Urteil des VG Münster vom 27.01.2010

VG Münster (tätigkeit, satzung, berufsunfähigkeit, berufliche tätigkeit, mitglied, begründung, dauer, bezug, höhe, behandlung)

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2316/08
Datum:
27.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2316/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die im Oktober 1956 geborene Klägerin ist seit August 1983 Mitglied des Beklagten. Bis
zum 8. April 2008 war sie als Tierärztin in eigener Praxis, in der sie ausschließlich
Pferde behandelte, tätig. Am 9. April 2008 erlitt die Klägerin einen schweren
Verkehrsunfall, bei dem sie sich mit ihrem Auto mehrfach überschlug. Seit diesem
Zeitpunkt wurde die Praxis bis zum Verkauf am 15. Juli 2009 durch eine Assistentin
fortgeführt.
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Am 25. April 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer
Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung ihrer Hautärztin
Frau Dr. Q. vom 11. Februar 2008 mit der Diagnose einer Tierhaarallergie vor. Der
Beklagte forderte weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte an. Der Neurologe
Herr Dr. O. diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 10. April 2008 das Vorliegen
eines beidseitigen residualen Carpaltunnelsyndroms und eines residualen C6-
Syndroms links (Halswirbelsäule). Er teilt mit, das Mitte Januar 2008 eine
CarpaltunnelOperation beidseits erfolgt sei. Die Vorstellung sei wegen
Restbeschwerden nach der Operation erfolgt. Klinisch falle eine geringe Kraftminderung
der Handmuskulatur beidseits auf. Eine BandscheibenOperation im Bereich der
Halswirbelsäule sei 1999 erfolgt. Insoweit sei nur noch von einem neurophysiologisch
erfassbaren Restzustand nach der Bandscheibenentfernung auszugehen. Das Attest
des Hausarztes der Klägerin, Herrn Dr. G. , vom 9. Mai 2008 enthält lediglich 6
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Diagnosen ohne weitere Ausführungen. Der Orthopäde Dr. C. legte trotz mehrfacher
Aufforderungen durch den Beklagten zunächst keine Unterlagen vor.
Durch Bescheid vom 24. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da eine
Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Der Beklagte folgte damit der Einschätzung seines
medizinischen Beraters, Herrn Dr. Heine, und führte zur Begründung aus: Einerseits sei
die Tierhaarallergie behandelbar, andererseits könne die Klägerin auf andere
Tätigkeiten aus dem weiten beruflichen Spektrum des Tierarztes verwiesen werden. Am
16. Oktober 2008 ging der Befundbericht des Orthopäden Herrn Dr. C. beim Beklagten
ein. Herr Dr. C. teilt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2008 ausführlich mit, welche
orthopädischen Erkrankungen bei der Klägerin bestehen. Im Vordergrund stehe eine
chronische Cervicobrachialgie linksseitig. Seit Mai des Jahres bestehe eine
Verschlimmerung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne von
Cervicobrachialgien, ausstrahlend in die linke Schulter- und Armregion. Bei einem
zusätzlich festgestellten Carpaltunnelsyndrom beidseits sei eine Carpaltunnelspaltung
erfolgt, ohne eine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht zu haben.
Daneben bestünden chronische Kniegelenksbeschwerden. Der Beklagte legte auch
diesen Herrn Dr. I. zur Stellungnahme vor, der mitteilte, dass sich an seiner
Einschätzung nichts ändere.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: Es sei
nicht erkennbar, welche ärztlichen Atteste der Beklagte als Grundlage seiner
Entscheidung verwertet habe. Ärztliche Gutachten seien nicht eingeholt worden. Die
Verweisung auf alternative zumutbare Tätigkeiten sei pauschal und nicht auf den zu
entscheidenden Fall bezogen. Die im Bescheid pauschaliert erwähnten
Alternativtätigkeiten seien für sie nicht realisierbar. Hierzu zitiert sie aus einer
Stellungnahme der Bayerischen Landestierärztekammer.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2008 zu
verpflichten, ihr ab Antragstellung eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in
satzungsgemäßer Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist im Übrigen auf den
angegriffenen Bescheid.
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Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den bisher
durchgeführten Therapiemaßnahmen befragt. Hinsichtlich der orthopädischen
Beschwerden ist eine stationäre Reha-Behandlung bisher nicht erfolgt, weil sie von der
Krankenversicherung nicht bewilligt wurde. Bezüglich der Tierhaarallergie ist eine
Desensibilisierung bisher nur in Bezug auf Pferdeepithelien begonnen worden. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 27. Januar 2010 und den vom
Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des Beklagten vom
24. September 2008 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung
einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten.
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Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente kommt allein § 34 der Satzung des
Versorgungswerkes der Tierärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 10.
November 2008 (im folgenden: Satzung), veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt
Februar 2009, bzw. für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 § 28 der Satzung in der Fassung
vom 20. April 2005, veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt Juni 2005, in Betracht. Die
ab 1. Januar 2009 geltende Neufassung der Satzung hat die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in § 34 der Satzung zwar sprachlich etwas
anders gefasst, inhaltlich hat sich jedoch gegenüber der vorherigen Fassung jedenfalls
hinsichtlich der Definition der Berufsunfähigkeit keine Änderung ergeben.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hat jedes Mitglied, das kein Ruhegeld bezieht,
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des
tierärztlichen Berufes aufgibt. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 34 Abs. 1 Satz 2
der Satzung definiert. Danach ist berufsunfähig, wer infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft
oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 34
Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche
Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.
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Zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente berechtigt nach dem im Wortlaut des § 34
Abs.1 der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers, dem bei der
Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit maßgebende Bedeutung zukommt,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 -5 A 189/91-,
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nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt damit erst dann vor, wenn
dem Mitglied jedwede tierärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Soweit das Mitglied
noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf
verweisen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied auf dem
Arbeitsmarkt noch vermittelbar ist. Denn das sog. Arbeitsmarktrisiko wird von der
Berufsunfähigkeitsrente des Beklagten nicht abgedeckt.
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Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90- und speziell zum
Arbeitsmarktrisiko OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 -5 A 189/91-, UA S.13.
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Das Berufsspektrum, bei dem die tierärztliche Vorbildung verwandt werden kann, ergibt
sich aus der Präambel der Berufsordnung des Beklagten und (damit nahezu identisch) §
1 Bundes-Tierärzteordnung. Nach den genannten Vorschriften ist der Tierarzt berufen,
Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung
eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und
Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse
tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln
tierischer Herkunft hinzuwirken.
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Vgl. auch die den Parteien bekannte Entscheidung des VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juli
2005 -13 K 1061/04-.
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Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der
gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass der Klägerin jedwede
tierärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in
einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Das
Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare
Therapiemaßnahmen wahrzunehmen hat. Wenn das Mitglied aber zumutbare
Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, geht das zu seinen Lasten und schließt die
Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 -17 A 251/ 07-¸Beschlüsse vom 25.
November 2003 -4 A 4080/02- und vom 18. Mai 2001 -4 A 5470/00-; VG Düsseldorf,
Urteil vom 19. Mai 2005 -23 K 7387/03-; VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 -9 K 3851/99-.
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Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Klägerin in dem hier zur Entscheidung
stehenden Zeitraum nicht als berufsunfähig anzusehen. Zwar ergibt sich aus den dem
Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass bei der Klägerin gesundheitliche
Beeinträchtigungen vorhanden sind, die sich auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit als
Tierärztin auswirken. So leidet die Klägerin unter diversen orthopädischen
Beschwerden, wie einem beidseitigen Carpaltunnelsyndrom, einer Erkrankung der
Halswirbelsäule (HWS-Syndrom, Cervicobrachialgie) sowie Beschwerden an beiden
Kniegelenken. Der die Klägerin behandelnde Orthopäde führt hierzu in seinem Bericht
vom 14. Oktober 2008 für das Gericht nachvollziehbar aus, dass die Klägerin aufgrund
der dargestellten Erkrankungen ihre bisherige berufliche Tätigkeit als selbständige
Tierärztin in einer Großtierpraxis auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Denn schweres
Heben und Tragen, Arbeiten in gebückter oder in Zwangshaltung, das Tragen von
schweren Geräten seien ihr nicht mehr möglich. Arbeiten in knieender oder gebückter
Haltung seien zusätzlich aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Kniegelenks
auf Dauer nicht möglich. Auch eine überwiegend stehende Tätigkeit, z.B. als
Fleischbeschauerin, halte er wegen der cervicialen Problematik auch für auf Dauer nicht
ausübbar. Daneben leidet die Klägerin ausweislich der Bescheinigung ihrer Hautärztin
Frau Dr. Q. vom 11. Februar 2008 an einer Tierhaarallergie. Dabei handelt es sich um
Reaktionen auf Katzenhaare und -epithelien, Meerschweinchenepithelien,
Hamsterhaare, Hundeeptithelien und Pferdeepithelien. Nach der Beurteilung der
Fachärztin ist die Klägerin aufgrund der multiplen Tierhaarallergien berufsuntauglich für
den Beruf als Tierärztin. Die Pferdehaarallergie bereite der Klägerin die größten
Probleme. Aber auch ein Ausweichen auf eine Kleintierpraxis sei wegen der übrigen
Allergien nicht möglich.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen diese Erkrankungen jedoch für die
Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten nicht aus.
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Erstens sind sowohl die Erkrankungen im orthopädischen Bereich als auch die
Tierhaarallergie noch nicht austherapiert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des
Gerichts aus den von der Klägerin selbst bzw. von ihren behandelnden Ärzten
vorgelegten Bescheinigungen. Denn der die Klägerin behandelnde Orthopäde hält
hinsichtlich der Cervicobrachialgie die ambulanten Behandlungsmaßnahmen zwar für
ausgeschöpft, eine stationäre Reha-Maßnahme hält er jedoch für dringend erforderlich.
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Eine solche hat die Klägerin bisher jedoch noch nicht durchgeführt, weil sie von der
Krankenversicherung nicht bewilligt wurde. Die Berufsfähigkeit ist ein so hohes Gut,
dass die Klägerin alles daran setzen müsste, diese zu erhalten, gegebenenfalls auch
eine stationäre Reha-Behandlung aus eigenen Mitteln finanzieren. Bezüglich der
multiplen Tierhaarallergie hat die Klägerin zwar die ihr von der Hautärztin ausdrücklich
angeratene Desensibilisierungsbehandlung begonnen, diese ist jedoch noch nicht
abgeschlossen. So wurde die Behandlung bisher auf eine Desensibilisierung in Bezug
auf Pferdeepithelien beschränkt.
Zweitens sind der Klägerin trotz der geschilderten Erkrankungen noch sog.
Verweistätigkeiten möglich und zumutbar. Die Klägerin ist zwar unstreitig nicht mehr in
der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tierärztin in einer
Pferdepraxis auszuüben. Sie ist jedoch trotz der gesundheitlichen Einschränkungen
noch in der Lage, Schreibtischarbeiten, leichte körperliche Arbeiten, Lehrtätigkeiten oder
aufsichtsführende Tätigkeiten im weiten Berufsspektrum des Tierarztes auszuüben.
Diese Tätigkeiten könnten von der Klägerin auch vollschichtig ausgeübt werden. Denn
insoweit ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen
keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht. In Betracht kämen
insoweit beispielsweise gutachtliche Tätigkeiten, etwa bei Versicherungsgesellschaften,
Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, der Futtermittelindustrie oder der
Lebensmittelindustrie. Daneben wären der Klägerin auch Tätigkeiten an akademischen
Bildungsstätten, etwa einer Universität oder Fachhochschule oder einem
wissenschaftlichen Institut möglich und zumutbar. Hinsichtlich aller vorgenannten
Tätigkeiten ist eine abstrakte Betrachtung geboten: Entscheidend ist allein, ob das
berufliche (Rest-) Leistungsvermögen ausreichend ist, um eine andere tierärztliche
Tätigkeit auszuüben. Nicht entscheidungserheblich sind demgegenüber die Fragen der
konkreten Realisierung (etwa wegen fortgeschrittenen Alters oder mangelnder
Spezialkenntnisse), denn diese sind dem Arbeitsmarktrisiko zuzuordnen, welches -wie
oben ausgeführt- nicht mitversichert ist.
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vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 15. Oktober 2004 -5 E 597/01-, juris.
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Auch das Vorbringen der Klägerin, es gäbe keine alternative tierärztliche Tätigkeit, die
zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ausreiche, führt nicht weiter.
Denn die oben genannten Verweistätigkeiten könnten von der Klägerin ohne zeitliche
Einschränkung ausgeübt werden. Insofern fehlen jegliche Anhaltspunkte für die
Annahme, dass diese Tätigkeiten nicht zur Existenzsicherung ausreichten. Der Einwand
der Klägerin, sie besitze keine reelle Chance auf Einstellung, betrifft hingegen die
konkrete Realisierung. Insofern ist nochmals zu betonen, dass diese Fragen das nicht
mitversicherte Arbeitsmarktrisiko betreffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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