl.
2000, § 39 Rdnr. 4 m.w.H.). Die Zulassung setzt einen vom Bebauungsplan zwar
ermöglichten, nicht aber vorgegebenen Entscheidungsprozeß der Behörde voraus. Der
Grundgedanke des Genehmigungsfreistellungsverfahrens, dass nämlich der
Ortsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit von
Vorhaben getroffen hat und die Verwaltung lediglich die Übereinstimmung der
Bauvorlagen mit der Satzung überprüft, gilt kaum, wenn für die Zulässigkeit von
Einzelvorhaben weitere Ermessensentscheidungen zu treffen sind. Die Bedenken
gelten in besonderem Maße für Fallkonstellationen, in denen der Gesetz- oder
Verordnungsgeber wie bei § 23 Abs. 5 BauNVO die Ermessensausübung nicht an
inhaltliche Tatbestandsvoraussetzungen gebunden hat. Denkbar wäre hier eine
ähnliche Verfahrensbehandlung wie in den Fällen des § 73 BauO NRW, also eine
isolierte Zulassungsentscheidung neben dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (so
auch König in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rdnr. 25). So ist der Antragsgegner
hier vorgegangen; die entsprechenden Ermessenserwägungen sind in dem Schreiben
an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Februar 2001 enthalten.
Letztlich bedarf es einer Klärung dieser Fragen nicht, weil der Nachbar aus einer
formellen Illegalität der Vorhabens nachbarliche Abwehrrechte nicht herleiten kann.
Erforderlich ist vielmehr, wie im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, ein zu
Lasten des betroffenen Nachbarn gehender Verstoß gegen materielles
nachbarschützendes Baurecht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.1997 -7 B 192/97- , BRS
59 Nr. 201; Beschl. v. 8.12.1998 -10 B 2255/98-; Schulte in
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl.
2001, § 67 Rdnr. 13).
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Der Antragsteller wendet sich hier gegen die Errichtung einer Grenzgarage in der
Abstandfläche und auf einer im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen
Grundstücksfläche mit einer Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Es
spricht bereits Manches dafür, dass der Antragsteller nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben gehindert wäre, einen durch das Vorhaben ausgelösten Rechtsverstoß
geltend zu machen. Er selbst hat durch Bauschein vom 4. Oktober 1994 die
Genehmigung zur Errichtung und Nutzung einer PKW-Doppelgarage in der
Abstandfläche erhalten, wobei offenbar, ohne dass dies vom Antragsgegner
dokumentiert worden wäre, zu seinen Gunsten eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 S. 2
BauNVO erfolgt ist; auch der Antragsteller fährt diese Garage über eine Zufahrt entlang
der Grundstücksgrenze an. Ob ein entscheidungserheblicher Unterschied darin besteht,
dass sich die Doppelgarage nicht an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers,
sondern an der Grenze zum Flurstück 123 befindet, kann dahinstehen.
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Das Vorhaben des Antragstellers verletzt jedenfalls kein öffentlich-rechtliches
Nachbarrecht des Antragstellers. Bauordnungsrechtlich kommt hier allein eine
Verletzung der Drittschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 6 und 51 Abs. 7 BauO NRW
in Betracht.
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Das Vorhaben des Antragstellers verstößt nicht gegen das Abstandflächenrecht des § 6
BauO NRW. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aus zwei baulichen Anlagen
besteht, die konstruktiv selbständig und einer eigenständigen rechtlichen Betrachtung
zugänglich sind. Dabei handelt es sich zum einen um einen Anbau an das Wohnhaus,
der unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs die Abstandfläche einhält, eine
Abstandfläche, die ohnehin das Grundstück des Antragstellers nicht tangiert. Zum
anderen handelt es sich um eine Garage, die als Grenzgarage gem. § 6 Abs. 11 S. 1 Nr.
1 BauO NRW in der Abstandfläche sowie ohne eigene Abstandfläche zulässig ist. Sie
entspricht den Längen- und Wandhöhenmaßen der genannten Vorschrift. Jedenfalls
nachdem der Beigeladene das frühere Gartengerätehaus auf der anderen
Grundstücksseite so weit abgebaut hat, dass es abstandflächenrechtlich unbeachtlich
ist, wird auch die Gesamtlänge von maximal 15 m nicht erreicht. Im Übrigen wird zur
Berechnung der zulässigen Länge einer Grenzbebauung auf die Urteile des OVG NRW
vom 2. Mai 1996 -7 A 3378/93- und vom 16. Mai 1997 -7 A 3412/95-, BRS 59 Nr. 120,
hingewiesen.
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Gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden,
dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das
Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das
zumutbare Maß hinaus stören. Dieses Gebot beachtet der Beigeladene nach den im
Ortstermin getroffenen Feststellungen in ausreichendem Maße. Nach der
gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 BauO NRW sind Garagen
nebst der erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen.
Dementsprechend muß sich jeder Grundstückseigentümer regelmäßig darauf einstellen
und damit rechnen, dass auf einem Nachbargrundstück, das mit einer einen
Stellplatzbedarf auslösenden Nutzung bebaut werden darf, ein den Dimensionen der
genannten Vorschrift entsprechendes Garagenbauwerk an der Grenze entsteht (OVG
NRW, Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Besonderheiten, die die Garage des
Beigeladenen als dem Antragsteller in der hier gegebenen Situation ausnahmsweise
als nicht zumutbar erscheinen ließe, liegen nicht vor.
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Zunächst gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich eine einmal auf dem
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Nachbargrundstück befindliche Bebauung nicht ändert. Der Umstand, dass der
Beigeladene an anderer Stelle seines Grundstücks nach den Angaben des
Antragstellers seit 12 Jahren einen Stellplatz genutzt hat, vermittelt Letztgenanntem
keinen Vertrauensschutz dahin, dass der vom Beigeladenen errichtete notwendige
Stellplatz immer an dieser Stelle verbleibt. Vielmehr kann dieser im Rahmen des
geltenden Rechts die Grundstücksbebauung variieren. Das ist Ausfluß seines
grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts und vermittelt dem Nachbarn keinen
Abwehranspruch gegen die geänderte Grundstücksbebauung.
Der Antragsteller kann auch nicht erwarten, dass der Beigeladene in seinem, des
Antragstellers, Interesse auf eine Garage als solche verzichtet oder das ihm vom Gesetz
eingeräumte - hier nicht einmal ausgenutzte - Maß zulässiger Dimensionierung allein
zur Schonung des Antragstellers deutlich unterschreitet. Ebensowenig ist der
Beigeladene im Nachbarinteresse gehalten, sein Gebäude - etwa hinsichtlich des
Wintergartens - so zu konzeptionieren, dass dessen Lage den Nachbarn am wenigsten
beeinträchtigt (so OVG NRW, Beschluß vom 30.11.1999 -7 B 2012/99-). Hier tritt hinzu,
dass der Antragsteller das Genehmigungsfreistellungsverfahren für seinen Wintergarten
erst im Oktober 2000 und damit zeitlich nach dem Verfahren des Beigeladenen für die
Grenzgarage durchgeführt hat. Ihm war daher die mögliche optische und akustische
Einschränkung durch die Garage bei der eigenen Planung für den Wintergarten bewußt.
Auch die Errichtung der Garage im von der Straße aus gesehenen rückwärtigen
Grundstücksteil hinter dem Wohnhaus des Antragstellers führt nicht zur Unzumutbarkeit.
Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten auf Grund des Ruhebedürfnisses der
Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt, sind die Auswirkungen der
strittigen Garage in der hier gegebenen Situation doch ohne weiteres zuzumuten. Die
Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Antragsteller und Beigeladenem
beläuft sich auf 20,74 m. Zieht man hiervon die Länge der Garagenwand von 8,21 m ab,
verbleibt eine Länge der Zufahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur noch
12,53 m, wobei sich die Zufahrt nicht bis in den hinteren Grundstücksteil erstreckt,
sondern sich auf der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers befindet. In dem
besonders schutzwürdigen, der Straße abgewandten Grundstücksteil ist der
Antragsteller durch die Garage von Geräuschen weitgehend abgeschirmt und nur den
optischen, keinesfalls als erdrückend zu bewertenden Auswirkungen des Baukörpers
als solchem ausgesetzt.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht
stützen. Die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „F. L.". Danach liegt die Grenzgarage
des Beigeladenen jenseits der hinteren Baugrenze, die nach Lage der Dinge keine
nachbarschützende Funktion hat und, ginge man vom Gegenteil aus, nicht den
Antragsteller, sondern die Eigentümer der Grundstücksparzellen 794 und 795 (T.-straße
12 und 34) schützen würde. Da der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, können
Grenzgaragen, weil sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, gem. §
23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugelassen werden. Die Zulassung ist nicht an
Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Im vorliegenden Fall begegnet die Zulassung
aus der Sicht des Nachbarn keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antragsgegner hat
sich auf eine in diesem Baugebiet einheitliche Zulassungspraxis bezogen und in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch der Antragsteller für seine
Doppelgarage von dieser Zulassungspraxis profitiert hat. Er hat ferner auf die
Beeinträchtigung nachbarlicher Belange abgestellt und damit zutreffend das Gebot der
Rücksichtnahme in den Blick genommen, welches hier in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
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normativ verankert ist. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO zwar nicht schon allein deshalb
ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben des Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen
Vorgaben des § 51 Abs. 7 BauO NRW einhält (vgl. zum Verhältnis des
planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zum Abstandflächenrecht der Länder
BVerwG, Beschluß v. 11.1.1999 -4 B 128.98-, BauR 1999, 615). Sind aber sämtliche
durch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO geschützten Belange
des Nachbarn bereits aus den Gründen, die für die Zulässigkeit der Garage nach § 51
Abs. 7 BauO NRW sprechen, gewahrt, kommt Unzumutbarkeit im Sinne des
planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht (OVG NRW, Beschluß v.
30.11.1999, aaO; auch Urteil v. 13.10.1999 -7 A 1230/99-). Das ist hier der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser ohne sein Zutun in
das Verfahren einbezogen werden mußte und sich außerdem durch den gestellten
Sachantrag dem Prozeßkostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Der Streitwert ist bereits durch Beschluß vom 17. November 2000 auf 5.000 DM
festgesetzt worden.
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