Urteil des VG Münster vom 02.09.2005

VG Münster: aufschiebende wirkung, garage, mieter, öffentlich, dach, legalität, ausnahmecharakter, eigentümer, wohnung, nutzungsrecht

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 706/05
Datum:
02.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 706/05
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
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Gründe
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Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag des
Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 27. Juli 2005 wiederherzustellen und bezüglich der
Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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bleibt erfolglos.
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Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners (S. 4, 2. Abs. 2 angefochtenen
Ordnungsverfügung) genügt den gesetzlichen Erfordernissen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO). Der Antragsgegner hat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung
eines Verwaltungsakt berücksichtigt und tragfähig begründet, warum er im vorliegenden
Fall den mit der Erhebung eines Widerspruches eintretenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs.
1 VwGO) mit dem Schutz nachbarlicher Rechte für unvereinbar hielt. Weitere
Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 VwGO sind von Rechts wegen nicht zu verlangen.
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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des in der
Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2005 ausgesprochenen Beseitigungsgebotes wiegt
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schwerer als das private Interesse des Antragstellers, von der Pflicht zum Wegräumen
der Pflanzkästen und -töpfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- oder
eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben. Denn es spricht alles
dafür, dass die streitige Beseitigungsanordnung des Antragsgegners zu Recht ergangen
ist.
Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung
baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgemäßen
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von diesen Befugnissen hat der
Antragsgegner rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners liegt die - offensichtlich zutreffende - rechtliche Bewertung zugrunde,
dass das Vorhandensein der Pflanzkästen und - töpfe auf dem Garagendach dem
materiellen Baurecht widerspricht.
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Ob und unter welchen Voraussetzungen eine materielle Legalität des Garagenbauwerks
anzunehmen ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit auf sich beruhen.
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vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 28. September 2004 - 10 B 2045/04 -, S. 4, vorletzter Absatz
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Denn auch bei unterstellter materieller Legalität darf die Nutzung des Garagenbauwerks
keinesfalls jenen Rahmen überschreiten, der für eine Grenzgarage i.S.v. § 6 Abs. 11
Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maßgeblich ist. Dieser Rahmen ist hier jedoch nicht gewahrt.
Denn das Aufstellen von Pflanzkästen oder - kübeln auf dem Dach einer Grenzgarage
innerhalb des 3 m-Abstandes zur Grenze ist keinesfalls mit dem gesetzlichen
Privilegierungsgrund vereinbar. Es verletzt auch - ohne dass eine konkrete Betroffenheit
festgestellt werden müsste - Rechte der Nachbarn, weil diese im Grenzbereich nur
solche Störungen und Beeinträchtigungen hinzunehmen haben, die mit der aus
öffentlich-rechtlichen Gründen privilegierten Nutzung i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1
BauO NRW unvermeidbar verbunden sind.
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 7 A 5721/96 -, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 7
A 755/03 -
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Ob die aufgestellten Pflanzkübel bauliche Anlagen sind und ob die Pflege der Pflanzen
ein regelmäßiges oder nur gelegentliches Betreten des Garagendaches erfordert, ist
deshalb rechtlich bedeutungslos. Als „Dachbegrünung" der Garage können die hier
streitigen Pflanzkästen und -kübel nicht angesprochen werden. Als Eigentümer der
Garage ist (auch) der Antragsteller für die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse
verantwortlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes).
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Von Vollstreckungshindernissen musste der Antragsgegner bei seiner Fristsetzung und
seiner Zwangsgeldandrohung nicht ausgehen. Dass der Mieter der Wohnung im 1.
Obergeschoss des Hauses Münsterweg 28 ein vertragliches, d.h. durch beiderseitigen,
ernst gemeinten rechtlichen Bindungswillen begründetes - und deshalb auch die
öffentlich-rechtlichen Pflichten des Antragstellers beeinflussendes - Nutzungsrecht an
dem nicht zum Betreten geeigneten und - angeblich - hierfür auch nicht vorgesehenen
Dach der Garage (jenseits der Balkongeländers) haben könnte, lag schon deshalb fern,
weil der Mieter bei seiner Anhörung gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich erklärt
hatte, die Pflanzkübel im nur vermuteten Einverständnis des Antragstellers aufgestellt zu
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haben (undatiertes Schreiben des Mieters, Bl. A 13 der beigezogenen
Verwaltungsakten, beim Antragsgegner am 13. Juli 2005 eingegangen).
Diesbezüglichen gerichtlichen Vollstreckungs- Rechtsschutzes bedarf der Antragsteller
z.Zt. ohnehin nicht, weil der Antragsgegner gegenüber dem Gericht (S. 8 der
Antragserwiderung) angekündigt hat, eine Duldungsanordnung gegenüber dem Mieter
auszusprechen, falls aufgrund später vorgelegter Unterlagen von einem Recht des
Mieters, auf dem Garagendach Pflanzgefäße aufzustellen, auszugehen sein sollte.
Mit Blick auf den in der Antragserwiderung des Antragsgegners dargelegten Hergang
des bauaufsichtlichen Verfahrens war es ermessensfehlerfrei, ein empfindliches
Beugemittel anzudrohen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Wert entspricht dem - in Ermangelung näherer
Anhaltspunkte - nur geschätzten Kosten für das Wegräumen der Pflanzkästen und -
kübel.
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