Urteil des VG Münster vom 12.09.2006
VG Münster: zuschuss, nacht, verordnung, fristversäumnis, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, gerichtsakte, form, hinterlegung, sicherheitsleistung
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3563/04
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3563/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Gebiet der Stadt Bottrop, begehrt von dem
Beklagten die Förderung der Investitionskosten in Höhe von 195,67 EUR für einen
Pflegeplatz, den eine Hilfeempfängerin in der Zeit vom 22. November 2003 bis zum 8.
Dezember 2003 in dem vom Kläger geführten Seniorenzentrum T. . U. in Bottrop belegt
hatte.
2
Durch beim Beklagten am 9. Februar 2004 eingegangenes Schreiben beantragte der
Kläger den bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Pflege der
Hilfeempfängerin. Unter dem 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Antrag mit Hinweis
auf die fehlende Förderungsfähigkeit von so genannten eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen ab. Hiergegen erhob
der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.
November 2004 zurückwies.
3
Der Kläger hat am Montag, dem 6. Dezember 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht
und legt näher dar, dass ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss auch für
Kurzzeitpflegeplätze gezahlt werden müsse, die in Heimen mit Dauerpflegeplätzen
bereit gehalten würden. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass der Zuschuss
nur für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gewährt werde. Der Zuschuss für die im
November und Dezember betreute Pflegebedürftige sei erst im Februar 2004 beantragt
worden, weil ihm, dem Kläger, erst im Januar 2004 bekannt geworden sei, dass es
4
Zuschüsse auch für Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen gebe.
Der Kläger beantragt,
5
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2004 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihm den
bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für den Kurzzeitpflegeplatz der
Hilfeempfängerin in Höhe von 195,67 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu gewähren.
6
Der Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Gründe der ablehnenden Bescheide,
7
die Klage abzuweisen.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
9
Entscheidungsgründe:
10
Die Klage ist unbegründet.
11
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 3.
November 2004 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
12
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung des beantragten
bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten der
„eingestreuten Kurzzeitpflege" der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 22. November 2003
bis zum 8. Dezember 2003 in Höhe von 195,67 EUR gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) in Fassung des
Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. Juli 2003, S. 380 ff.
13
Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger die Antragsfrist des §
3 Abs. 2 der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Verordnung über die
Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie
über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer
Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom
15. Oktober 2003, GV NRW Nr. 47 vom 31. Oktober 2003, S. 613 nicht eingehalten hat.
Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf den Zuschuss nach § 11 PfG NRW monatlich
bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen.
14
Vorliegend hat der Kläger seinen für die Zeit vom 22. November bis zum 8. Dezember
2003 geltenden Antrag bei dem Beklagten erst am 9. Februar 2004, damit weit nach
dem 15. Januar 2004 - dem bezogen auf Dezember 2003 spätest möglichen Zeitpunkt -
gestellt.
15
Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des
Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer
materiellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - nicht
16
gegeben. Insbesondere stellen etwaige rechtliche Unsicherheiten über die Reichweite
der Bezuschussung von Kurzzeitpflegeplätzen in Dauerpflegeeinrichtungen keinen
Grund dar, von einer rechtzeitigen Antragstellung abzusehen. In einem solchen Fall
hätte es vielmehr nahe gelegen, rein vorsorglich einen Antrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
17
18