Urteil des VG Münster vom 17.04.2003
VG Münster: öffentliche bekanntmachung, satzung, stadt, juristische person, berechnung der steuer, aufwand, genehmigung, grundstück, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, zweitwohnung
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1862/00
Datum:
17.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 1862/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die in E wohnhaften Kläger sind Inhaber eines seit 1991 im Gebiet der Stadt Olfen auf
dem Campingplatz „Füchtelner Mühle" nicht nur vorübergehend abgestellten
Campingwagens. Diesen nutzten sie an den Wochenenden im Sommer selbst zur
Freizeiterholung.
2
Mit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass nicht nur für
Zweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen
oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt
werden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der Grundlage dieser Satzung setzte
der Beklagte mit Bescheiden vom 28. Mai 1997 und 30. Januar 1998 die
Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von jeweils 136,00 DM fest.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, die sie damit begründeten,
dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile und
Wohn- und Campingwagen unzulässig sei. Die der Steuer zu Grunde liegende Satzung
sei rechtswidrig. Campingwagen könnten nicht wie Wohnungen besteuert werden.
Nachdem der Beklagte hinsichtlich des Abgabenbescheides für das Veranlagungsjahr
3
1997 vom 28. Mai 1997 unter dem 29. August 1997 einen ablehnenden
Widerspruchsbescheid erlassen hatte und die Kläger Klage erhoben hatten, ermäßigte
der Beklagte die Steuer mit Bescheid vom 16. Juni 1998 insgesamt um 33,10 DM. Unter
dem 11. Juni 1999 erging sodann ein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer für die
Veranlagungsjahre 1997 und 1998 auf 00,00 DM festgesetzt wurde. Diesem Bescheid
beigefügt war eine Information des Beklagten, in der darauf hingewiesen wurde, dass
die den aufgehobenen Abgabenbescheiden zu Grunde liegende Satzung wegen eines
formellen Fehlers für nichtig erklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch
rückwirkend zum 1. Januar 1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen,
deren Genehmigung beantragt worden sei.
Nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der
Ratsitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt
Olfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister
der Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf
hingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld mit Verfügung
vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW erforderliche Zustimmung
des Innenministers durch den Erlass vom 30. August 1990 und vom 06. Mai 1996 erteilt
worden sind. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte sodann im Amtsblatt für die Stadt
Olfen, Ausgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. Am 6. April 2000 beschloss der Rat
der Stadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung
mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die auf Grund der Bekanntmachungsanordnung
des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom 5. Mai 2000 im amtlichen Mitteilungsblatt am 5.
Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 bekanntgemacht wurde.
4
Mit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die
Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 10 % der
Jahresstandmiete von 864,00 DM, also in Höhe von jeweils 86,40 DM fest. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2000
zurück.
5
Hiergegen haben die Kläger am 26. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung führen
die Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei materiell unwirksam. Der
Aufenthalt im Wohnwagen auf dem Campingplatz stelle lediglich eine zeitlich begrenzte
Art der Erholung dar, sodass der Wohnwagen ausschließlich eine der Erholung und
Freizeitgestaltung dienende Funktion habe. Auch stelle ein Campingwagen keine
Wohnung dar, sodass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz verletze. Schließlich
beinhalte die Satzung eine unzulässige Rückwirkung, da durch die zuvor erfolgte
Aufhebung der Steuerbescheide ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
6
Die Kläger beantragen
7
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt
9
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in dem angeführten
11
Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §
87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene
Steuerbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht
in ihren Rechten.
15
Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs.
7 i. V. m. Abs. 1 und 5 Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt Olfen vom 29. Juni
1999 in der Fassung der am 05. Mai 2000 bekannt gemachten Änderungssatzung.
Diese Satzungen sind rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft und damit an die Stelle
der nichtigen Satzungen vom 26. September 1996 sowie vom 19. Dezember 1996
getreten.
16
Diese Rückwirkung ist zulässig, da dem ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf
das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen steht. Denn ein
Vertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, ist nicht schützenswert. Vielmehr muss
der Bürger mit dem Erlass einer rückwirkenden Satzung rechnen, die es der Gemeinde
ermöglicht von der ihr nach dem Gesetz eingeräumten Befugnis Steuern zu erheben
Gebrauch zu machen. So wusste der Kläger seit Bekanntmachung der Satzung vom 26.
September 1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben eines Mobilheims,
Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur vorübergehend
abgestellt wird, eine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der Beklagte dem
Änderungsbescheid, mit dem die auf Grund der früheren Satzung ergangenen
Abgabenbescheide aufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben beigefügt. Aus
diesem ergab sich, dass die frühere Satzung auf Grund eines formellen Fehlers für
nichtig erklärt worden war und der Rat der Stadt Olfen den rückwirkenden Neuerlass der
Satzung beschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger nicht darauf vertrauen im
Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine Steuer für seinen
Campingwagen zahlen zu müssen.
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Gegen die Wirksamkeit dieser Satzung ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem Organ (§§ 41 Abs.
1 f, 7 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die gemäß § 2 Absatz 2
Kommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober 1969 in der Fassung vom
24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche Genehmigung durch den
Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld ist am 24. Juni 1999 erteilt worden. Soweit die
Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des Rates der Stadt Olfen vom 05. April
2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es keiner erneuten Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni
1999 (GV NRW S. 386) die Regelung in § 2 Absatz 2 KAG NRW entfallen ist.
18
Auch eine besondere Zustimmung des Finanz- und Innenministers des Landes
Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da die
Stadt Olfen nicht erstmals in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf die Inhaberschaft von
Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen neben einer
Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das Finanzministerium schon
vor der Einführung dieser Steuer in Olfen mit Erlass vom 6. Mai 1996 - III B 4-4/110-
3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung
der Gemeinde Möhnesee vom 21. März 1996 über die Erhebung einer
"Zweitwohnungssteuer" erteilt. Die Satzung der Gemeinde Möhnesee enthält eine mit §
2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen identische Regelung. Die weiteren Bedenken
gegen das Vorliegen einer Zustimmung greifen nicht durch. Steuergegenstand ist nicht
die Anmietung des Campingabstellplatzes, sondern das Innehaben eines Mobilheims,
Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt wird. Die
Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur Berechnung der Steuer
als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den Charakter der Steuer, der
sich nach dem Steuergegenstand richtet.
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Auch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen
Bedenken; sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar
wurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde
Olfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung zunächst nicht in Kraft
gesetzt. Denn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der
Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters und der Veröffentlichung der Satzung
nicht nur auf eine erteilte Genehmigung, sondern ggf. auch auf eine Befristung der
Genehmigung hingewiesen wird. Letzteres fehlt in der Bekanntmachungsanordnung
und demgemäß auch in der Veröffentlichung der Satzung. Dies bleibt jedoch ohne
rechtliche Folgen, da durch das am 14. Juli 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Juni
1999 (1. Modernisierungsgesetz) die bisher nach § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderliche
Genehmigung einer Steuersatzung durch die Aufsichtsbehörden entfallen ist. Das hat
für die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes weder auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch auf
eine Befristung hinzuweisen ist. Daraus folgt weiter, dass nunmehr die
Bekanntmachungsordnung des Bürgermeisters und die Veröffentlichung der Satzung
den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und damit die öffentliche Bekanntmachung der
Satzung in Kraft setzen konnte, so dass diese auf Grund der darin enthaltenen
Rückwirkungsanordnung am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Bei dieser Situation
eine neue öffentliche Bekanntmachung der Satzung mit dem unter Weglassen des
Hinweises auf eine erteilte Genehmigung im übrigen selben Wortlaut zu verlangen,
wäre indessen eine übertriebene Förmelei.
20
Auch inhaltlich verstoßen die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung
vom 05. Mai 2000 nicht gegen höherrangiges Recht.
21
Die Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen
oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt
worden sind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und
22
Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht
eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-
rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen
der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit ihr soll die in
der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benutzers besteuert
werden.
Vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, z. B.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,
BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ
1996, 57; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ
1997, 86. Erforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr
reicht es aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird,
der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus
geht.
23
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992,
1098; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des amtlichen
Entscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des
amtlichen Entscheidungsabdrucks.
24
Der Aufwand von 864,00 DM pro Jahr allein für die Stellplatzmiete überschreitet deutlich
die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens
hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung
dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig ist.
25
Vgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden- Württemberg ebenso VGH
Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22.
Oktober 1991 - 2 S 2292/90 - S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; ebenso VG
Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und Urteile vom 16. Februar
2001, z. B. 9 K 1751/98; ferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998,
8.
26
Hinzukommt, dass damit nur ein Teil des Aufwandes, der für das Innehaben von
Mobilheimen pp. getätigt werden muss, besteuert wird. Über die Stellplatzmiete hinaus
hat der Inhaber eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens
regelmäßig auch nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für die Anschaffung des
betreffenden Objektes zu tätigen, der hier aber im Rahmen der Steuer gar nicht erfasst
wird. Deshalb ist es auch unerheblich, ob dieser Aufwand außerhalb der
Gemeindegrenzen der Stadt Olfen getätigt wird. Der besteuerte Aufwand, nämlich die
Höhe der Stellplatzmiete, beruht unzweifelhaft auf einem innerhalb des
Gemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem Innehaben eines
Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem im Gebiet der Stadt
Olfen gelegenen Grundstück.
27
Unerheblich ist auch, dass die Mobilheime pp. rechtlich nicht als Wohnung anzusehen
sind. Bei der vorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich
bei den besteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der
Steuertatbestand ist lediglich über eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung
eingeführt worden. Gerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern
28
um eine neue Steuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen für die erstmalige Einführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine
eigenständige Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3
KAG NW a.F. gefordert.
Vgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ RR 1997, 315.
29
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen bestimmt auch in § 3 den Kreis der
Steuerschuldner, in § 2 den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 den
Steuermaßstab, in § 5 den Steuersatz sowie schließlich in § 6 die Fälligkeit der Steuer.
Diese satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt.
30
Gemäß § 4 Satz 1 der Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der
Wohnung, wobei bei Mobilheimen pp. als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende
Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes gilt. Als Mietwert gilt gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung
grundsätzlich die nach § 79 des Bewertungsgesetzes vom Finanzamt auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete. Die
Hochrechnung für die Zweitwohnungen erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung bis
Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe
Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privater
Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der
vom statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Rechtliche Bedenken bestehen
hinsichtlich dieser Regelung nicht. Die Differenzierung der Indizes nimmt Rücksicht auf
die Umstellung der in den Indizes verwandten Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw.
Nettokaltmiete ab 1995). Auch stehen die verwandten Indizes für die betreffenden
Zeiträume zur Verfügung und sind der Allgemeinheit aus öffentlichen Quellen
zugänglich.
31
Soweit bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen der Steuermaßstab
sich nach dem jährlichen Mietaufwand der zu zahlenden Standplatzmiete entsprechend
den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes bestimmt, ist dies
rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 79 Bewertungsgesetz bestimmt sich die
Jahresrohmiete grundsätzlich nach der Bruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für
die ursprüngliche Regelung (gezahlte Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten)
nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 22 A 391/98 eine
Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwandte Begriff der „zu
zahlenden Standplatzmiete" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden
Nebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über
den Standplatz im Voraus zu zahlen sind.
32
Vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 1649/00 -.
33
Die Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Absatz 1 Zweitwohnungssteuersatzung
ist ebenfalls hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus dem Charakter der
Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer, dass die Besteuerung juristischer Personen
mit einer Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen ist. Anders als eine natürliche Person
hat eine juristische Person keine Wohnung und somit auch keine Zweitwohnung inne,
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da eine juristische Person nicht wohnt, sondern einen Firmensitz hat, in dem sich
Geschäfts- bzw. Betriebsräume befinden.
Die Steuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und
Campingwagen auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück ist nicht mit
anderen bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig (vgl. Art. 105 Abs. 2 a GG).
Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig.
35
Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/95 - a. a. O.
36
Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um
eine Verkehrssteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist
das Halten von Fahrzeugen und damit auch das Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2
Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für
den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines
Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an ein Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen.
37
Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. 1987.272.
38
Ebenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der
Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich
geklärt,
39
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997,
110 m. w. N.
40
Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. andererseits
weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,
41
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - NWVBl. 1999 S. 347 ff.,
42
dass die zu Zweitwohnungen insoweit gemachten Ausführungen auch für die
Mobilheime pp. Geltung haben.
43
Auch im Hinblick auf den sich auf Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der
Steuergerechtigkeit ist die Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Dem
Ortsgesetzgeber steht nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW
ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürgebot des Art. 3 Abs. 1 GG
begrenzt wird.
44
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 - NVwZ
1995, 710 (711).
45
Mit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung sachlich
einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist hingegen
nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste
Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen der Stadt Olfen sind
auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Das Motiv
des Satzungsgebers für die Steuererhebung ist, dass die Steuerpflichtigen auch einen
46
Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt Olfen vorgehaltenen Leistungen,
wie z. B. den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, erbringen. Dies ist im Hinblick auf
die durch Art. 3 GG allein vorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine
Steuererhebung anzusehen.
Die Regelung der Bemessungsgrundlage ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu
beanstanden. Auch insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit
zu. Die durch das Willkürgebot gesetzten Grenzen dieses Entscheidungsspielraums
sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift umfasst vielmehr den
Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig für den persönlichen
Bedarf erbracht hat.
47
Auch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände einheitlich mit
jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz begegnet keinen
Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in Rede stehenden
Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen typischerweise ein geringerer
Aufwand betrieben als mit der Nutzung von Zweitwohnungen. Auch muss sich der
unterschiedliche Aufwand in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die
notwendige Differenzierung ist hier jedoch durch einen unterschiedlichen
Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz
1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf das Grundstück als auch das Gebäude bezieht,
betrifft die Standplatzmiete allein das Grundstück.
48
Ob § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten wirksam
ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. § 93 Abgabenordnung regelt zwar nur
Auskunftspflichten und damit eine Mitwirkung nach entsprechenden Auskunftsersuchen
der Behörden, die von Anzeigepflichten - vgl. dazu § 137 ff. Abgabenordnung - zu
unterscheiden sind. Auch ordnet § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW nicht die entsprechende
Anwendung der §§ 137 ff. Abgabenordnung an. Selbst im Falle der Unwirksamkeit
dieser Satzungsregelungen bliebe aber jedenfalls die Wirksamkeit der anderen
Satzungsregelungen unberührt.
49
Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine
Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist dies
unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht
völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. Der
Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen
vermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter abwälzen,
50
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 - Buchholz
401, 61 Zweitwohnungssteuer Nr. 10.
51
Indem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der Zweitwohnung als
Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu beanstandenen
Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit und der
Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete.
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Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem vorliegenden
Einzelfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte bei der
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Festsetzung der Steuer lediglich die Standplatzmiete (ohne eventuell zu zahlende
Nebenabgaben) berücksichtigt und so die Steuer unter Umständen zu niedrig
festgesetzt hat, berührt dies zumindest nicht die Rechte der Kläger, da sie dadurch
begünstigt und nicht belastet wären.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da für
das Landesrecht noch nicht obergerichtlich geklärt ist, ob und inwieweit eine
Besteuerung des nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Mobilheimen pp. zulässig
ist.
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