Urteil des VG Münster vom 12.09.2008

VG Münster: umweltverträglichkeitsprüfung, grundwasser, vollstreckung, verfahrensrecht, sachverständiger, gutachter, abrede, beweisergebnis, vollstreckbarkeit, verwertung

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 504/02
Datum:
12.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 504/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wendet sich gegen eine Grundwasserförderung durch die Beigeladene,
welche ihr durch die Beklagte bewilligt worden ist.
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Die Beigeladene stellt die öffentliche Wasserversorgung unter anderem für die Stadt
Greven und den Flughafen Münster-Osnabrück sicher. In der Vergangenheit erfolgte die
Wasserförderung seit 1954 über die Brunnengalerie Wentrup, seit 1973 zusätzlich über
die Brunnengalerie Herbern. Hierzu wurden getrennte Wasserrechte erteilt, die die
Entnahme einer Grundwassermenge von insgesamt 2.000.000 cbm/a (1.000.000 cbm/a
je Brunnengalerie) erlaubten.
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Mit dem hier angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 00.00.0000 erteilte die Beklagte
der Beigeladenen die Bewilligung gemäß § 8 WHG, aus beiden Brunnengalerien
insgesamt 2.200.000 cbm/a (10.850 cbm/d; 500 cbm/h) zu fördern. Im Bescheid ist
festgelegt, dass auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der beiden
Brunnengalerien zu achten ist. Des weiteren ist in den Nebenbestimmungen u.a.
ausgeführt, dass sämtliches gefördertes Grundwasser durch Messeinrichtungen zu
erfassen ist, Grundwassermessstellen instand zu halten und regelmäßig abzulesen sind
sowie für den Absenkungsbereich land- und ggfl. forstwirtschaftliche
Ertragsfeststellungen durch Sachverständige durchzuführen sowie ggfl. förderbedingte
Ertragsminderungen zu dokumentieren sind.
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Der Kläger wendet sich gegen diese Bewilligung.
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Er verweist zunächst darauf, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel bestünden:
Der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Antrag der Beigeladenen sei bereits
im Jahr 1993 gestellt worden. Dieser Antrag sei zurückgenommen und im Jahr 2000
erneut gestellt worden. Dabei seien jedoch nicht sämtliche Antragsunterlagen ausgelegt
worden, sondern nur die abweichend von den früheren Unterlagen aktualisierten.
Zudem sei das Forstamt Steinfurt nicht im Erörterungstermin im Jahr 2001 beteiligt
worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Erst im
Bewilligungsbescheid sei ein Sachverständiger mit der Erstellung eines ökologischen
Gutachtens beauftragt worden; dies hätte zuvor erfolgen müssen.
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In materieller Hinsicht befürchtet der Kläger, dass durch die Grundwasserförderung
seine eigene Entnahme von Grundwasser zu Brauch- und Nutzwasserzwecken
gefährdet werde; das Grundwasservorkommen sei nicht ausreichend, so dass
Absackungen zu befürchten seien, die u.a. zu forstwirtschaftlichen Schäden führen
könnten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen im Wesentlichen vor, dass durch die Grundwasserentnahme keine
nachteiligen Folgen für den Kläger eintreten würden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bewilligungsbescheides überwiegende Gründe für den Eintritt grundwasserabhängiger
nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers sprachen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Bewilligung ist § 8 WHG; gemäß § 8 Abs. 1
Satz 1 WHG gewährt die Bewilligung das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und
Maß bestimmten Weise zu nutzen.
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Die von der Beklagten erlassene Bewilligung ist rechtmäßig.
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1. Das gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Dabei kann im Ergebnis
dahinstehen, ob - wie der Kläger rügt - Verfahrensfehler darin zu sehen sind, dass nicht
sämtliche Unterlagen ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren offengelegt worden
sind, das Forstamt Steinfurt nicht im Erörterungstermin vom 02. Juni 2001 beteiligt
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worden ist, ein weiteres ökologisches Gutachten erst nachträglich nach Erlass des
Bewilligungsbescheides eingeholt worden ist und eine Umweltverträglichkeitsprüfung
hätte durchgeführt werden müssen. Denn es besteht im Allgemeinen kein
Verfahrensrechtsschutz in dem Sinne, dass die Aufhebung einer behördlichen
Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein wegen eines
Verfahrensmangels durchgesetzt werden kann.
Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02 -.
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Konkret im Bewilligungsverfahren gemäß § 8 WHG ist einem Dritten kein
Verfahrensrecht des Inhalts eingeräumt, dass eine Bewilligung allein wegen eines
Verfahrensfehlers aufzuheben wäre.
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Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. März 2006 - 20 A 4745/04 -.
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Eine Verletzung von Verfahrensrecht ist nur beachtlich, wenn sie Auswirkungen auf
materielle Rechtspositionen des Betroffenen hat. Ein Verfahrensfehler ist daher im
Ergebnis für die Aufhebung einer Bewilligung unbeachtlich, wenn er die Entscheidung
in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW).
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Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 - 20 B 2357/02 -.
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Hier ist weder konkret vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass - das Vorliegen von
Verfahrensfehlern unterstellt - eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre.
Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die (behaupteten) Verfahrensfehler in
seinen Rechten etwa insoweit beeinträchtigt worden wäre, dass sein Vorbringen in
Bezug auf eigene Rechtspositionen erschwert oder verhindert worden wäre.
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Soweit es insbesondere die vom Kläger gerügte fehlende
Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, so kommt die Aufhebung einer behördlichen
Entscheidung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde
nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte.
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Vgl. Beschluss des BVerwG vom 21. Januar 2008 - 4 B 35/07 -.
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Entsprechend dem oben Gesagten ist hier nicht erkennbar, dass das - unterstellt
rechtswidrige - Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der
Durchführung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Bestätigt wird dies
dadurch, dass ausweislich des im Jahr 2002 erstellten ökologischen Gutachtens (Bl.
1051 ff der Beiakte Heft 3) eine ins Gewicht fallende Schädigung der
Lebensraumqualität im betroffenen Gebiet nicht zu erwarten ist (Bl. 1086 der Beiakte
Heft 3).
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2. Auch in materieller Hinsicht ist die Bewilligung nicht zu beanstanden.
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Maßgeblich ist hierbei die in § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG getroffene Regelung in den Blick zu
nehmen: „Ist zu erwarten, dass die Benutzung (des Gewässers) auf das Recht eines
anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die
Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden."
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Das ist (nur dann) der Fall, wenn derartige Einwirkungen hinreichend wahrscheinlich in
dem Sinne sind, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen. Im Ergebnis
bedeutet dies, dass nicht ausschlaggebend ist, ob grundwasserabhängige Schäden mit
naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden können; vielmehr wäre eine
Klage nur dann erfolgreich, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt
grundwasserabhängiger Schäden durch das Vorhaben positiv festgestellt werden
könnte.
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Vgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 27. März 2003 - 20 B 2357/02 -.
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Eine diesbezügliche positive Feststellung kann hier nach Überzeugung der Kammer
nicht getroffen werden.
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Das im Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kommt - im Gegenteil
- zu dem Schluss, dass keine überwiegenden Gründe für den Eintritt
grundwasserabhängiger nachteiliger Folgen auf Grundstücke des Klägers sprechen.
Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten, die diese Schlussfolgerung
stützen, sind für die Kammer plausibel und nachvollziehbar.
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Dies wird durch das gegen das Gutachten gerichtete Vorbringen des Klägers nicht in
Frage gestellt. Ganz allgemein ist die Verwertung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens nur unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig.
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Vgl. im Einzelnen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-
11/92 - u.a.
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Hier käme allenfalls der Gesichtspunkt in Frage, dass das Beweisergebnis durch
substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des
Gerichts ernsthaft erschüttert wird; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Zwar hat der Kläger insoweit umfangreich zum Sachverständigengutachten
vorgetragen. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag im Wesentlichen darauf, zahlreiche
Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Fragen beruhen letztlich auf der seit
Klageerhebung im Einzelnen vorgetragenen Ansicht des Klägers, dass weitere
beziehungsweise andere Untersuchungen oder Berechnungen hätten durchgeführt
werden müssen, um die Ergiebigkeit des Grundwasservorkommens (richtig) beurteilen
zu können. Dabei stellt der Gutachter selbst in seinem Sachverständigengutachten nicht
in Abrede, dass beispielsweise mehrere Bestimmungsmöglichkeiten zur
Grundwasserneubildung bestehen; genauso unmissverständlich weist er jedoch darauf
hin, dass es die (einzige) richtige Methode nicht gibt. Jedenfalls ist die vorliegend
angewandte Methode nach Schroeder & Wyrwich in diesem Gebiet eine zulässige
Berechnungsmethode (S. 22 ff des Gutachtens). Dasselbe gilt für den Versuch, den
Uferfiltratanteil einer Wassergewinnungsanlage zu bestimmen; auch hier sind
unterschiedliche Ansätze und Methoden entwickelt worden, die alle im Ergebnis nur zu
einer Annäherung an die realistischen Verhältnisse führen (S. 27 des Gutachtens).
Letztlich hat der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Sachverständige dies auch nicht
angezweifelt; nicht ausreichend ist jedoch demgegenüber, dass der Kläger lediglich
eine bestimmte andere Methodik hätte angewendet sehen wollen.
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Generell lassen die Fragen des Klägers insbesondere nicht erkennen, dass der
Sachverständige in seinem Gutachten etwa von einer fachlich falschen Methodik oder
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unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wäre.
Maßgeblich ist letztlich in diesem Zusammenhang, dass der Kläger hier keine
Umstände vorträgt, aus denen - wie oben angeführt - positiv hergeleitet werden könnte,
dass durch die Bewilligung nachteilige grundwasserabhängige Folgen eintreten
könnten.
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Die Kammer sieht daher lediglich Veranlassung, noch auf die folgenden Punkte
einzugehen:
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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich angeführt, für seine
Beurteilung allein die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 2002
vorhandenen Unterlagen herangezogen zu haben (S. 35), und dies in der mündlichen
Verhandlung auch nochmals bestätigt. Soweit er in seinem Gutachten Fachliteratur aus
der Zeit nach 2002 verwendet hat, kann die Kammer nicht ansatzweise erkennen, dass
dadurch etwa die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt werden könnte.
Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Sachverständige auch Emswasserstände aus
den Jahren ab 2002 im Gutachten angeführt hat (S. 29); hierzu hat er in der mündlichen
Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass dies deswegen geschah, um von vornherein
Diskussionen über das besonders trockene Jahr 2003 entgegenzutreten, und die
Einbeziehung dieser Jahre nichts an der Gesamtbeurteilung ändert.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, bereits im Jahr 1997 Schäden im Bereich
Forstwirtschaft angemeldet zu haben, hat er keine Nachweise eingereicht oder sonst
wie konkret dargelegt, dass derartige Schäden tatsächlich eingetreten und auf die hier in
Rede stehende Grundwasserförderung zurückzuführen sind.
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Gleiches gilt hinsichtlich der Brauch- und Trinkwasserversorgung des klägerischen
Anwesens und die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass sich dort das
Grundwasser um 0,30 cm abgesenkt habe. Wie der Sachverständige im Rahmen seines
Ortstermins feststellte, waren die diesbezüglichen Brunnen nicht einmal zugänglich, so
dass keine Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten bzw. können, ob eine
Grundwasserabsenkung stattgefunden hat, worauf sie zurückzuführen ist bzw. ob
generell die eigene Grundwasserentnahme konkret gefährdet sein könnte.
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Nach Vortrag des Klägers umfasst das Wasserschutzgebiet lediglich einen Teilbereich
des Grundwassereinzugsgebietes. Dieser (angebliche) Umstand ist jedoch rechtlich
irrelevant für die allein durch Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse zu
beantwortenden Frage, ob das zur Verfügung stehende Grundwasservorkommen
ausreichend ist.
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Soweit der Kläger gerügt hat, dass eine einzige Wasserentnahmemenge für beide
Brunnengalerien festgelegt wurde und damit theoretisch die Möglichkeit bestünde, die
gesamte Menge auch aus nur einer Galerie zu entnehmen, hat der Sachverständige in
der mündlichen Verhandlung im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass ein derartiges
Summenwasserrecht üblich ist und in fachlicher Hinsicht keine Probleme bestehen, da
ein Wasserversorger schon aus Eigeninteresse keine Maßnahmen ergreifen wird, die im
Falle einer einseitigen Auslastung letztlich die eigene Wasserförderung gefährden
würden.
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Soweit es die Einbeziehung des sog. Erschließungsfaktors betrifft (S. 25 des
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Gutachtens), hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend
dargestellt, dass es angesichts der zu beurteilenden geologischen Verhältnisse auch
unter Berücksichtigung des diskontinuierlichen Pumpbetriebes keiner Korrektur der
Grundwasserneubildungsrate bedarf.
Letztlich weist die Kammer darauf hin, dass gerade auch für den Kläger günstige
Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid eingefügt worden sind. Gemäß Nr. 6
sind land- und ggf. forstwirtschaftliche Ertragsfeststellungen durch Sachverständige
durchzuführen und ggf. förderbedingte Ertragsminderungen zu dokumentieren; dazu
sind von der Beigeladenen jährlich Grundwassergleichen- und
Grundwasserdifferenzenpläne vorzulegen. Gemäß Nr. 3 und 4. müssen die geförderten
Wassermengen durch Messeinrichtungen erfasst und die Grundwassermessstellen
instandgehalten und regelmäßig abgelesen werden.
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Die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge werden abgelehnt:
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zu 1.: Es besteht kein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten darauf, dass ein
Sachverständiger zu Fragen schriftlich Stellung beziehen müsste (vgl. §§ 98 VwGO, 411
Abs. 3 ZPO).
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zu 2.: Der Beweisantrag ist unzulässig, weil die Einholung eines weiteren Gutachtens
nur in Frage käme, wenn das bereits eingeholte Gutachten nicht verwertbar wäre; dies
trifft - wie dargelegt - nicht zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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